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Document C2007/269/58

    Rechtssache C-406/07: Klage, eingereicht am 4. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

    ABl. C 269 vom 10.11.2007, p. 34–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.11.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 269/34


    Klage, eingereicht am 4. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

    (Rechtssache C-406/07)

    (2007/C 269/58)

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Parteien

    Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: D. Triantafyllou)

    Beklagte: Hellenische Republik

    Anträge

    Der Kommission beantragt,

    festzustellen, dass die Hellenische Republik

    a)

    dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 56 und 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie den Art. 40 und 31 des EWR-Abkommens verstößt, dass sie eine steuerliche Regelung auf Dividenden ausländischer Herkunft anwendet, die weniger günstig ist als für Dividenden inländischer Herkunft;

    b)

    dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und aus Art. 31 des EWR-Abkommens verstößt, dass sie Vorschriften des Einkommensteuergesetzbuchs (Gesetz Nr. 2238/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 3296/2004) in Kraft lässt, nach denen ausländische Personengesellschaften in Griechenland stärker besteuert werden als inländische;

    der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Kommission ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten Dividenden ausländischer Herkunft nicht mit einem höheren Satz besteuern dürften als Dividenden inländischer Herkunft.

    Die im griechischen Steuerrecht vorgesehene Steuerbefreiung bezwecke die Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der Gesellschaftsgewinne, die an die Gesellschafter ausgeschüttet würden, gelte aber nur für Dividenden inländischer Herkunft.

    Das griechische Steuerrecht bewirke daher, dass Personen, die in Griechenland der vollen Steuerpflicht unterlägen, davon abgehalten würden, ihr Kapital in Gesellschaften zu investieren, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen seien.

    Die griechischen Rechtsvorschriften hätten auch eine einschränkende Wirkung, was die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Gesellschaften angehe, da sie ein Hindernis für die Ansammlung von Kapital in Griechenland durch diese Gesellschaften darstellten.

    Da die Erträge aus Kapital nicht griechischen Ursprungs steuerlich weniger günstig behandelt würden als Dividenden, die von in Griechenland niedergelassenen Gesellschaften ausgeschüttet würden, seien die Beteiligungen an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Gesellschaften weniger attraktiv für in Griechenland wohnende Anleger als die Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz in Griechenland.

    Aus dem Vorstehenden folge, dass Gesetzesvorschriften wie die geprüfte eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellten, die nach Art. 56 EG-Vertrag grundsätzlich verboten seien.

    Bei denjenigen, die in vollem Umfang in Griechenland steuerpflichtig seien und die Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft hielten, die ihnen die Befugnis einräumten, einen eindeutigen Einfluss auf die Entscheidungen des Unternehmens auszuüben und dessen Tätigkeiten zu bestimmen, handele es sich gleichzeitig um eine nach Art. 43 EG-Vertrag verbotene Beschränkung der Niederlassungsfreiheit.


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