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Document C2007/269/56
Case C-401/07: Action brought on 29 August 2007 — Commission of the European Communities v Kingdom of the Netherlands
Rechtssache C-401/07: Klage, eingereicht am 29. August 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande
Rechtssache C-401/07: Klage, eingereicht am 29. August 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande
ABl. C 269 vom 10.11.2007, p. 33–33
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
10.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/33 |
Klage, eingereicht am 29. August 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande
(Rechtssache C-401/07)
(2007/C 269/56)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: H. van Vliet)
Beklagter: Königreich der Niederlande
Anträge
Die Kommission beantragt
— |
festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 249 Abs. 4 EG sowie den Art. 2 und 3 der Entscheidung 2001/521/EG der Kommission vom 13. Dezember 2000 über die Beihilferegelung, die das Königreich der Niederlande zugunsten von sechs Dünger verwertenden Betrieben durchgeführt hat (1), verstoßen hat, dass es diese Entscheidung in Bezug auf die Fleuren Compost BV nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist durchgeführt hat; |
— |
dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der Entscheidung 2001/521 hat die Kommission angeordnet, dass die Niederlande die der Fleuren Compost BV (im Folgenden: Fleuren) gewährte rechtswidrige Beihilfe in Höhe von 487 328,13 Euro zuzüglich Zinsen zurückzufordern hat. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift in der vorliegenden Rechtssache war der sich daraus ergebende Betrag noch nicht zurückgezahlt. Fleuren hat bis jetzt nur eine Bankbürgschaft für den Betrag gestellt. Die Klägerin macht geltend, dass dies gegen Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags (2) verstoße, der eine unverzügliche und tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung der Kommission vorsehe. Zudem habe das Gericht erster Instanz mit Urteil vom 14. Januar 2004 die Klage von Fleuren gegen die Entscheidung abgewiesen (Rechtssache T-109/01), und Fleuren habe kein Rechtsmittel eingelegt.
Die Klägerin führt u. a. aus, dass die im vorliegenden Fall anwendbare niederländische Regelung in ihrer Auslegung durch den niederländischen Raad van State die Vollstreckung unnötig kompliziert und zeitraubend gestalte. Nach dieser Auslegung müssten nämlich der Hauptbetrag in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren zurückgefordert werden, die Zinsen jedoch in einem Zivilverfahren. Ferner könne die Stellung einer Bankbürgschaft nicht einer tatsächlichen Rückzahlung des Beihilfebetrags gleichgesetzt werden. Eine Bankbürgschaft beseitige den finanziellen Vorteil nicht, den Fleuren bereits seit Jahren dadurch genieße, dass der Beklagte die Beihilfe unter Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EG ohne Genehmigung der Kommission an Fleuren gezahlt habe.
(1) ABL 2001, L 189, S. 13.
(2) ABl. L 83, S. 1.