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Document C2007/269/54

    Rechtssache C-397/07: Klage, eingereicht am 27. August 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

    ABl. C 269 vom 10.11.2007, p. 31–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.11.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 269/31


    Klage, eingereicht am 27. August 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

    (Rechtssache C-397/07)

    (2007/C 269/54)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Gippini Fournier und M. Afonso)

    Beklagter: Königreich Spanien

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 69/335/EWG (1) des Rates vom 17. Juli 1969 verstoßen hat, dass es

    die Anwendung der zwingenden Befreiungen von der Gesellschaftsteuer von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht;

    die Verlegung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung oder des satzungsmäßigen Sitzes der Gesellschaften, die im Herkunftsland keiner der spanischen Steuer ähnlichen Steuer unterworfen waren, mit einer indirekten Steuer belastet;

    eine indirekte Steuer auf Kapital erhebt, das für Umsätze im Geschäftsverkehr durch Niederlassungen oder ständige Betriebsstätten von Gesellschaften verwendet wird, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, der keine der spanischen Steuer gleichende Steuer anwendet;

    dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Richtlinie 69/335 bestimme die Beibehaltung des status quo in Bezug auf die Möglichkeiten der Mitgliedstaat, wieder eine Gesellschaftsteuer einzuführen oder gegenwärtige von dieser Steuer befreite Vorgänge mit dieser Steuer zu erfassen. Deshalb könne Spanien seine Befreiungen nicht abschaffen und alle Vorgänge besteuern, auf die die besondere Regelung des R.D.L. (Real Decreto Legislativo) 4/2004 anwendbar sei, die aber vom alten Art. 7.1.b und Art. 7.1.b bis ausgeschlossen seien. Spanien müsse die Befreiung in Art. 45.1.B.10 auf alle in den Anwendungsbereich der besonderen Regelung des R.D.L. 4/2004 fallenden Vorgänge unabhängig davon anwenden, ob diese besondere Regelung tatsächlich anwendbar sei.

    Art. 4 der Richtlinie 69/335 enthalte eine abschließende Liste von Sachverhalten, die der Gesellschaftsteuer unterlägen. Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. g unterliege die Verlegung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung einer Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristischen Person, wenn sie für die Erhebung der Gesellschaftsteuer im Aufnahmestaat als Kapitalgesellschaft, im Ursprungsstaat hingegen nicht als Kapitalgesellschaft angesehen werde, der Gesellschaftsteuer. Folglich könne Spanien die Verlegung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung oder des satzungsmäßigen Sitzes einer Gesellschaft nicht mit einer Gesellschaftsteuer belasten, wenn eine Kapitalgesellschaft im Herkunftsmitgliedstaat nicht mit einer ähnlichen Steuer belastet gewesen sei. Die Verlegung des Sitzes einer Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat sei, auch wenn der Mitgliedstaat, in dem die Gesellschaft gegründet worden sei, diese Steuer nicht erhoben habe, kein der Gesellschaftsteuer unterliegender Sachverhalt. Im Übrigen gebe es keine Anhaltspunkte, dass die spanischen Rechtsvorschriften ausschließlich auf Fälle der Steuerflucht oder -hinterziehung angewendet würden.

    Spanien könne den Teil des Kapitals, der für Umsätze im Geschäftsverkehr im spanischen Hoheitsgebiet durch Niederlassungen oder ständige Betriebsstätten verwendet werde, nicht mit einer Gesellschaftsteuer belasten. Wie Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 69/335 klar bestimme, könne Spanien die Gesellschaften, deren tatsächliche Geschäftsleitung sich in einem anderen Mitgliedstaat und nicht in Spanien befinde, nicht der Gesellschaftsteuer unterwerfen. Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 69/335 sehe eine Maßnahme wie die von Spanien angewandte nur für den besonderen Fall vor, dass sich der satzungsmäßige Sitz und der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung einer Gesellschaft in einem Drittland befänden. Zur Frage der Steuerflucht oder -hinterziehung trägt die Kommission vor, dass die spanischen Vorschriften ohne Beschränkung oder Unterscheidung, ob ein Steuerumgehung oder -flucht vorliege, anzuwenden seien. Folglich könne sich Spanien nicht wirksam auf diese Rechtfertigung berufen.


    (1)  Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25).


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