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Document C2007/269/45

Rechtssache C-375/07: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden eingereicht am 3. August 2007 — Staatssecretaris van Financiën/Heuschen & Schrouff Oriental Foods Trading BV

ABl. C 269 vom 10.11.2007, p. 23–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/23


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden eingereicht am 3. August 2007 — Staatssecretaris van Financiën/Heuschen & Schrouff Oriental Foods Trading BV

(Rechtssache C-375/07)

(2007/C 269/45)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Staatssecretaris van Financiën

Kassationsbeschwerdegegnerin: Heuschen & Schrouff Oriental Foods Trading BV

Vorlagefragen

1.

Fallen Teigblätter der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1196/97 der Kommission vom 27. Juni 1997 (1) beschriebenen Art unter Position 1905 der Kombinierten Nomenklatur, wenn es sich um aus Reismehl, Salz und Wasser hergestellte Teigblätter handelt, die getrocknet, jedoch keiner Wärmebehandlung unterzogen worden sind?

2.

Ist die vorgenannte Verordnung in Anbetracht der Antwort auf die vorstehende Frage gültig?

3.

Ist Art. 871 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1677/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 (3) geänderten Fassung dahin auszulegen, dass dann, wenn die Zollbehörde aufgrund dieses Art. 871 Abs. 1 verpflichtet ist, einen Fall der Kommission vorzulegen, bevor sie entscheiden kann, in diesem Fall von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung abzusehen, das nationale Gericht, das über eine Klage des Abgabenschuldners gegen die Entscheidung der Zollbehörde, die nachträgliche buchmäßige Erfassung vorzunehmen, entscheidet, nicht befugt ist, die nachträgliche buchmäßige Erfassung deshalb aufzuheben, weil es die Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b für ein Absehen (müssen) von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung für erfüllt hält, wenn diese Schlussfolgerung von der Kommission nicht unterstützt wird?

4.

Trifft das Gemeinschaftsrecht, falls die Antwort auf Frage 3 lautet, dass der Umstand, dass der Kommission auf dem Gebiet der Nachforderung von Zollabgaben eine Entscheidungsbefugnis zuerkannt ist, die Befugnis des nationalen Gerichts, das über eine die Nachforderung von Zollabgaben betreffende Klage zu entscheiden hat, nicht beschränkt, eine andere Vorkehrung, die eine einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherstellt, wenn in einem konkreten Fall die Kommission und das nationale Gericht die Kriterien, die im Rahmen des Art. 220 des Zollkodex (4) angewandt werden, um festzustellen, ob ein Irrtum der Zollbehörde von einem Abgabenschuldners erkannt werden kann, unterschiedlich beurteilen?


(1)  Verordnung zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur, ABl. L 170, S. 13.

(2)  ABl. L 253, S. 1.

(3)  ABl. L 212, S. 18.

(4)  ABl. L 302, S. 1.


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