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Document C2007/269/43

Rechtssache C-363/07: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d'instance du VII ème arrondissement de Paris (Frankreich) eingereicht am 2. August 2007 — Hewlett Packard International SARL/Administration des douanes — Direction générale des douanes et droits indirects

ABl. C 269 vom 10.11.2007, p. 21–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/21


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d'instance du VIIème arrondissement de Paris (Frankreich) eingereicht am 2. August 2007 — Hewlett Packard International SARL/Administration des douanes — Direction générale des douanes et droits indirects

(Rechtssache C-363/07)

(2007/C 269/43)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal d'instance du VIIème arrondissement de Paris

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Hewlett Packard International SARL

Beklagte: Administration des douanes — Direction générale des douanes et droits indirects

Vorlagefragen

1.

Stellt die Kopierfunktion eines Multifunktionsgeräts der im vorliegenden Verfahren beschriebenen Art, das zum direkten Betrieb mit einem Computer oder zum Betrieb in einem Netzwerk mit einem oder mehreren Computern bestimmt ist, jedoch hinsichtlich der reinen Kopierfunktion auch unabhängig arbeiten kann, eine andere eigene Funktion als Datenverarbeitung im Sinne von Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur dar?

2.

Für den Fall der Bejahung der ersten Frage: Ist das Bestehen dieser eigenen Funktion, in Bezug auf die ausdrücklich festgestellt worden ist, dass sie der Ware nicht ihren wesentlichen Charakter verleiht, trotz des Bestehens der Drucker- und der Scannerfunktion, die zur Datenverarbeitung gehören, geeignet, eine Einreihung in Kapitel 84 nach Anmerkung 5 E auszuschließen?

3.

Hat in einem solchen Fall bei einem zusammengesetzten Gerät, das aus zwei sachlich getrennten Modulen (Drucker und Scanner) besteht, die Einreihung nicht vielmehr nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b zu erfolgen?

4.

Sind, allgemeiner gesagt, Drucker der im Verfahren beschriebenen Art nach richtiger Auslegung des Harmonisierten Systems und der Kombinierten Nomenklatur in die Position 8471 60 oder 9009 12 00 einzureihen?

5.

Ist die Verordnung (EG) Nr. 400/2006 der Kommission vom 8. März 2006 (1) nicht insbesondere wegen Verstoßes gegen das Harmonisierte System, die Kombinierte Nomenklatur und die Allgemeinen Vorschriften 1 und 3 b für die Auslegung des Harmonisierten Systems und der Kombinierten Nomenklatur ungültig, soweit sie unter Hinweis auf den Begriff der „Funktion, die dem Gerät seinen wesentlichen Charakter verleiht“ begründet wird und zur Einreihung von Druckern der beschriebenen Art in die Position 9009 12 00 führen würde?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 400/2006 der Kommission vom 8. März 2006 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 70, S. 9).


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