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Document C2007/269/39

Rechtssache C-359/07: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Deutschland), eingereicht am 2. August 2007 — SOBO Sport & Entertainment GmbH gegen Land Baden-Württemberg

ABl. C 269 vom 10.11.2007, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/19


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Deutschland), eingereicht am 2. August 2007 — SOBO Sport & Entertainment GmbH gegen Land Baden-Württemberg

(Rechtssache C-359/07)

(2007/C 269/39)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Stuttgart

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: SOBO Sport & Entertainment GmbH

Beklagter: Land Baden-Württemberg

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 43 und 49 EG dahingehend auszulegen, dass sie einem innerstaatlichen Monopol auf bestimmte Glückspiele, wie z. B. Sportwetten und Lotterien, entgegenstehen, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat insgesamt an einer kohärenten und systematischen Politik zur Beschränkung des Glücksspiels fehlt, weil die innerstaatlich konzessionierten Veranstalter zur Teilnahme an anderen Glückspielen — wie staatlichen Sportwetten und Lotterien — ermuntern und hierfür werben, und ferner andere Spiele mit gleichem oder sogar höherem Suchtgefährdungspotential — wie Wetten auf bestimmte Sportereignisse (Pferderennen), Automatenspiele und in Spielbanken — von privaten Dienstleistungsanbietern erbracht werden dürfen?

2.

Sind die Artikel 43 und 49 EG dahingehend auszulegen, dass durch dafür zuständige staatliche Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellte Genehmigungen der Veranstaltung von Sportwetten, die nicht auf das jeweilige Staatsgebiet beschränkt sind, den Inhaber der Genehmigung wie auch von ihm beauftragte Dritte berechtigen, auch im Bereich der anderen Mitgliedstaaten ohne weitere zusätzliche nationale Genehmigungen die jeweiligen Angebote zum Abschluss von Verträgen anzubieten und durchzuführen?


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