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Document C2007/269/31
Case C-315/07: Reference for a preliminary ruling from the Landesgericht Klagenfurt (Austria), lodged on 9 July 2007 — A-Punkt Schmuckhandels GmbH v Claudia Schmidt
Rechtssache C-315/07: Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Klagenfurt (Österreich), eingereicht am 9. Juli 2007 — A-Punkt Schmuckhandels GmbH gegen Claudia Schmidt
Rechtssache C-315/07: Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Klagenfurt (Österreich), eingereicht am 9. Juli 2007 — A-Punkt Schmuckhandels GmbH gegen Claudia Schmidt
ABl. C 269 vom 10.11.2007, p. 16–16
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
10.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Klagenfurt (Österreich), eingereicht am 9. Juli 2007 — A-Punkt Schmuckhandels GmbH gegen Claudia Schmidt
(Rechtssache C-315/07)
(2007/C 269/31)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesgericht Klagenfurt
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: A-Punkt Schmuckhandels GmbH
Beklagte: Claudia Schmidt
Vorlagefragen
1. |
Stellt eine Regelung eines Mitgliedsstaates, wonach der Vertrieb von Silberschmuck in der Form des Aufsuchens von Privatpersonen zum Zwecke des Vertriebes und Sammelns von Bestellungen auf Silberschmuck mit einem Wert im Einzelfall von höchstens 40,00 euro verboten ist, eine Beschränkung des freien Warenverkehrs im Sinne der Artikel 28, 30 EGV dar, wenn der Marktzugang für Gemeinschaftswaren nur durch zusätzliche Belastung dieser Waren mit Kosten für die Änderung der Vertriebsstruktur und Veränderung und Erweiterung des Sortimentes möglich ist? Wenn dies bejaht würde: |
2. |
Stellt eine nationale Regelung, welche entgegen den Artikeln 28 und 30 EGV den Vertrieb von Silberschmuck im Wert von im Einzelfall höchstens 40,00 euro durch Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Vertriebes bzw. Sammelns von Bestellungen von solchem Silberschmuck verbietet, eine gerechtfertigte und verhältnismäßige Maßnahme dar, welche dem Recht des Einzelnen auf Vertrieb von Silberschmuck mit einem Höchstwert von 40,00 euro im Einzelfall durch Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Vertriebes und Sammelns von Bestellungen auf Silberschmuck entgegensteht? |