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Document C2007/269/22

Rechtssache C-74/06: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 20. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 90 EG — Zulassungsteuer auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge — Bestimmung des steuerlichen Werts — Allein auf das Alter gestützte Wertminderung der Fahrzeuge — Publizität der Berechnungskriterien — Möglichkeit, die Anwendung der pauschalen Berechnungsmethode anzufechten)

ABl. C 269 vom 10.11.2007, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/11


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 20. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-74/06) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 90 EG - Zulassungsteuer auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge - Bestimmung des steuerlichen Werts - Allein auf das Alter gestützte Wertminderung der Fahrzeuge - Publizität der Berechnungskriterien - Möglichkeit, die Anwendung der pauschalen Berechnungsmethode anzufechten)

(2007/C 269/22)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: D. Triantafyllou)

Beklagte: Hellenische Republik (Bevollmächtigte: P. Mylonopoulos und K. Boskovits)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 90 EG — Diskriminierende Besteuerung von eingeführten gebrauchten Kraftfahrzeugen

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 90 EG verstoßen, dass sie zur Bestimmung des steuerlichen Werts von aus einem anderen Mitgliedstaat in das griechische Hoheitsgebiet eingeführten Gebrauchtfahrzeugen zur Festlegung der Zulassungsteuer ein einziges, auf das Alter dieser Fahrzeuge gestütztes Wertminderungskriterium anwendet und eine Minderung des Werts um 7 % bei sechs bis zwölf Monate alten Fahrzeugen und von 14 % bei ein Jahr alten Fahrzeugen zugrunde legt, was nicht gewährleistet, dass die geschuldete Steuer, sei es auch nur in einigen Fällen, den Restbetrag der Steuer nicht übersteigt, der im Wert gleichartiger bereits im Inland zugelassener Gebrauchtfahrzeuge noch enthalten ist.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Hellenische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 108 vom 6.5.2006.


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