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Document C2007/269/13

Rechtssache C-304/05: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 20. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 92/43/EWG — Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen — Richtlinie 79/409/EWG — Erhaltung der wildlebenden Vogelarten — Prüfung der Umweltverträglichkeit von Arbeiten zur Umgestaltung von Skipisten)

ABl. C 269 vom 10.11.2007, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/7


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 20. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-304/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Prüfung der Umweltverträglichkeit von Arbeiten zur Umgestaltung von Skipisten)

(2007/C 269/13)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. van Beek und D. Recchia)

Beklagte: Italienische Republik (Bevollmächtigte: I. M. Braguglia und G. Fiengo)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) — Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) — Erweiterung des im Nationalpark Stilfser Joch (besonderes Schutzgebiet IT 2040044) gelegenen Skigebiets von Santa Caterina Valfurva, ohne bei dem Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen — Nichtergreifen von Maßnahmen zur Vermeidung von Störungen und einer Verschlechterung der Habitate der Arten, für die das besondere Schutzgebiet ausgewiesen worden ist

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten verstoßen,

dass sie Maßnahmen genehmigt hat, die erhebliche Auswirkungen auf das besondere Schutzgebiet IT 2040044, Parco Nazionale dello Stelvio, haben können, ohne sie einer angemessenen Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu unterziehen;

dass sie solche Maßnahmen genehmigt hat, ohne die Vorschriften einzuhalten, wonach die Durchführung eines Projekts im Fall negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und wenn keine Alternativlösung vorhanden ist nur aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zulässig ist, und dies nur nach Unterrichtung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über alle getroffenen Ausgleichsmaßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist;

dass sie es versäumt hat, Maßnahmen zu ergreifen, um die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die das besondere Schutzgebiet IT 2040044, Parco Nazionale dello Stelvio, ausgewiesen worden ist, zu vermeiden.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 229 vom 17.9.2005.


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