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Document C2007/269/10

Rechtssache C-76/05: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 11. September 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln — Deutschland) — Herbert Schwarz, Marga Gootjes-Schwarz/Finanzamt Bergisch Gladbach (Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG) — Unionsbürgerschaft — Art. 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 49 EG) — Freier Dienstleistungsverkehr — Einkommensteuerrecht — Schulgeld — Abzugsrecht nur für Schulgeldzahlungen an private inländische Einrichtungen)

ABl. C 269 vom 10.11.2007, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/5


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 11. September 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln — Deutschland) — Herbert Schwarz, Marga Gootjes-Schwarz/Finanzamt Bergisch Gladbach

(Rechtssache C-76/05) (1)

(Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG) - Unionsbürgerschaft - Art. 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 49 EG) - Freier Dienstleistungsverkehr - Einkommensteuerrecht - Schulgeld - Abzugsrecht nur für Schulgeldzahlungen an private inländische Einrichtungen)

(2007/C 269/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Herbert Schwarz, Marga Gootjes-Schwarz

Beklagte: Finanzamt Bergisch Gladbach

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Köln — Vereinbarkeit einer nationalen Einkommensteuerregelung, nach der eine einkommensteuermindernde Berücksichtigung von Schulgeldern für Kinder davon abhängt, dass die Kinder an bestimmten innerstaatlichen Einrichtungen eingeschult sind, mit den Artikeln 18, 39, 43 und 49 EG — In Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten eingeschulte Kinder

Tenor

1.

Wenn Steuerpflichtige eines Mitgliedstaats ihre Kinder zur Schulausbildung in eine Schule schicken, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet und im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanziert wird, ist Art. 49 EG dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die vorsieht, dass Schulgeldzahlungen an bestimmte Privatschulen im Inland als Sonderausgaben einkommensteuermindernd berücksichtigt werden können, diese Möglichkeit aber in Bezug auf Schulgeldzahlungen an Privatschulen in anderen Mitgliedstaaten generell ausschließt.

2.

Wenn Steuerpflichtige eines Mitgliedstaats ihre Kinder zur Schulausbildung in eine Schule in einem anderen Mitgliedstaat schicken, deren Leistungen nicht unter Art. 49 EG fallen, steht Art. 18 EG einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die vorsieht, dass Schulgeldzahlungen an bestimmte Schulen im Inland als Sonderausgaben einkommensteuermindernd berücksichtigt werden können, diese Möglichkeit aber in Bezug auf Schulgeldzahlungen an Schulen in anderen Mitgliedstaaten generell ausschließt.


(1)  ABl. C 93 vom 16.4.2005.


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