Izberite preskusne funkcije, ki jih želite preveriti.

Dokument je izvleček s spletišča EUR-Lex.

Dokument 52006XC0218(03)

    Mitteilung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Luftverkehrssektor (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 42 vom 18.2.2006, str. 15–19 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    18.2.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 42/15


    Mitteilung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Luftverkehrssektor

    (2006/C 42/05)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    Die Kommission fordert hiermit gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 des Rates alle Interessierten auf, ihre Bemerkungen zu dem beigefügten Entwurf einer Entscheidung (EG) der Kommission über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EGV auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen im Luftverkehrssektor binnen einem Monat vom Datum der Veröffentlichung dieser Mitteilung an folgende Anschrift zu richten:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion für Wettbewerb

    Einheit D2, Büro J70 2/55

    Rue de la Loi/Wetstraat 200

    B-1049 Brüssel

    Fax Nr.: (32-2) 295 01 28

    E-mail: comp-revision-1617-93@cec.eu.int

    Entwurf

    Verordnung der Kommission über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EGV auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Passagieren im Personenlinienverkehr und die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr (1), insbesondere auf Artikel 2,

    nach Veröffentlichung eines Entwurfs dieser Verordnung,

    nach Konsultierung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Seit dem 1. Mai 2004 unterliegt der Luftverkehrssektor den allgemein anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (2).

    (2)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 sind Vereinbarungen nach Artikel 81 Absatz 1, die die Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 EGV erfüllen, nicht untersagt; eine vorausgehende Entscheidung ist hierfür nicht erforderlich. Grundsätzlich müssen Unternehmen und Unternehmensvereinbarungen nunmehr selbst ermitteln, ob ihre Vereinbarungen, abgestimmten Verhaltensweisen und Beschlüsse mit Artikel 81 EGV zu vereinbaren sind.

    (3)

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 ermächtigt die Kommission, Artikel 81 Absatz 3 EGV mit Verordnung auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen oder abgestimmten Verhaltensweisen anzuwenden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Erbringung von Luftverkehrsdienstleistungen auf Strecken zwischen Flughäfen der Gemeinschaft und auf Strecken zwischen der Gemeinschaft und dritten Ländern beziehen.

    (4)

    Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen betreffend Tarifkonsultationen im Personenlinienverkehr, die Zuweisung von Zeitnischen und die Planung der Flugzeiten sind geeignet, den Wettbewerb zu beschränken und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

    (5)

    Weil derartige Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen den Luftverkehrsnutzern und/oder den Luftfahrtunternehmen Vorteile erbringen können, wurde mit Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 vom 25. Juni 1993 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen betreffend die gemeinsame Planung und Koordinierung von Flugplänen, den gemeinsamen Betrieb von Flugdiensten, Tarifkonsultationen im Personen- und Frachtlinienverkehr sowie die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen (3) erklärt, dass Artikel 81 Absatz 1 EGV unter anderem nicht auf bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen betreffend Tarifkonsultationen und die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen für Luftverkehrsdienste zwischen Flughäfen der Gemeinschaft anwendbar ist. Die Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 lief am 30. Juni 2005 aus.

    (6)

    Im Juni 2004 führte die Kommission eine Konsultation über die Neufassung der Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 durch, um zu ermitteln, ob die Gruppenfreistellungsverordnung aufgehoben, in ihrer derzeitigen Form fortgeführt oder in ihrem Anwendungsbereich erweitert werden sollte. Hierzu gingen Erwiderungen von Seiten der Mitgliedstaaten, der Luftfahrtunternehmen, der Reisebüros und der Verbraucherverbände ein.

    (7)

    Angesichts der Ergebnisse der Konsultation und des mit Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eingeführten direkt anwendbaren Ausnahmesystems gibt es keine hinreichenden Gründe, mit Verordnung weiterhin zu erklären, dass Artikel 81 Absatz 1 auf Konsultationen über die Zuweisung von Zeitnischen und Vereinbarungen über die Planung von Flugzeiten, oder auf Tarifkonsultationen über die Beförderung von Passagieren mit ihrem Gepäck im Linienflugverkehr zwischen Flughäfen der Gemeinschaft nicht anwendbar ist. Der Luftfahrtindustrie sollte jedoch ausreichend Zeit eingeräumt werden, um sich der neuen Lage anzupassen und selbst zu ermitteln, ob ihre Vereinbarungen und Vorgehensweisen mit Artikel 81 EGV zu vereinbaren sind, und um diese, falls erforderlich, zu ändern. Da die Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 bereits ausgelaufen ist, muss eine neue Gruppenfreistellungsverordnung für eine Übergangszeit erlassen werden.

    (8)

    Vereinbarungen über die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen und die Planung von Flugzeiten können die effiziente Nutzung der Flughafenkapazitäten und des Luftraums verbessern, die Luftverkehrskontrolle erleichtern und dazu beitragen, dass die Erbringung von Luftverkehrsdienstleistungen vom Flughafen verteilt wird. Der Zugang zu überlasteten Flughäfen muss möglich bleiben, wenn der Wettbewerb nicht ausgeschaltet werden soll. Um ein zufrieden stellendes Maß an Sicherheit und Transparenz zu gewährleisten, kann Vereinbarungen in dieser Hinsicht nur zugestimmt werden, wenn alle betroffenen Luftfahrtunternehmen an den Verhandlungen teilnehmen können, und wenn die Zuweisung auf nichtdiskriminierender und transparenter Grundlage erfolgt.

    (9)

    Eine Gruppenfreistellung sollte bis 31. Dezember 2006 für die Zuweisung von Zeitnischen und Planung von Flugzeiten gewährt werden, wenn davon Luftverkehrsdienste betroffen sind, deren Ursprungs- und/oder Zielort innerhalb der Gemeinschaft liegt. Nach diesem Datum sollte gemäß den vorstehenden Erwägungen die Luftfahrtindustrie selbst ermitteln, ob die Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinbarungen, die von Artikel 81 Absatz 1 EGV erfasst werden, die Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 erfüllen. Dabei ist u.a. zu berücksichtigen, ob alle betroffenen Luftfahrtunternehmen an den Konsultationen über die Zuweisung von Zeitnischen und die Planung der Flugzeiten teilnehmen können, und ob die Konsultationen auf nichtdiskriminierende und transparente Weise geführt werden.

    (10)

    Konsultationen über Passagiertarife können zur Verbreitung von Interlining-Tarifen zum Vorteil der Luftfahrtunternehmen und der Luftverkehrsnutzer beitragen. Diese Konsultationen dürfen jedoch nicht über das Ziel hinausgehen, das Interlining zu erleichtern.

    (11)

    Die Ergebnisse der Konsultation, die von der Kommission im Juni 2004 zur Überarbeitung der Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 durchgeführt wurde, lassen erkennen, dass der innergemeinschaftliche Luftverkehrsmarkt sich in einer Weise entwickelt hat, dass die Gewissheit, dass Tarifkonsultationen weiterhin sämtliche Kriterien von Artikel 81 Absatz 3 EGV erfüllen, zurückgeht.

    (12)

    Eine Gruppenfreistellung sollte deshalb bis 31. Dezember 2006 für Konsultationen über Tarife zur Beförderung von Passagieren mit ihrem Gepäck im Linienflugverkehr zwischen Flughäfen der Gemeinschaft gewährt werden. Daraufhin sollte die Luftfahrtindustrie selbst ermitteln, ob Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinbarungen, die von Artikel 81 Absatz 1 EGV erfasst werden, die Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 EGV erfüllen.

    (13)

    Seit dem 1. Mai 2004 ist die Kommission ermächtigt, Artikel 81 Absatz 3 durch Verordnung auf Luftverkehrsdienste nicht nur auf Strecken zwischen Flughäfen der Gemeinschaft, sondern auch auf Strecken zwischen der Gemeinschaft und dritten Ländern anzuwenden.

    (14)

    Im Gegensatz zum innergemeinschaftlichen Luftverkehr werden die Luftverkehrsdienste zwischen Mitgliedstaaten und dritten Ländern grundsätzlich durch bilaterale Luftverkehrsabkommen geregelt. Diese Vereinbarungen unterscheiden sich erheblich hinsichtlich ihrer Art und der Einzelheiten der darin festgelegten aufsichtsrechtlichen Anforderungen. Unbeschadet des Gemeinschaftsrechts einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 847/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten (4) wird in Luftverkehrsabkommen häufig der Marktzugang und/oder die Preisgestaltung beschränkt und/oder reguliert, was den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf Strecken zwischen der Gemeinschaft und dritten Ländern behindern könnte. Außerdem wird mit diesen Abkommen häufig die Fähigkeit der Luftfahrtunternehmen eingeschränkt, bilaterale Kooperationsabkommen einzugehen, mit denen den Verbrauchern Alternativen zum Interlining-System der IATA geboten werden.

    (15)

    Auf den Strecken zwischen der Gemeinschaft und dritten Ländern ist der Anteil von Passagierflugreisen mit Anschlussflug spürbar höher als auf internationalen innergemeinschaftlichen Flügen. Deshalb müssten die Vorteile des Interlining durch Tarifkonsultationen für die Verbraucher auf Strecken zwischen der Gemeinschaft und dritten Ländern größer sein.

    (16)

    Man kann mit einiger Sicherheit davon ausgehen, dass Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Passagieren mit ihrem Gepäck auf Linienflügen zwischen Orten in der Gemeinschaft und Orten in dritten Ländern die Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 erfüllen. Eine Gruppenfreistellung sollte deshalb für derartige Konsultationen bis 30. Juni 2008 erteilt werden.

    (17)

    Es sollten Daten gesammelt werden, damit die Kommission eine bessere Kenntnis des relativen Anteils der Passagiertarife in den Konsultationen und ihrer relativen Bedeutung für das Interlining im Linienflugverkehr zwischen der Gemeinschaft und dritten Ländern erhält. Diese Daten sollen die Kommission auch in die Lage versetzen, die Auswirkungen aufsichtsrechtlicher Beschränkungen aufgrund bilateraler Luftverkehrsabkommen eingehender zu ermitteln. Von Luftfahrtunternehmen, die an Konsultationen teilnehmen, sollte deshalb verlangt werden, ab dem 1. Juli 2006 für jede IATA-Flugperiode Daten für sämtliche Tarifklassen zu sammeln, in denen Interlinings-Tarife vereinbart werden.

    (18)

    Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 sollte diese Verordnung auf Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Datum ihres Inkrafttretens bereits bestanden, rückwirkend angewandt werden, sofern sie die darin festgelegten Voraussetzungen für eine Freistellung erfüllen.

    (19)

    Das den Binnenmarkt betreffende Gemeinschaftsrecht im Bereich der Zivilluftfahrt wurde durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (5) auf das Gebiet erweitert, das die Gemeinschaft, Norwegen, Island und Liechtenstein umfasst. Deshalb sollten die Flüge zwischen der Gemeinschaft, Norwegen, Island und Liechtenstein bei der Anwendung dieser Verordnung so wie innergemeinschaftliche Flüge behandelt werden.

    (20)

    Mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (6) wurden die Regeln harmonisiert, die für den internationalen Zivilluftverkehr in dem Gebiet gelten, das die Gemeinschaft und die Schweiz umfasst. Solange diese Vereinbarung in Kraft bleibt, sollten die Flüge zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz deshalb so wie innergemeinschaftliche Flüge behandelt werden.

    (21)

    Diese Verordnung ergeht unbeschadet der Anwendbarkeit von Artikel 82 EGV —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Freistellungen

    Gemäß Artikel 81 Absatz 3 EGV und den Vorschriften dieser Verordnung wird hiermit erklärt, dass Artikel 81 Absatz 1 EGV auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen im Luftverkehrssektor, Beschlüsse von Vereinigungen und abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen in diesem Sektor nicht anwendbar ist, die folgendes bezwecken:

    a)

    die Zuweisung von Zeitnischen und die Planung von Flugzeiten für Luftverkehrsdienstleistungen, deren Ursprungsort und/oder Bestimmungsort in der Gemeinschaft liegt bzw.

    b)

    die Abhaltung von Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Passagieren mit ihrem Gepäck im Linienflugverkehr zwischen Orten in der Gemeinschaft oder zwischen einerseits Orten in den Gemeinschaft und andererseits Orten in der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein;

    c)

    die Abhaltung von Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Passagieren mit ihrem Gepäck im Linienflugverkehr zwischen Orten in der Gemeinschaft und Orten in Drittländern, die unter Punkt b nicht genannt sind.

    Artikel 2

    Zuweisung von Zeitnischen und Planung der Flugzeiten

    1.   Artikel 1 Absatz a ist nur anwendbar, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)

    Die Konsultationen über die Zuweisung von Zeitnischen und Planung der Flugzeiten müssen sämtlichen Luftfahrtunternehmen offen stehen, die ein Interesse an den Zeitnischen bekundet haben, die Gegenstand der Konsultationen sind;

    b)

    es müssen Vortrittsregeln festgelegt und diskriminierungsfrei angewandt werden, die sich weder direkt noch indirekt auf den Namen des Luftfahrtunternehmens, die Nationalität oder die Art der Dienstleistung beziehen; dabei sind die von den zuständigen nationalen oder internationalen Behörden vorgegebenen Einschränkungen oder Luftverkehrsverteilungsregeln zu berücksichtigen und ist den Bedürfnissen der Reisenden und der betroffenen Flughäfen Rechnung zu tragen;

    c)

    bei den Vortrittsregeln können die Rechte berücksichtigt werden, die von Luftfahrtunternehmen durch die Nutzung bestimmter Zeitnischen in der vorangehenden gleichen Flugperiode erworben wurden; auf Flughäfen der Gemeinschaft muss Neuzugängern im Sinne von Artikel 2 Absatz b der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 (7) des Rates ein 50 %-Anteil der neu geschaffenen oder nicht genutzten Zeitnischen und der Zeitnischen zugewiesen werden, die von einem Luftfahrtunternehmen während oder zum Ende der Flugperiode aufgegeben wurden oder die anderweitig verfügbar geworden sind, um Neuzugänger in die Lage zu versetzen, einen wirksamen Wettbewerb mit den angestammten Luftfahrtunternehmen auf Strecken von und nach dem betreffenden Flughafen aufzunehmen; auf Flughäfen von Drittländern muss den Neuzugängern ein ausreichender Anteil dieser verfügbaren Zeitnischen zugewiesen werden, damit ein Zugang auch auf überlasteten Flughäfen möglich bleibt;

    d)

    die festgesetzten Vortrittsregeln müssen jedem Interessierten auf Ersuchen mitgeteilt werden;

    e)

    die an den Konsultationen teilnehmenden Luftfahrtunternehmen müssen spätestens zum Zeitpunkt der Konsultationen Zugang zu den Informationen haben, die sich auf Folgendes beziehen:

    i)

    die bisherigen Zeitnischen nach Luftfahrtunternehmen in ihrer zeitlichen Abfolge für sämtliche Luftfahrtunternehmen an einem Flughafen;

    ii)

    die beantragten Zeitnischen (Erstanträge) nach Luftfahrtunternehmen in ihrer zeitlichen Abfolge für sämtliche Luftfahrtunternehmen;

    iii)

    die den Luftfahrtunternehmen zugewiesenen Zeitnischen und ausstehenden Anträge auf Zeitnischen in ihrer zeitlichen Abfolge, einzeln aufgeführt nach Luftfahrtunternehmen;

    iv)

    die verbleibenden verfügbaren Zeitnischen;

    v)

    alle Einzelheiten zu den bei der Zuweisung angewandten Kriterien.

    f)

    Wird einem Antrag auf Zeitnischen nicht stattgegeben, hat das betroffene Luftfahrtunternehmen Anspruch auf Darlegung der dafür maßgeblichen Gründe.

    2.   Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten sind berechtigt, Beobachter zu den Konsultationen über die Zuweisung von Zeitnischen und Planung der Flugzeiten zu entsenden, die im Rahmen einer multilateralen Zusammenkunft vor jeder Flugperiode abgehalten werden. Die Luftfahrtunternehmen haben den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission hierzu die gleiche Einladung wie den Teilnehmern mit Angabe des Datums, des Ortes und des Gegenstandes der Konsultationen spätestens 10 Tage vor deren Beginn zu übermitteln.

    Diese Einladung ergeht:

    a)

    an die betreffenden Mitgliedstaaten gemäß den von ihren zuständigen Behörden festzulegenden Verfahren;

    b)

    an die Kommission gemäß den im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichenden Verfahren.

    Artikel 3

    Konsultationen über die Tarife für die Beförderung von Passagieren

    1.   Artikel 1 Absätze b und c sind nur anwendbar, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)

    Die Teilnehmer dürfen nur die Flugpreise besprechen, die von den Luftverkehrsnutzern direkt einem beteiligten Luftfahrtunternehmen oder seinen bevollmächtigten Vertretern für die Beförderung als Passagiere im Linienverkehr gezahlt werden, und die Bedingungen betreffend Tarife und Preise; die Konsultationen dürfen sich nicht auf die Kapazitäten erstrecken, für die diese Tarife bestimmt sind;

    b)

    die Konsultationen müssen zum Interlining führen, d.h. die Luftverkehrsnutzer müssen in die Lage gesetzt werden, in Bezug auf die Arten von Tarifen oder Preisen und die Flugperioden, die Gegenstand der Konsultationen waren:

    i)

    auf einem einzigen Beförderungsdokument den Flugdienst, der Gegenstand der Konsultationen war, mit Flugdiensten auf denselben oder anschließenden von anderen Luftfahrtunternehmen bedienten Strecken zu kombinieren, wobei die anwendbaren Tarife, Preise und Bedingungen von dem/den befördernden Luftfahrtunternehmen festgesetzt werden; und

    ii)

    eine Umbuchung von einem Flugdienst, der Gegenstand der Konsultationen war, auf einen Dienst auf der gleichen Strecke vorzunehmen, der von einem anderen Luftfahrtunternehmen zu dessen Tarifen, Preisen und Bedingungen betrieben wird, soweit die Bedingungen für die Erstbuchung dies erlauben;

    c)

    es muss den Luftfahrtunternehmen jedoch erlaubt sein, diese Kombinationen und Umbuchungen aus objektiven und nichtdiskriminierenden Gründen technischer oder wirtschaftlicher Art nicht zuzulassen, insbesondere, wenn das befördernde Luftfahrtunternehmen wegen der Kreditwürdigkeit des Luftfahrtunternehmens Bedenken hat, das die Zahlung für die Beförderung einnimmt; in diesem Fall ist letzteres Unternehmen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen;

    d)

    die Passagiertarife, die Gegenstand der Konsultationen sind, müssen von den teilnehmenden Luftfahrtunternehmen ohne Diskriminierung hinsichtlich der Nationalität oder des Wohnortes der Passagiere angewandt werden;

    e)

    die Teilnahme an den Konsultationen muss freiwillig sein und jedem Luftfahrtunternehmen offen stehen, das direkte oder indirekte Flugdienste auf der betreffenden Strecke betreibt oder zu betreiben beabsichtigt;

    f)

    die Konsultationen dürfen die Teilnehmer nicht binden, d.h., die Teilnehmer müssen das Recht behalten, auch nach den Konsultationen in Bezug auf Passagiertarife unabhängig zu handeln;

    g)

    die Konsultationen dürfen zu keiner Vereinbarung über Entgelte für Vertreter oder über andere besprochene Tarifbestandteile führen;

    h)

    wird die Anmeldung der Tarife verlangt, muss jeder Teilnehmer jeden Tarif, der nicht Gegenstand der Konsultationen war, bei den zuständigen Behörden einzeln anmelden. Hierzu muss er in der Lage sein, selbst oder über seinen Anmeldungsbeauftragten oder seinen Generalverkaufsvertreter zu handeln;

    2.   Ab 1. Juli 2006 werden die Luftfahrtunternehmen, die an Tarifkonsultationen für Linienpassagierdienste zwischen Orten in der Gemeinschaft und Orten in dritten Ländern teilnehmen, Daten in Bezug auf Folgendes erheben:

    i)

    den Anteil der zu den bei diesen Konsultationen festgesetzten Tarifen ausgegebenen Flugscheinen an der Gesamtzahl der im Verkehr zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dritten Ländern ausgestellten Flugscheine;

    ii)

    das Ausmaß, in dem die Flugscheine zu den bei diesen Konsultationen festgesetzten Tarifen für das Interlining tatsächlich genutzt werden;

    iii)

    das Ausmaß, in dem Flugscheine, die nicht zu den mit diesen Konsultationen vereinbarten Tarifen ausgestellt werden, für das Interlining tatsächlich genutzt werden.

    Diese Daten sind für alle Tarifklassen, für die Interlinings-Tarife vereinbart werden, zu erheben. Die gesammelten Daten sind der Kommission durch die beteiligten Luftfahrtunternehmen oder in ihrem Namen halbjährlich bereitzustellen.

    3.   Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten sind berechtigt, Beobachter zu den Konsultationen über Passagiertarife zu entsenden. Zu diesem Zweck teilen die Luftfahrtunternehmen den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission in gleicher Weise wie den Teilnehmern das Datum, den Ort und den Gegenstand der Konsultationen spätestens 10 Tage im Voraus mit.

    Die Einladungen ergehen an:

    a)

    die betreffenden Mitgliedstaaten gemäß den von ihren zuständigen Behörden festzulegenden Verfahren;

    b)

    die Kommission gemäß den im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichenden Verfahren.

    Ein vollständiger Bericht über die Konsultationen ist der Kommission durch die beteiligten Luftfahrtunternehmen oder in ihrem Namen zur gleichen Zeit wie den Teilnehmern, jedoch nicht später als sechs Wochen nach Abhaltung der Konsultationen vorzulegen.

    Artikel 4

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am […] Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Die Freistellungen gemäß Artikel 1 Absätze a und b gelten bis 31. Dezember 2006.

    Die Freistellungen gemäß Artikel 1 Absatz c gelten bis 30. Juni 2008.

    Diese Verordnung gilt rückwirkend für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die bei ihrem Inkrafttreten seit dem Zeitpunkt bestanden, an dem die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Verordnung erfüllt waren.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den […]

    Für die Kommission

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 374 vom 31.12.1987, S. 9; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1).

    (2)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1).

    (3)  ABl. L 155 vom 26.6.1993, S. 18; zuletzt geändert durch die Beitrittsakte des Jahres 2003.

    (4)  ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 7.

    (5)  Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1; zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 87/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 10. Juni 2005 über die Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) zum EWR-Abkommen, ABl. L 268 vom 13.10.2005, S. 23.

    (6)  Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 73.

    (7)  ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1554/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 221 vom 4.9.2003, S. 1).


    Na vrh