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Document 52004IR0241

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem Grünbuch „Gleichstellung sowie Bekämpfung von Diskriminierungen in einer erweiterten Europäischen Union“

ABl. C 71 vom 22.3.2005, p. 62–64 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

22.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/62


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem Grünbuch „Gleichstellung sowie Bekämpfung von Diskriminierungen in einer erweiterten Europäischen Union

(2005/C 71/15)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN –

gestützt auf das Grünbuch „Gleichstellung sowie Bekämpfung von Diskriminierungen in einer erweiterten Europäischen Union“

aufgrund des Beschlusses seines Präsidiums vom 1. Juli 2003, gemäß Artikel 265 Absatz 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik mit der Ausarbeitung einer diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen;

gestützt auf seine Stellungnahme zum Thema Gleichbehandlung (CdR 513/99 fin) (1);

gestützt auf seine Stellungnahme zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (CdR 19/2004 fin) (2);

gestützt auf den von der Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik am 4. Oktober 2004 angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 241/2004 rev. 1) (Berichterstatter: Herr Peter Moore, Mitglied des Stadtrates von Sheffield (UK/ELDR);

verabschiedete auf seiner 57. Plenartagung am 17./18. November 2004 (Sitzung vom 18. November) einstimmig folgende Stellungnahme:

1.   Bemerkungen

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

(I)   Bewältigung der Herausforderungen der Erweiterung

1.1

begrüßt den Standpunkt der Kommission, dass die Erweiterung allen Mitgliedstaaten als Anreiz dienen sollte, mehr Anstrengungen zur Bewältigung der Herausforderungen zu unternehmen, mit denen die Minderheiten konfrontiert sind, und er teilt die von der Kommission geäußerte Überzeugung, dass dies insbesondere auf die Roma zutrifft;

1.2

teilt die Ansicht, dass das auf Rechte gestützte Konzept für Fragen wie Behinderungen, Alter und sexuelle Orientierung, so wie es in der EU-Strategie zur Bekämpfung von Diskriminierungen verankert ist, in einigen Mitgliedstaaten sowohl für staatliche Stellen als auch für Nichtregierungsorganisationen immer noch ein relativ neuer Ansatz ist;

1.3

bedauert, dass Artikel 13 EG-Vertrag nicht geändert wurde und damit gemeinschaftliche Rechtsvorschriften in diesem Bereich weiterhin einstimmig angenommen werden müssen;

(II)   Rechtliche und praktische Umsetzung des Diskriminierungsverbots

1.4

bedauert, dass sich eine Rangfolge hinsichtlich des Schutzes der einzelnen, unter Artikel 13 fallenden Gruppen herausgebildet hat. Es bestehen weiterhin Unterschiede sowohl hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs der Vorschriften für die einzelnen Arten der Diskriminierung als auch der Verfahren zu ihrer Durchsetzung. Ein wirksames Konzept zur Diskriminierungsbekämpfung erfordert eine stärkere Gleichstellung hinsichtlich des gewährten Schutzniveaus und eine größere Konsistenz der diesbezüglichen Rechtsvorschriften. Der AdR erinnert die Kommission daran, dass ein umfassenderer und vollständiger politischer Rahmen in Bezug auf Behinderungen, Alter, sexuelle Orientierung, Religion und Glauben noch aussteht. Der AdR stellt z.B. fest, dass Menschen mit Behinderungen oft dadurch diskriminiert werden, dass sie keinen Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln, baulichen Einrichtungen und Information- und Kommunikationseinrichtungen haben. Die Kommission hat bisher keine Mitteilung veröffentlicht, die sich spezifisch und ausschließlich damit beschäftigt, wie Fragen der sexuellen Orientierung im EU-Recht und in der EU-Politik geregelt und behandelt werden, obwohl diese Thematik klar unter Artikel 13 des Vertrages fällt;

1.5

ist der Ansicht, dass es an institutioneller Unterstützung für Einzelkläger, für die eine Einzelklage das wichtigste Mittel zur Geltendmachung ihrer Rechte ist, mangelt, was die Wirksamkeit der Rechtsvorschriften schwer beeinträchtigt. Einzelpersonen haben Probleme bei der Beweisbeschaffung, die Mechanismen zu ihrem Schutz vor Schikanen sind unzureichend, und sie haben beträchtliche finanzielle Schwierigkeiten, die Verfahrenskosten aufzubringen;

1.6

ist der Überzeugung, dass so genannte weiche Regelungen („soft legislation“) und nichtlegislative Maßnahmen (wie zum Beispiel Memoranden, Entschließungen, Erklärungen usw.) zwar wirksam sein können, dies aber umso mehr sind, wenn sie auf bereits bestehenden, verbindlichen EU-Rechtsvorschriften aufbauen. Ein Beispiel dafür wären die von der Kommission aufgestellten beschäftigungspolitischen Leitlinien für Behinderte, die im Hinblick auf die gesetzlichen Maßnahmen in den Mitgliedstaaten nur begrenzt Erfolg hätten (würden sie nicht durch EU-Rechtsvorschriften gestützt);

(III)   Verbesserung der Datensammlung, Überwachung und Analyse

1.7

ist der Ansicht, die EU könnte sich mit der systematischen Erfassung von Daten und Informationen einen besseren Überblick verschaffen über die geografische Verteilung und die Häufigkeit von Diskriminierungen. Sie könnte so auch eine bessere Formulierung der Strategien und der Methoden zur besseren Gewährleistung von Vergleichbarkeit, Objektivität, Kohärenz und Verlässlichkeit dieser Daten auf Gemeinschaftsebene, ein besseres Maß der Wirkung der Maßnahmen und Finanzierung sowie eine verstärkte Zusammenarbeit mit nationalen Forschungseinrichtungen im Hochschulbereich der Nichtregierungsorganisationen und spezialisierten Gruppen und Einrichtungen der Interessenvertretung erreichen. Den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften kommt in der laufenden Datenerfassung und -Analyse bereits eine Schlüsselrolle zu;

(IV)   Optimale Nutzung der EU-Mittel

1.8

stellt fest, dass kleinere Nichtregierungsorganisationen und Basisorganisationen ungeachtet der Wirkung und Reichweite ihrer Projekte mitunter keinen Zugang zu EU-Mitteln haben, was im Wesentlichen auf zu komplizierte bürokratische Verfahren zurückzuführen ist; er ist der Auffassung, dass es für kleine Organisationen auf lokaler und regionaler Ebene schier unmöglich ist, ihre Arbeit ohne diese Finanzmittel fortzusetzen;

(V)   Stärkung der Zusammenarbeit mit den betroffenen Akteuren

1.9

begrüßt die Tatsache, dass im Grünbuch die Schlüsselrolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Bereich Gleichstellung und Nichtdiskriminierung in der erweiterten Europäischen Union anerkannt wird; als wichtiger Arbeitgeber sollten lokale und regionale Gebietskörperschaften bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben positive Maßnahmen im Hinblick auf folgende Ziele erwägen: a) unter die Richtlinien fallende Arten der Diskriminierung müssen abgeschafft werden; b) ungesetzliche Belästigungen müssen abgeschafft werden; c) die Chancengleichheit von Zugehörigen der unter Artikel 13 fallenden Gruppen und anderen Personen muss gefördert werden;

(VI)   Gewährleistung der Komplementarität mit anderen Politikbereichen der Europäischen Union

1.10

vertritt die Ansicht, dass mit der Aufnahme der Grundrechtscharta in den Vertrag Bereiche der Diskriminierung ins Blickfeld rücken werden, die bislang nicht von den bestehenden Rechtsvorschriften abgedeckt wurden;

1.11

bezweifelt, dass die Gleichstellungsfrage in bestimmten Politikfeldern in ausreichendem Maße berücksichtigt wurde, und dass bestimmte rechtliche und politische Initiativen mit dem Geist der Rechtsetzung zur Diskriminierungsbekämpfung und Maßnahmen unter Berufung auf Artikel 13 im Einklang stehen;

1.12

stellt fest, dass die gegenseitige Anerkennung von in der EU erworbenen Abschlüssen und Befähigungsnachweisen zwar zugenommen hat, es jedoch keine Vereinbarung über Abschlüsse gibt, die von Drittstaatsangehörigen in der EU oder - unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Inhaber – in Drittstaaten erworben wurden;

1.13

bedauert die ungenaue und klischeehafte Beschreibung einiger unter Artikel 13 fallender Gruppen, die zu fortgesetzten Angriffen auf die Würde und die Wahrnehmung bestimmter Gruppen im öffentlichen Leben, in der politischen Debatte, in den Medien und in der Werbung geführt hat. Dies untergräbt den Grundsatz der Gleichbehandlung;

1.14

begrüßt die im Januar 2004 verabschiedete Richtlinie 2003/109/EG, mit der Drittstaatsangehörigen, die sich über einen Zeitraum von fünf Jahren rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, eine Unionsbürgern vergleichbare Rechtsstellung verliehen wird, was eine Ergänzung der Vorschriften der Richtlinie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse darstellt. Im Hinblick auf Fragen des Erwerbs der Staatsangehörigkeit oder das Wahlrechts muss die Richtlinie noch besser erläutert werden.

2.   Empfehlungen

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

(I)   Bewältigung der Herausforderungen der Erweiterung

2.1

fordert, dass spezifische Mittelzuweisungen und spezifische Linien des Aktionsplans auf Roma-Projekte ausgerichtet werden;

2.2

fordert alle Mitgliedstaaten zu einer breiter angelegten Diskussion, Debatten und Aufklärungsforen über soziale Bürgerrechte, Diskriminierung und Menschenrechte sowie soziale Grundrechte auf und fordert, dass in den Mitgliedstaaten ein Konsultations- und Beobachtungsprozess über Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung aus in Artikel 13 vorgesehenen Gründen eingerichtet wird;

(II)   Rechtliche und praktische Umsetzung des Diskriminierungsverbots

2.3

verweist auf seine frühere Entscheidung und beauftragt den derzeitigen Generalsekretär, die Personalpolitik des Generalsekretariates und das Profil seiner Mitarbeiter auf die Einhaltung der neuen Rechtsvorschriften hin zu prüfen und dem Präsidium und der Fachkommission ECOS innerhalb von sechs Monaten diesbezüglich Bericht zu erstatten sowie einen Leitfaden mit vorbildlichen Maßnahmen gegen Diskriminierungen für Kommunen, die als Arbeitgeber fungieren, in Auftrag zu geben und zu veröffentlichen. Dieser Leitfaden sollte aus jedem Mitgliedstaat Beispiele für Maßnahmen zu allen sechs Diskriminierungsgründen gemäß Artikel 13 EGV enthalten;

2.4

fordert, dass die Rechtsvorschriften über den Zugang zu Waren und Dienstleistungen umfassend auf alle unter Artikel 13 fallenden Bereiche ausgedehnt werden; er fordert insbesondere mehr Schutz vor Diskriminierungen aus Gründen des Alters, einer Behinderung, des Geschlechts, der Religion oder des Glaubens und der sexuellen Orientierung;

2.5

fordert die Kommission zur Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Hinblick auf geeignete, wirksame, angemessene und abschreckende Strafen und Verfahren bei Verletzung der in den Richtlinien festgelegten Pflichten und zur Beschleunigung der Umsetzung dieser Richtlinien in einzelstaatliches Recht auf;

2.6

fordert eine stärkere institutionelle Unterstützung für Einzelklagen seitens der in Artikel 13 genannten Gruppen; Organisationen mit einem legitimen Interesse müssten im Namen oder zur Unterstützung Einzelner und mit deren Einverständnis die Rechte dieser Einzelpersonen gerichtlich geltend machen können; besteht die begründete Annahme, dass eine Diskriminierung vorliegt (z.B. Tatbestände, die eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung vermuten lassen), sollte die Beweislast umgekehrt und dem Beklagten auferlegt werden; jede Form der Benachteiligung oder Konsequenzen als Reaktion auf Klagen oder Beschwerden müssen verboten werden;

(III)   Verbesserung der Datensammlung, Überwachung und Analyse

2.7

fordert eine verstärkte Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und nationalen Behörden zur Verbesserung der Verfahren zur Überwachung und Berichterstattung;

(IV)   Optimale Nutzung der EU-Mittel

2.8

fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit auf europäischer Ebene tätigen und mit EU-Geldern finanzierten Nichtregierungsorganisationen kreative Mittel und Wege zu finden, wie auch kleine Nichtregierungsorganisationen Zugang zu begrenzten Finanzierungsmitteln erhalten können;

(V)   Stärkung der Zusammenarbeit mit den betroffenen Akteuren

2.9

verpflichtet sich zur Weiterentwicklung der Antidiskriminierungsagenda der EU und vertritt die Ansicht, dass er zusammen mit allen betroffenen Akteuren stärker in die Aufstellung, Planung und Umsetzung dieser Agenda und die einschlägigen Kommunikationsmaßnahmen einbezogen werden sollte;

2.10

fordert, dass es eine Selbstverständlichkeit sein sollte, dass der AdR zu EU-Konferenzen und Seminaren zum Thema Gleichstellung und Nichtdiskriminierung - insbesondere im Bereich der Diskriminierung gegen Roma - eingeladen wird;

2.11

ruft zu mehr Konsultationen mit den Vertretern der Zivilgesellschaft während des Umsetzungsprozesses auf;

2.12

fordert alle EU-Institutionen auf, Buchstaben und Geist der Richtlinien zur Diskriminierungsbekämpfung besser zur Geltung zu bringen durch: a) umfassende Maßnahmen zur Gleichstellung bei der Einstellung, Beschäftigung und bei Dienstleistungsaufträgen; b) die Mitglieder und politischen Organe der EU-Einrichtungen sollten im Hinblick auf Artikel 13-Gruppen eine ausgewogene Zusammensetzung aufweisen;

(VI)   Gewährleistung der Komplementarität mit anderen Politikbereichen der Europäischen Union

2.13

fordert die Kommission auf mitzuteilen, wie sie unter die Grundrechtscharta fallende Gruppen in die bestehenden Antidiskriminierungsrichtlinien einzubeziehen gedenkt, da diese Charta ja in den neuen Vertrag aufgenommen wird;

2.14

empfiehlt Verfahren, die sicherstellen, dass als Querschnittsmaßnahme zur Gleichstellung die Grundsätze und Aspekte der Gleichstellung bei der Konzipierung, Verwaltung und Bewertung aller Maßnahmen und Politikfelder ausreichend Berücksichtigung finden;

2.15

empfiehlt, dass die Kommission eng mit dem AdR zusammenarbeitet, um die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Aufstellung von Gleichstellungsplänen und der Berichterstattung über ergriffene Maßnahmen an die zuständigen Gleichstellungsbehörden in den Mitgliedstaaten zu unterstützen.

Brüssel, den 18. November 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  ABl. C 226 vom 8.8.2000, S. 1.

(2)  ABl. C 121 vom 30.4.2004, S. 25.


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