Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2005/045/56

    Rechtssache T-458/04: Klage der Firma Au Lys de France gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 22. November 2004

    ABl. C 45 vom 19.2.2005, p. 25–25 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    19.2.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 45/25


    Klage der Firma Au Lys de France gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 22. November 2004

    (Rechtssache T-458/04)

    (2005/C 45/56)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Die Firma Au Lys de France mit Sitz in Le Raincy (Frankreich) hat am 22. November 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Guy Lesourd.

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung der Kommission vom 17. September 2004 mit allen rechtlichen Konsequenzen für nichtig zu erklären.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin habe ein Einzelhandelsgeschäft im Terminal des Flughafens Paris/Charles de Gaulle betrieben. Sie habe bei der Kommission eine Beschwerde über einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 82 EG durch die Anstalt des öffentlichen Rechts Aéroports de Paris bei der Vergabe von Nutzungsrechten an den im öffentlichen Eigentum stehenden Gewerbeflächen des Flughafens eingereicht.

    Mit der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission der Klägerin mitgeteilt, dass die Beschwerde kein ausreichendes Gemeinschaftsinteresse aufzuweisen scheine, um die Einleitung eines förmlichen Verfahrens zu rechtfertigen.

    Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin erstens einen Rechtsfehler sowie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Beurteilung des Vorliegens eines ausreichenden Gemeinschaftsinteresses geltend. Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, da sie festgestellt habe, dass kein ausreichendes Gemeinschaftsinteresse für eine weitere Prüfung der Sache vorliege und ein angemessener Schutz der Rechte der Klägerin im Verfahren vor dem nationalen Richter gegeben sei.

    Zweitens macht die Klägerin eine gegen Artikel 253 EG verstoßende unzureichende Begründung geltend, da die Kommission auf verschiedene Teile ihres Vorbringens nicht eingegangen sei.

    Drittens macht die Klägerin einen Verstoß gegen Artikel 82 EG geltend, da die Kommission eine Prüfung der Beschwerde verweigert habe, obwohl ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung vorliege.


    Top