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Document C2005/045/28

    Rechtssache C-494/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Hoge Raad der Nederlanden vom 26. November 2004 in dem Rechtsstreit Heintz van Landewyck SARL gegen Staatssecretaris van Financiën

    ABl. C 45 vom 19.2.2005, p. 15–15 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    19.2.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 45/15


    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Hoge Raad der Nederlanden vom 26. November 2004 in dem Rechtsstreit Heintz van Landewyck SARL gegen Staatssecretaris van Financiën

    (Rechtssache C-494/04)

    (2005/C 45/28)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Der Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 26. November 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 1. Dezember 2004, in dem Rechtsstreit Heintz van Landewyck SARL gegen Staatssecretaris van Financiën um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

    1.

    Ist die Verbrauchsteuerrichtlinie (1) dahin auszulegen, dass sie die Mitgliedstaaten zum Erlass einer gesetzlichen Regelung verpflichtet, wonach sie die bei der Anforderung von Steuerbanderolen entrichteten oder geschuldeten Verbrauchsteuerbeträge erstatten oder verrechnen müssen, falls der Anfordernde (Inhaber der Genehmigung für ein Steuerlager) Banderolen, die vor ihrer Anbringung auf den verbrauchsteuerpflichtigen Waren verschwunden sind, weder verwendet hat noch wird verwenden können und Dritte die Banderolen weder auf gesetzlich zulässige Weise verwenden konnten noch werden verwenden können, auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass Dritte die Banderolen durch Anbringung auf unrechtmäßig in Verkehr gebrachten Tabakerzeugnissen verwendet haben oder verwenden werden?

    2.

    a)

    Ist die Sechste Richtlinie (2), insbesondere Artikel 27 Absätze 1 und 5, dahin auszulegen, dass der Umstand, dass die niederländische Regierung der Kommission zu einem späteren als dem in Artikel 27 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie in der Fassung der Neunten Richtlinie vorgesehenen Zeitpunkt mitgeteilt hat, dass sie die Sonderform der Steuererhebung bei Tabakerzeugnissen beizubehalten wünschte, es mit sich bringt, dass dann, wenn sich ein Einzelner, nachdem die Mitteilung nachträglich erfolgt ist, auf die Fristüberschreitung beruft, diese Sonderform der Steuererhebung auch nach dem Zeitpunkt der Mitteilung unangewendet bleiben muss?

    2. b)

    Ist, falls Frage 2 a) verneint wird, die Sechste Richtlinie, insbesondere Artikel 27 Absätze 1 und 5, dahin auszulegen, dass die Sonderform der Steuererhebung bei Tabakerzeugnissen im Sinne des Artikels 28 Verbrauchsteuergesetz unangewendet bleiben muss, weil sie mit den Anforderungen der genannten Bestimmungen der Richtlinie unvereinbar ist?

    2. c)

    Ist, falls Frage 2 b) verneint wird, die Sechste Richtlinie, insbesondere Artikel 27 Absätze 1 und 5, dahin auszulegen, dass die Nichterstattung der Umsatzsteuer unter den in Frage 1 bezeichneten Umständen gegen die Richtlinie verstößt?


    (1)  Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1).

    (2)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).


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