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Document 92003E002903

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2903/03 von Miet Smet (PPE-DE) an die Kommission. Aussetzung von Kooperationsabkommen und Aussetzung der Unterzeichnung von Kooperationsvereinbarungen.

ABl. C 78E vom 27.3.2004, pp. 441–442 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

European Parliament's website

27.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 78/441


(2004/C 78 E/0463)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2903/03

von Miet Smet (PPE-DE) an die Kommission

(1. Oktober 2003)

Betrifft:   Aussetzung von Kooperationsabkommen und Aussetzung der Unterzeichnung von Kooperationsvereinbarungen

In seiner Antwort auf meine Anfrage E-0520/03 (1) vom 13. Februar 2003 über die Achtung der Rechte der Frau in Pakistan teilte der Rat mit, dass bislang kein einziges Abkommen, das eine Menschenrechtsklausel als „wesentlichen Bestandteil“ enthält, ausgesetzt wurde.

Allerdings hat die EU bereits einzelne Bestimmungen von Abkommen ausgesetzt, wenn ein Partnerstaat gegen wesentliche Bestandteile des Abkommens verstoßen hat. So wurden z.B. die Finanzierungsbestimmungen der Cotonou-Abkommen mit Simbabwe (2002), den Komoren (2000), der Côte d'Ivoire (2000), Fidschi (2000), Haïti (2000) und Liberia (2001) ausgesetzt. Welche Verstöße gegen wesentliche Bestandteile fanden in diesen sechs unterschiedlichen Ländern statt?

Im Falle Kroatiens (1995), Pakistans (1999), Algerien (1998) und Russland (1995) wurde die Unterzeichnung der Kooperationsabkommen wegen befürchteten Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Menschenrechte sind natürlich ein weiter Begriff. Um welche Menschenrechtsverletzungen handelt es sich in diesen vier Ländern?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(25. November 2003)

Die Kommission misst der Menschenrechtsklausel in ihren Abkommen mit Drittländern große Bedeutung bei, da sie als positives Instrument zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratie eingesetzt werden kann. Ein strukturierter Austausch mit den Drittländern auf der Grundlage dieser Klausel bietet oft eine realistischere Möglichkeit, die mit der Klausel verbundenen Ziele zu erreichen, als die Anwendung strenger Kriterien für die Aussetzung von Teilen eines Abkommens. Dennoch stimmt die Kommission zu, dass unter bestimmten Umständen Strafmaßnahmen erforderlich sein können. Wenn solche Maßnahmen nach sorgfältiger Beurteilung der in dem jeweiligen Land herrschenden Lage wirklich ergriffen werden, müssen jedoch rechtzeitig die Auswirkungen dieser Maßnahmen aber auch die Voraussetzungen für ihre Aufhebung bedacht werden.

Seit 1996 wurden unter Berufung auf die Menschenrechtsklausel mehrfach — auch im Fall der von der Frau Abgeordneten genannten Länder — Anträge auf formelle Konsultation eines Drittlandes gestellt, die Zusammenarbeit ausgesetzt oder andere Sanktionen erlassen. In allen diese Fällen wurde eine sorgfältige Beurteilung der politischen und demokratischen Lage, sowie die Lage der Menschenrechte in diesem Land vorgenommen. Die Kommission vermied dabei ein „mechanisches“ oder „schematisiertes“ Vorgehen, das keine umfassende Berücksichtigung der schwierigen Lage in den betreffenden Drittländern zulässt.

Auf der Grundlage dieses Konzepts werden auch Beschlüsse über Verzögerung oder Aussetzung der Verhandlungen über ein bilaterales Abkommen oder der Unterzeichnung eines solchen Abkommen gefasst.


(1)  ABl. C 280 E vom 21.11.2003, S. 62.


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