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Document 92003E003434
WRITTEN QUESTION E-3434/03 by Stavros Xarchakos (PPE-DE) to the Commission. Protection of the Bauhaus style of architecture.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3434/03 von Stavros Xarchakos (PPE-DE) an die Kommission. Schutz der Bauhaus-Architektur.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3434/03 von Stavros Xarchakos (PPE-DE) an die Kommission. Schutz der Bauhaus-Architektur.
ABl. C 78E vom 27.3.2004, p. 283–283
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
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27.3.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 78/283 |
(2004/C 78 E/0283)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3434/03
von Stavros Xarchakos (PPE-DE) an die Kommission
(20. November 2003)
Betrifft: Schutz der Bauhaus-Architektur
In Europa gibt es noch eine ganze Reihe von Beispielen des berühmten Architekturstils des Bauhauses. In Athen gibt es nur wenige solcher Gebäude. Vor allem im Zentrum der Stadt befinden sich jedoch noch einige Beispiele. Allerdings gewinnt die Zerstörung dieser Gebäude in Athen immer mehr an Tempo.
Gibt es Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, wonach die Bauhaus-Architektur in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Schutz steht? Wird das architektonische Schaffen von hervorragenden Architekten (wie z.B. Horta in Brüssel u.a.) dadurch geschützt, dass seine Erhaltung von der Gemeinschaft finanziert wird? Kann die Kommission den griechischen Behörden gegenüber tätig werden, damit diese für den Schutz der Gebäude im Bauhaus-Stil in Athen sensibilisiert werden?
Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission
(19. Dezember 2003)
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1. |
Nach Artikel 151 (ehemaliger Artikel 128) des EG-Vertrags hat die Kommission hier nur eine Zuständigkeit dahingehend, dass sie die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf kulturellem Gebiet fördern kann. |
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2. |
Auf dieser Grundlage hat sie das Programm „Kultur 2000“ verabschiedet, als einziges Finanzierungsund Planungsinstrument für die kulturelle Zusammenarbeit der Union. Im Rahmen dieses Programms und entsprechend den darin vorgesehenen Auswahlkriterien kann die Kommission Projekte unterstützen, die zumindest von drei Kulturschaffenden aus mindestens drei am Programm beteiligten Ländern koproduziert und kofinanziert werden. Näheres hierzu ist abrufbar unter (http://europa.eu.int/comm/culture/c2000). |
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3. |
Der letztere Aspekt der vom Herrn Abgeordneten aufgeworfenen Frage fällt nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft, sondern wegen des Subsidiaritätsprinzips in die ausschließliche Kompetenz des Mitgliedstaats. |