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Document 92003E003327

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3327/03 von Albert Maat (PPE-DE) und Jan Mulder (ELDR) an die Kommission. Schwarzkopfkrankheit (Blackhead).

ABl. C 78E vom 27.3.2004, pp. 260–261 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

European Parliament's website

27.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 78/260


(2004/C 78 E/0261)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3327/03

von Albert Maat (PPE-DE) und Jan Mulder (ELDR) an die Kommission

(12. November 2003)

Betrifft:   Schwarzkopfkrankheit (Blackhead)

Gegenwärtig grassiert in verschiedenen europäischen Ländern die Schwarzkopfkrankheit (Histomoniase). Die Ansteckung mit dieser Seuche führt bei Truthühnern zu ernsten gesundheitlichen Problemen und schließlich zum Massensterben. Da die Schwarzkopfkrankheit nicht als Α-Seuche klassifiziert ist, gibt es keine gemeinschaftlichen Bestimmungen bezüglich der Bekämpfung und der Erstattungen. Allerdings ist die Zulassung etwaiger Präventiv- oder Kurativmedikation gemeinschaftlich geregelt. Seit dem 31. März 2003 ist das letzte Mittel zur Bekämpfung der Seuche jedoch verboten.

1.

Beabsichtigt die Kommission, angesichts der etwaigen grenzüberschreitenden Auswirkungen der Schwarzkopfkrankheit, die Bekämpfung gemeinschaftlichen Bestimmungen zu unterwerfen?

2.

Ist die Kommission bereit, unter bestimmten Bedingungen (beispielsweise zusätzliche wissenschaftliche Informationen) das Präventivmittel Nifursol zeitweilig erneut zuzulassen?

3.

In den Vereinigten Staaten wird das Mittel Nitarsone (Histostat-50) zur Verhütung der Schwarzkopfkrankheit verwendet. Ist die Kommission bereit, das Verfahren für die Testphase dieses neuen Medikaments abzukürzen, damit dieses Mittel bei positiven Ergebnissen so schnell wie möglich eingesetzt werden kann? Wenn ja, wann könnte das Mittel eingesetzt werden?

4.

Ist die Kommission darüber unterrichtet, dass das Kurativmittel Metronidazol gegenwärtig zwar als Humanarzneimittel gegen Parasiten eingesetzt werden darf, als Tierarzneimittel jedoch verboten ist? Ist die Kommission bereit, das Kurativmittel Metronidazol zur Bekämpfung der Krankheit zuzulassen? Wenn nein, weshalb nicht?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(18. Dezember 2003)

1.

Derzeit hat die Kommission aus folgenden Gründen nicht die Absicht, einen Vorschlag zur Eindämmung der Schwarzkopfkrankheit (Blackhead) in der Gemeinschaft vorzulegen:

a)

Die Schwarzkopfkrankheit ist keine epidemisch auftretende Krankheit;

b)

für diese Krankheit legt das „Office International des Epizoozies“ keine internationalen Standards fest;

c)

die Kommission vertritt den Standpunkt, dass für die Bekämpfung der Krankheiten, die die vorgenannten Kriterien erfüllen, in erster Linie die Landwirte zuständig sein sollten;

d)

die Veterinärbehörden der Mitgliedstaaten wenden keine nationalen Regeln an, um diese Krankheit in den Griff zu bekommen, und haben auch niemals verlauten lassen, dass sie den harmonisierten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft unterworfen werden sollte.

2.

Nifursol wurde im Anschluss an die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Futtermittelsausschusses im Sinne des Verbraucherschutzes mit Wirkung vom 31. März 2003 als Futterzusatz verboten.

Im Rahmen des Fallrechts T-392/02 hat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften kürzlich entschieden, dass die Entscheidung der Kommission — die der Verordnung (EG) Nr. 1756/2002 des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in Futtermitteln bezüglich des Widerrufs der Genehmigung eines Futterzusatzes und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2430/1999 (1) zugrunde liegt — durchaus ihre Berechtigung hatte, und es sah keinerlei Veranlassung, diese Maßnahme auszusetzen oder zu ändern. Unter diesen Voraussetzungen wird die Kommission die Verwendung von Nifursol nicht gestatten, ohne dass die Sicherheit der Substanz gewährleistet ist.

3.

Zur Verwendung in der Europäischen Union bestimmte veterinärmedizinische Produkte sind gemäß Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (2) zu genehmigen, wenn es um Anträge pharmazeutischer Unternehmen bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten geht, oder sie sind auf Grund der Verordnungen (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 (3) zu billigen, sofern Anträge für Genehmigungen durch die Gemeinschaft bei der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln eingereicht werden. Der Kommission ist nicht bekannt, dass irgendwelche Anträge für Produkte, die Nitarson enthalten, eingereicht wurden. In einem solchen Fall würde ein derartiger Antrag von dem Unternehmen gestellt werden, der Eigentümer dieses Produkts ist. Voraussetzung für solch einen Antrag ist die Festsetzung von Rückstands-Höchstmengen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 (4). Bisher liegt kein solcher Antrag vor.

4.

Die Kommission ist sich der Tatsache bewusst, dass Arzneimittel die Metronizadol enthalten, bei besonderen Indikationen zur Behandlung von Menschen und möglicherweise auch von bestimmten Arten von Haustieren zugelassen sind. Allerdings ist Metronizadol in Anhang 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 angeführt und darf somit seit 1998 nicht für Tierarzneimittel verwendet werden, die für zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tierarten bestimmt sind. Die Substanz ist genotoxisch, so dass unabhängig von den Rückstandsmengen entsprechende Rückstände in Nahrungsmitteln von behandelten Tieren die Gesundheit der Verbraucher gefährden könnten.

Die Bewertung von Nutzen und Risiko der Verwendung von Substanzen in der Humanmedizin ist nicht ohne weiteres auf Tierarzneimittel übertragbar, bei denen Rückstände als schädlich für den Verbraucher angesehen werden können. Da Metronizadol bei zur Nahrungsmittelerzeugung genutzten Tierarten nicht eingesetzt werden darf, kann die Kommission eine derartige Verwendung in der Europäischen Union unter keinen Umständen dulden.


(1)  ABl. L 265 vom 3.10.2002.

(2)  ABl. L 311 vom 28.11.2001.

(3)  ABl. L 214 vom 24.8.1993.

(4)  ABl. L 224 vom 18.8.1990.


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