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Document 92003E003280

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3280/03 von Maurizio Turco (NI) an die Kommission. Fehlen spezifischer Kontrollen der Mengen der im Rahmen der Ausfuhrerstattungsregelung von den Mitgliedstaaten in den Staat Vatikanstadt ausgeführten Erzeugnisse.

ABl. C 78E vom 27.3.2004, pp. 252–253 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

European Parliament's website

27.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 78/252


(2004/C 78 E/0253)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3280/03

von Maurizio Turco (NI) an die Kommission

(5. November 2003)

Betrifft:   Fehlen spezifischer Kontrollen der Mengen der im Rahmen der Ausfuhrerstattungsregelung von den Mitgliedstaaten in den Staat Vatikanstadt ausgeführten Erzeugnisse

Der Sachverhalt:

a)

Der ergänzenden Antwort auf die schriftliche Anfrage P-3202/02 (1) wurden Auszüge aus der Datenbank CATS (Clearance Audit Trail System) der Europäischen Kommission beigefügt, in die Daten aus den Mitgliedstaaten über die Erstattungsbeträge für aus der Gemeinschaft in Drittländer ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse aufgenommen werden.

b)

Aus einer Analyse der Datenbank CATS ergibt sich, dass im Zeitraum 1998/2001 folgende Beträge erstattet wurden:

321 711 242,39 EUR für Ausfuhren in den Vatikan,

281 866 767,22 EUR für Ausfuhren in die Schweiz,

35 414 204,76 EUR für Ausfuhren nach Andorra,

429 415,48 EUR für Ausfuhren nach Liechtenstein,

41,92 EUR für Ausfuhren nach San Maríno.

c)

In der ergänzenden Antwort auf die Anfragen E-1477/03-E-1480/03 (2) heißt es, dass:

keine spezifischen Kontrollen der von den Mitgliedstaaten in den Staat Vatikanstadt ausgeführten Mengen an Rindfleisch, Rohrzucker und „chemisch reiner Saccharose, fest“ durchgeführt wurden, und dass das Volumen der genannten Ausfuhren in den angesprochenen Staat angemessen erscheint,

die Behörden des Vatikan bestätigt haben, dass die im Rahmen der Ausfuhrerstattungsregelung von der Gemeinschaft in den Staat Vatikanstadt ausgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Staatsgebiet des Vatikanstaates oder in den Einrichtungen und Ämtern des Heiligen Stuhls bestimmt sind,

für die im Rahmen der Ausfuhrerstattungsregelung in den Staat Vatikanstadt ausgeführten Erzeugnisse folgende speziellen Bestimmungen Anwendung finden: das Zollübereinkommen zwischen Italien und dem Vatikanstaat und die Gemeinschaftsbestimmungen zur Regelung der Ausfuhrerstattungen.

d)

Artikel 11 der Lateranverträge, in dem die Beziehungen zwischen dem Staat Vatikanstadt und der italienischen Republik geregelt sind, sichert den zentralen Einrichtungen der katholischen Kirche die Freiheit vor jeder Einmischung von Seiten des italienischen Staates zu.

Kann die Kommission mitteilen:

aus welchen Gründen keine spezifischen Kontrollen der von den Mitgliedstaaten in den Staat Vatikanstadt ausgeführten Mengen an Rindfleisch, Rohrzucker und „chemisch reiner Saccharose, fest“ durchgeführt werden?

Ist die Kommission im Besitz der Auflistung der außerhalb des Vatikans gelegenen Einrichtungen und Ämter des Heiligen Stuhls, für die die Waren bestimmt sind?

Sind Verstöße gegen die Gemeinschaftsbestimmungen zur Regelung der Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 11 der Lateranverträge als von jederlei Einmischung von Seiten des italienischen Staates befreit zu betrachten?

Aufgrund welcher Bewertungen erscheint das Volumen der Ausfuhren in den Vatikan als angemessen?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(16. Dezember 2003)

Die Kommission verweist den Herrn Abgeordneten auf ihre Antwort auf seine schriftliche Anfrage P-3202/02 (3), der eine Aufstellung der für die Ausfuhren in mehrere Staaten, darunter den Staat Vatikanstadt (VA), geleisteten Gesamterstattungsbeträge, beigefügt war.

Aus dieser Aufstellung hat der Herr Abgeordnete in seiner Anfrage falsch zitiert. Der richtige Betrag für den Staat Vatikanstadt (VA) beläuft sich auf 4 000 813,01 EUR und nicht, wie vom Herrn Abgeordneten behauptet, auf 321 711 242,39 EUR.

Unter Berücksichtigung des richtigen Betrags für den Staat Vatikanstadt (VA) (4 000 813,01 EUR) geht die Kommission davon aus, dass die Fragen des Herrn Abgeordneten sich erübrigen.


(1)  ABl. C 137 E vom 12.6.2003, S. 172.

(2)  ABl. C 70 E vom 20.3.2004, S. 45.

(3)  ABl. C 137 E vom 12.6.2003.


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