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Document 52003AE0581

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel" (KOM(2002) 662 endg. — 2002/0274 (COD))

    ABl. C 208 vom 3.9.2003, p. 30–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52003AE0581

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel" (KOM(2002) 662 endg. — 2002/0274 (COD))

    Amtsblatt Nr. C 208 vom 03/09/2003 S. 0030 - 0031


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel"

    (KOM(2002) 662 endg. - 2002/0274 (COD))

    (2003/C 208/07)

    Der Rat beschloss am 16. Dezember 2002, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 251 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

    Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 1. April 2003 an. Berichterstatter war Herr Donnelly.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 399. Plenartagung am 14. und 15. Mai 2003 (Sitzung vom 14. Mai) mit 111 gegen 1 Stimme bei 5 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

    1. Einleitung

    1.1. In der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel wird eine Liste zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe festgelegt mit Angabe der Lebensmittel, in denen sie verwendet werden dürfen, sowie der Bedingungen für ihre Verwendung. Ziel der Richtlinie ist die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Lebensmittelzusatzstoffe, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau und das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. Die Richtlinie ist bereits dreimal - 1996, 1998 und 2001 - geändert worden.

    1.2. Die Verwendung von Zusatzstoffen in Lebensmitteln ist in der Europäischen Gemeinschaft gegenwärtig vollständig harmonisiert. Die Richtlinie muss nunmehr an die neuesten technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen angepasst werden. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen folgende Aspekte: (a) Zulassung eines neuen Lebensmittelzusatzstoffes; (b) Entzug der Zulassung einiger Lebensmittelzusatzstoffe; (c) Genehmigung der Ausweitung der Verwendung zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe; (d) Überprüfung derzeit gültiger Zulassungen; (e) Klarstellung des Bedeutungsumfangs der Klasse "Stabilisatoren"; (f) Lebensmittelzusatzstoffe in Aromen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 betreffend die Festlegung der allgemeinen Grundsätze des Lebensmittelrechts fallen die Aromen unter den Begriff "Lebensmittel" und sollen nun in die Lebensmittelzusatzstoff-Richtlinie aufgenommen werden. Dadurch wird die Zulassung von Zusatzstoffen in Aromen, die gegenwärtig in den Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt ist, auf Gemeinschaftsebene harmonisiert werden.

    2. Allgemeine Bemerkungen

    2.1. Im Einklang mit seinen früheren Stellungnahmen zu diesem Thema unterstützt der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss den Vorschlag der Kommission. Insbesondere begrüßt er die Absicht der Kommission, die Zulassung von Lebensmittelzusatzstoffen in Aromen streng zu regulieren und auf Gemeinschaftsebene zu harmonisieren.

    3. Besondere Bemerkungen

    3.1. Der Ausschuss befürwortet den Vorschlag der Kommission, den neuen Lebensmittelzusatzstoff E 907 zur Verwendung als Überzugmittel für Süßwaren und Trockenfrüchte zuzulassen. Dieser Zusatzstoff bietet eine Alternative zu Pflanzenölerzeugnissen, die teilweise trans-Fettsäuren enthalten, die vermieden werden sollten.

    3.2. Der Ausschuss heißt den Vorschlag der Kommission gut, die Zulassung einiger Lebensmittelzusatzstoffe, die von der Lebensmittelindustrie nicht mehr verwendet werden, zu entziehen.

    3.3. Der Vorschlag der Kommission, die Verwendung zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe mit ADI (duldbare tägliche Dosis) "keine Angabe" auszuweiten, scheint technologisch begründet und auch gesundheitlich und allgemein unbedenklich zu sein, da diese Zusatzstoffe keine Gefährdung für die Gesundheit darstellen.

    3.4. Im Zusammenhang mit dem Vorschlag der Kommission, die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen mit numerischer ADI auszuweiten, weist der Ausschuss darauf hin, dass die vorgeschlagene Ausweitung der Verwendung von E 200 Sorbinsäure als Konservierungsmittel für "Brotaufstriche auf Milch- und Fettbasis" sowie in vorgebackenen und abgepackten Backwaren für den Einzelhandel (sowie für Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung und Restaurants) zu einer Gefährdung der Gesundheit führen könnte. Die derzeit geltende duldbare tägliche Dosis ist relativ niedrig, und dieser Zusatzstoff wird häufig in Lebensmitteln eingesetzt. Eine Ausweitung seiner Zulassung würde die Gefahr einer Überschreitung der empfohlenen duldbaren täglichen Dosis für die Verbraucher erhöhen. Der Ausschuss schlägt vor, die "Brotaufstriche auf Milch- oder Fettbasis" in Abhängigkeit von ihrem Wassergehalt zu definieren, so dass Sorbinsäure nur in Brotaufstrichen mit hohem Wassergehalt verwendet werden darf. Eine Ausweitung der Verwendung dieses Zusatzstoffs in Lebensmitteln für Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung und Restaurants sollte nicht erlaubt werden.

    3.5. Betreffend die Überprüfung derzeit gültiger Zulassungen schlägt die Kommission u. a. vor, die Verwendung von E 541, saures Natriumaluminiumphosphat, auszuweiten. Dieser Zusatzstoff wird derzeit in erster Linie im Vereinigten Königreich als Backtriebmittel eingesetzt. Durch die vorgeschlagene Änderung könnte dieses Backtriebmittel auch von Bäckern in anderen Mitgliedstaaten verwendet werden. Allerdings ist die zulässige wöchentliche Aufnahme (TWI) für Aluminium auf 7 mg je kg Körpergewicht festgesetzt, so dass durch die Ausweitung der Verwendung dieses Zusatzstoffs die Gefahr einer Überschreitung der TWI zunehmen könnte.

    3.6. Der Ausschuss unterstützt nachdrücklich die Harmonisierung der Verwendung von "Lebensmittelzusatzstoffen in Aromen", die in den Mitgliedstaaten durch unterschiedliche nationale Regelungen bereits zugelassen sind. Allerdings dürfte es in bestimmten Fällen schwierig sein zu beurteilen, ob durch den Übergang eines Zusatzstoffs in das fertige Lebensmittel eine technologische Funktion ausgeübt wird. In diesen Fällen wird der Hoechstwert für die Verwendung dieses Zusatzstoffs im aromatisierten Lebensmittel festgesetzt. Im Interesse der Verbraucherinformation schlägt der Ausschuss vor, die betreffenden Zusatzstoffe auf dem Produktlabel anzugeben.

    3.7. Für bestimmte "Zusatzstoffe in Aromen" wie E 1505, E 1517, E 1518 und E 1520 wird die Hoechstmenge auf 3 g/kg festgesetzt. Dem Ausschuss liegen Informationen vor, dass einige Mitgliedstaaten niedrigere Grenzwerte festgesetzt haben, Dänemark beispielsweise 1 g/kg.

    3.8. Der Ausschuss nimmt mit Sorge die vorgeschlagene Verwendung des "Zusatzstoffs in Aromen" E 1519 Benzylalkohol in aromatisierten nichtalkoholischen Getränken zur Kenntnis, denn diese Art Zusatzstoff muss nicht angegeben werden; seines Erachtens sollten die Verbraucher aber Anspruch auf Information haben.

    Brüssel, den 14. Mai 2003.

    Der Präsident

    des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Roger Briesch

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