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Document 52003AE0577

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates mit Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG" (KOM(2002) 736 endg. — 2002/0299 (CNS))

    ABl. C 208 vom 3.9.2003, p. 11–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52003AE0577

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates mit Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG" (KOM(2002) 736 endg. — 2002/0299 (CNS))

    Amtsblatt Nr. C 208 vom 03/09/2003 S. 0011 - 0015


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates mit Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG"

    (KOM(2002) 736 endg. - 2002/0299 (CNS))

    (2003/C 208/03)

    Der Rat beschloss am 7. Februar 2003, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 37 Absatz 3 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

    Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 1. April 2003 an. Berichterstatter war Herr Bastian.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 399. Plenartagung am 14. und 15. Mai 2003 (Sitzung vom 14. Mai) mit 100 Ja-Stimmen bei 4 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

    1. Wesentlicher Inhalt des Kommissionsvorschlags

    1.1. Die Europäische Union wurde in den letzten Jahren von heftig wütenden Tierseuchen mit traumatischen Folgen für die europäischen Tierzüchter und Bürger heimgesucht. Die Maul- und Klauenseuche (MKS), die 2001 den Tierbestand einiger Mitgliedstaaten dezimiert hat, ist noch in aller Erinnerung. Die Kommission schlägt nunmehr zur Vorbeugung ein neues gemeinschaftliches Konzept für die MKS-Bekämpfung vor.

    1.2. Der Vorschlag der Europäischen Kommission, der seit 1998 vorbereitet und nach dem Seuchenzug von 2001 mehr denn je notwendig wurde, stellt ein "Bollwerk" gegen die erneute Ausbreitung der Tierseuche dar. Die Europäische Kommission und alle Akteure der Viehwirtschaft sind sich bewusst, dass es kein einfaches Rezept für die MKS-Bekämpfung gibt, da es sich hierbei um ein zu vielschichtiges Problem handelt. Deshalb wird die Widerstandsfähigkeit des Bollwerks davon abhängen, wie stark sich alle Betroffenen an der Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen beteiligen.

    1.3. Die Kommission stellt die gegenwärtige Politik nicht in Frage, derzufolge die mit dem Virus infizierten oder kontaminierten Tiere zu schlachten sind, räumt jedoch der Notimpfung im Maßnahmenpaket zur Tilgung der Krankheit im Falle einer neuen Epidemie einen größeren Stellenwert ein.

    1.4. Die Europäische Kommission möchte den Weg für ein rasches Tätigwerden bei einem neuen MKS-Ausbruch bereiten und sofortige wirksame Bekämpfungsmaßnahmen erleichtern.

    1.5. Sie schlägt Maßnahmen vor, die eine schnelle und genaue Diagnostizierung des Virus gestatten. Außerdem soll ein gemeinschaftliches Referenzlabor die Koordinierung zwischen den jeweiligen nationalen Laboratorien übernehmen.

    1.6. Die Verhütung der Ausbreitung der Krankheit würde auf einer verstärkten Überwachung sowohl der Tierverbringungen als auch der Verwendung von Erzeugnissen, die kontaminiert sein könnten, sowie auf einer systematischeren Vornahme von Notimpfungen beruhen.

    1.7. Die Anwendung des Prinzips der Regionalisierung auf der Grundlage strenger Kontrollmaßnahmen in bestimmten Regionen der Europäischen Union ohne Beeinträchtigung der allgemeinen Interessen der EU stellt ein Kernelement des vorgeschlagenen neuen Maßnahmenpakets dar.

    1.8. Die MKS-Kontrolle würde durch einen raschen Zugang zu den Antigenreserven erleichtert. Außerdem soll eine Unterstützung der benachbarten MKS-infizierten oder MKS-gefährdeten Drittländer stattfinden, wobei es insbesondere um deren Notversorgung mit Antigenen oder Impfstoffen geht.

    1.9. Die vorgeschlagene neue gemeinschaftliche Rahmenregelung zur MKS-Bekämpfung beinhaltet ausgefeilte nationale Krisenpläne, die regelmäßig zu aktualisieren sind, um den Ergebnissen der Echtzeitübungen in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.

    1.9.1. Diese Krisenpläne sollen Bestimmungen über die Durchführung von Notimpfungen enthalten und sicherstellen, dass im Seuchenfall auch Umweltschutzbelangen Rechnung getragen wird. Außerdem sollen sie eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Veterinär- und Umweltbehörden vorsehen.

    1.9.2. Die Kommission wird die Möglichkeit haben, bestimmte technische Aspekte der Bekämpfungsmaßnahmen nach dem Verfahren des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit zu ändern und anzupassen.

    2. Allgemeine Bemerkungen

    2.1. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hält es für unbedingt erforderlich, dass eine neue gemeinschaftliche Rahmenregelung zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche eingeführt wird. In seiner Stellungnahme zu dem "Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 666/91/EWG über die Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven"(1) hatte der Ausschuss betont, dass die Aufrechterhaltung des gesundheitlichen Status der gemeinschaftlichen Viehbestände von allergrößter Bedeutung sei und die Notwendigkeit der von der Kommission angeregten neuen Rechtsgrundlage, die eine effizientere und zügigere Aktion zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche ermöglichen würde, auf der Hand liege.

    2.2. In seinen Stellungnahmen hat der Ausschuss stets den Wunsch nach einer klaren und sachlichen Information der Bürger im Krisenfalle geäußert. Bei MKS ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Tierkrankheit handelt, die die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Dies muss bei der Information durch eine entsprechende Differenzierung zum Ausdruck kommen.

    2.3. In Anbetracht der Lage sollte eine nachhaltige Viehwirtschaft unter Berücksichtigung der Tierschutzanliegen der europäischen Bürger, der Entwicklung der Agrarproduktion und des Handels sowie des notwendigen weiterhin guten Funktionierens des Binnenmarktes gefördert werden. Eine nachhaltige Viehwirtschaft beruht auf einer Tiergesundheitspolitik, die den vorliegenden neuen wissenschaftlichen Ergebnissen und den neuen Technologien Rechnung trägt.

    2.4. Die tierärztlichen Kontrollen und Systeme in der Europäischen Union sollten überprüft und verstärkt bzw. ausgebaut werden. Dass dies notwendig ist, hat die MKS-Epidemie von 2001 gezeigt.

    2.4.1. Die durch den Virustyp O Panasia ausgelöste Maul- und Klauenseuche verbreitete sich 2001 in der Europäischen Union so rasend schnell und weit wie nie zuvor. Die Ursachen dieser Epidemie stehen nicht zweifelsfrei fest, doch lässt alles darauf schließen, dass sie durch die illegale Einfuhr von Futtermitteln ausgelöst wurde.

    2.4.2. Der Virus hat sich, als er noch nicht identifiziert war und damit noch nicht bekämpft werden konnte, zunächst im Vereinigten Königreich und danach in Frankreich, den Niederlanden, in der Republik Irland und in Nordirland verbreitet. Durch die Folgen dieser Seuche und der späteren Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung wurde die Wirtschaft der betroffenen Gebiete in Mitleidenschaft gezogen. Die landwirtschaftlichen Betriebe und die gesamte Ernährungswirtschaft, der Fremdenverkehr und weitere Sektoren mussten schwere Verluste hinnehmen.

    2.4.3. Seit 1992 sind die bis dahin in einigen Mitgliedstaaten vorgenommenen prophylaktischen MKS-Impfungen prinzipiell verboten und wird eine Politik des Verzichts auf Impfungen befürwortet. Die Europäische Union folgt den Empfehlungen des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) betreffend den Handel. Diese Empfehlungen sahen sehr lange Fristen bis zur Wiedererlangung des Status der "MKS-Freiheit" eines Staates vor, wenn in ihm bei einem MKS-Ausbruch vorbeugende Notimpfungen vorgenommen werden mussten. Als die Seuchen ausbrachen, trugen diese Empfehlungen nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse hinsichtlich der Testmethoden Rechnung, die eine Unterscheidung zwischen geimpften und infizierten Tieren ermöglichen. Im Mai 2002 wurde der Internationale Tiergesundheitskodex des OIE überprüft. Der MKS-Freiheitsstatus eines Landes, das gleichzeitig Notimpfungen, die Keulung infizierter Tierbestände und eine serologische Überwachung der geimpften Tiere durch Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine vornimmt, könnte demnach sechs Monate nach dem letzten MKS-Ausbruch bzw. nach Abschluss der Impfmaßnahmen, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt, wiederhergestellt werden.

    2.4.4. Bislang fußte das MKS-Bekämpfungskonzept der Europäischen Union auf dem Prinzip der Schlachtung infizierter Bestände sowie von Tieren MKS-empfänglicher Arten, die mit dem Infektionsherd oder mit Trägern von Ansteckungsstoffen in Berührung gekommen sein konnten oder auf andere Weise hätten infiziert werden können. Die Notimpfung stellte ein letztes Mittel dar.

    2.5. Nach den Schocks, die die von MKS-Epidemien betroffenen Regionen erlitten haben, ist es unbedingt notwendig, auch den sozialen, ökologischen und psychischen Folgen der MKS-Bekämpfungsmethoden sowie deren Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft dieser Regionen Rechnung zu tragen.

    2.5.1. Es ist unerlässlich, Methoden zu fördern, mit denen die direkten oder indirekten Folgen der Keulungsmaßnahmen für die Allgemeinheit, die Viehzucht und die anderen Wirtschaftssektoren abgemildert werden können.

    2.5.2. Ein MKS-Bekämpfungskonzept muss die massenhafte Tötung gesunder Tiere verhindern. Außerdem gilt es, den Schaden für den Handel in den nicht betroffenen (d. h. selbst MKS-freien) Gebieten auf nationaler, europäischer und außereuropäischer Ebene zu begrenzen.

    3. Besondere Bemerkungen

    3.1. MKS-Vorbeugung

    3.1.1. Der Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass es notwendig ist, prophylaktische Maßnahmen zu ergreifen, um einer Ausbreitung oder Verschleppung des MKS-Virus vorzubeugen. Die Einschleppung des Virus aus benachbarten Drittländern oder durch Einfuhr lebender Tiere oder tierischer Erzeugnisse in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in seine Tierbestände muss verhindert werden. Das größte Risiko der Einschleppung der Seuche liegt in der illegalen Einfuhr von Tieren oder tierischen Erzeugnissen aus Ländern, in denen die MKS endemisch ist. Der Ausschuss befürwortet die jüngsten Vorschläge der Europäischen Kommission zur Verschärfung der Vorschriften für die persönliche Einfuhr von Fleisch- und Milchprodukten in die Europäische Union, die am 1. Januar 2003 in Kraft getreten sind.

    3.1.2. Spezifische wirksame Inspektions- und Kontrollsysteme an den Grenzen sind von grundlegender Bedeutung. Außerdem ist es unbedingt erforderlich, Informationssysteme zur Unterrichtung über MKS-Ausbrüche in den anderen Regionen der Welt zu entwickeln und auf die richtige Anwendung der bereits vorhandenen einschlägigen Vorschriften zu achten. Der Ausschuss spricht sich deshalb dafür aus, dass alle OIE-Mitgliedstaaten ihre MKS-Ausbrüche und die im Zusammenhang damit getroffenen Maßnahmen unverzüglich melden.

    3.1.3. Eine wirksamere Überwachung der Tierverbringungen in der Europäischen Union und zwischen den landwirtschaftlichen Betrieben ist notwendig. Sie muss auf den Prinzipien der Biosicherheit, der Risikobewertung und einem verbesserten Tieridentifizierungssystem, insbesondere für Schafe, Ziegen und Schweine, basieren.

    3.1.4. Im Interesse der Seuchenprävention ist es unbedingt erforderlich, in den Betrieben und beim Tiertransport auf eine gute Hygienepraxis zu achten.

    3.1.5. Der Ausschuss weist darauf hin, dass es zur Verbesserung der Kenntnisse über Tierseuchen und zur Intensivierung ihrer Bekämpfung notwendig ist, Instrumente zur Verbreitung einschlägiger Informationen sowie einschlägige gründliche Fachlehrgänge vorzusehen. An entsprechenden in Zusammenarbeit mit benachbarten Mitgliedstaaten organisierten Veranstaltungen würden Landwirte und Tierärzte mitwirken. Die diesbezüglichen Vorschläge der Europäischen Kommission (Anhang XVII) sind noch unzureichend. Außerdem muss in den ländlichen Gebieten für ein anhaltend gutes Niveau an tierärztlicher Sachkenntnis gesorgt werden, um eine wirksame Tiergesundheitspolitik betreiben zu können. Die Erfuellung dieser Anforderungen sollte der Maßstab für die Bewertung der Vorschläge der Europäischen Kommission, insbesondere auf dem Gebiet der GAP und der Regionalpolitik, sein.

    3.2. Bei einem MKS-Ausbruch zu ergreifende Sofortmaßnahmen

    3.2.1. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass bei einem MKS-Ausbruch ein rasches Handeln mithilfe von sofortigen wirksamen Bekämpfungsmaßnahmen ermöglicht werden muss.

    3.2.2. Der Ausschuss begrüßt die Vorschläge, die eine Abstufung der Maßnahmen je nach Ausmaß der Seuche gestatten. Er befürwortet eine Regionalisierung des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, die darin besteht, dass ein oder mehrere Sperrgebiete und eine Freizone abgegrenzt werden. Mit der Unterscheidung zwischen zeitweiligen Kontrollzonen, Schutzzonen und Überwachungszonen ist er ebenfalls einverstanden. Die Abgrenzung der Zonen erfolgt anhand der Ergebnisse einer gründlichen epidemiologischen Untersuchung des Tiergesundheitsstatus.

    3.2.3. Die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen, die eine rasche und genaue Diagnostizierung des Virus ermöglichen sollen, werden vom Ausschuss ebenso begrüßt wie die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Referenzlabors, das die Aufgabe hat, die Arbeit der nationalen Laboratorien zu koordinieren.

    3.2.4. Der Ausschuss tritt dafür ein, dass in den Mitgliedstaaten Laboratorien und Strukturen vorgehalten werden, die über wissenschaftlich fundierte Fachkenntnisse auf dem Gebiet der MKS-Diagnose verfügen.

    3.2.5. Der Ausschuss nimmt den zweigleisigen Ansatz der gemeinschaftlichen MKS-Bekämpfungsregelung zur Kenntnis, wonach die - in bestimmten Fällen im Interesse der Effizienz vorgesehene - Keulung infizierter oder kontaminierter Tiere mit der Notimpfung kombiniert wird.

    3.2.6. Der Ausschuss begrüßt die Tatsache, dass in der Gemeinschaftsregelung zur MKS-Bekämpfung der Notimpfung - bei flexibler Handhabung vor Ort - ein immer größerer Stellenwert eingeräumt wird. Dabei ist es wichtig, dass die betreffenden Entscheidungen in engem Einvernehmen mit sämtlichen Partnern der gesamten Kette getroffen werden. Im Hinblick darauf ersucht der Ausschuss die Kommission zudem, im Einvernehmen mit den OIE-Partnern für die Flexibilisierung und Angleichung der Regeln für die Wartezeiten bis zur Wiedererlangung des alten Exportstatus für geimpfte Tiere einzutreten. Die OIE-Richtlinien betreffend die Wartezeit müssen an den Stand der Wissenschaft angepasst werden.

    3.2.7. Der Ausschuss besteht darauf, dass bei der MKS-Bekämpfung den Werten der europäischen Bürger, d. h. ihren ethischen Vorstellungen und ihrem Tierschutzanliegen, Rechnung getragen wird.

    3.2.8. Der Ausschuss schließt sich der Auffassung der Kommission an, dass transparente und wirksame Verfahren für einen raschen Zugang zu Antigenen vonnöten sind. Die vorgeschlagene Einrichtung eines gemeinschaftlichen Referenzlabors, das u. a. die Aufgabe hätte, die Kommission und die Mitgliedstaaten über den Bedarf an Impfstoffen und Antigenen zu unterrichten, wäre sinnvoll. Nach Ansicht des Ausschusses ist es unbedingt erforderlich, den Nachbarländern der Europäischen Union einen raschen und leichten Zugang zu den gemeinschaftlichen Impfstoff- und Antigenvorräten zu ermöglichen, wenn die Tiergesundheit in der Europäischen Union bedroht ist.

    3.2.9. Der Ausschuss unterstützt die Kommission bei ihren Vorschlägen zur Verhinderung der Ausbreitung der Krankheit schon bei ihrem Ausbruch durch eine sehr sorgfältige Überwachung sowohl der Tierverbringungen als auch der Verwendung von möglicherweise kontaminierten Erzeugnissen. Er hält es für klug, das Inverkehrbringen von Sperma, Eizellen und Embryonen, die von MKS-infizierten Tieren empfänglicher Arten stammen, zu beschränken.

    3.2.10. Der Ausschuss billigt die Vorschläge, die dahin gehen, die Bekämpfungsmaßnahmen nötigenfalls nicht nur auf infizierte Tiere empfänglicher Arten, sondern auch auf infizierte Tiere nicht empfänglicher Arten wie beispielsweise Gefluegel anzuwenden, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten.

    3.2.11. Der Ausschuss billigt ferner das Bestreben der Europäischen Kommission, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen als festen Bestandteil in die Gemeinschaftsregelung zur MKS-Bekämpfung aufzunehmen.

    3.2.12. Der Ausschuss spricht sich dafür aus, die europäischen Bürger im Zuge der MKS-Vorbeugungsmaßnahmen klar und genau zu informieren. Er begrüßt daher die Tatsache, dass der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit beschließen kann, einem von einem MKS-Ausbruch betroffenen Mitgliedstaat seinen alten Exportstatus früher zurückzugeben als dies bislang vorgesehen ist (nämlich sechs Monate nach der Notschutzimpfung), wenn es sich nach der Bekämpfung und einer umfassenden Untersuchung in der/den Schutz- und Kontrollzone(n) erweist, dass der MKS-Virus nicht mehr aktiv ist.

    3.2.13. Der Ausschuss hält es im Interesse der Wirksamkeit für sinnvoll, der Kommission die Möglichkeit zu geben, nach dem Verfahren des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit bestimmte technische Aspekte der Bekämpfungsmaßnahmen zu verändern und anzupassen.

    3.2.14. Der Ausschuss befürwortet die Anwendung des Regionalisierungsprinzips auf die Bekämpfungsmaßnahmen, wie sie von der Europäischen Kommission vorgeschlagen wird, da hierdurch in bestimmten Regionen der Europäischen Union ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen der Gemeinschaft strenge Bekämpfungsmaßnahmen eingeführt werden können. Das Regionalisierungsprinzip muss wohlgemerkt im Gegenzug auch von unseren Handelspartnern angewandt werden, wie dies in den von ihnen mit der Europäischen Union geschlossenen Veterinärabkommen vorgesehen ist.

    3.3. Krisenpläne

    3.3.1. Der Ausschuss unterstützt die Vorschläge der Kommission zu den von den Mitgliedstaaten zu erarbeitenden Krisenplänen, in denen die Maßnahmen festgelegt sind, die auf nationaler Ebene durchzuführen sind, um eine hohes Niveau an Sensibilisierung für und Vorbereitung auf den Seuchenfall zu gewährleisten, und meint, dass die diesbezüglichen Anforderungen notwendig sind. Seines Erachtens ist es unbedingt erforderlich, ein Tierseucheninformationssystem aufzubauen und im Seuchenfall einen raschen Informationsaustausch zwischen den maßgeblichen Stellen zu gewährleisten.

    3.3.2. Der Ausschuss hält Maßnahmen im Hinblick auf die Durchführung von Seuchenbekämpfungsübungen für wichtig. Solche Übungen sollten mindestens einmal jährlich und vor allem unter Mitwirkung von Landwirten und Tierärzten stattfinden. Der Ausschuss findet es gut, die Mitgliedstaaten dazu zu ermutigen, diese Übungen im Rahmen von grenzüberschreitenden Programmen zu organisieren und durchzuführen.

    3.3.3. Die Aktualisierung der Krisenpläne der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Echtzeitübungen sollte nach Ansicht des Ausschusses häufiger stattfinden. Außerdem sollte von der Europäischen Kommission vor Ort überprüft werden, ob die nationalen Krisenpläne zweckdienlich sind und effektiv umgesetzt werden, über wie viel Personal die zuständigen Veterinärbehörden verfügen und wie gut sie auf ihre Aufgabe vorbereitet sind. Um ihre Koordinierungsaufgabe besser erfuellen zu können, sollte die Kommission durch ein europäisches Koordinierungsinstrument unterstützt werden.

    3.3.4. Das Tätigwerden der Europäischen Kommission im Hinblick auf die Erarbeitung, Überwachung und Durchführung der Übungen wird vom Ausschuss begrüßt.

    3.3.5. Der Ausschuss hält es für notwendig, es den Mitgliedstaaten zu überlassen, bei der Umsetzung der Richtlinie strengere Maßnahmen zu ergreifen, und begrüßt die von der Kommission diesbezüglich vorgeschlagenen Bestimmungen. Er heißt es insbesondere gut, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben sollen, unter Berücksichtigung der in dem betreffenden Gebiet vorherrschenden epidemiologischen, tierzüchterischen, kommerziellen und sozialen Bedingungen alle zusätzlichen Maßnahmen zu treffen, die sie für erforderlich und angemessen halten, um die Maul- und Klauenseuche unter Kontrolle zu bringen.

    3.3.6. Für die Entsorgung der Tierkörper muss es detaillierte Vorschriften geben. Desgleichen sind auf lokaler Ebene aufgestellte Durchführungspläne erforderlich, die den örtlichen Gegebenheiten im sozialen, Umwelt- und Gesundheitsbereich Rechnung tragen.

    3.4. Forschung und Entwicklung

    3.4.1. Die wissenschaftliche Forschung und insbesondere die angewandte Forschung ist bei der Verhütung der Ausbreitung von Tierseuchen von großer Bedeutung. Wichtig ist es, in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union einen hohen Kenntnisstand auf dem Gebiet der Tierkrankheiten zu haben und diesen noch zu verbessern. Die europäische Gesellschaft muss darauf vertrauen können, dass die MKS-Bekämpfungspolitik mit der Entwicklung von Wissenschaft und Technik auf dem Gebiet der Impfstoffe und der Testmethoden Schritt halten kann.

    3.4.2. Deshalb muss die Forschung gefördert und deren angemessene Finanzierung sichergestellt werden, insbesondere was die Marker-Impfstoffe und die serologische Differenzialdiagnose anbelangt. Der Ausschuss fordert die Europäische Kommission dazu auf, mit einem entsprechenden kräftigen Signal ihren Willen zur Förderung der europäischen Forschung und zur Teilung ihrer Ergebnisse mit den Drittländern zu bekunden.

    3.4.3. Die Forschungsergebnisse müssen ausgetauscht, verbreitet und in die Praxis umgesetzt werden. Zu diesem Zweck müssen leistungsfähige Kommunikations-, Verbreitungs- und Ausbildungsnetze geschaffen werden.

    4. Entschädigung

    4.1. Die Viehzucht ist für die Landwirtschaft der Europäischen Union unverzichtbar. Sie verlangt gewaltige Investitionen, ist vielfältigen Risiken ausgesetzt und von vielen Unwägbarkeiten abhängig. Deshalb muss im Falle von Verlusten, die den europäischen Viehzüchtern entstanden sind, deren Entschädigung nach unionsweit einheitlichen Kriterien verbessert werden, insbesondere wenn Tiere geschlachtet werden mussten. Die Verluste der landwirtschaftlichen Betriebe selbst einschließlich der indirekten Verluste, die durch notwendige "Reinigungsphasen" entstehen, aber auch die Verluste der verarbeitenden Betriebe, der Lebensmittelhersteller, d. h. der gesamten Ernährungswirtschaft müssen entschädigt werden. Insbesondere gilt es die Verluste auszugleichen, die auf Probleme mit der Vermarktung der Erzeugnisse in Zonen zurückzuführen sind, in denen das Inverkehrbringen der Tiere und der tierischen Erzeugnisse eingeschränkt wurde. Die Einrichtung eines Gemeinschaftsfonds zur Deckung der bei großen Krisen entstehenden Kosten ist mehr denn je notwendig.

    5. Fazit

    5.1. Der Ausschuss unterstützt das von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Vorgehen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche und ihrer Ausbreitung. Die Kommission sollte im Rahmen der tierärztlichen, wirtschaftlichen (d. h. die gesamte ländliche Wirtschaft betreffenden), ökologischen und ethischen Vorschriften und Auflagen einen optimalen Lösungsweg beschreiten.

    5.2. Um möglichen neuen Seuchenzügen vorzubeugen, ersucht der Ausschuss die Europäische Kommission, sich verstärkt für die Entwicklung der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Tiergesundheit einzusetzen. Eine hohe Kompetenz und ein dynamisches Netz europäischer Experten sind die Grundlage einer wirksamen Vorsorgepolitik. Außerdem sind die Verbreitung, die Verwertung und der Austausch der Forschungsergebnisse auf dem Gebiet der Viehzucht unerlässlich.

    5.3. Das gemeinschaftliche MKS-Bekämpfungsinstrumentarium muss neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Fortschritten unverzüglich angepasst werden, was besonders angezeigt ist, wenn dadurch Keulungen vermieden und stattdessen Impfungen vorgenommen werden können.

    Brüssel, den 14. Mai 2003.

    Der Präsident

    des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Roger Briesch

    (1) ABl. C 368 vom 20.12.1999.

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