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Document JOC_2002_126_E_0368_01

    Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Messgeräte (KOM(2002) 37 endg. — 2000/0233(COD)) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 126E vom 28.5.2002, p. 368–387 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52002PC0037

    Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Messgeräte (gemäß Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) /* KOM/2002/0037 endg. - COD 2000/0233 */

    Amtsblatt Nr. 126 E vom 28/05/2002 S. 0368 - 0387


    Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Messgeräte (gemäß Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

    INHALTSVERZEICHNIS

    BEGRÜNDUNG

    1. HINTERGRUND

    1.1 Kontext

    1.2 Prinzipien

    2. ERKLÄRUNG DER WICHTIGSTEN ÄNDERUNGEN

    2.1 Geltungsbereich und Ziel

    2.2 Begriffsbestimmungen und grundlegende Anforderungen

    2.3 Änderungen, die den Ausschuss ,Messgeräte" betreffen

    2.4 Erweiterungen oder Klärungen des Texts

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Messgeräte

    ANHANG I: Grundlegende Anforderungen

    BEGRÜNDUNG

    1. Hintergrund

    1.1 Kontext

    Im September 2000 legte die Kommission den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rats (EG) über Messgeräte KOM(2000) 566 - C5-0478/2000-2000/0233 (COD) zur Mitentscheidung gemäß Artikel 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vor.

    Am 3. Juli 2001 nahm das Europäische Parlament eine Reihe von Änderungen in erster Lesung an. Bei dieser Gelegenheit legte die Kommission ihren Standpunkt zu jeder einzelnen Änderung dar und machte deutlich, welche Änderungen für sie annehmbar waren und welche nicht.

    Im Anschluss daran hat die Kommission diesen geänderten Vorschlag entworfen.

    1.2 Prinzipien

    Die Kommission hat zwei Arten von Änderungen vorgenommen.

    Erstens wurde als Reaktion auf die erste Lesung des Europäischen Parlaments eine Reihe von neuen Bestimmungen angenommen. Die Mehrzahl davon dient dazu, Uneindeutigkeiten zu beseitigen oder einen bestimmten Gedanken im ursprünglichen Vorschlag näher auszuführen. Zusätzlich finden sich auch einige neue Gedanken, die den Originaltext ergänzen, ohne jedoch die ihm zugrunde liegenden Prinzipien zu ändern.

    Zweitens hat die Kommission in manchen Fällen den Wortlaut verändert und dabei während der ersten Beratungen im Rat aufgeworfene Fragen berücksichtigt. Zur Förderung der Transparenz nimmt die Kommission die Gelegenheit wahr, diese Änderungen zu erklären. Wo erforderlich, wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen, um die Übereinstimmung zwischen diesem Text und anderen geltenden Gemeinschaftsvorschriften zu gewährleisten und die inhaltliche Kohärenz des Textes selbst sicherzustellen.

    2. Erklärung der wichtigsten Änderungen

    2.1 Geltungsbereich und Ziel

    Ein wichtiger Bestandteil des Vorschlags ist die Regelung, dass ein Mitgliedstaat zwar weiterhin metrologische Rechtsvorschriften erlassen kann, dabei jedoch nur Messinstrumente vorschreiben darf, die mit der Richtlinie übereinstimmen. Unter Berücksichtigung der Änderungen 2, 7, 8 sowie des ersten Teils von Änderung 9 des Europäischen Parlaments wurde deshalb eine Erwägung hinzugefügt, die dieses Konzept klarstellen soll, und Artikel 2 wurde umformuliert.

    Außerdem wurde der Geltungsbereich dieser Richtlinie durch Zusätze zu den Erwägungspunkten und zum Artikel 1 klarer definiert. Diese Änderungen berücksichtigen die Änderungsanträge 1 und 6 des Europäischen Parlaments.

    Die Kommission lehnt den zweiten Teil des Änderungsantrags 9 ab, da er nur Artikel 6 wiederholt, den nach dem Neuen Konzept üblichen Artikel zum freien Warenverkehr. Artikel 6 ist verständlicher und bindet alle Mitgliedstaaten, auch diejenigen, die keine amtliche metrologische Kontrolle vorschreiben.

    Hinter Artikel 6 Absatz 1 zum freien Warenverkehr wurde der ehemalige Artikel 14 Absatz 1 als neuer Absatz 2 eingefügt, durch den diese Richtlinie zur Vollharmonisierungsrichtlinie wird. Dies macht den Text besser verständlich, da nun alle Artikel zum Themenkomplex ,Inverkehrbringen und Inbetriebnahme' zusammengefasst sind.

    Artikel 6 Absatz 1 zum freien Warenverkehr wird durch den neuen Artikel 6 Absatz 3 differenziert, der es den Mitgliedstaaten Ausnahmen ermöglicht, nach den in Artikel 6 Absatz 3 genannten objektiven Kriterien abweichende Regelungen zu treffen. Die gemäß Artikel 6 Absatz 3 (neu) zulässigen Regelungen werden in den gerätespezifischen Anhängen aufgeführt. Der Wortlaut von Artikel 6 Absatz 3 (neu) ist dem der Artikel über die Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme in Richtlinie 89/106 über Bauprodukte (Artikel 6) und Richtlinie 92/42 über die Wirkungsgrade von Warmwasserheizkesseln (Artikel 4) ähnlich.

    Als Folge des Artikels 6.3 (neu) wurde ein Absatz ,Inbetriebnahme" in die gerätespezifischen Anhänge MI-001, MI-002, MI-003 and MI-004 aufgenommen. Dieser Absatz besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, abhängig vom Verwendungszweck des Messgerätes Mindestanforderungen an die Präzision festzulegen und so z.B. verschiedene Geräte für den häuslichen Gebrauch oder die Industrie vorzuschreiben. Im zweiten Teil ist angegeben, welche der im gerätespezifischen Anhang genannten Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 3 (neu) verschärft werden können.

    Artikel 6 Absatz 2 (alt) betraf das öffentliche Auftragswesen. Die Kommission schlägt vor, ihn durch Artikel 6 Absatz 4 (neu) zu ersetzen, der für öffentliche Einrichtungen gilt, bis sie liberalisiert, also nicht mehr Teil des öffentlichen Auftragswesens sind. Vor ihrer Liberalisierung dürfen öffentliche Einrichtungen keine Geräte vorschreiben, deren Mindestanforderungen von den jeweiligen gerätespezifischen Anhängen abweichen. Diese Regelung wird dazu führen, dass bereits während der Vorbereitung der Liberalisierung ein möglichst großer Binnenmarkt besteht.

    2.2 Begriffsbestimmungen und grundlegende Anforderungen

    Die Kommission lehnt die Änderung 5 ab, da der vorgeschlagene Zusatz die Erwägung auf eine Teilgruppe von Messgeräten einschränkt, und zwar diejenigen, die aus einer Reihe von Geräten und Unterbaugruppen bestehen, während sich die bestehende Erwägung auf alle Messgeräte nach Artikel 3(a) bezieht.

    Übereinstimmend mit der Änderung 3 und dem ersten Teil von Änderung 11 wurde die Verantwortung des Herstellers klarer gefasst. Am zweiten Teil der ursprünglichen Definition des Herstellers möchte die Kommission aus den folgenden drei Gründen festhalten:

    1. Die Realität auf dem Markt zeigt, dass auch Firmen, die selbst keine Messgeräte herstellen, solche Geräte unter ihrem eigenen Namen in Verkehr bringen, sie ändern oder neu zusammensetzen.

    2. Solche Firmen sollten gesetzlich voll verantwortlich sein und dazu verpflichtet werden, alle aus ihrer Verantwortung resultierenden Maßnahmen ergreifen.

    3. Deshalb ist es wichtig, dass solche Firmen verpflichtet werden, alle für die Übernahme dieser Verantwortung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

    Die Definitionen der Unterbaugruppen sowie des Bevollmächtigten, Gegenstand der Änderungen 10, 12 und 19, sind weiter gefasst worden. Die Änderung der Definition von ,in Verkehr bringen' geht auf erste Gespräche im Rat zurück.

    Die grundlegenden Anforderungen an Beständigkeit, Zuverlässigkeit, Eignung und Beeinträchtigungsschutz in Anhang I wurden gemäß den Änderungen 22 bis 25 präzisiert. Darüber hinaus wurden auch die Änderungen 26 und 27 zur Anzeige von Messwerten aufgenommen.

    Die Kommission schlägt vor, zu den gerätespezifischen Anhängen MI-001, MI-002, MI-003 und MI-004 eine Bestimmung zur Angabe des Herstellers über die Genauigkeit anzufügen.

    2.3 Änderungen, die den Ausschuss ,Messgeräte" betreffen

    Um die Gesetzgebung flexibel an Änderungen anpassen zu können hat die Kommission die Änderung 17 des Europäischen Parlaments im Anschluss an erste Gespräche im Rat übernommen. Sie schlägt die Einführung eines Regelungsbereichs vor, für den der Ausschuss ,Messgeräte" zuständig sein soll, und regt an, die vom Europäischen Parlament für den Beratungsbereich vorgesehenen Aufgaben in den Regelungsbereich zu überführen. Dieser Vorschlag bringt den vom Europäischen Parlament geäußerten Willen zum Ausdruck, an der Willensbildung in diesem sehr komplexen, stark technisch geprägten Bereich beteiligt zu bleiben. Er wird es der Europäischen Union ermöglichen, aufgrund internationaler Entwicklungen erforderliche Änderungen problemlos und rasch in die Gesetzgebung aufzunehmen, die im Bereich metrologischer Rechtsvorschriften auch einen Einfluss auf die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 2 haben könnten.

    2.4 Erweiterungen oder Klärungen des Texts

    Wie vom Europäischen Parlament in Änderung 4 und Änderung 13 vorgeschlagen, hat die Kommission die Möglichkeit, die vorgeschriebenen Kennzeichnungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten des Herstellungsprozesses vorzunehmen, in den Text aufgenommen.

    Wie vom Parlament in Änderung 14 gewünscht, hat die Kommission in den verfügenden Teil Verweise auf die jeweiligen Anhänge eingefügt.

    In Artikel 8 schlägt die Kommission entsprechend Änderung 15 vor, das Recht der Mitgliedstaaten, für die in dieser Richtlinie genannten Messgeräte zuständige Stellen zu benennen, in den Fällen zu klären, wo ein Mitgliedstaat keine einzelstaatlichen metrologischen Rechtsvorschriften erlassen hat. Dies ist eine Reaktion auf Befürchtungen, die während der Vorgespräche im Rat geäußert wurden. Darüber hinaus schlägt die Kommission vor, ebenfalls als Reaktion auf Diskussionen im Rat, die Kriterien für die Benennung einer Stelle durch einen Verweis auf harmonisierte Normen genauer zu fassen.

    Die Kommission nimmt Änderung 20 zur Vereinfachung der Marktaufsicht an.

    Die Kommission schlägt eine bessere Formulierung des Übergangszeitraums vor, den das Europäische Parlament in seiner Änderung 21 vorsieht.

    Die Kommission lehnt die Änderungen 16, 18, 28 und 29 ab, die einer Aufnahme der Anhänge III und IV in den verfügenden Teil der Richtlinie gleichkämen. Dies hätte eine Aufblähung des verfügenden Teils zur Folge und ist insofern unnötig, als die Artikel und die Anhänge gleichwertig sind. Der Vorschlag der Kommission ist insofern bereits eine Vereinfachung, als Text, der für gewöhnlich in jedem einzelnen Anhang zur Konformitätsvermutung stehen würde, in Anhang IV zusammengefasst wurde. Anhang IV in den Textkörper der Richtlinie zu übernehmen, während viele andere wichtige Aspekte der Konformitätsbewertung in den Anhängen A-H1 verbleiben, wäre willkürlich. Andererseits schlägt die Kommission aus Transparenzgründen vor, einen Verweis auf Anhang IV in den Artikel 7 aufzunehmen, ähnlich dem Verweis auf Anhang III in Artikel 8.

    Die Kommission rät, ,CE-Konformitätskennzeichnung" durch ,CE-Kennzeichnung" zu ersetzen, da der Begriff eindeutig ist und der Text so verkürzt würde. Artikel 13 Absatz 4 wurde so vereinfacht, dass es nunmehr möglich ist, kleine Geräte in den technischen Unterlagen zu kennzeichnen. Dem gerätespezifischen Anhang MI-008 wurde eine Bestimmung hinzugefügt, wonach in Losen verkaufte Geräte nicht einzeln gekennzeichnet werden müssen.

    Artikel 14 (neu) wurde der Richtlinie hinzugefügt, um auf das Problem der unberechtigten Anbringung der CE-Kennzeichnung einzugehen, was der derzeitigen Praxis nach dem Neuen Konzept entspricht.

    Der ehemalige Artikel 14 wurde etwas umformuliert und in die Artikel 15 Artikel 16 geteilt, um eine größere Übereinstimmung zwischen diesem Text und anderen geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft herzustellen. Der ehemalige Artikel 14 Absatz 1, der die vollständige Harmonisierung vorsieht, wurde in Artikel 6 Absatz 2 (neu) überführt, sodass Artikel 15 (neu) nur noch die ,Marktaufsicht' umfasst. Artikel 16 (neu) fasst das ,Schutzklausel'-Verfahren zusammen.

    Die Artikel°15-20 wurden in Artikel°17-22 umnummeriert.

    Gestützt auf Artikel 250 Absatz 2 des Vertrags ändert die Kommission ihren Vorschlag wie folgt.

    2000/0233 (COD)

    Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Messgeräte

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

    auf Vorschlag der Kommission [1],

    [1] ABl. C [...], [...], p. [...].

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],

    [2] ABl. C [...], [...], p. [...].

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [3],

    [3] ABl. C [...], [...], p. [...].

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Für eine Reihe von Messgeräten gelten spezielle Richtlinien, die auf der Grundlage der Richtlinie 71/316/EWG betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren erlassen wurden [4]. Spezifische Richtlinien, die technisch überholt sind, sollten aufgehoben und durch eine eigenständige Richtlinie im Geiste der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung ersetzt werden [5]. Für spezifische Richtlinien, die nicht überholt sind, sollte die Richtlinie 71/316/EWG weiter gelten.

    [4] ABl. L 202, 6.9.1971, S. 1.

    [5] ABl. C 136, 4.6.1985, S. 1.

    (2) Messgeräte können für verschiedene Messaufgaben zum Einsatz kommen. Aufgaben von öffentlichem Interesse, wie z.B. Gesundheitswesen, Sicherheit und öffentliche Ordnung, Umweltschutz, Erhebung von Steuern und Abgaben und lauterer Handel, die sich auf das tägliche Leben der Bürger in vielfacher Hinsicht direkt oder indirekt auswirken, erfordern eine gesetzliche Kontrolle von Messgeräten.

    (3) Die amtliche messtechnische Kontrolle darf nicht zu Behinderungen des freien Verkehrs mit Messgeräten führen. Die Bestimmung über die amtliche messtechnische Kontrolle muss in allen Mitgliedstaaten identisch sein, und der Nachweis der Konformität muss in der gesamten Gemeinschaft gelten.

    (4) Die amtliche messtechnische Kontrolle erfordert die Einhaltung bestimmter Leistungsanforderungen. Die von den Messgeräten einzuhaltenden Leistungsanforderungen müssen ein hohes Schutzniveau gewährleisten, und die Konformitätsbewertung muss in hohem Maße zuverlässig sein.

    (5) Messgeräte sind besonders gegenüber elektromagnetischen Störungen anfällig. Die elektromagnetische Störfestigkeit von Messgeräten ist integraler Bestandteil dieser Richtlinie. Die Anforderungen der Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit [6], zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG [7], hinsichtlich der Störfestigkeit finden daher keine Anwendung.

    [6] ABl. L 139, 23.5.1989, S. 19.

    [7] ABl. L 220, 30.8.1993, S. 1.

    (6) Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin die Möglichkeit behalten, metrologische Rechtsvorschriften zu erlassen. Wo sie metrologische Rechtsvorschriften erlassen, dürfen jedoch nur richtlinienkonforme Messgeräte verwendet werden.

    (7) Die Verantwortung des ,Herstellers' für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie sollte besonders hervorgehoben werden.

    (8) In den entsprechenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sind grundlegende Anforderungen festzulegen, die nicht den technischen Fortschritt beeinträchtigen. Aus diesem Grund sollten die gesetzlichen Anforderungen vorzugsweise Leistungsanforderungen sein. Bei Vorschriften zur Beseitigung von Handelshemmnissen sollte nach dem neuen Konzept gemäß der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und Normung vorgegangen werden.

    (9) Daher sollten Europäische Normen erstellt werden, deren technische Spezifikationen und Leistungsspezifikationen mit den in dieser Richtlinie festgelegten grundlegenden Anforderungen übereinstimmen. Wenn die Spezifikationen dieser Normen eingehalten werden, sollte davon ausgegangen werden, dass auch die in dieser Richtlinie festgelegten grundlegenden Anforderungen erfuellt werden. Harmonisierte Normen auf europäischer Ebene werden von privaten Gremien ausgearbeitet und dürfen nicht zwingend vorgeschrieben werden. Zur Erfuellung dieser Aufgaben sind das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) als die kompetenten Gremien zur Annahme harmonisierter Normen gemäß den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Richtlinien für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden Gremien anerkannt.

    (10) Harmonisierte Normen sollten von CEN oder CENELEC oder von beiden auf Verlangen der Kommission gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft [8], geändert durch die Richtlinie 98/48/EG [9], angenommen werden. Bei den Normungsarbeiten sollte die Kommission von dem durch die der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschuss unterstützt werden. Der Ausschuss wird gegebenenfalls technische Sachverständige konsultieren.

    [8] ABl. L 204, 21.7.1998, S. 37.

    [9] ABl. L 217, 5.8.1998, S. 18.

    (11) In bestimmten Bereichen ist es möglich, dass auch die technischen Spezifikationen und Leistungsspezifikationen international vereinbarter normativer Dokumente teilweise oder vollständig mit den in Rechtsvorschriften festgelegten Produktanforderungen übereinstimmen. In derartigen Fällen sollten diese international vereinbarten normativen Dokumente alternativ zu Europäischen Normen verwendet werden können.

    (12) Die Erfuellung der in dieser Richtlinie festgelegten grundlegenden Anforderungen kann auch durch Spezifikationen gewährleistet werden, die nicht in einer europäischen Norm oder einem international vereinbarten normativen Dokument enthalten sind. Die Verwendung Europäischer Normen und international vereinbarter normativer Dokumente sollte daher fakultativ sein.

    (13) In der Messtechnik unterliegt der Stand der Technik einer kontinuierlichen Entwicklung, die zu veränderten Anforderungen hinsichtlich der Konformitätsbewertung führen kann. Es muss daher für jede Messkategorie ein geeignetes Verfahren bestehen oder eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen gleichwertigen Verfahren. Die angenommen Verfahren entsprechen denen im Beschluss 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anwendung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung [10]. Die Anbringung der CE-Kennzeichnung während des Herstellungsprozesses sollte ermöglicht werden.

    [10] ABl. L 220, 30.8.1993, S. 23.

    (14) Gemäß Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [11] sollten die zur Durchführung der vorliegenden Richtlinie erforderlichen Maßnahmen entweder nach dem Beratungsverfahren des Artikels 3 oder nach dem Regelungsverfahren des Artikels 2 des Beschlusses erlassen werden.

    [11] ABl. L 184, 17.7.1999, S. 23

    (15) Die Mitgliedstaaten müssen eine aktive Marktaufsicht ausüben und alle gebotenen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass nicht richtlinienkonforme Geräte in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Die für die Marktaufsicht zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen daher in geeigneter Form zusammenarbeiten, um die gemeinschaftsweite Wirkung der Marktaufsichtstätigkeiten zu gewährleisten.

    (16) Die Mitgliedstaaten sollten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen um sicherzustellen, dass Messgeräte mit der CE-Konformitätskennzeichnung und einer zusätzlichen Kennzeichnung vorschriftsgemäß in Verkehr gebracht werden. Wenn ablehnende Entscheidungen über bestimmte Produkte getroffen werden, müssen deren Hersteller über die Gründe für diese Entscheidungen sowie die ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe informiert werden.

    (17) Die vorliegende Richtlinie sollte die bisher geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für Messgeräte aufheben, und zwar:

    -Richtlinie 71/318/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Volumengaszähler [12], zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/623/EWG [13] der Kommission;

    [12] ABl. L 202, 6.9.1971, S. 21.

    [13] ABl. L 252, 27.8.1982, S. 5.

    -Richtlinie 71/319/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zähler für Flüssigkeiten (außer Wasser) [14];

    [14] ABl. L 202, 6.9.1971, S. 32.

    -Richtlinie 71/348/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzeinrichtungen zu Zählern für Flüssigkeiten (außer Wasser) [15], zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens;

    [15] ABl. L 239, 25.10.1971, S. 9.

    -Richtlinie 73/362/EWG des Rates vom 19. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über verkörperte Längenmaße [16], zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/146/EWG [17] der Kommission;

    [16] ABl. L 335, 5.12.1973, S. 56

    [17] ABl. L 54, 23.2.1985, S. 29

    -Richtlinie 75/33/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaltwasserzähler [18];

    [18] ABl. L 14, 20.1.1975, S. 1

    -Richtlinie 75/410/EWG des Rates vom 24. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Wägen (Förderbandwaagen) [19];

    [19] ABl. L 183, 14.7.1975, S. 25

    -Richtlinie 76/891/EWG des Rates vom 4. November 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Elektrizitätszähler [20];

    [20] ABl. L 336, 4.12.1976, S. 30

    -Richtlinie 77/95/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Taxameter [21];

    [21] ABl. L 26, 31.1.1977, S. 59

    -Richtlinie 77/313/EWG des Rates vom 5. April 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Messanlagen für Flüssigkeiten (außer Wasser) [22], geändert durch die Richtlinie 82/625/EWG [23] der Kommission;

    [22] ABl. L 105, 28.4.1977, S. 18

    [23] ABl. L 252, 27.8.1982, S. 10

    -Richtlinie 78/1031/EWG des Rates vom 5. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über selbsttätige Kontrollwaagen und Sortierwaagen [24];

    [24] ABl. L 364, 27.12.1978, S. 1

    -Richtlinie 79/830/EWG des Rates vom 11. September 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Warmwasserzähler [25];

    [25] ABl. L 259, 15.10.1979, S. 1

    (18) Den Herstellern sollte die Möglichkeit gegeben werden, ihre vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie erworbenen Rechte über einen angemessenen Zeitraum auch weiter auszuüben. Deshalb sind Übergangsbestimmungen erforderlich, -

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1 Geltungsbereich

    Diese Richtlinie gilt für die in den gerätespezifischen Anhängengenauer bezeichneten Geräte und Systeme mit einer Messfunktion, und zwar für Wasserzähler (MI-001), Gaszähler (MI-002), Wirkelektrizitätszähler und Messwandler (MI-003), Wärmezähler (MI-004), Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser (MI-005), selbsttätige Waagen (MI-006), Taxameter (MI-007), Maßverkörperungen (MI-008), Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen (MI-009), Beweissichere Atemalkoholanalysatoren (MI-010) und Abgasanalysatoren (MI-011).

    Artikel 2 Gegenstand

    Diese Richtlinie legt die grundlegenden Anforderungen fest, die die in Artikel 1 genannten Geräte und Systeme erfuellen müssen und schreibt in diesem Zusammenhang eine Konformitätsbewertung als Voraussetzung für ihr Inverkehrbringen und ihre Nutzung vor. Sie gilt für die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat im öffentlichen Interesse, z.B. aus Gründen des Gesundheitsschutzes, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und des Umwelt- und Verbraucherschutzes sowie des lauteren Handels und zur Erhebung von Steuern und Abgaben, metrologische Rechtsvorschriften erlassen hat.

    Sie ist eine Einzelrichtlinie mit Schutzanforderungen an die elektromagnetische Störfestigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 89/336/EWG.

    Artikel 3 Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    (a) ,Messgerät" ist jedes Gerät oder System mit einer Messfunktion, das den Bestimmungen der Artikel 1 und 2 entspricht;

    (b) ,Unterbaugruppe" ist eine Baueinheit, die unabhängig arbeitet und zusammen mit anderen, kompatiblen Unterbaugruppen und/oder Messgeräten ein Messgerät bildet;

    (c) ,amtliche messtechnische Kontrolle" ist die Kontrolle der Messfunktion eines Messgerätes, die von den Mitgliedstaaten aus Gründen des Gesundheitsschutzes, der öffentlichen Sicherheit und des Umwelt- und Verbraucherschutzes sowie zur Gewährleistung eines lauteren Handels und zur Erhebung von Steuern und Abgaben vorgeschrieben wird;

    (d) ,Hersteller" ist die natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für die Konformität des Messgeräts mit den einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie trägt und die

    -den technischen Entwurf eines Messgerätes ausführt oder in ihrem Auftrag ausführen lässt und

    -das Messgerät herstellt oder in ihrem Auftrag herstellen lässt und

    -es in Verkehr bringt,

    oder

    die natürliche oder juristische Person, die

    -für die Konformität des Messgerätes mit den jeweiligen Anforderungen dieser Richtlinie verantwortlich ist und

    -alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um dieser Verantwortung gerecht zu werden und

    -das Messgerät in Verkehr bringt;

    (e) ,Inverkehrbringen" das erste entgeltliche oder unentgeltliche Verfügbarmachen eines für einen Endverbraucher bestimmten Geräts auf dem Gemeinschaftsmarkt;

    (f) ,Inbetriebnahme" ist die erste Nutzung eines Produkts für den beabsichtigten Zweck;

    (g) ,Bevollmächtigter" ist die natürliche oder juristische Person, die in der Gemeinschaft niedergelassen ist und die vom Hersteller schriftlich bevollmächtigt wird, die vorgeschriebenen Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie in seinem Auftrag zu erfuellen. (h) "harmonisierte Norm" ist eine vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) oder vom Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) oder von beiden gemeinsam auf Anfrage der Kommission gemäß der Richtlinie 98/34/EG angenommene und gemäß den zwischen der Kommission und den Europäischen Normungseinrichtungen vereinbarten Allgemeinen Richtlinien erarbeitete technische Spezifikation;

    (i) ,normatives Dokument" ist ein Dokument mit Normungselementen, das von der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen verfasst wurde.

    Artikel 4 Grundlegende Anforderungen und Konformitätsbewertung

    1. Ein Messgerät erfuellt die in Anhang I und dem gerätespezifischen Anhang für das jeweilige Gerät festgelegten grundlegenden Anforderungen.

    2. Die Konformität eines Messgerät mit den grundlegenden Anforderungen wird gemäß Artikel 7 bewertet.

    3. Wenn ein Messgerät aus einer Reihe von Unterbaugruppen besteht und wenn in gesonderten Anhängen die grundlegenden Anforderungen für sämtliche Unterbaugruppen festgelegt sind, die zusammen das Messgerät bilden, gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechend für jede dieser Unterbaugruppen;

    Artikel 5 Konformitätskennzeichnung

    1. Die Übereinstimmung eines Messgerätes mit sämtlichen Bestimmungen dieser Richtlinie wird durch die CE-Konformitätskennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung gemäß Artikel 13 bestätigt.

    2. Die CE-Konformitätskennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung werden vom Hersteller oder unter seiner Verantwortung angebracht. Die CE- Kennzeichnung kann während der Herstellung auf dem Gerät angebracht werden. Die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung wird nach der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 7 angebracht.

    3. Es ist untersagt, auf einem Messgerät Kennzeichnungen anzubringen, die aufgrund ihrer Bedeutung und/oder Form mit der CE-Konformitätskennzeichnung oder der zusätzlichen Metrologie-Kennzeichnung verwechselt werden und somit zur Irreführung Dritter führen können. Andere Kennzeichnungen dürfen auf einem Messgerät angebracht werden, sofern sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung und der zusätzlichen Metrologie-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen.

    Artikel 6 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme

    1. Ein Mitgliedstaat darf das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Messgeräten, die die CE-Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung gemäß Artikel 5 tragen, nicht unter Berufung auf diese Richtlinie behindern.

    2. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Messgeräte mit der CE-Kennzeichnung und einer zusätzlichen metrologischen Kennzeichnung gemäß Artikel 5 nur in Verkehr gebracht und benutzt werden können, wenn sie den Anforderungen dieser Richtlinie genügen.

    3. Ein Mitgliedstaat, der metrologische Rechtsvorschriften gemäß Artikel 2 erlassen hat, kann vorschreiben, dass ein Messgerät, damit es in Verkehr gebracht werden kann, besondere Anforderungen erfuellen muss, wenn dies aufgrund lokaler klimatischer Gegebenheiten und/oder aufgrund einer spezifischen Messaufgabe gerechtfertigt ist. Diese Bestimmungen werden in den gerätespezifischen Anhängen näher erläutert, auf die in Artikel 1 verwiesen wird.

    4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vorschriften und Bedingungen öffentlicher oder privater Körperschaften, die als öffentliche Unternehmung oder öffentliche Körperschaft in einer Monopolstellung handeln, das Inverkehrbringen von Messgeräten gemäß Absatz 1, die den Bestimmungen von Absatz 3 genügen, nicht verhindern.

    Artikel 7 Konformitätsbewertung

    Die Bewertung der Konformität eines Messgerätes mit den jeweiligen grundlegenden Anforderungen erfolgt nach Wahl des Herstellers in Anwendung eines der im gesonderten Anhang für das betreffende Gerät aufgeführten Konformitätsbewertungsverfahren.

    Der Hersteller erstellt die in Anhang IV beschriebenen technischen Unterlagen.

    Die Module für die Konformitätsbewertungsverfahren sind in den Anhängen A bis H1 beschrieben.

    Artikel 8 Benannte Stellen

    1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen sie für die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit den in Artikel 7 genannten Konformitätsbewertungsmodulen benannt haben, welche Kennnummern von der Kommission gemäß Absatz 4 an sie vergeben wurden, die Art bzw. Arten von Messgeräten, für die jede Stelle benannt wurde, sowie gegebenenfalls Einschränkungen des Umfangs dieser Benennung im Hinblick auf die Gerätekategorien, den Messbereich, die Messtechnik oder ein anderes Gerätemerkmal.

    2. Bei der Benennung solcher Stellen müssen die Mitgliedstaaten die in Anhang III festgelegten Kriterien anwenden. Stellen, die die Kriterien der auf harmonisierten Normen basierenden nationalen Normen erfuellen, kommen dafür in Betracht. Falls in einem Mitgliedstaat keine metrologischen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 2 gelten, die den Gebrauch eines der in Artikel 1 genannten Geräte vorschreiben, kann der Mitgliedstaat Rechtsvorschriften für die Benennung einer für das Gerät zuständigen Stelle erlassen.

    3. Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle benannt hat, nimmt die Benennung zurück, wenn er feststellt, dass die Stelle die in Absatz 2 genannten Kriterien nicht mehr erfuellt. Er unterrichtet unverzüglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission über die Zurücknahme der Benennung.

    4. Jede zu benennende Stelle erhält von der Kommission eine Kennnummer. Die Kommission veröffentlicht in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften ein Verzeichnis der benannten Stellen sowie Informationen im Hinblick auf den in Absatz 1 genannten Umfang der Benennung und sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses.

    Artikel 9 Harmonisierte Normen und normative Dokumente

    1. Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass ein Messgerät die in Artikel 4 genannten grundlegenden Anforderungen erfuellt, wenn es Elementen der nationalen Normen zur Umsetzung der für das Messgerät geltenden harmonisierten europäischen Norm entspricht, die mit Elementen dieser harmonisierten europäischen Norm übereinstimmen, deren Fundstellen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden.

    Wenn ein Messgerät den im ersten Unterabsatz genannten Elementen der nationalen Normen nur teilweise entspricht, gilt die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen für die Elemente der Normen, denen das Gerät entspricht.

    Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen der im ersten Unterabsatz genannten nationalen Normen.

    2. Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass ein Messgerät die in Artikel 4 genannten grundlegenden Anforderungen erfuellt, wenn es dem in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) genannten normativen Dokument entspricht, dessen Fundstellen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden.

    Wenn ein Messgerät dem im ersten Unterabsatz genannten normativen Dokument nur teilweise entspricht, gilt die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen für die normativen Elemente, denen das Gerät entspricht.

    Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen des im ersten Unterabsatz genannten normativen Dokuments.

    Artikel 10 Ausschuss für Normen und technische Vorschriften

    Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass eine in Artikel 9 Absatz 1 genannte harmonisierte europäische Norm den in Artikel 4 genannten grundlegenden Anforderungen nicht vollständig entspricht, so befasst der betreffende Mitgliedstaat oder die Kommission den gemäß der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss mit der Angelegenheit unter Darlegung der Gründe. Der Ausschuss nimmt unverzüglich Stellung zu der betreffenden Angelegenheit.

    Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, ob die Fundstellen der nationalen Normen aus den in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Veröffentlichungen zu streichen sind.

    Artikel 11 Ausschuss ,Messgeräte"

    1. Die Kommission wird von einem Ständigen Ausschuss, dem Ausschuss ,Messgeräte", unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

    2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung dessen Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 anzuwenden.

    3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 anzuwenden.

    Artikel 12 Aufgaben des Ausschusses ,Messgeräte"

    1. Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaates oder von sich aus gemäß dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 alle gebotenen Maßnahmen treffen, um"

    (a) auf normative Dokumente oder Teile von normativen Dokumenten hinzuweisen, die von der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen verfasst wurden und bei deren Einhaltung davon ausgegangen wird, dass auch die entsprechenden grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie erfuellt sind;

    (b) die Fundstellen des unter Buchstabe a) genannten normativen Dokuments in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen.

    2. Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaates oder von sich aus gemäß dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 3 alle gebotenen Maßnahmen treffen, um internationale Entwicklungen zu berücksichtigen und

    (a) in den gerätespezifischen Anhängen Folgendes zu ändern:

    -höchstzulässige Messfehler und Genauigkeitsklassen,

    -Nennbetriebsbedingungen,

    -Grenzwerte,

    -das Verzeichnis der Verfahren zur Konformitätsbewertung;

    (b) die in Anhang II festgelegten Prüfprogramme zu ändern;

    3. Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass ein normatives Dokument, dessen Fundstellen gemäß Absatz 1 Buchstabe b in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind, die in Artikel 4 genannten grundlegenden Anforderungen nicht vollständig erfuellt, so befasst der betreffende Mitgliedstaat oder die Kommission den Ausschuss ,Messgeräte" unter Darlegung der Gründe.

    Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten gemäß dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 mit, ob die Fundstellen des normativen Dokuments aus den in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 genannten Veröffentlichungen zu streichen sind.

    Artikel 13 Kennzeichnungen

    1. Die in Artikel 5 genannte CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben ,CE" mit dem in Abschnitt I.B Buchstabe d) des Anhangs des Beschlusses 93/465/EWG festgelegten Schriftbild. Die Mindesthöhe der CE-Kennzeichnung beträgt 5 mm.

    2. Die in Artikel 5 genannte zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung besteht aus dem Buchstaben ,M" und dem Jahr, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde, eingerahmt durch ein Rechteck. Die Höhe des Rechtecks entspricht der Höhe der CE-Kennzeichnung. Die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung steht unmittelbar hinter der CE-Kennzeichnung.

    3. Die Kennnummer der zuständigen benannten Stelle gemäß Artikel 8 steht, sofern das Konformitätsbewertungsverfahren dies vorschreibt, unmittelbar hinter der CE-Kennzeichnung und der zusätzlichen Metrologie-Kennzeichnung. Wenn das Konformitätsbewertungsverfahren keine entsprechende Vorschrift enthält, wird das Messgerät nicht mit der Kennummer einer zuständigen Stelle versehen.4. Wenn ein Messgerät aus einer Reihe von zusammen arbeitenden Geräten und/oder Unterbaugruppen besteht, werden die Kennzeichnungen auf dem Hauptgerät angebracht.

    Wenn ein Messgerät zu klein oder zu empfindlich ist, um darauf die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kennzeichnungen anzubringen, stehen die Kennzeichnungen in den technischen Unterlagen.

    5. Die CE-Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung werden dauerhaft angebracht. Die Kennnummer der zuständigen benannten Stelle wird ebenfalls dauerhaft oder aber so angebracht, dass sie nicht unbeschädigt entfernt werden kann. Sämtliche Kennzeichnungen müssen gut sichtbar und leicht zugänglich sein.

    Artikel 14 Unrechtmäßig angebrachte Kennzeichnung

    1. Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass eine CE-Kennzeichnung und/oder eine zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung unrechtmäßig angebracht wurde, kann er den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten verpflichten, das Gerät mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung und/oder die zusätzliche metrologische Kennzeichnung konform zu gestalten, so dass es nicht mehr gegen die vom Mitgliedstaat erlassenen Vorschriften verstößt.

    2. Der Mitgliedstaat muss alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, damit das Gerät entweder gar nicht oder nur eingeschränkt in Verkehr gebracht wird oder aber nach dem Verfahren des Artikels 16 vom Markt genommen wird.

    Artikel 15 Marktaufsicht

    Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der Erfuellung ihrer Verpflichtungen hinsichtlich der Marktaufsicht.

    Insbesondere tauschen die zuständigen Behörden Informationen darüber aus, inwieweit die von ihnen geprüften Geräte den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen; darüber hinaus erfolgt ein Informationsaustausch über die Ergebnisse der jeweiligen Prüfungen.

    Jeder Mitgliedstaat teilt den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission die zuständigen Behörden mit, die für einen derartigen Informationsaustausch bestimmt wurden.

    Artikel 16 Schutzklausel

    1. Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass alle oder ein Teil der Messgeräte eines bestimmten Modells, die die CE-Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung tragen, bei Installation und Gebrauch nach den Angaben des Herstellers nicht die in dieser Richtlinie festgelegten metrologischen Anforderungen erfuellen, so trifft er alle gebotenen Maßnahmen, um diese Geräte aus dem Verkehr zu ziehen, das weitere Inverkehrbringen und die weitere Inbetriebnahme zu untersagen oder zu beschränken und ihre weitere Verwendung zu untersagen oder zu beschränken.

    Bei der Entscheidung über die zu treffenden Maßnahmen prüft der Mitgliedstaat, ob die Nichterfuellung der Anforderungen systematisch oder nur gelegentlich auftritt. Stellt der Mitgliedstaat eine systematische Nichterfuellung der Anforderungen fest, so unterrichtet er die Kommission unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen und begründet seine Entscheidung.

    2. Die Kommission hört unverzüglich die Betroffenen.

    a) Stellt die Kommission fest, dass die Maßnahmen gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie davon unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahmen getroffen hat, sowie die anderen Mitgliedstaaten.

    Der zuständige Mitgliedstaat ergreift die gebotenen Maßnahmen gegenüber demjenigen, der die Kennzeichnungen angebracht hat, und unterrichtet hiervon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

    Ist die Nichterfuellung der Anforderungen in einem Mangel der Normen oder normativen Dokumente begründet, so befasst die Kommission nach Anhörung der Betroffenen unverzüglich den in Artikel 10 oder 11 genannten Ausschuss.

    b) Stellt die Kommission fest, dass die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie davon unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahmen getroffen hat, sowie den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten.

    Die Kommission stellt sicher, dass die Mitgliedstaaten über den Verlauf und die Ergebnisse des Verfahrens unterrichtet werden.

    Artikel 17 Zu Ablehnungen oder Einschränkungen führende Entscheidungen

    Jede von einem Mitgliedstaat in Anwendung dieser Richtlinie getroffene Entscheidung, auf deren Grundlage ein Messgerät aus dem Verkehr gezogen wird oder das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines Gerätes untersagt oder eingeschränkt werden, ist genau zu begründen. Sie ist den Betroffenen unverzüglich unter Angabe der Rechtsmittel, die nach den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften eingelegt werden können, und der Rechtsmittelfristen mitzuteilen.

    Artikel 18 Aufgehobene Rechtsakte

    Unbeschadet des Artikels 19 werden folgende Richtlinien mit Wirkung vom [1. Juli 2002] ersetzt:

    -Richtlinie 71/318/EWG;

    -Richtlinie 71/319/EWG;

    -Richtlinie 71/348/EWG;

    -Richtlinie 73/362/EWG;

    -Richtlinie 75/33/EWG;

    -Richtlinie 75/410/EWG;

    -Richtlinie 76/891/EWG;

    -Richtlinie 77/95/EWG;

    -Richtlinie 77/313/EWG;

    -Richtlinie 78/1031/EWG;

    -Richtlinie 79/830/EWG.

    Artikel 19 Übergangsbestimmungen

    Abweichend von Artikel 6 Absatz 2 gestatten die Mitgliedstaaten für Messungen, für die ein amtlich kontrolliertes Messgerät vorgeschrieben ist, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Messgeräten, die den zuvor [zwei Jahre nach dem 1. Juli 2002] anwendbaren Vorschriften entsprechen; dies gilt bis zum Ende der Geltungsdauer der Baumusterprüfbescheinigungen für die jeweiligen Messgeräte bzw. bei unbefristeten Baumusterprüfbescheinigungen bis fünf Jahre nach dem [1. Juli 2002].

    Artikel 20 Umsetzung

    Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem [1. Juli 2002] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    Artikel 19 21 Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 22 Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am

    In Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident

    ANHANG I: Grundlegende Anforderungen

    Gegenüber dem Vorschlag KOM(2000) 566 wurden nur folgende Absätze geändert:

    5. Beständigkeit

    Ein Messgerät ist so auszulegen, dass seine messspezifischen Merkmale unter den üblichen Einsatzbedingungen über den vom Hersteller angegebenen Zeitraum hinweg ausreichend stabil bleiben, sofern es ordnungsgemäß installiert und gewartet sowie entsprechend der Bedienungsanleitung unter den vorgesehenen Umgebungsbedingungen eingesetzt wird.

    6. Zuverlässigkeit

    Ein Messgerät ist so auszulegen, dass der Einfluss eines Fehlers, der zu einem ungenauen Messergebnis führen würde, möglichst vermindert wird, sofern ein derartiger Fehler nicht offensichtlich ist.

    7. Eignung

    7.2. Ein Messgerät muss unter Berücksichtigung der praktischen Einsatzbedingungen für die beabsichtigte Benutzung geeignet sein und darf für den Erhalt eines korrekten Messergebnisses keine unangemessen hohen Ansprüche an den Benutzer stellen.

    8. Beeinträchtigungsschutz

    8.1 Die messspezifischen Merkmale eines Messgeräts dürfen durch seine Verbindung mit einem anderen Gerät, die Merkmale eines derartigen Geräts oder die Merkmale eines abgesetzten Geräts, das mit dem Messgerät in Verbindung steht, nicht in unzulässiger Weise beeinflusst werden.

    10. Anzeige des Ergebnisses

    10.2 Die Anzeige des Ergebnisses muss klar und eindeutig sowie mit den nötigen Markierungen versehen sein, um dem Benutzer die Bedeutung des Ergebnisses zu verdeutlichen. Unter normalen Einsatzbedingungen muss ein problemloses Ablesen des dargestellten Ergebnisses gewährleistet sein. Zusätzliche Anzeigen sind gestattet, sofern Verwechslungen mit der Hauptanzeige ausgeschlossen sind.

    10.5 Ein Messgerät für die Messung von Versorgungsleistungen in Privathaushalten, dessen Messdaten per Fernabfrage abgelesen werden können, ist auch mit einer für den Verbraucher zugänglichen Sichtanzeige auszurüsten. Der Anzeigewert dieser Sichtanzeige gilt als Messergebnis, das die Grundlage für den zu entrichtenden Preis darstellt.

    Anhang MI-001 Wasserzähler

    Gegenüber dem Vorschlag KOM(2000) 566 wurden nur folgende Absätze hinzugefügt:

    Nach Punkt 10 hinzufügen:

    Inbetriebnahme

    a) Wo ein Mitgliedstaat die Messung des Wasserverbrauchs in Privathaushalten vorschreibt, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem beliebigen Wasserzähler der Klasse 1 erlauben.

    b) Wo ein Mitgliedstaat die Messung des Wasserverbrauchs im gewerblichen Bereich und/oder der Leichtindustrie vorschreibt, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem beliebigen Wasserzähler der Klasse 1 erlauben. Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass der Durchflussbereich vom Verteilerunternehmen oder der für den Einbau des Wasserzählers gesetzlich vorgesehenen Person bestimmt wird, so dass der Zähler den geplanten oder wahrscheinlichen Verbrauch präzise messen kann.

    c) Ein Mitgliedstaat kann die in den Nummern 2, 3, 4 und 5 genannten Anforderungen verschärfen, wenn die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Voraussetzungen dafür gegeben sind.

    Nach dem Absatz Konformitätsbewertung hinzufügen:

    Die Fehlergrenzen sind bei der Durchführung der Konformitätsbewertung zu überprüfen; dabei sind die Herstellerangaben zur Klasse und zum Durchflussbereich zugrunde zu legen.

    Anhang MI-002 Gaszähler

    Gegenüber dem Vorschlag KOM(2000) 566 wurden nur folgende Absätze hinzugefügt.

    Nach Punkt 10 hinzufügen:

    Inbetriebnahme

    a) Wo ein Mitgliedstaat die Messung des Gasverbrauchs in Privathaushalten vorschreibt, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem beliebigen Gaszähler der Klasse 1,5 erlauben.

    b) Wo ein Mitgliedstaat die Messung des Gasverbrauchs im gewerblichen Bereich und/oder der Leichtindustrie vorschreibt, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem beliebigen Gaszähler der Klasse 1 und/oder 1,5 erlauben. Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass der Durchflussbereich vom Verteilerunternehmen oder der für den Einbau des Gaszählers gesetzlich vorgesehenen Person bestimmt wird, so dass der Zähler den geplanten oder wahrscheinlichen Verbrauch präzise messen kann.

    c) Ein Mitgliedstaat kann die in den Nummern 2, 3, 4 und 5 genannten Anforderungen verschärfen, wenn die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Voraussetzungen dafür gegeben sind.

    Nach dem Absatz Konformitätsbewertung hinzufügen:

    Die Fehlergrenzen sind bei der Durchführung der Konformitätsbewertung zu überprüfen; dabei sind die Herstellerangaben zur Klasse und zum Durchflussbereich zugrunde zu legen.

    Anhang MI-003 Stromzähler

    Gegenüber dem Vorschlag KOM(2000) 566 wurden nur folgende Absätze hinzugefügt.

    Nach Punkt 10 hinzufügen:

    Inbetriebnahme

    a) Wo ein Mitgliedstaat die Messung des Stromverbrauchs in Privathaushalten vorschreibt, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem beliebigen Stromzähler der Klasse 2 erlauben.

    b) Wo ein Mitgliedstaat die Messung des Stromverbrauchs im gewerblichen Bereich und/oder der Leichtindustrie vorschreibt, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem beliebigen Stromzähler der Klasse 1 und/oder 2 erlauben. Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass der Durchflussbereich vom Verteilerunternehmen oder der für den Einbau des Stromzählers gesetzlich vorgesehenen Person bestimmt wird, so dass der Zähler den geplanten oder wahrscheinlichen Verbrauch präzise messen kann.

    c) Ein Mitgliedstaat kann die in Nummer 4 genannten Anforderungen verschärfen, wenn die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Voraussetzungen dafür gegeben sind.

    Nach dem Absatz Konformitätsbewertung hinzufügen:

    Die Fehlergrenzen sind bei der Durchführung der Konformitätsbewertung zu überprüfen; dabei sind die Herstellerangaben zur Klasse und zum Durchflussbereich zugrunde zu legen.

    Anhang MI-004 Wärmezähler

    Gegenüber dem Vorschlag KOM(2000) 566 wurden nur folgende Absätze hinzugefügt.

    Nach Punkt 10 hinzufügen:

    Inbetriebnahme

    a) Wo ein Mitgliedstaat die Messung des Wärmeverbrauchs in Privathaushalten vorschreibt, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem beliebigen Wärmezähler der Klasse 3 erlauben.

    b) Wo ein Mitgliedstaat die Messung des Stromverbrauchs im gewerblichen Bereich und/oder der Leichtindustrie vorschreibt, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem beliebigen Stromzähler der Klasse 2 und/oder 3 erlauben. Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass der Durchflussbereich vom Verteilerunternehmen oder der für den Einbau des Stromzählers gesetzlich vorgesehenen Person bestimmt wird, so dass der Zähler den geplanten oder wahrscheinlichen Verbrauch präzise messen kann.

    c) Ein Mitgliedstaat kann die in Nummer 1 genannten Anforderungen verschärfen, wenn die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Voraussetzungen dafür gegeben sind.

    Nach dem Absatz Konformitätsbewertung hinzufügen:

    Die Fehlergrenzen sind bei der Durchführung der Konformitätsbewertung zu überprüfen; dabei sind die Herstellerangaben zur Klasse und zum Durchflussbereich zugrunde zu legen.

    Anhang MI-008 Maßverkörperungen

    Gegenüber dem Vorschlag KOM(2000) 566 wurden nur folgende Absätze hinzugefügt.

    In Kapitel I zur Einleitung hinzufügen:

    Die Pflicht zur Vorlage eines Exemplars der Konformitätserklärung kann jedoch auch auf ein Fertigungslos oder eine Lieferung von Geräten bezogen werden und nicht nur auf Einzelgeräte.

    In Kapitel II zur Einleitung hinzufügen:

    Die Pflicht zur Vorlage eines Exemplars der Konformitätserklärung kann jedoch auch auf ein Fertigungslos oder eine Lieferung von Geräten bezogen werden und nicht nur auf Einzelgeräte. Ferner entfällt das Erfordernis, das Gerät mit der Angabe einer Genauigkeitsklasse zu versehen.

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