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Document JOC_2002_126_E_0359_01

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 2002 bis zum 17. Januar 2005 (KOM(2002) 55 endg. — 2002/0036(CNS))

    ABl. C 126E vom 28.5.2002, p. 359–367 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52002PC0055

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 2002 bis zum 17. Januar 2005 /* KOM/2002/0055 endg. - CNS 2002/0036 */

    Amtsblatt Nr. 126 E vom 28/05/2002 S. 0359 - 0367


    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 2002 bis zum 17. Januar 2005

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Das Protokoll zum Fischereiabkommen zwischen der EG und der Republik Seychellen läuft am 17. Januar 2002 aus. Die beiden Vertragsparteien haben am 28. September 2001 ein neues Protokoll paraphiert, um die technischen und finanziellen Bedingungen festzulegen, unter denen die Schiffe der Gemeinschaft in der Zeit vom 18. Januar 2002 bis zum 17. Januar 2005 in den Gewässern der Seychellen fischen dürfen.

    Die Kommission schlägt dem Rat hierauf vor, das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 2002 bis zum 17. Januar 2005 per Verordnung anzunehmen.

    Ein Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des neuen Protokolls ist Gegenstand eines getrennten Verfahrens.

    2002/0036 (CNS)

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 2002 bis zum 17. Januar 2005

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [1],

    [1] Stellungnahme am .. (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen, das am 28. Oktober 1987 in Brüssel unterzeichnet wurde [2], haben die beiden Vertragsparteien Verhandlungen geführt, um die Änderungen festzulegen, die am Ende der Laufzeit des dem Abkommen beigefügten Protokolls in das Abkommen aufgenommen werden sollen.

    [2] ABl. L 119 vom 7.5.1987, S. 26

    (2) Im Anschluss an diese Verhandlungen wurde am 28. September 2001 ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem genannten Abkommen für die Zeit vom 18. Januar 2002 bis zum 17. Januar 2005 paraphiert.

    (3) Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, dieses Protokoll anzunehmen.

    (4) Der Schlüssel für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten ist anhand der traditionellen Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Fischereiabkommens festzulegen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 2002 bis zum 17. Januar 2005 wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Protokolls ist dieser Verordnung beigefügt.

    Artikel 2

    Die im Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Falls die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen dieses Protokolls Fischfang betreiben, sind gehalten, der Kommission die in der Fischereizone der Seychellen gefangenen Mengen aus jedem Bestand nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 [3] zu melden.

    [3] ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8

    Artikel 4

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    PROTOKOLL

    ZUR FESTLEGUNG DER FANGMÖGLICHKEITEN UND DES FINANZBEITRAGS NACH DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK SEYCHELLEN ÜBER DIE FISCHEREI VOR DER KÜSTE DER SEYCHELLEN FÜR DIE ZEIT VOM 18. JANUAR 2002 BIS ZUM 17. JANUAR 2005

    Artikel 1

    Gemäß Artikel 2 des Abkommens und unbeschadet Artikel 12 des Abkommens betreffend weitere Zeiträume werden folgende Lizenzen zur Ausübung des gleichzeitigen Fischfangs in den Gewässern der Seychellen für einen Zeitraum von 3 Jahren beginnend am 18. Januar 2002 gewährt:

    a) 40 Hochsee-Thunfischwadenfänger und

    b) 27 Oberflächen-Langleinenfischer.

    Artikel 2

    Der Finanzbeitrag gemäß Artikel 6 des Abkommens wird auf 3.460.000 EUR jährlich festgesetzt, von denen die Republik Seychellen 1.160.000 EUR jährlich für die Maßnahmen gemäß Artikel 3 bereitstellt. Der Restbetrag (2.300.000 EUR), nachstehend finanzieller Ausgleich genannt, wird auf ein von der Zentralbank der Seychellen angegebnes Konto der Regierung der Seychellen überwiesen.

    Der Finanzbeitrag entspricht einer jährlichen Fangmenge von 46.000 Tonnen Thunfisch in den Gewässern der Seychellen. Überschreiten die Fänge der Gemeinschaftsschiffe in den Gewässern der Seychellen 46.000 Tonnen, so wird der Finanzbeitrag der Gemeinschaft entsprechend erhöht.

    Die erste Tranche des finanziellen Ausgleichs wird bis zum 30. September 2002, die beiden übrigen Tranchen zum 18. Januar 2003 und zum 18. Januar 2004 gezahlt.

    Artikel 3

    In dem Dreijahreszeitraum gemäß Artikel 1 werden die nachstehenden Maßnahmen mit einem Gesamtbetrag von 3.480.000 EUR mit nachstehender Aufteilung aus dem Finanzbeitrag gemäß Artikel 2 finanziert:

    a) 1.230.000 EUR für die Entwicklung der örtlichen Fischerei;

    b) 1.000.000 EUR für die Einrichtung und Entwicklung eines Kontroll- und Überwachungssystems und die entsprechende technische Hilfe;

    c) 950.000 EUR für wissenschaftliche und technische Programme zur besseren Erforschung der Fischereiressourcen;

    d) 300.000 EUR für Ausbildungskurse in verschiedenen Bereichen der Wissenschaft, Technik und Wirtschaft der Fischerei sowie für die Teilnahme an internationalen Tagungen.

    Die genannten Beträge werden spätestens am 30. September 2002 zur Verfügung gestellt. Sie werden auf Antrag der Fischereibehörde der Seychellen zu einem von ihr gewählten Zeitpunkt auf ein Bankkonto der Fischereibehörde gezahlt, die für die Überwachung dieser Programme in den Seychellen zuständig ist.

    Diese Maßnahmen werden von der Fischereibehörde der Seychellen beschlossen, die die Europäische Kommission davon unterrichtet.

    Die zuständigen Behörden der Seychellen übermitteln der Delegation der Europäischen Kommission für die Seychellen jeweils drei Monate nach dem Tag, an dem sich der Abschluss des Protokolls jährt, einen Jahresbericht über die Durchführung dieser Maßnahmen und deren Ergebnisse. Die Europäische Kommission behält sich das Recht vor, bei den zuständigen Behörden der Seychellen ergänzende Auskünfte zu diesen Ergebnissen anzufordern und die betreffenden Zahlungen nach Anhörung des in Artikel 7 des Abkommens vorgesehenen gemischten Ausschusses nach Maßgabe der tatsächlichen Durchführung dieser Maßnahmen zu überprüfen.

    Artikel 4

    Versäumt es die Europäische Gemeinschaft, die in den Artikeln 2 und 3 genannten Zahlungen zu leisten, so können die Seychellen die Anwendung dieses Protokolls aussetzen.

    Artikel 5

    Wird die Ausübung der Fangtätigkeiten in den Gewässern der Seychellen durch Umstände verhindert, die allein auf Verschulden oder Fahrlässigkeit der Seychellen zurückzuführen sind, so kann die Europäische Gemeinschaft nach vorheriger Konsultation der Seychellen die Zahlung des Finanzbeitrags aussetzten, sofern die Gemeinschaft alle bis zum Zeitpunkt der Aussetzung fälligen Zahlungen geleistet hat.

    Die Zahlung des Finanzbeitrags wird wiederaufgenommen, nachdem in Konsultationen zwischen beiden Parteien einvernehmlich festgestellt wurde, dass sich die Lage normalisiert hat und die Wiederaufnahme des Fischfangs möglich ist.

    Artikel 6

    Das Protokoll und der Anhang I zu dem am 28. Oktober 1987 in Kraft getretenen Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen vom 17. Januar 1999 werden hiermit aufgehoben und durch das vorliegende Protokoll und den Anhang I ersetzt.

    Artikel 7

    Dieses Protokoll und der Anhang treten an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen internen Verfahren notifizieren.

    Sie gelten ab 18. Januar 2002.

    ANHANG I

    Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den Gewässern der Seychellen

    1. Förmlichkeiten für die Beantragung und Ausstellung der Lizenzen

    Die Lizenzen, die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft zum Fischfang in den Gewässern der Seychellen berechtigen, werden wie folgt beantragt und erteilt:

    1.1. Die Europäische Kommission reicht über ihre für die Seychellen zuständige Delegation für jedes Fahrzeug, das Fischfang nach Maßgabe des Abkommens betreiben will, mindestens 20 Tage vor Beginn der beantragten Geltungsdauer bei der Fischereibehörde der Seychellen (SFA) einen vom Reeder erstellten Lizenzantrag ein. Die Anträge werden auf Vordrucken gestellt, die die Seychellen zu diesem Zweck ausgeben und von denen ein Muster als Anlage 1 beigefügt ist.

    1.2. Die Lizenz wird jeweils für ein bestimmtes Schiff erteilt. Auf Antrag der Europäischen Kommission kann und bei Vorliegen höherer Gewalt muss die Lizenz eines Schiffes durch eine Lizenz für ein anderes Schiff der Gemeinschaft ersetzt werden.

    1.3. Die Lizenzen werden den Reedern, deren Vertretung oder Agentur von den Behörden der Seychellen ausgehändigt. Die für die Seychellen zuständige Delegation der Europäischen Kommission erhält von den Behörden der Seychellen eine Meldung über die erteilten Lizenzen.

    1.4. Die Lizenz ist jederzeit an Bord mitzuführen. Gleich nach Eingang der Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an die Behörden der Seychellen, dass die Vorauszahlung geleistet wurde, wird das Schiff auf eine Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe gesetzt, die den Fischereikontrollbehörden der Seychellen übermittelt wird. Bis zum Eingang des Originals der Lizenz kann eine Kopie davon per Fax angefordert werden; diese Kopie wird an Bord aufbewahrt.

    1.5. Die Behörden der Seychellen teilen vor dem Inkrafttreten des Abkommens die Einzelheiten für die Zahlung der Lizenzgebühren mit, insbesondere das Bankkonto und die Währung.

    2. Geltungsdauer der Lizenzen und Zahlung der Gebühren

    2.1. Die Lizenzen werden für einen Zeitraum von einem Jahr ausgestellt. Sie sind erneuerbar.

    2.2. Die Lizenzgebühren sind auf 25 EUR je in den Gewässern der Seychellen gefangene Tonne festgesetzt.

    Die Lizenzen werden erteilt, nachdem den Seychellen für jedes Schiff und Jahr ein Pauschalbetrag von 10.000 EUR für Thunfischwadenfänger, 2.000 EUR für Oberflächen-Langleinenfischer mit über 150 BRT und 1.500 EUR für Oberflächen- Langleinenfischer mit 150 BRT oder weniger gezahlt worden ist. Diese Beträge entsprechen den Gebühren für 400 Tonnen, 80 Tonnen bzw. 60 Tonnen pro Jahr in den Gewässern der Seychellen gefangenen Fisch.

    2.3. Oberflächen-Langleinenfischer laufen vor Beginn und nach Abschluss ihrer Fangreise in den Gewässern der Seychellen den Hafen von Victoria an, wo die an Bord befindlichen Fänge überprüft werden. Auf Antrag des Reeders können die Behörden der Seychellen ein Schiff von dieser Auflage freistellen.

    Fanglizenzen für Oberflächen-Langleinenfischer berechtigen zum Fang von Thunfisch, Schwertfisch, Marlinen und Segelfischen.

    2.4. Die Fischereibehörde der Seychellen (SFA) erstellt die Endabrechnung der für das vorangegangene Kalenderjahr fälligen Gebühren auf der Grundlage der Fangmeldungen der Gemeinschaftsschiffe sowie anderer Angaben im Besitz der Fischereibehörde.

    Die Abrechnung wird der Kommission vor dem 31. März des laufenden Jahres übermittelt. Die Kommission leitet sie vor dem 15. April gleichzeitig an die Reeder und die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats weiter.

    Sind die Reeder nicht mit der von der Fischereibehörde vorgelegten Abrechnung einverstanden, können sie sich an die für die Überprüfung der Fangstatistiken zuständigen wissenschaftlichen Institute wie das IRD (Institut de Recherche pour le Développement), IEO (Instituto Español de Oceanografia) und IPIMAR (Instituto de Investigação das Pescas e do Mar) wenden und anschließend mit den Behörden der Seychellen Rücksprache halten, um die endgültige Abrechnung bis zum 15. Mai des laufenden Jahres zu erstellen. Äußern sich die Reeder bis zu diesem Zeitpunkt nicht, so gilt die von der Fischereibehörde übermittelte Abrechnung als endgültig.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die endgültige Abrechnung für ihre jeweiligen Schiffe mit.

    Die Reeder zahlen den Fischereibehörden der Seychellen die über die Vorauszahlung hinaus fälligen Gebühren bis zum 31. Mai desselben Jahres.

    Fällt die Endabrechnung hingegen niedriger aus als der als Vorauszahlung geleistete Betrag, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet.

    3. Fangmeldungen

    3.1. Die zum Fischfang in den Gewässern der Seychellen berechtigten Gemeinschaftsschiffe fuellen für jede Fahrt in den Gewässern der Seychellen eine Fangmeldung nach dem Muster in den Anlagen 2 und 3 aus. Die Fangmeldungen sind auch dann auszufuellen, wenn keine Fänge getätigt wurden.

    3.2. Für die Zeit, in der ein Gemeinschaftsschiff gemäß Ziffer 3.1 nicht in den Gewässern der Seychellen war, wird in der genannten Fangmeldung der Vermerk "außerhalb der AWZ der Seychellen" eingetragen.

    3.3. Übermittlung der Fangmeldungen gemäß den Ziffern 3.1 und 3.2 durch die Gemeinschaftsschiffe:

    - laufen die Schiffe den Hafen von Victoria an, so übergeben sie den Behörden der Seychellen die ausgefuellten Formblätter binnen fünf Tagen nach Ankunft oder, falls dies früher erfolgt, vor Verlassen des Hafens;

    - andernfalls übersenden die Schiffe den Behörden der Seychellen die ausgefuellten Formblätter binnen 14 Tagen nach Ankunft in einem anderen Hafen als dem von Victoria.

    Kopien der Fangmeldungen sind auch an die in Ziffer 2.4 genannten wissenschaftlichen Institute zu senden.

    3.4. Werden diese Bestimmungen nicht eingehalten, so finden die in Ziffer 11 genannten Sanktionen Anwendung.

    4. Beobachter

    Thunfischwadenfänger nehmen auf Antrag der Behörden der Seychellen einen bzw., falls die Behörden der Seychellen dies für erforderlich halten, zwei von diesen Behörden ernannten Beobachter an Bord, die die Position des Schiffes und die in den Gewässern der Seychellen auch im Rahmen von Forschungsarbeiten getätigten Fänge überprüfen.

    Den Beobachtern wird jegliche Erleichterung bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten einschließlich des Zugangs zu den hierfür erforderlichen Räumlichkeiten, Unterlagen und Kommunikationsmitteln eingeräumt. Die Anwesenheit des Beobachters darf die zur Erfuellung seiner Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten. Die Beobachter sind an Bord den Offizieren des betreffenden Schiffes gleichgestellt. Verlässt ein Thunfischfänger die Gewässer der Seychellen mit einem Beobachter der Seychellen an Bord, so wird für dessen unverzügliche Rückkehr nach den Seychellen auf Kosten des Reeders gesorgt.

    Findet sich der Beobachter nicht am vereinbarten Ort und zum vereinbarten Zeitpunkt oder danach innerhalb von zwölf Stunden ein, so ist der Reeder automatisch von seiner Verpflichtung befreit, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

    Vergütung und Sozialabgaben des Beobachters gehen zu Lasten der zuständigen Behörden der Seychellen.

    5. Schiffsüberwachungssystem

    Gemeinschaftsschiffe, die im Rahmen des Abkommens Fischfang betreiben, werden unter anderem mit Hilfe von Schiffsüberwachungssystemen überwacht, wobei die von den Vertragsparteien vereinbarten Bestimmungen einzuhalten sind.

    6. Anheuerung von Seeleuten

    Jeder Thunfischwadenfänger nimmt auf seinen Fangreisen mindestens zwei von den Behörden der Seychellen mit dem Reeder vereinbarte Seeleute der Seychellen an Bord.

    Die Heuerverträge der Seeleute werden in Victoria zwischen den Vertretern der Reeder und den Seeleuten in Absprache mit dem für Beschäftigung zuständigen Ministerium der Seychellen geschlossen.

    Diese Verträge schließen die für die Betreffenden geltende Regelung der Sozialversicherung ein, unter anderem eine Lebens-, Unfall- und Krankenversicherung.

    7. Anlandung

    Thunfischwadenfänger, die ihre Fänge im Hafen von Victoria anlanden, stellen den Behörden der Seychellen ihre Beifänge zum örtlichen Marktpreis zur Verfügung.

    Außerdem tragen die Thunfischwadenfänger der Gemeinschaft zur Versorgung der Konservenindustrie der Seychellen mit Thunfisch zu Weltmarktpreisen bei.

    8. Kommunikationssysteme

    Die Gemeinschaftsschiffe sind gehalten, den Behörden der Seychellen binnen drei Stunden nach jedem Einlaufen sowie nach jedem Auslaufen aus der Zone möglichst per Fax und - falls dies nicht gelungen ist - über Funk ihre Position und die an Bord befindlichen Fangmengen mitzuteilen.

    Faxnummer und Rufzeichen sind in der Lizenz angegeben.

    Kopien der Telefaxe bzw. Aufzeichnungen der Funkmeldungen werden von den Behörden der Seychellen und von den Reedern aufbewahrt, bis beide Parteien der endgültigen Abrechnung nach Ziffer 2.4 zugestimmt haben.

    Werden diese Bestimmungen nicht eingehalten, so finden die in Ziffer 11 genannten Sanktionen Anwendung.

    9. Fanggebiete

    Zum Schutz der kleinen Küstenfischerei in den Gewässern der Seychellen ist es Gemeinschaftsschiffen untersagt, in den von den Seychellen festgelegten Gebieten oder in einem Umkreis von drei Meilen um von den Seychellen ausgebrachte Fischsammelvorrichtungen zu fischen, deren geographische Position den Stellvertretern der Reeder bzw. ihren Konsignataren mitgeteilt wurde.

    10. Benutzung von Hafeneinrichtungen sowie Waren- und Dienstleistungen

    Gemeinschaftsschiffe nehmen nach Möglichkeit alle für ihre Tätigkeit erforderlichen Ausrüstungen und Dienstleistungen der Seychellen in Anspruch. Die Behörden der Seychellen legen im Einvernehmen mit den Reedern die Bedingungen für die Nutzung der Hafenanlagen sowie gegebenenfalls die Inanspruchnahme von Ausrüstungen und Dienstleistungen fest.

    11. Sanktionen

    Ein Verstoß gegen die obigen Bestimmungen, die Bewirtschaftungs- und Bestandserhaltungsvorschriften der Seychellen kann durch Aussetzung, Widerruf oder Nichterneuerung der Fanglizenz geahndet werden. Aussetzung oder Widerruf einer Fanglizenz gelten als höhere Gewalt im Sinne von Ziffer 1.2 dieses Anhangs.

    Die Europäische Kommission wird unverzüglich über alle Fälle der Aussetzung bzw. des Widerrufs und die maßgeblichen Umstände unterrichtet.

    12. Aufbringung von Fischereifahrzeugen

    Die Behörden der Seychellen unterrichten die Delegation der Europäischen Kommission und den Flaggenstaat binnen 48 Stunden von jeder Aufbringung eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft, das im Rahmen des Fischereiabkommens in der Fischereizone der Seychellen tätig ist, und übermitteln einen kurzen Bericht über die Umstände und die Gründe für diese Aufbringung. Die Delegation und der Flaggenstaat werden zudem über den weiteren Verlauf der eingeleiteten Verfahren und über etwaige Sanktionen unterrichtet.

    Anlage 1

    LIZENZANTRAG FÜR AUSLÄNDISCHE FISCHEREIFAHRZEUGE

    Name des Antragstellers:

    Anschrift des Antragstellers:

    Name und Anschrift des Befrachters (falls nicht Antragsteller):

    Name und Anschrift eines anderen rechtlichen Vertreters in den Seychellen:

    Name und Anschrift des Kapitäns:

    Schiffsname

    Schiffstyp:

    Länge und NRT:

    Maschine, PS und BRT:

    Land und Hafen der Registrierung:

    Registriernummer:

    Äußere Kennzeichen:

    Rufzeichen:

    Häufigkeit des Erscheinens:

    Ausrüstung:

    Anzahl und Staatszugehörigkeit der Mannschaftsmitglieder:

    Vorgesehene Fanggebiete und Zielarten:

    Beschreibung der Fangoperationen, Joint Ventures und anderen vertraglichen Vereinbarungen:

    bestätigt die Richtigkeit der vorstehenden Angaben .

    Datum Unterschrift:

    Anlage 2

    FANGMELDUNG THUNFISCHWADENFÄNGER

    Eine Zeile pro Hol, auch ohne Fang. Kreuze unter HOL und INDIKATOREN. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Anlage 3

    Fangmeldung Oberflächen-Langleinenfischer

    Name des Schiffes: Name des Schiffsführers: ___________________

    Datum : ____/____/____ Beginn der Reise: _____/_____/_____/ Ort: _____

    Nummer der Reise Aussetzung Nr.: _____________

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (*) VDK;

    (**) mit Kopf, ohne Kiemen

    Angabe des zugrunde gelegten Gewichts (VAT, VDK, ganz), wenn Ihre Schätzungen dem vorgesehenen Schätzgewicht nicht entsprechen

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    Politikbereich: Externe Aspekte bestimmter Politikbereiche der Gemeinschaft

    Tätigkeit(en): Internationale Fischereiabkommen

    Bezeichnung der Massnahme: Neues Protokoll zu dem Fischereiabkommen EG/Seychellen zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung

    1. HAUSHALTSLINIE (Nummer und Bezeichnung)

    B78000: Internationale Fischereiabkommen

    2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

    2.1 Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B) : 10,380 Mio. EUR (VE)

    2.2 Anwendungszeitraum: 2002-2005

    2.3 Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben: EUR 10,380 million

    (a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1)

    in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 6.1.2)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Gesamtaufwand für Humanressourcen und sonstige Verwaltungsausgaben(vgl. Ziffer 7.2 und 7.3)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2.4 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

    |X| Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

    | | Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau

    | | sowie gegebenenfalls einen Rückgriff auf die Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung erforderlich.

    2.5 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

    |X| Keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme)

    OR

    | | Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

    - N.B.: Einzelangaben und Anmerkungen zur Berechnungsmethode sind diesem Finanzbogen auf einem getrennten Blatt beizufügen.

    in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (Beschreibung für jede einzelne Haushaltslinie; die Tabelle ist um die entsprechende Zeilenzahl zu verlängern, wenn die Wirkung der Maßnahme sich über mehrere Haushaltslinien erstreckt).

    3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    4. RECHTSGRUNDLAGE

    - Artikel 37 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1;

    - Abkommen EG/Seychellen (Verordnung (EWG) Nr. 1708/87 des Rates vom 15. Juni 1987, ABl. L 160 vom 20.6.1987).

    5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

    5.1 Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft

    5.1.1 Zielsetzungen

    Das Protokoll zum Fischereiabkommen zwischen der EG und der demokratischen Republik Madagaskar läuft am 17 Januar 2002 aus.

    Mit der Erneuerung dieses Protokolls soll den Gemeinschaftsschiffen ermöglicht werden, die Fischerei (vor allem auf Thunfisch) in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Seychellen entsprechend den Vereinbarungen des Protokolls fortzusetzen, das von der Kommission im Namen der Gemeinschaft und von den Seychellen im Anschluss an die Verhandlungen in Viktoria vom 25. bis 28. September 2001 paraphiert wurde.

    5.1.2 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung:

    Die zuständigen Dienststellen der Generaldirektion Fischerei der Kommission haben das Protokoll 1999/2002 bewertet. Diese Bewertung zeigt, dass die durchschnittliche Ausnutzung hinsichtlich der Ausstellung von Lizenzen bei Thunfisch-Wadenfängern mit 70 bis 80 % zufriedenstellend war, bei Langleinern mit durchschittlich 46 % jedoch weniger zufriedenstellend (die im Protokoll 1998-2001 vorgesehenen Gesamtfangmöglichkeiten galten für 47 Thunfisch-Wadenfänger und 32 Oberflächen-Langleinenfischer).

    Die Fänge beliefen sich in den letzten drei Jahren (1998-2000) auf rund 22 000 t pro Jahr, mit einer Hoechstmenge von 29 000 t im Jahr 2000. Diese Daten sind mit einer Referenzmenge von 46 000 t pro Jahr zu vergleichen.

    5.1.3 Maßnahmen infolge der Ex-post-Bewertung

    Aus dem Bericht über die Ex post-Bewertung der Fischereiabkommen von September 1999 (IFREMER) wurde eine Reihe von Schlüssen gezogen, die bei den Verhandlungen mit den Seychellen Berücksichtigung fanden. So wurden beispielsweise die von den Reedern zu entrichtenden Vorschüsse erhöht und die Verfahren zur Überwachung der gezielten Maßnahmen, für die ein Drittel des Gesamtfinanzbeitrags zur Verfügung steht, verbessert.

    Außerdem ist zu betonen, dass das neue Protokoll eine Senkung der Fangmöglichkeiten für dieEG-Flotte (von 79 auf 67 Schiffe insgesamt) vorsieht, um die Fangmöglickeiten entsprechend der tatsächlichen Nutzung anzupassen. Im Rahmen des vorigen Protokolls wurden die zur Verfügung stehenden Lizenzen zu 70 bis 80 % genutzt wurden, vor allem bei den Thunfischwadenfängern.

    5.2 Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts

    Das am 28. September 2001 paraphierte Protokoll sieht Fangmöglichkeiten für 40 Thunfischwadenfänger und 27 Oberflächen-Langleinenfischer vor, d. h. zwölf Schiffe weniger als das vorige Protokoll.

    Die Referenzmenge beträgt weiterhin 46 000 t pro Jahr.

    Für jede Tonne gefangenen Thunfisch gehen Kosten von 75,2 EUR zu Lasten der Gemeinschaft und 25 EUR zu Lasten der Reeder.

    Nach dem neuen Protokoll (2002-2005) zahlt die Gemeinschaft einen Finanzbeitrag von insgesamt 10 380 000 EUR (über drei Jahre), d. h. etwas mehr als für das Protokoll 1999-2002 (+ 0,02 %). Die Beibehaltung der 1999 festgesetzten Höhe des Finanzbeitrags bei gleichzeitiger Reduzierung der Fangmöglichkeiten rechtfertigt sich aus zwei Gründen: a) die Inflationsrate in der EG, die von Januar 1999 bis Oktober 2001 rund 6 % betrug; b) der Weltpreis für Thunfisch, der z. B. für Gelbflossenthun von rund 1 000 EUR/t 1999 auf über 1 150 EUR/t im Jahr 2001 anzog.

    33,5 % des Finanzbeitrags (3 480 000 EUR) werden für gezielte Maßnahmen zur Entwicklung des Fischereisektors der Seychellen verwendet (Unterstützung des örtlichen Fischereisektors, Finanzierung von wissenschaftlichen Programmen, Überwachung und Kontrolle der Fischerei, Finanzierung von Stipendien und Ausbildungspraktika).

    Der finanzielle Ausgleich (2 300 000 EUR/Jahr) wird im ersten Jahr vor dem 30. September und in den folgenden Jahren jeweils vor dem Jahrestag des Inkrafttretens des Protokolls auf ein von der Zentralbank der Seychellen angegebenes Konto der Regierung überwiesen.

    Da Thunfisch zu den Arten mit ausgeprägtem Wanderverhalten zählt, kann es starke Schwankungen der tatsächlichen Fangmengen in einem bestimmten Gebiet von einem Fischwirtschaftsjahr zum anderen geben. Die Fänge der Gemeinschaftsflotte in den Gewässern des Drittlands sind daher nicht im voraus bekannt. Die Gemeinschaft zahlt deshalb wie bei allen Thunfischabkommen einen Betrag, der einer voraussichtlichen Fangmenge entspricht (,Referenzmenge"), wobei die durchschnittlichen Fangmengen der Vorjahre zugrunde gelegt und eventuell wie folgt angepasst werden: a) je nach Anzahl der fangberechtigten Schiffe; b) entsprechend den fangtechnischen Bedingungen; c) nach Anzahl und Qualität der gezielten Maßnahmen; d) entsprechend der Geltungsdauer des Protokolls. Übersteigen die Fangmengen die Referenzmenge, so zahlt die Gemeinschaft einen entsprechenden zusätzlichen Betrag; im umgekehrten Fall bleiben die gezahlten Beträge dem Drittland erhalten.

    In den vom Rat festgelegten Verhandlungsdirektiven für Fischereiabkommen mit AKP-Staaten ist vorgesehen, dass dem Interesse der Gemeinschaft an der Aufrechterhaltung oder Schaffung von Fischereibeziehungen mit den betreffenden Ländern Rechnung zu tragen ist.

    Außerdem ist zu bedenken, dass das Fischereiabkommen EG/Seychellen das wichtigste Thunfisch-Abkommen der EG mit einem Drittland ist und den Grundstein für die Tätigkeit und die Präsenz der EG-Thunfischflotte im gesamten Indischen Ozean darstellt. Deshalb ist dieses Abkommen für die EG politisch von großem Nutzen, weil es auch geostrategische Bedeutung hat.

    5.3 Durchführungsmodalitäten

    Die Umsetzung des Protokolls obliegt ausschließlich der Kommission, die diese Aufgabe mit Hilfe ihrer Bediensteten in Brüssel und ihrer Delegation in Mauritius (die für die Seychellen zuständig ist) wahrnehmen wird.

    6. FINANZIELLE AUSWIRKUNG

    6.1 Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums)

    6.1.1 Finanzielle Intervention VE in Mio EUR (bis zur dritten Dezimalstelle)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    6.2. Berechnung der Kosten für jede einzelne der vorgesehenen Maßnahmen zu Lasten von Teil B (während des gesamten Planungszeitraums)

    VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (1) Gesamtkosten für 3 Jahre.

    7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN

    7.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7.2 Finanzielle Gesamtbelastung für Humanressourcen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

    7.3 Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

    Angabe von Kategorie und Gruppe des Ausschusses.

    I Jährlicher Gesamtbetrag (7.2 + 7.3)

    II Dauer der Maßnahme

    III. Gesamtaufwand für die Maßnahme (I x II) // EUR 1 153 986

    Drei Jahre

    EUR 3 461 958

    Es ist nicht möglich, die Auswirkungen eines bestimmten Protokolls auf die Arbeitsbelastung des für dieses Dossier zuständigen Referats der GD Fischerei in Zahlen auszudrücken.

    Die Erneuerung von Protokollen im Rahmen bestehender Fischereiabkommen ist eine der Aufgaben dieses Referats, ist jedoch als solche ohne spezifische Auswirkungen auf die Verwaltungsausgaben. Die erforderlichen Verwaltungs- und Personalmittel werden auf jeden Fall gedeckt.

    Auch wenn das Protokoll nicht geschlossen (paraphiert) worden wäre, hätte dies eine Menge Arbeit sowie beträchtliche Ausgaben für Reisen und Sitzungen mit sich gebracht.

    8. BEGLEITUNG UND BEWERTUNG

    8.1 Begleitung

    Der finanzielle Ausgleich (2 300 000 EUR/Jahr) ist für das erste Jahr bis zum 30. September und für die folgenden Jahre jeweils bis zu dem Tag, an dem sich der Abschluss des Protokolls jährt, auf ein von der Zentralbank der Seychellen angegebenes Konto der Regierung zu überweisen. Die Verwendung dieses Ausgleichs liegt ausschließlich im Ermessen der Regierung der Seychellen

    Das Protokoll sieht in einem neuen Artikel 5 vor, dass die Europäische Gemeinschaft die Zahlung des Finanzbeitrags aussetzen kann, wenn außergewöhnliche Umstände die Fangtätigkeiten verhindern.

    Die Beträge zur Finanzierung der gezielten Maßnahmen (3 480 000 EUR für drei Jahre) werden der Fischereibehörde der Seychellen nach der Aufschlüsselung in Artikel 3 des Protokolls zur Verfügung gestellt [4]. Die Fischereibehörde der Seychellen unterrichtet die Kommission im voraus darüber, welche Programme sie finanziert.

    [4] Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um: a) Entwicklung der örtlichen Fischerei (1,2 Mio EUR), b) Einrichtung und Entwicklung eines Überwachungs- und Kontrollsystems (1,0 Mio. EUR), c) wissenschaftliche und technische Programme 0,95 Mio. EUR), d) Ausbildungskurse und Teilnahme an internationalen Treffen (0,3 Mio. EUR).

    Ein Bericht über die Verwendung der Mittel für die gezielten Maßnahmen muss der Kommission binnen drei Monaten nach dem Tag vorgelegt werden, an dem sich der Abschluss des Protokolls jährt. Die Kommission hat das Recht, zusätzliche Auskünfte zu verlangen und die betreffenden Zahlungen nach Maßgabe der tatsächlichen Durchführung der geplanten Aktionen zu überprüfen.

    8.2 Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

    Die Gemeinschaft und die Seychellen können jederzeit im Rahmen eines gemischten Ausschusses zusammenkommen, um die korrekte Anwendung des Protokolls zu gewährleisten.

    Die Ausnutzung der Fangmöglichkeiten wird sowohl in Bezug auf die Ausstellung von Lizenzen als auch in Bezug auf die Fangmengen ständig bewertet. Vor einer etwaigen Erneuerung im Jahr 2005 wird das Protokoll entsprechend der Mitteilung (SEK(2000)1051) vom 26. July 2000 über eine Verstärkung der Evaluierung von Kommissionsmaßnahmen bewertet. Diese Bewertung berücksichtigt sowohl direkte wirtschaftliche Indikatoren (Fänge und Wert der Fänge) als auch Wirkungsindikatoren (Anzahl neu geschaffener und erhaltener Arbeitsplätze sowie Beziehung zwischen Kosten für das Protokoll und Wert der Fänge).

    Für die gezielten Maßnahmen siehe oben.

    9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

    Da die finanzielle Gegenleistung der Gemeinschaft im direkten Austausch für eingeräumte Fangmöglichkeiten erfolgt, liegt die Verwendung der Beträge im Ermessen der Behörden des Drittlands. Allerdings besteht die Pflicht, der Kommission nach Maßgabe des Protokolls über die Verwendung bestimmter Mittel Bericht zu erstatten. So muss für sämtliche Maßnahmen nach Artikel 3 des Protokolls ein Jahresbericht über deren Durchführung und die erzielten Ergebnisse vorgelegt werden. Die Kommission behält sich das Recht vor, zu den Ergebnissen zusätzliche Auskünfte zu verlangen und die Zahlungen nach Maßgabe der tatsächlichen Durchführung der Aktionen zu überprüfen.

    Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen dieses Abkommens fischen, müssen der Kommission die Richtigkeit der Angaben in den Tonnagebescheinigungen der Schiffe bestätigen, so dass die Lizenzgebühren auf sicherer Grundlage berechnet werden können.

    Das Protokoll sieht auch vor, dass die Reeder der Gemeinschaft (an die Kommission und die Behörden der Seychellen) Fangmeldungen ausfuellen müssen, die als Grundlage für die Endabrechung der Fänge im Rahmen des Protokoll und die entsprechenden Gebühren dienen.

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