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Document JOC_2002_126_E_0350_01

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Polysulfidpolymeren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (KOM(2002) 32 endg.)

    ABl. C 126E vom 28.5.2002, p. 350–350 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52002PC0032

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Polysulfidpolymeren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika /* KOM/2002/0032 endg. */

    Amtsblatt Nr. 126 E vom 28/05/2002 S. 0350 - 0350


    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Polysulfidpolymeren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Beigefügt ist ein Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Polysulfidpolymeren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika.

    Die Untersuchung war am 4. Oktober 2001 gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (Antidumping-Grundverordnung) eingeleitet worden. Mit Schreiben vom 20. Juli 2001 an die Kommission nahm Akcros Chemicals GmbH & Co. KG seinen Antrag offiziell zurück und beantragte die Aufhebung der Maßnahmen. Dieser Antrag stützte sich auf die Tatsache, dass der einzige ausführende Hersteller in dem betroffenen Land beschlossen hatte, die Produktion der betroffenen Ware einzustellen.

    Alle an dem Verfahren mitarbeitenden Parteien, zwei Verwender und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft selbst, unterstützten den Vorschlag zur Einstellung des Verfahrens. Daher sollte dieses Verfahren eingestellt werden, da sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Einstellung nicht im Gemeinschaftsinteresse liegt.

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Polysulfidpolymeren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [1], insbesondere auf Artikel 9,

    [1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2).

    auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VERFAHREN

    (1) Auf die Einfuhren von Polysulfidpolymeren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika wurde im September 1998 ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt [2].

    [2] Verordnung (EG) Nr. 1965/98 des Rates (ABl. L 255 vom 17.9.1998, S. 1).

    (2) Diese Zölle waren im Rahmen eines Verfahrens auf Antrag des einzigen Gemeinschaftsherstellers von Polysulfidpolymeren, Akcros Chemicals GmbH & Co. KG, eingeführt worden.

    B. Rücknahme des Antrags und Einstellung des Verfahrens

    (3) Mit Schreiben vom 20. Juli 2001 an die Kommission nahm Akcros Chemicals GmbH & Co. KG seinen Antrag offiziell zurück und beantragte die Aufhebung der Maßnahmen. Dieser Antrag stützte sich auf die Tatsache, dass der einzige ausführende Hersteller in dem betroffenen Land beschlossen hatte, die Produktion der betroffenen Ware einzustellen.

    (4) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 kann ein Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dass dies nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.

    (5) In einer am 4. Oktober 2001 veröffentlichten Bekanntmachung [3] teilte die Kommission mit, dass sie zu prüfen beabsichtigte, ob die Maßnahmen aufrechtzuerhalten seien. Auf diese Bekanntmachung gingen zwei Stellungnahmen von Verwendern ein, die beide die Einstellung des Verfahrens befürworteten. Zudem bekräftigte der einzige Gemeinschaftshersteller seinen Standpunkt, dass die Maßnahmen nicht länger angemessen seien. Daher wird die Auffassung vertreten, dass eine Einstellung dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderläuft.

    [3] ABl. C 280 vom 4.10.2001, S. 5.

    (6) Folglich sollte das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Polysulfidpolymeren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eingestellt werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Einziger Artikel

    Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Polysulfidpolymeren, die gegenwärtig dem KN-Code ex 4002 99 90 zugewiesen werden, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika wird eingestellt.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

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