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Document 32002D0522(03)

Beschluss des Rates vom 7. Mai 2002 über die Ersetzung von Mitgliedern des Ausschusses gemäß Artikel 147 des EG-Vertrags

ABl. C 119 vom 22.5.2002, p. 5–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/10/2004

32002D0522(03)

Beschluss des Rates vom 7. Mai 2002 über die Ersetzung von Mitgliedern des Ausschusses gemäß Artikel 147 des EG-Vertrags

Amtsblatt Nr. C 119 vom 22/05/2002 S. 0005 - 0005


Beschluss des Rates

vom 7. Mai 2002

über die Ersetzung von Mitgliedern des Ausschusses gemäß Artikel 147 des EG-Vertrags

(2002/C 119/03)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 147,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds, insbesondere auf Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 3(1),

gestützt auf den Beschluss des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses gemäß Artikel 147 des EG-Vertrags,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Beschluss vom 8. Oktober 2001 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses gemäß Artikel 147 des EG-Vertrags(2) hat der Rat auf Vorschlag der Kommission die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses des Europäischen Sozialfonds für den Zeitraum bis zum 22. Oktober 2004 ernannt. Inzwischen sind die Sitze von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern in den Gruppen der Regierungsvertreter, Arbeitnehmervertreter und Arbeitgebervertreter frei geworden.

(2) Für die frei gewordenen Sitze müssen Mitglieder des Ausschusses des Europäischen Sozialfonds ernannt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Zu Mitgliedern des Ausschusses des Europäischen Sozialfonds werden für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 22. Oktober 2004, ernannt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. de Rato y Figaredo

(1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1447/2001 (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 1).

(2) ABl. C 292 vom 18.10.2001, S. 1.

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