This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32002D0522(01)
Council Decision of 7 May 2002 appointing members and alternate members of the Advisory Committee on Freedom of Movement for Workers
Beschluss des Rates vom 7. Mai 2002 über die Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Beschluss des Rates vom 7. Mai 2002 über die Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
ABl. C 119 vom 22.5.2002, p. 1–3
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 06/05/2004
Beschluss des Rates vom 7. Mai 2002 über die Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Amtsblatt Nr. C 119 vom 22/05/2002 S. 0001 - 0003
Beschluss des Rates vom 7. Mai 2002 über die Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (2002/C 119/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft(1), insbesondere auf die Artikel 26 und 27, gestützt auf die von den Regierungen der Mitgliedstaaten vorgelegten Kandidatenlisten, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2001(2) die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer für die Zeit vom 17. Dezember 1999 bis 16. Dezember 2001 ernannt. (2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des genannten Ausschusses sind für eine Dauer von zwei Jahren zu ernennen - BESCHLIESST: Artikel 1 Zu Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Beratenden Ausschusses für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer werden für die Zeit vom 7. Mai 2002 bis zum 6. Mai 2004 ernannt: I. REGIERUNGSVERTRETER >PLATZ FÜR EINE TABELLE> II. VERTRETER DER ARBEITNEHMERVERBÄNDE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> III. VERTRETER DER ARBEITGEBERVERBÄNDE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 2 Der Rat ernennt die noch vorzuschlagenden Mitglieder Italiens, der Niederlande und des Vereinigten Königreichs zu einem späteren Zeitpunkt. Artikel 3 Der vorliegende Beschluss wird zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 2002. Im Namen des Rates Der Präsident R. de Rato y Figaredo (1) ABl. L 257 vom 18.10.1968, S. 2. (2) ABl. C 4 vom 7.1.2000, S. 1.