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Document JOC_2002_075_E_0362_01

Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljau- und Seehechtbestände (KOM(2001) 724 endg. — 2001/0299(CNS))

ABl. C 75E vom 26.3.2002, p. 362–369 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001PC0724

Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljau- und Seehechtbestände /* KOM/2001/0724 endg. - CNS 2001/0299 */

Amtsblatt Nr. 075 E vom 26/03/2002 S. 0362 - 0389


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES mit Maßnahmen zur Wiederauffuellung der Kabeljau- und Seehechtbestände

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Im November 2000 wies der Internationale Rat für Meeresforschung darauf hin, dass der Kabeljaubestand in der Nordsee und westlich von Schottland sowie der nördliche Seehechtbestand ernsthaft vom Zusammenbruch bedroht sind. Im Dezember 2000 kam der Rat der Fischereiminister überein, dass die Gemeinschaft für diese Bestände einen Bestandserholungsplan erstellen müsse, und die Kommission wurde aufgefordert, sobald wie möglich Vorschläge zu unterbreiten.

Im Februar, Juni und Oktober 2001 hat die Kommission zur Einschränkung der Fischerei auf diese Arten verschiedene Sofortmaßnahmen verabschiedet, unter anderem eine vorrübergehende Einstellung des Fischfangs in der Nordsee und eine Anhebung der Maschenöffnungen für die Fischerei auf Kabeljau, Schongebiete für bestimmte Arten des Fischfangs sowie strengere Kontrollmaßnahmen für die Fischerei auf Seehecht.

Mit ihrem Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Maßnahmen zur Wiederauffuellung vom Zusammenbruch bedrohter Fischbestände legt die Kommission jetzt einen mehrjährigen Bestandserholungsplan vor. Zusätzlich zu nördlichem Seehecht und Kabeljau in der Nordsee und westlich von Schottland bezieht sich der Vorschlag auch auf Kabeljau im Kattegat und in der Irischen See, wo die Bestände ebenfalls bedroht sind.

Die vorgeschlagenen Bedingungen sind unbeschadet der bevorstehenden Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik, auf die im kürzlich erschienenen Grünbuch Bezug genommen wird.

Die vorgeschlagene Verordnung umschließt folgende Maßnahmen:

(i) Festsetzung biologischer Zielwerte für die Wiederauffuellung der betroffenen Bestände

Der Rat wird aufgefordert, quantitative Ziele für die adulten Kabeljau- und Seehechtpopulationen der betroffenen Bestände festzusetzen. Sobald diese Ziele erreicht sind, wird der betreffende Bestand aus dem Bestandserholungsplan herausgenommen.

(ii) Verfahren zur Festsetzung der jährlichen zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für diese Bestände

Es wird vorgeschlagen, die TAC jedes Jahr in einer Höhe festzusetzen, die mit großer Wahrscheinlichkeit einen Anstieg der Biomasse um 30 % bei Kabeljau und 15 % bei Seehecht erwarten lässt. Die unterschiedlichen Prozentsätze erklären sich mit den unterschiedlichen Merkmalen der Fischereien, etwa eine unterschiedliche Höhe der fischereilichen Sterblichkeit, unterschiedliche Wachstumsraten sowie ein unterschiedliches Reagieren der Bestände auf eine Einschränkung des Fischfangs.

(iii) Regelung zur Begrenzung des Fischereiaufwands (d.h. der von einem Fischereifahrzeug auf See verbrachten Zeit) für alle Fischereifahrzeuge, die Kabeljau und/oder Seehecht fangen könnten.

Diese Regelung stützt sich auf den Gedanken, den Fischereiaufwand gegenüber den zuletzt festgestellten Werten (1998-2000) im Verhältnis zu der Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit zu senken, die erforderlich ist, um die TAC für das betreffende Jahr zu erreichen (d.h. nicht zu überschreiten). Für alle Bestände wird ein durchschnittlicher Wert für die erforderliche Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit ermittelt und dann auf die historische Höhe des Fischereiaufwands angewandt. Die sich hieraus ergebenden insgesamt "verfügbaren Kilowatt-Tage" werden dann von jedem Mitgliedstaat auf die beteiligten Fischereifahrzeuge aufgeteilt.

Alle Fischereifahrzeuge, die Kabeljau und/oder Seehecht anlanden dürfen, müssen die Aufwandsbegrenzung einhalten. Für Schiffe, die im Schnitt über 100 Tonnen jährlich angelandet haben, gilt die jährlich zu beschließende Aufwandsbegrenzung in vollem Umfang; bei Schiffen, die weniger anlanden, wird der Fischereiaufwand im Verhältnis zu den durchschnittlichen Kabeljau- und/oder Seehechtfängen weniger stark reduziert.

(iv) Festsetzung besonderer Überwachungs- und Kontrollbestimmungen für Schiffe in diesen Fischereien

Zu den vorgeschlagenen Kontrollbestimmungen gehört die Verpflichtung für Schiffe mit einer Länge über 15 m, Satellitenüberwachungssysteme zu installieren, sowie besondere Meldeauflagen für andere Schiffe, die obligatorische Anlandung von Fängen über eine bestimmte Menge hinaus in vorgegebenen Häfen und Bestimmungen über das Wiegen und den Transport von angelandetem Kabeljau und/oder Seehecht.

(v) Änderung der Regeln für Gemeinschaftsbeihilfen an den Fischereisektor

Die Kommission schlägt eine Reihe von Änderungen vor, um auf strukturelle Veränderungen in den betreffenden Fangflotten hinzuwirken. Sie schlägt vor, für das Abwracken von Fischereifahrzeugen, die diese Bestände befischen, zusätzliche Anreize zu schaffen, indem der Hoechstsatz der Abwrackprämie aus dem Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei um 20 % angehoben wird. Gleichzeitig werden die Voraussetzungen für die Gemeinschaftsbeteiligung an staatlichen Beihilfen für die vorübergehende Stilllegung von Fischereifahrzeugen gelockert, damit im ersten Anwendungsjahr des Wiederauffuellungsplans, in dem es vielleicht schwierig sein dürfte, Stilllegungen vorzunehmen, Gemeinschaftszuschüsse zur Verfügung stehen. Die Bedingungen für die Gewährung von Modernisierungsbeihilfen dagegen werden strenger gefasst. Dieser Vorschlag erfordert eine Umverteilung der den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung Nr. 2792/99 des Rates bereits zur Verfügung gestellten Gemeinschaftsmittel, aber keine Anhebung.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Vergabe öffentlicher Mittel an den Fischereisektor unter Berücksichtigung dieser Änderungen neu zu programmieren. Im Anschluss an die Halbzeitüberprüfung im Jahre 2003 haben die Mitgliedstaaten Gelegenheit, die von Ihnen als nötig erachteten Anpassungen an die durch die Strukturfonds geförderten Programme vorzunehmen, um den Auswirkungen dieses Vorschlags auf die betroffenen Gebiete Rechnung zu tragen.

(vi) Verfahren, nach dem die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats die vorübergehende Sperrung von Fanggründen beschließen kann

Dieses Verfahren ist erforderlich, damit Gebiete mit unvorhersehbaren Konzentrationen an jungen Kabeljauen oder Seehechten möglichst rasch für eine bestimmte Zeit geschlossen werden können. Eine solche Sperrung kann für höchstens zwei Monate für ein begrenztes geographisches Gebiet verfügt werden.

(vii) Anpassung der Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation

Mit dieser Maßnahme wird die Verantwortung der Erzeugerorganisationen, für die betreffenden Arten Fangpläne aufzustellen, erweitert.

Parallel zu diesem Vorschlag für einen mehrjährigen Bestandserholungsplan wird ein getrennter Vorschlag für einen Rechtsakt unterbreitet, mit dem die Ratsverordnung 850/98 mit technischen Maßnahmen zum Schutz von Jungfischen ersetzt werden soll und in den alle in mehreren Kommissionsverordnungen enthaltenen Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität sowie eine Reihe neuer Maßnahmen zur Bestandsauffuellung bei Kabeljau und/oder Seehecht aufgenommen werden.

Die Kommission wird in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten binnen 18 Monaten nach Annahme der in diesem Vorschlag enthaltenen Maßnahmen durch den Rat eine Folgenabschätzung für die Flotten der Mitgliedstaaten und den Fischereisektor insgesamt vornehmen.

2001/0299 (CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES mit Maßnahmen zur Wiederauffuellung der Kabeljau- und Seehechtbestände

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C vom , S. .

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] ABl. C vom , S. .

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Jüngste wissenschaftliche Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung weisen darauf hin, dass bei einer Reihe von Fischbeständen in Gemeinschaftsgewässern die durch Fischfang verursachte Sterblichkeit einen Grad erreicht hat, der die Anzahl geschlechtsreifer Fische im Meer auf einen Stand hat zurückgehen lassen, bei dem eine Wiederauffuellung der Bestände durch Reproduktion nicht mehr gewährleistet ist und diese Bestände mithin vom Zusammenbruch bedroht sind.

(2) Zu diesen Beständen zählt Kabeljau im Kattegat, in der Nordsee, im Skagerrak und östlichem Ärmelkanal, westlich von Schottland und in der Irischen See sowie Seehecht in der Biskaya, um Irland, im Ärmelkanal, westlich von Schottland, in der Nordsee, im Skagerrak und Kattegat.

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass zur Wiederauffuellung dieser Bestände mehrjährige Pläne verabschiedet werden.

(4) Diese Pläne sollten klare Zielvorgaben enthalten, damit sich der Zeitpunkt bestimmen lässt, zu dem die Maßnahmen wieder eingestellt werden können.

(5) Zur Verwirklichung der Ziele muss die fischereiliche Sterblichkeit so kontrolliert werden, dass ein Anstieg der Anzahl geschlechtsreifer Fische im Meer von einem Jahr zum nächsten äußerst wahrscheinlich ist.

(6) Eine solche Kontrolle der fischereilichen Sterblichkeit lässt sich durch eine geeignete Methode zur Ermittlung der zulässigen Gesamtfangmengen für die betreffenden Bestände und eine Regelung erreichen, die den Fischereiaufwand für die betreffenden Bestände so weit begrenzt, dass eine Überschreitung der zulässigen Gesamtfangmengen unwahrscheinlich ist.

(7) Ergänzend zu den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik [3], zuletzt geändert durch die Ratsverordnung (EG) Nr. 2846/98 [4], sind zusätzlich Kontrollmaßnahmen erforderlich, um die Einhaltung der Maßnahmen der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten.

[3] ABl. L 261 vom 20.10.1993, S.1

[4] ABl. L 358 vom 31.12.1998, S.5

(8) Die zwangsläufige Einschränkung der Tätigkeit einer beträchtlichen Anzahl von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft macht Ausnahmen von den derzeitigen Finanzierungsvorschriften für die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen und die Entschädigung von Fischern und Schiffseignern erforderlich, die durch die sofortige Einschränkung der Tätigkeiten Verluste erleiden.

(9) Die Bedingungen für die Gewährung öffentlicher Zuschüsse für die Erneuerung und Modernisierung der betreffenden Schiffe sollten enger gefasst werden.

(10) Um eine kontrollierte Ausschöpfung der Fangmengen aus den betroffenen Beständen zu gewährleisten, sollten die Erzeugerorganisationen detaillierte Fangpläne erstellen.

(11) Um die Befischung dichter Ansammlungen von Jungfischen der bedrohten Bestände einzuschränken, ist eine Regelung erforderlich, die es möglichst rasch erlaubt, geographisch begrenzte Gebiete für einen begrenzten Zeitraum für den Fischfang zu sperren -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND GEBIETSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

1. Mit dieser Verordnung wird für die nachstehenden Fischbestände ein Bestandserholungsplan festgelegt, um die Mengen geschlechtsreifer Fische (in Tonnen) wieder auf oder über folgende Werte aufzufuellen:

Betroffener Bestand // Zielwert

Kabeljau im Kattegat // 10500

Kabeljau in der Nordsee, im Skagerrak und im östlichen Ärmelkanal // 150000

Kabeljau westlich von Schottland // 22000

Kabeljau in der Irischen See // 10000

Seehecht im nördlichen Gebiet // 165000

2. Stellt die Kommission auf der Grundlage eines Gutachtens des ICES und nach Bestätigung dieses Gutachtens durch den STECF fest, dass der Wert für einen betroffenen Bestand in zwei aufeinanderfolgenden Jahren erreicht wurde, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission beschließen, dass diese Verordnung für besagten Bestand nicht mehr gelten soll.

3. Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind.

- Die Kapitel I, IV und VII gelten für alle anderen Fischereifahrzeuge, die in Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats tätig sind.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Gebietsbestimmungen:

(a) "Kattegat" ist der Teil des ICES-Gebiets IIa, der im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenore zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und von Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird.

(b) "Nordsee" umfasst das ICES-Gebiet IV und den nicht zum Skagerrak gehörigen Teil des ICES-Gebiets IIIa sowie den Teil des ICES-Gebiets IIa, der in Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten liegt.

(c) "Skagerrak" ist der Teil des ICES-Gebiets IIIa, der im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird.

(d) "Östlicher Ärmelkanal" ist das ICES-Gebiet VIId.

(e) "Irische See" ist das ICES-Gebiet VIIa.

(f) "Westlich von Schottland" umfasst das ICES-Gebiet VIa und den Teil des ICES-Gebiets Vb, der in Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten liegt.

(g) "Nördliches Gebiet" umfasst das ICES-Gebiet IIIa, die Nordsee, westlich von Schottland, die Irische See, das ICES-Gebiet VII und die ICES-Gebiete VIIIabde.

KAPITEL II

Ermittlung der zulässigen Gesamtfangmengen

Artikel 3

1. Der Rat entscheidet jedes Jahr nach Eingang einer wissenschaftlichen Abschätzung des wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschusses (STECF) unter Berücksichtigung des jüngsten Berichts des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission über die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für jeden der betroffenen Bestände für das kommende Jahr.

2. Die TAC werden maximal in einer Höhe angesetzt, bei der nach wissenschaftlicher Abschätzung nach einem Jahr gegenüber der Anzahl, die sich Schätzungen zufolge am Anfang des Jahres im Meer befanden, ein Anstieg der Anzahl geschlechtsreifer Fische im Meer um

a) 30% im Fall der Kabeljaubestände

b) 15% im Fall des Seehechtsbestands

zu verzeichnen sein wird.

3. Sollte das in Absatz 2 beschriebene Verfahren eine zulässige Gesamtfangmenge ergeben, die die zulässige Gesamtfangmenge für das laufende Jahr um mehr als 50 % übersteigt, so nimmt der Rat eine zulässige Gesamtfangmenge an, die die Menge für das laufende Jahr um nicht mehr als 50 % übersteigt.

4. Sollte das in Absatz 2 beschriebene Verfahren eine zulässige Gesamtfangmenge ergeben, die um mehr als 50 % unter der zulässigen Gesamtfangmenge für das laufende Jahr liegt, so nimmt der Rat eine zulässige Gesamtfangmenge an, die höchstens 50 % unter der Menge für das laufende Jahr liegt.

5. Der Rat nimmt unter keinen Umständen eine zulässige Gesamtfangmenge an, deren Ausschöpfung nach Aussagen des STECF unter Berücksichtigung des jüngsten Berichts des ICES in dem Jahr, in dem sie gilt, zu einer fischereilichen Sterblichkeit führt, die folgende Sätze übersteigt:

Kabeljau im Kattegat // 0,60

Kabeljau in der Nordsee, im Skagerrak und im östlichen Ärmelkanal // 0,65

Kabeljau westlich von Schottland // 0,60

Kabeljau in der Irischen See // 0,72

Seehecht im nördlichen Gebiet // 0,20

KAPITEL III

Begrenzung des Fischereiaufwands

Artikel 4

1. Der Rat entscheidet jedes Jahr auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission über die maximale Höhe des Fischereiaufwands der betroffenen Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats im kommenden Jahr.

2. Dieser Fischereiaufwand wird nach Maßgabe von Anhang II Teil 2 Buchstabe a) auf der Grundlage eines Anteils am durchschnittlichen Jahresfischereiaufwand der betroffenen Fischereifahrzeuge jeden Mitgliedstaats im Zeitraum 1998 bis 2000 in Kilowatt-Tagen berechnet.

3. Der Anteil nach Absatz 2 wird anhand folgender Faktoren berechnet:

a) dem Wert der fischereilichen Sterblichkeit, der sich aufgrund der zulässigen Gesamtfangmenge für das kommende Jahr für jeden der bedrohten Bestände ergibt,

b) dem Wert der durchschnittlichen fischereilichen Sterblichkeit für jeden der bedrohten Bestände im Zeitraum 1998 bis 2000 und

c) der Anzahl geschlechtsreifer Fische gemäß Artikel 2.

Die Rechenmethode zur Ermittlung dieses Anteil ist in Anhang I beschrieben.

Für 2002 beträgt der Anteil 0,5.

Artikel 5

1. Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen oder in ihm registriert sind und die irgendwann im Zeitraum 1998 bis 2000 Fänge der in Artikel 1 genannten Arten aus den in Artikel 2 genannten Gebieten und/oder Sandaal- und/oder Stintdorschfänge aus diesen Gebieten angelandet haben.

2. Für jedes Schiff auf der Liste nach Absatz 1 gibt der Mitgliedstaat folgendes an:

a) die interne Nummer des Schiffes laut Meldung an die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2090/1998 der Kommission [5];

[5] ABl. L 266 vom 01.10.1998, S.27

b) die Maschinenleistung des Schiffes in Kilowatt;

c) die im Jahresdurchschnitt angelandeten Mengen der in Artikel 1 genannten Arten aus den in Artikel 2 genannten Gebieten für den Zeitraum 1998 bis 2000 oder für die Jahre innerhalb dieses Zeitraums, in denen das Schiff tätig war;

d) die durchschnittliche Anzahl Seetage in den in Artikel 2 genannten Gebieten für den Zeitraum 1998 bis 2000 oder für die Jahre innerhalb dieses Zeitraums, in denen das Schiff tätig war;

e) die Anlandungen in Tonnen jeder einzelnen Art gemäß Artikel 1 aus den in Artikel 2 genannten Gebieten und für jedes Jahr im Zeitraum 1998 bis 2000 und

f) die Anzahl Seetage in den in Artikel 2 genannten Gebieten für jedes Jahr im Zeitraum 1998 bis 2000.

3. Für jedes Schiff eines Mitgliedstaats, für das die Anzahl Seetage nicht bekannt ist, wird diese Anzahl auf 150 festgesetzt.

Artikel 6

1. Jeder Mitgliedstaat teilt jedem Schiff auf der Liste gemäß Artikel 5 Absatz 1 eine Anzahl Seetage zu, die nach dem Verfahren in Anhang II Teil 1 Absätze 2, 3 und 4 ermittelt wird.

2. Jedes Schiff, dessen durchschnittliche jährliche Anlandungen der angegebenen Arten gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) 100 Tonnen übersteigen, muss seinen Fischereiaufwand um den nach dem Verfahren in Anhang I ermittelten Anteil reduzieren.

3. Jedes Schiff, dessen durchschnittliche jährliche Anlandungen der angegebenen Arten gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) keine 100 Tonnen erreichen, muss seinen Fischereiaufwand um einen proportional geringeren Betrag als den nach dem Verfahren in Anhang I ermittelten Anteil verringern.

4. Jedes Schiff, das Industriefischfang auf Sandaal und/oder Stintdorsch betreibt und dessen jährliche durchschnittliche Anlandungen der angegebenen Arten gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) null Tonnen betragen, muss seinen Fischereiaufwand um 5 % verringern.

5. Jeder Mitgliedstaat berechnet getrennt nach dem Verfahren in Anhang II Teil 2:

(a) die Summe der Kilowatt-Tage für diejenigen Schiffe auf der Liste gemäß Artikel 5 Absatz 1, die Sandaal und/oder Stintdorsch angelandet haben, und

(b) die Summe der Kilowatt-Tage für diejenigen Schiffe auf der Liste gemäß Artikel 5 Absatz 1, die keinen Sandaal und/oder Stintdorsch angelandet haben.

Artikel 7

1. Jeder Mitgliedstaat erstellt jährlich zwei getrennte Listen von Schiffen, die seine Flagge führen oder in ihm registriert sind und im kommenden Jahr folgende Fänge aus den in Artikel 2 genannten Gebieten anlanden dürfen:

(a) Fänge der in Artikel 1 genannten Arten

(b) Fänge von Sandaal und/oder Stintdorsch.

2. Jeder Mitgliedstaat kann die gemäß Artikel 6 ermittelte Summe der Kilowatt-Tage auf die in den Listen nach Absatz 1 aufgeführten Schiffe, die seine Flagge führen oder in ihm registriert sind, neu aufteilen.

Allerdings darf der Mitgliedstaat hierbei die Kilowatt-Tage

a) von der Summe gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a) keinen Schiffen zuteilen, die Sandaal und/oder Stintdorsch anlanden dürfen, und

b) von der Summe gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b) keinen Schiffen zuteilen, die die in Artikel 1 genannten Arten anlanden dürfen.

3. Eine Neuaufteilung von Kilowatt-Tagen darf nicht dazu führen, dass die nach Artikel 6 Absatz 5 ermittelte Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen überschritten wird.

4. Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 [6] Kilowatt-Tage tauschen.

[6] ABl. L 389 vom 31.12.1992, S.1

Artikel 8

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf Papier und auf elektronischem Datenträger alle Daten und Berechnungen nach den Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 7.

KAPITEL IV

Fischereiüberwachung und kontrollen

Artikel 9

Ein Schiff, das nicht in einer der Listen gemäß Artikel 7 aufgeführt ist, darf die in Artikel 1 genannten Arten, die in den in Artikel 2 genannten Gebieten gefangen wurden, weder anlanden noch umladen, es sei denn, die anzulandenden Fänge wurden mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm getätigt und sind unsortiert.

Artikel 10

1. Abweichend von den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates gelten die Bestimmungen über das satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem (VMS) gemäß Artikel 3 derselben Verordnung für die Fischereifahrzeuge, die in den Listen gemäß Artikel 7 Absatz 1 aufgeführt sind und deren Länge 15 m über alles übersteigt, nur bis längstens 30. Juni 2003.

2. Abweichend von den Bestimmungen von Artikel 28c zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates sind Drittlandfischereifahrzeuge, die in den in Artikel 2 genannten Gebieten tätig sind und deren Länge 15 m über alles übersteigt, bis spätestens 30. Juni 2003 mit einem voll funktionsfähigen Satellitenortungssystem ausgestattet, das die automatische Übertragung von Positionsüberwachungsdaten an die Fischereiüberwachungszentren der Küstenstaaten gewährleistet.

3. Im Sinne dieser Verordnung finden die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates keine Anwendung.

Artikel 11

1. Wenn ein Fischereifahrzeug mit einer Länge über alles von mehr als 10 m in eines der in Absatz 2 genannten Gebiete einfährt oder aus einem solchen Gebiet ausfährt, macht der Kapitän oder sein Vertreter gleichzeitig dem Flaggenstaat und den für die Überwachung zuständigen Küstenmitgliedstaaten, in deren ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit unterstellten Gewässern das Schiff Fischfang betreiben wird oder betrieben hat, Meldung.

Diese Meldung umfasst folgende Angaben:

- Name des Schiffes,

- Name des Kapitäns,

- geographische Position des Schiffes,

- Datum und Uhrzeit

- jeder Einfahrt in einen und jeder Ausfahrt aus einem Hafen innerhalb des Gebiets,

- jeder Einfahrt in ein Gebiet,

- jeder Ausfahrt aus einem Gebiet.

2. Im Sinne von Absatz 1 gelten folgende Abgrenzungen geographischer Gebiete:

(a) Das wie folgt begrenzte Gebiet:

(i) die Küste Irlands südlich von 53°30'N und westlich von 07°00'W und

(ii) gerade Linien, die folgende Koordinaten miteinander verbinden:

ein Punkt an der Westküste Irlands bei 53°30'N

53°30'N, 12°00'W

53°00'N, 12°00'W

51°00'N, 11°00'W

49°30'N, 11°00'W

49°00'N, 07°00'W

ein Punkt an der Südküste Irlands bei 07°00'W

(b) Das wie folgt begrenzte Gebiet:

(i) die Westküste Frankreichs zwischen 48°00'N und 44°00'N und

(ii) gerade Linien, die folgende Koordinaten miteinander verbinden:

ein Punkt an der Westküste Frankreichs bei 48°00'N

48°00'N, 07°00'W

45°00'N, 02°00'W

44°00'N, 02°00'W

ein Punkt an der Westküste Frankreichs bei 44°00'N

3. Von der Verpflichtung gemäß Absatz 1 ausgenommen sind folgende Fischereifahrzeuge:

(a) Schiffe, die mit VMS ausgerüstet sein müssen und gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2 Daten via VMS übermitteln, oder

(b) Schiffe, die in eines der in Absatz 2 genannten Gebiete aus einem Hafen oder von einem anderen Standort einfahren, der

(i) in dem in Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer i) abgegrenzten Teil der irischen Küste oder

(ii) in dem in Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) abgegrenzten Teil der französischen Küste liegt, und

(iii) die während der betreffenden Fangreise dieses Gebiet nicht verlassen.

4. Der Kapitän des Fischereifahrzeugs vermerkt die Angaben gemäß Absatz 1 sowie die Uhrzeit der Übertragung einer solchen Meldung im Logbuch.

Artikel 12

1. Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter, der in einem Mitgliedstaat mehr als 250 kg Seehecht oder mehr als 1 Tonne Kabeljau anlanden will, unterrichtet die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats mindestens vier Stunden vor der Anlandung von

- dem Anlandeort,

- der geschätzten Ankunftszeit an diesem Ort,

- den an Bord mitgeführten Mengen Seehecht oder Kabeljau,

- den anzulandenden Mengen Seehecht oder Kabeljau.

2. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, in dem eine Anlandung von mehr als 250 kg Seehecht oder mehr als einer Tonne Kabeljau erfolgen soll, können vorschreiben, dass mit dem Abladen erst begonnen werden darf, wenn besagte Behörden hierzu die Genehmigung erteilt haben.

Artikel 13

1. Sollen von einem Fischereifahrzeug mehr als 500 kg Seehecht oder mehr als zwei Tonnen Kabeljau angelandet werden, so trägt der Schiffskapitän dafür Sorge, dass diese Anlandungen nur in bezeichneten Häfen erfolgen.

2. Jeder Mitgliedstaat bezeichnet die Häfen, in denen Anlandungen von mehr als 500 kg Seehecht oder mehr als zwei Tonnen Kabeljau erfolgen müssen.

3. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Liste der bezeichneten Häfen und binnen weiterer 30 Tage diesbezügliche Kontroll- und Überwachungsverfahren einschließlich der Bestimmungen für die Erfassung und Meldung der Seehecht- oder Kabeljaumengen bei jeder Anlandung. Die Kommission leitet diese Angaben an alle Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 14

1. Es ist verboten, die in Artikel 1 genannten Arten an Bord eines Fischereifahrzeugs in einzelnen Kisten oder anderen Behältnissen gemischt mit anderen Arten mariner Lebewesen aufzubewahren.

2. Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge gewähren den Inspektoren der Mitgliedstaaten die notwendige Unterstützung, damit die im Logbuch angegebenen Mengen und die Fänge der in Artikel 1 genannten Arten an Bord zu Überprüfungszwecken miteinander verglichen werden können.

Artikel 15

1. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können verlangen, dass alle in diesem Mitgliedstaat zuerst angelandeten Mengen der in Artikel 1 genannten Arten vor einem Weitertransport gewogen werden.

2. Abweichend von den Bestimmungen von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates wird allen Mengen der in Artikel 1 genannten Arten, die an einen anderen als den Anlande- oder Einfuhrort verbracht werden, für die transportierten Mengen dieser Arten eine Kopie einer der Erklärungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Ratsverordnung (EWG) Nr. 2847/93 beigefügt. Die in Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 2847/93 vorgesehene Befreiung von dieser Verpflichtung gilt nicht.

Artikel 16

Abweichend von den Bestimmungen von Artikel 34c Absatz 1 der Ratsverordnung (EWG) Nr. 2847/93 können die spezifischen Kontrollprogramme für die betroffenen Fischbestände eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren haben.

KAPITEL V Begleitende Strukturmassnahmen

Artikel 17

1. Abweichend von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 [7] gelten für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Schiffe folgende Regeln:

[7] ABl. L 337 vom 30.12.1999, S 10

2. Die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2792/99 werden ausgedehnt, um auch Nicht-Trawler mit einer Länge über alles von weniger als 12 m einzuschließen.

3. Bei der Gewährung von öffentlichen Zuschüssen für das Abwracken eines Schiffes werden die in Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2792/99 genannten Sätze um 20 % angehoben, wenn der Zuschuss binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt wird.

4. Für die Erneuerung der Schiffe werden keine öffentlichen Zuschüsse gewährt, Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 m unter der Voraussetzung ausgenommen, dass solche Schiffe an die geltenden Sicherheitsvorschriften angepasst werden sollen.

5. Ausgleichszahlungen für Fischer und Schiffseigner gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c) der Ratsverordnung (EG) Nr. 2792/99 können bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung von der Gemeinschaft kofinanziert werden.

6. Die Fischern und Schiffseignern nach Absatz 5 gewährten Beträge bleiben im Hinblick auf die Obergrenzen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2792/99 unberücksichtigt.

7. Der Anspruch von Schiffseignern auf die Entschädigung für die vorübergehende Einstellung der Tätigkeit erlischt an dem Tag, an dem eine Verwaltungsentscheidung ergeht, dass eine Abwrackprämie gewährt wird; im Falle einer Vorauszahlung dieser Entschädigung werden zu viel gezahlte Beträge von der für das betreffende Schiff gewährten Abwrackprämie abgezogen.

Kapitel vi Marktbezogene Massnahmen

Artikel 18

Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 [8] erstellt jede Erzeugerorganisation für die in Artikel 1 genannten Arten einen detaillierten Fangplan, auch wenn diese Arten keinen wesentlichen Anteil der Anlandungen der Mitglieder ausmachen.

[8] ABl. L 17 vom 21.01.2000, S.22

Kapitel vii Errichtung vorübergehender Schongebiete

Artikel 19

1. Bemerkt ein Mitgliedstaat, dass in Gewässern unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit dichte Konzentrationen von Jungfischen eines der betroffenen Bestände befischt werden, so kann dieser Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um diesen Fischfang zu unterbinden. Mehrere Mitgliedstaaten können die Kommission gemeinsam ersuchen, wenn sie der Auffassung sind, dass für die Gewässer unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit all dieser Mitgliedstaaten Maßnahmen verabschiedet werden müssen.

2. Binnen fünf Tagen nach Erhalt entscheidet die Kommission, ob sie diesem Ersuchen nachkommt oder nicht und trifft im positiven Fall sofort die notwendigen Maßnahmen. Sie informiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und Drittländer, deren Schiffe in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten Fischfang betreiben dürfen.

3. Diese Maßnahmen beinhalten ein Verbot des Fischfangs mit bestimmtem Fanggerät in einem bestimmten geographischen Gebiet. Sie gelten für höchstens 60 Tage und für ein Gebiet von höchstens 4.000 Quadratseemeilen.

Artikel 20

Jedem Ersuchen eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19 Absatz 1 sind folgende Angaben beizufügen:

a) die Informationen und ihre Quelle, die dieses Ersuchen ausgelöst haben,

b) das Verfahren, mit dem die Informationen überprüft wurden,

c) eine Schätzung der täglich gefangenen Mengen Jungfische nach Gewicht oder Anzahl,

d) die verwendeten Fangmethoden,

e) die geographischen Koordinaten des Gebiets, in dem die Fänge getätigt werden,

f) die geographischen Koordinaten des Gebiets, in dem nach Auffassung der Mitgliedstaaten der Fischfang verboten werden sollte,

g) die für angemessen erachtete Dauer des Fangverbots,

h) Name und Kontaktadresse des oder der für die Koordinierung mit der Kommission zuständigen Beamten.

Artikel 21

Die Maßnahme nach Artikel 19 gelten nicht für Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, wenn diese

a) nicht mehr als 5 Schiff-Tage

b) mit einer spezifischen Genehmigung des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in dessen oder deren Gewässern sie fischen

c) in Anwesenheit von mindestens einem Fischereiinspektor des Flaggenmitgliedstaats und/oder der Kommission

Fischfang betreiben.

Die Fischereiinspektoren erfassen die Menge Jungfische, die bei jedem Aussetzen des betreffendes Gerätes gefangen werden.

Artikel 22

Ein Mitgliedstaat kann die Kommission auf der Grundlage von Angaben, die in Übereinstimmung mit Artikel 21 gesammelt wurden, oder sonstiger einschlägiger Angaben ersuchen, die nach Artikel 19 getroffenen Maßnahmen wieder aufzuheben oder zu ändern.

Die Kommission entscheidet über die Annahme oder Ablehnung eines solchen Ersuchens binnen fünf Arbeitstagen nach Erhalt.

Artikel 23

Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG I

Berechnung des Anteils, um den der Fischereiaufwand im Vergleich zur durchschnittlichen Höhe im Zeitraum 1998-2000 gesenkt werden sollte

Dieser Anhang enthält detaillierte Angaben über die Berechnung des Anteils gemäß Artikel 4.

Allgemeiner Ansatz [9]

[9] Das in diesem Anhang beschriebene Verfahren entspricht folgender Gleichung:

Der Anteil, um den der Fischereiaufwand gegenüber der durchschnittlichen Höhe im Zeitraum 1998 bis 2000 zu senken ist, wird errechnet als gewogenes Mittel für alle betroffenen Bestände des Anteils, um den die fischereiliche Sterblichkeit gesenkt werden sollte. Gewichtungsfaktoren sind die Quoten der Mengen geschlechtsreifer Fische gemäß Artikel 2 für jeden Bestand im Verhältnis zur Gesamtsumme all dieser Mengen.

Rechenmethode

Dieser Anteil wird wie folgt berechnet:

(a) Aus dem jüngsten einschlägigen Bericht des ICES wird der Mittelwert der fischereilichen Sterblichkeit für jeden betroffenen Bestand für den Zeitraum 1998 bis 2000 ermittelt;

(b) auf der Grundlage desselben Berichts wird die fischereiliche Sterblichkeit bestimmt, die sich bei Anwendung des Verfahrens für die TAC gemäß Kapitel II für jeden der betroffenen Bestände für das kommende Jahr ergibt;

(c) der jeweilige Wert der fischereilichen Sterblichkeit aus (b) wird durch den entsprechenden Wert aus (a) geteilt;

(d) das Ergebnis aus ( c) wird mit der entsprechenden Menge geschlechtsreifer Fische im Meer gemäß Artikel 2 multipliziert;

(e) die Ergebnisse für die einzelnen Bestände aus (d) werden addiert;

(f) die Mengen geschlechtsreifer Fische gemäß Artikel 2 werden addiert;

(g) das Ergebnis aus (e) wird durch das Ergebnis aus (f) geteilt;

(h) das Ergebnis aus (g) wird von Eins abgezogen.

ANHANG II

Dieser Anhang enthält detaillierte Angaben über die Berechnung der Kilowatt-Tage gemäß Artikel 6.

Teil 1

Berechnung der zulässigen Anzahl Seetage für jedes Schiff

Rechenmethode [10]

[10] Das in diesem Anhang beschriebene Verfahren entspricht folgender Gleichung:

Die Anzahl Seetage für jedes Schiff auf der Liste nach Artikel 5 Absatz 1 wird wie folgt berechnet:

(a) Die jährlichen durchschnittlichen Anlandungen in Tonnen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) werden durch 100 geteilt.

Ist das Ergebnis größer als 1, wird als Ergebnis 1 gesetzt und die Rechnung gemäß (b) fortgesetzt. [11]

[11] Hierdurch wird gewährleistet, dass jedes Schiff auf der Liste, das im Zeitraum 1998 bis 2000 im Jahresdurchschnitt mehr als 100 Tonnen der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Arten angelandet hat, seinen Fischereiaufwand um den nach Anhang I berechneten Anteil verringern muss.

Ist das Ergebnis 0, wird als Ergebnis 0,05 gesetzt und die Rechnung gemäß Buchstabe ( c) weitergeführt. [12]

[12] Hierdurch wird gewährleistet, dass jedes Schiff, das im Zeitraum 1998 bis 2000 Sandaal und/oder Stintdorsch, aber keine der Arten gemäß Artikel 1 Absatz 3 angelandet hat, seinen Fischereiaufwand um 5 % reduzieren muss, da Schiffe, die Sandaal und/oder Stintdorsch fangen, kleine Mengen Kabeljau als unsortierten Beifang fangen.

(b) Das Ergebnis aus (a) wird mit dem nach Anhang I berechneten Anteil multipliziert. [13]

[13] Hierdurch wird gewährleistet, dass jedes Schiff auf der Liste, das im Zeitraum 1998 bis 2000 im Jahresdurchschnitt zwischen 0 und 100 Tonnen der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Arten angelandet hat, seinen Fischereiaufwand um einen proportional geringeren Anteil als den nach Anhang I berechneten Anteil reduzieren muss.

(c) Die durchschnittliche jährliche Anzahl Seetage gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d) wird durch das Ergebnis aus (a) oder (b) geteilt.

(d) Das Ergebnis aus ( c) wird von der durchschnittlichen jährlichen Anzahl Seetage gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d) abgezogen.

(e) Dezimalstellen bleiben beim Ergebnis in (d) unberücksichtigt.

Teil 2

Summe der Kilowatt-Tage

(a) Für jedes Schiff auf der Liste wird die zulässige Anzahl Seetage, die nach dem Verfahren in Teil 1 dieses Anhangs berechnet wurde, mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt multipliziert.

(b) Die Summe der Ergebnisse aus (a) wird getrennt für diejenigen Schiffe ermittelt,

(i) die Sandaal und/oder Stintdorsch anlanden und diejenigen,

(ii) die keinen Sandaal und/oder Stintdorsch anlanden.

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