EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document JOC_2002_075_E_0258_01

Geänderter Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003 (KOM(2001) 721 endg. — 2001/0116(CNS)) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. C 75E vom 26.3.2002, p. 258–268 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001PC0721

Geänderter Vorschlag für einen Beschluß des Rates über das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003 (gemäß Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) /* KOM/2001/0721 endg. - CNS 2001/0116 */

Amtsblatt Nr. 075 E vom 26/03/2002 S. 0258 - 0268


Geänderter Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003 (gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Hintergrund

Am 29. Mai 2001 hat die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003 vorgelegt [1]. Der Vorschlag wurde dem Parlament und dem Rat am 29. Mai zugeleitet. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat zu diesem Vorschlag auf seiner Tagung vom 17. Oktober 2001 eine Stellungnahme abgegeben [2]. Das im Rahmen des Verfahrens der Konsultation konsultierte Europäische Parlament übertrug die Prüfung dieses Vorschlags seinem Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (federführend) sowie dem Haushaltsausschuss und dem Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (die beiden letztgenannten als mitberatende Ausschüsse). Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten hat seinen Bericht am 23. Oktober 2001 angenommen. Das Parlament hat seine Stellungnahme auf der Plenartagung vom 12. November 2001 angenommen und den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgeschlagenen Änderungen gebilligt und die Kommission aufgefordert, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz2 EG-Vertrag entsprechend zu ändern.

[1] ABl. C 240 E vom 28.8.2001, S. 160

[2] Stellungnahme vom 17. 10. 2001, CES 1323/2001

2. Die Stellungnahme des Europäischen Parlaments

Das Parlament hat 52 Änderungen vorgeschlagen; 27 davon wurden von der Kommission ganz oder teilweise akzeptiert. Die von der Kommission übernommenen Änderungen sind in den vorliegenden überarbeiteten Vorschlag aufgenommen worden.

Die meisten der vom Parlament angenommenen und von der Kommission akzeptierten Änderungen (Änderungen 3, 6, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 29, 31, 32, 33, 35, 36, 39, 41, 43, 44, 46 und 52 ) bekräftigen oder verdeutlichen die Zielsetzungen des Beschlusses und verbessern damit den Text.

Mit seiner Änderung 39 beantragt das Parlament auch, gewisse gemeinschaftsweite Maßnahmen bis zu einer Höhe von 90 % der zuschussfähigen Kosten zu finanzieren. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass der Satz von 80 % beizubehalten ist, da er schon bei der Finanzierung der im Gemeinschaftsprogramm zur Bekämpfung von Diskriminierungen vorgesehenen Sensibilisierungsmaßnahmen angewandt wurde. Die Kommission kann ebenfalls nicht akzeptieren, dass die Finanzierung der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen auf 60 % erhöht wird (Änderung 40). Dieser Vorschlag würde nämlich der Multiplikatorenwirkung zuwider laufen, die die Kommission mit dieser Maßnahme anstrebt.

Aus Gründen der Klarheit und Präzision konnte die Kommission einige Änderungen nicht akzeptieren, die sich mit bereits im ursprünglichen Vorschlag bestehenden Bestimmungen überschneiden (Änderungen 1, 2, 7, 10, 13, 16, 17, 19, 22, 23, 28, 30, 34, 37, 38, 42, 45, 47, 48, 49 und 50). Mit seinen Änderungen 4 und 5 bringt das Parlament schließlich seinen Wunsch zum Ausdruck, dass die Kommission im Rahmen des Europäischen Jahres neue Vorschläge für Rechtsakte ausarbeitet. Diesem Wunsch kann jedoch in dieser Form schwerlich entsprochen werden, da sich die Kommission in einem Vorschlag nicht zu weiteren Vorschlägen verpflichten kann. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass das Europäische Jahr den angemessenen und erforderlichen Rahmen bieten wird, um die vom Parlament gewünschten Initiativen zu erörtern.

2001/0116 (CNS)

Geänderter Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Kommission [3],

[3] ABl. C 240 E vom 28.8.2001, S. 160

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [4],

[4] ABl....

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [5],

[5] ABl....

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [6],

[6] ABl....

in Erwägung nachstehender Gründe:

1) Zu den Zielen der Gemeinschaft zählen die Förderung eines hohen Beschäftigungs- und Sozialschutzniveaus sowie die Verbesserung des Lebensstandards und der Lebensqualität in den Mitgliedstaaten.

2) In der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer ist festgelegt, dass geeignete Maßnahmen für die soziale und berufliche Eingliederung von Menschen mit Behinderungen und getroffen werden müssen.

3) In der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für das Bildungswesen vom 31. Mai 1990 [7] über die Eingliederung von behinderten Kindern und Jugendlichen in allgemeine Bildungssysteme wird hervorgehoben, dass ,die Mitgliedstaaten übereingekommen (sind), sich erforderlichenfalls ... in allen geeigneten Fällen verstärkt um die Eingliederung beziehungsweise die Förderung der Eingliederung behinderter Schüler und Studenten in ihre allgemeinen Bildungssysteme zu bemühen".

[7] ABl. C 162 vom 3. 7. 1990, S. 2.

4) In der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Dezember 1996 zur Chancengleichheit für behinderte Menschen [8] sowie in der Entschließung des Rates vom 17. Juni 1999 betreffend gleiche Beschäftigungschancen für behinderte Menschen [9] werden die Grundrechte von Menschen mit Behinderungen auf den gleichberechtigten Zugang zu sozialen und wirtschaftlichen Möglichkeiten bekräftigt.

[8] ABl. C 12 vom 13. 1. 1997.

[9] ABl. C 186 vom 2. 7. 1999, S. 3.

5) In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. und 24. März 2000 in Lissabon werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die Förderung der sozialen Integration in der Beschäftigungs-, Bildungs- und Ausbildungs- sowie der Gesundheits- und Wohnungspolitik der Mitgliedstaaten durchgängig Berücksichtigung findet, und prioritäre Maßnahmen für bestimmte Zielgruppen (zum Beispiel Behinderte) zu entwickeln.

6) In der Europäischen Sozialagenda, die auf der Tagung des Europäischen Rates vom 7. bis 9. Dezember 2000 in Nizza verabschiedet wurde, wird auf die ,Weiterentwicklung, insbesondere im Rahmen des Europäischen Jahres der Behinderten (2003), sämtlicher Maßnahmen zugunsten einer besseren Eingliederung behinderter Personen in alle Bereiche des sozialen Lebens" durch die Europäische Union hingewiesen.

7) Das Jahr 2003 ist das Jahr des zehnjährigen Bestehens der von den Vereinten Nationen verabschiedeten Standardregeln betreffend die Chancengleichheit für Behinderte, die wesentliche Fortschritte im Hinblick auf einen menschenrechtsbezogenen Ansatz bei der Behindertenthematik ermöglicht haben.

8) Der vorliegende Beschluss berücksichtigt die Grundrechte und legt die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätze als allgemeine Prinzipien zu Grunde. Insbesondere strebt der Beschluss eine umfassende Berücksichtigung des Rechts der Menschen mit Behinderungen an, von Maßnahmen zu profitieren, die ihre Unabhängigkeit, soziale und berufliche Eingliederung und Beteiligung am Gemeinschaftsleben sichern und die Anwendung des Nichtdiskriminierungsgrundsatzes (Artikel 26 und Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [10] fördern sollen.

[10] ABl. C 364 vom 18. 12. 2000, S. 1-22.

9) Das Europäische Parlament, der Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen fordern die Gemeinschaft auf, ihren Beitrag zu den Maßnahmen zu verstärken, die in den Mitgliedstaaten zur Förderung der Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen im Hinblick auf deren Eingliederung in die Gesellschaft durchgeführt werden.

10) Die Kommission hat am 12. Mai 2000 eine Mitteilung mit dem Titel ,Auf dem Weg zu einem Europa ohne Hindernisse für Menschen mit Behinderungen" angenommen, in der sie sich zur Entwicklung und Unterstützung einer umfassenden und integrierten Strategie zum Abbau gesellschaftlicher, baulicher und konstruktionsbedingter Hindernisse verpflichtet, die Menschen mit Behinderungen unnötigerweise in ihrem Zugang zu gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten einschränken. Das Parlament hat einstimmig eine entsprechende Entschließung angenommen.

11) Der in der Richtlinie 78/2000/EG [11] des Rates festgelegte allgemeine Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und das durch den Beschluss 750/2000/EG [12] des Rates eingerichtete Gemeinschaftsprogramm zur Unterstützung und Ergänzung gesetzlicher Maßnahmen auf der Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedsstaaten verfolgen das Ziel, die Praktiken und Einstellungen zur Behindertenthematik durch die Mobilisierung der beteiligten Akteure zu verändern und den Austausch von Informationen und beispielhaften Verfahren zu fördern.

[11] ABl. L 303 vom 2. 12. 2000, S. 16.

[12] ABl. L 303 vom 2. 12. 2000, S. 23.

12) Die Ausgrenzung von Menschen mit Behinderungen vom Arbeitsmarkt ist untrennbar mit den Hindernissen verbunden, die durch die Strukturen, die herrschenden Einstellungen und Vorurteile und das Informationsdefizit zur Behindertenthematik bestehen. Um die Gesellschaft für die Rechte und Bedürfnisse und das Potenzial von Menschen mit Behinderungen zu sensibilisieren, sind gemeinsame Bemühungen aller Partner im Hinblick auf die Entwicklung und Förderung des Informationsflusses und des Erfahrungsaustauschs über beispielhafte Verfahren erforderlich. Bei diesen Sensibilisierungsmaßnahmen müssen sich die Anstrengungen verstärkt auf die sozialen Aspekte der Behindertenthematik konzentrieren.

13) Die Sensibilisierung kann vor allem durch wirksame Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten erreicht werden. Diese Maßnahmen sollten durch gemeinsame Aktivitäten auf Gemeinschaftsebene ergänzt werden, und das Europäische Jahr kann als Katalysator bei der Sensibilisierung und Dynamisierung wirken.

14) Zusammenarbeit, Dialog und vorherige Konzertierung mit den Behinderten müssen im Mittelpunkt jeder Strategie oder Politik für Menschen mit Behinderungen stehen.

15) Die Aktivitäten des Jahres sollten im Bewusstsein der vielfältigen Formen der Behinderung möglichst viele dieser Formen umfassen, insbesondere körperliche, sensorische, geistige und psychische Beeinträchtigungen.

16) Die Übereinstimmung und Komplementarität mit sonstigen Gemeinschaftsmaßnahmen ist insbesondere bei Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung und der sozialen Ausgrenzung, zur Förderung der Menschenrechte, zur allgemeinen und beruflichen Bildung sowie zur Gleichstellung der Geschlechter notwendig.

17) Die Informationen der europäischen Institutionen müssen auf Antrag in zugänglichen Formaten, einschließlich Großdruck, Blindenschrift und Tonband etc., zur Verfügung gestellt werden.

18) Die Gemeinsame Erklärung vom 20. Juli 2000 sieht vor, dass die Haushaltsbehörde sich dazu äußert, ob neue Vorschläge, die Auswirkungen auf den Haushalt haben, mit dem Finanzrahmen ohne Abstriche bei bestehenden Politiken vereinbar sind.

19) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sieht die verstärkte Zusammenarbeit auf dem sozialen Sektor zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Ländern der Europäischen Freihandelszone, die am Europäischen Wirtschaftsraum (EFTA/EWR) teilnehmen, anderseits vor. Daher sollten die mittel- und osteuropäischen Beitrittsländer gemäß den Bestimmungen der Europa-Abkommen, den Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte die Möglichkeit zur Teilnahme an diesem Programm erhalten. Die Teilnahme von Zypern und Malta sollte ebenfalls ermöglicht und durch zusätzliche Mittelzuweisungen gemäß den mit diesen Ländern festgelegten Verfahren finanziert werden. Des Weiteren sollte die Türkei die Möglichkeit zur Teilnahme erhalten, die durch zusätzliche Mittelzuweisungen gemäß den mit diesem Land festgelegten Verfahren finanziert werden sollte.

20) Gemäß den Kriterien der in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit lassen sich die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme hinsichtlich der Sensibilisierung für die Rechte von Menschen mit Behinderungen auf Gemeinschaftsebene durch die Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreichen, unter anderem wegen der gemeinschaftsweiten Dimension dieser Thematik, der Notwendigkeit multilateraler Partnerschaften, des transnationalen Informationsaustauschs und der gemeinschaftsweiten Verbreitung beispielhafter Verfahren. Dieser Beschluss geht nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

21) Gemäß Artikel 2 des Beschlusses des Rates 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [13] werden die Maßnahmen zur Durchführung des vorliegenden Beschlusses nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 3 des genannten Beschlusses erlassen -

[13] ABl. L 184 vom 17. 7. 1999, S. 23.

BESCHLIESST:

Artikel 1 Ausrufung des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen

Das Jahr 2003 wird zum ,Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen" erklärt.

Artikel 2 Zielsetzungen

Das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen hat folgende Zielsetzungen:

(a) Sensibilisierung für das Recht der Menschen mit Behinderungen auf Schutz vor Diskriminierung und auf umfassende und gleichberechtigte Ausübung ihrer grundlegenden Menschenrechte, wie sie unter anderem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind;

(b) Anregung von Reflexionen und Diskussionen über Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen in Europa;

(c) Förderung des Erfahrungsaustauschs über beispielhafte Verfahren und wirksame Strategien, die auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene entwickelt wurden;

(d) Stärkung der Zusammenarbeit aller Beteiligten - Entscheidungsträger auf allen Ebenen, Privatsektor, Interessengemeinschaften, gemeinnützige Organisationen, Nichtregierungsorganisationen, karitative Organisationen, Sozialpartner, Bildungsbereich sowie alle Arten von Organisationen behinderter Menschen oder von Organisationen, sich für diese einsetzen, Menschen mit Behinderungen und ihre Familienangehörigen - mit der Gesellschaft im Allgemeinen, gegebenenfalls unterstützt durch Forschung;

(e) Hervorhebung des positiven Beitrags, den Menschen mit Behinderungen zur Gesellschaft insgesamt leisten, indem insbesondere der Wert der Vielfalt unterstrichen und ein positives und wohlwollendes Umfeld geschaffen wird;

(f) Sensibilisierung für die Heterogenität der Bevölkerungsgruppe der Menschen mit Behinderungen sowie die vielfältigen Formen der Diskriminierung, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind;

(g) Betonung der Bedeutung der Rolle der Familie in jedem Stadium des Lebens der Behinderten, mit besonderem Augenmerk auf dem Älterwerden der Eltern von behinderten Kindern;

(h) besonderer Hinweis auf die Situation von Personen mit gravierenden und mehrfachen Behinderungen und auf die Notwendigkeit stärkerer Anstrengungen zur Bekämpfung von Übergriffen und Gewaltakten gegenüber behinderten Menschen, insbesondere solchen, die in Heimen leben;

(i) besondere Sensibilisierung für das Recht auf Gleichbehandlung in der Ausbildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen mit dem Ziel, deren volle Eingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern und zu fördern und Förderung der Entwicklung einer Zusammenarbeit zwischen den Bildungseinrichtungen für behinderte Kinder und Jugendliche auf europäischer Ebene im Hinblick auf eine bessere Eingliederung besonders betreuungsbedürftiger Schüler und Studenten in Regel- oder Sonderschulen sowie in nationale und europäische Austauschprogramme.

Artikel 3 Gegenstand der Maßnahmen

1. Die Maßnahmen zur Verwirklichungen der in Artikel 2 niedergelegten Zielsetzungen können die Entwicklung und Unterstützung folgender Aktivitäten umfassen:

(a) Treffen und Veranstaltungen;

(b) Informations- und Förderkampagnen im Hinblick auf die Ausarbeitung von Instrumenten und Hilfsmitteln, zu denen Menschen mit Behinderungen in der gesamten Gemeinschaft Zugang haben;

(c) Zusammenarbeit mit Medienorganisationen aller Art;

(d) gemeinschaftsweite Erhebungen und Studien;

(e) Bildung von Partnerschaften aller Akteure auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene.

2. Nähere Einzelheiten zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind dem Anhang zu entnehmen.

Artikel 4 Durchführung auf Gemeinschaftsebene

Die Kommission stellt die Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses gemäß dem Anhang sicher.

Sie führt auf europäischer Ebene einen regelmäßigen Meinungsaustausch mit Vertretern von Behinderten, Behindertengruppen und -organisationen über die Gestaltung, Durchführung und Weiterverfolgung des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen. Zu diesem Zweck stellt die Kommission diesen Vertretern die einschlägigen Informationen zur Verfügung. Die Kommission informiert den gemäß Artikel 6 Absatz 1 geschaffenen Ausschuss über ihre Stellungnahme.

Artikel 5 Zusammenarbeit und Durchführung auf nationaler Ebene

1. Für die Koordinierung und Durchführung der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen auf nationaler Ebene, einschließlich Auswahl der Projekte gemäß Teil B des Anhangs, sind die Mitgliedstaaten verantwortlich.

Jeder Mitgliedstaat benennt oder schafft zu diesem Zweck - gegebenenfalls nach Konsultationen mit kommunalen und regionalen Behörden - eine nationale Koordinierungsstelle oder eine vergleichbare Verwaltungsstelle, die für die Organisation seiner Beteiligung am Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen zuständig ist. Diese Stelle sorgt dafür, dass sie die verschiedenen Formen von Behinderungen abdeckt und durch eingehende Konsultationen eine breite Palette von Behindertenorganisationen und anderen einschlägigen Akteuren repräsentiert.

2. Nach dem Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 2 legt die Kommission Globalzuschüsse fest, die den Mitgliedstaaten für die Unterstützung von Aktionen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene gewährt werden. Globalzuschüsse werden ausschließlich an öffentlich-rechtliche Einrichtungen oder an Einrichtungen vergeben, die unter Aufsicht der Mitgliedstaaten öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

3. Das Verfahren für die Verwendung von Globalzuschüssen ist Gegenstand einer Vereinbarung zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat.

Das Verfahren bestimmt insbesondere - im Einklang mit der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften -

(a) die durchzuführenden Maßnahmen;

(b) die Kriterien für die Auswahl von Zuschussempfängern;

(c) die Zuschussbedingungen und -sätze;

(d) die Regelungen für Überwachung, Bewertung und Sicherung der Finanzkontrolle für die Globalzuschüsse.

Artikel 6 Ausschuss

1. Die Kommission wird unterstützt von einem Ausschuss, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, wobei ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

2. Sofern auf diesen Absatz verwiesen wird, findet das Beratungsverfahren gemäß Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG gemäß Artikel 7 desselben Beschlusses Anwendung.

Artikel 7 Finanzierung

1. Gemeinschaftsweite Maßnahmen gemäß Teil A des Anhangs können bis zu einer Höhe von 80 % der Kosten bezuschusst werden oder als öffentliche Aufträge vergeben und im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften finanziert werden.

2. Lokale, regionale, nationale oder transnationale Maßnahmen gemäß Teil B des Anhangs können im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften bis zu einer Höhe von maximal 50 % der Gesamtkosten kofinanziert werden.

Artikel 8 Antrags- und Auswahlverfahren

1. Entscheidungen über Finanzierung und Kofinanzierung von Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 werden von der Kommission gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 festgelegten Verfahren getroffen. Die Kommission gewährleistet eine ausgewogene Verteilung der Mittel auf die verschiedenen Tätigkeitsbereiche.

2. Anträge auf finanzielle Unterstützung für Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 sind den Mitgliedstaaten vorzulegen. Auf der Grundlage der von den nationalen Koordinierungsstellen abgegebenen Stellungnahmen wählen die Mitgliedstaaten die Begünstigten aus und gewähren den ausgewählten Antragstellern Finanzhilfen nach den gemäß Artikel 5 Absatz 3 festzulegenden Verfahren.

Artikel 9 Übereinstimmung, Koordination und Kohärenz

Die Kommission stellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sicher, dass zwischen den in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen und sonstigen Gemeinschaftsmaßnahmen und -initiativen Übereinstimmung besteht.

Die Kommission sorgt auch dafür, dass angemessene Anstrengungen unternommen werden, damit behinderte Personen gleichberechtigt an den Gemeinschaftsprogrammen und -initiativen mitwirken können.

Sie trägt dafür Sorge, dass die größtmögliche Kohärenz des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen mit sonstigen bestehenden gemeinschaftlichen, nationalen und regionalen Initiativen und Ressourcen gewährleistet ist, die dazu beitragen können, die Zielsetzungen des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen zu verwirklichen.

Artikel 10 Beteiligung der EFTA-/EWR-Länder, der assoziierten mittel- und osteuropäischen Länder sowie von Zypern, Malta und der Türkei

Die Teilnahme am Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen steht den EFTA-/EWR-Ländern gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen offen.

Die mittel- und osteuropäischen Beitrittskandidatenländer erhalten gemäß den Bestimmungen der Europa-Abkommen, den Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte die Möglichkeit zur Teilnahme.

Die Beteiligung von Zypern, Malta und der Türkei wird durch zusätzliche Mittelzuweisungen gemäß den mit diesen Ländern festgelegten Verfahren finanziert.

Artikel 11 Haushalt

Aktionen zur Vorbereitung der Eröffnung des Europäischen Jahres können ab dem 01.01.2002 finanziert werden.

Artikel 12 Internationale Kooperation

Im Rahmen des Europäischen Jahres arbeitet die Kommission mit einschlägigen internationalen Organisationen zusammen.

Artikel 13 Begleitung und Evaluierung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis spätestens 31. Dezember 2004 einen Bericht über Durchführung, Ergebnisse und Gesamtbeurteilung der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen vor. Die Kommission sorgt dafür, dass dieser Bericht in für behinderte Menschen zugänglichen Formaten abgefasst wird.

Artikel 14 Inkrafttreten

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Er tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft.

Geschehen zu Brüssel, am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[...]

ANHANG

1. Art der in Artikel 3 erwähnten Massnahmen

(A) Gemeinschaftsweite Maßnahmen

1. Treffen und Veranstaltungen:

(a) Organisation von Treffen auf europäischer Ebene;

(b) Organisation von Veranstaltungen zur Sensibilisierung für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, einschließlich der Eröffnungs- und Abschlussveranstaltungen des Europäischen Jahres;

2. Informations- und Förderkampagnen, einschließlich:

(a) Ausarbeitung eines Logos sowie von Slogans für das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen zur Verwendung bei allen einschlägigen Aktivitäten;

(b) einer gemeinschaftsweiten Informationskampagne;

(c) Ausarbeitung von Instrumenten und Hilfsmitteln, zu denen Menschen mit Behinderungen in der gesamten Gemeinschaft Zugang haben;

(d) geeigneter Initiativen europäischer NRO aus dem Behindertenbereich zur Verbreitung von Informationen über das Europäische Jahr, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit speziellen Behinderungen und/oder die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen, die einer Mehrfachdiskriminierung ausgesetzt sind, zugeschnitten sind;

(e) Durchführung von europäischen Wettbewerben, mit denen Leistungen und Erfahrungen im Bereich der Themen des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen hervorgehoben werden sollen.

Die Kommission sorgt dafür, dass die Behindertenorganisationen bei der Beschlussfassung hinsichtlich der bei der Informationskampagne verwendeten Aussagen und Bilder einbezogen werden.

3. Sonstige Maßnahmen:

Zusammenarbeit mit Sendeanstalten und Medienorganisationen als Partner für die Verbreitung von Informationen über das Jahr, für die Nutzung neuer Instrumente, die einen leichteren Zugang zu Informationen (wie etwa Untertitel für Hörbehinderte und Bildbeschreibungen für Sehbehinderte) und gegebenenfalls zu anderen Programmen ermöglichen, und für die Verbesserung der Kommunikation über Menschen mit Behinderungen;

gemeinschaftsweite Erhebungen und Studien, unter anderem hinsichtlich einer Reihe von Fragen zu den Auswirkungen des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen (für die Aufnahme in das Eurobarometer) sowie eines Bewertungsberichts über Wirksamkeit und Folgen des Europäischen Jahres. Diese Studie sollte auch die Bemühungen um Integration dieser Menschen in die Gemeinschaft, insbesondere durch Programme zur Förderung der eigenständigen Lebensführung, verfolgen.

4. Diese Finanzierung kann folgende Formen annehmen:

- direkter Ankauf von Gütern und Dienstleistungen, insbesondere im Kommunikationsbereich, im Rahmen von offenen und/oder beschränkten Ausschreibungen;

- direkter Ankauf von Beratungsdienstleistungen im Rahmen von offenen und/oder beschränkten Ausschreibungen;

- Beihilfen zur Deckung der Ausgaben für spezielle Veranstaltungen auf europäischer Ebene, mit denen für das Europäische Jahr geworben und diese Initiative ins Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt werden soll. Diese Beihilfen dürfen 80% der Gesamtkosten nicht übersteigen.

(B) Maßnahmen auf nationaler Ebene

Maßnahmen auf lokaler, regionaler, nationaler oder transnationaler Ebene kommen für eine Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt bis zu einem Betrag von höchstens 50 % der Kosten in Frage, je nach Art des Vorschlags und des Kontexts. Zu diesen Maßnahmen könnten folgende gehören:

1. Veranstaltungen im Themenkreis der Zielsetzungen des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen, einschließlich einer Eröffnungsveranstaltung des Jahres; dies muss die Bildung von Partnerschaften mit Vertretern von Behinderten, Einzelpersonen und Gruppen, die für Behinderte tätig sind, auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene und sonstigen Akteuren einschließen;

2. Informationskampagnen und Maßnahmen zur Verbreitung beispielhafter Verfahren, die nicht unter die in Teil 1 Abschnitt A des Anhangs beschriebenen Maßnahmen fallen;

3. Verleihung von Preisen oder Durchführung von Wettbewerben;

4. Erhebungen und Studien, die nicht unter Teil 1 Abschnitt A fallen.

(C) Maßnahmen, die nicht im Rahmen des Gemeinschaftshaushalts unterstützt werden

Die Gemeinschaft bietet ihre moralische Unterstützung - einschließlich einer schriftlichen Genehmigung zur Verwendung des Logos und sonstiger Materialien im Zusammenhang mit dem Europäischen Jahr - für Initiativen öffentlicher oder privater Organisationen an, sofern diese zur Zufriedenheit der Kommission nachweisen können, dass die betreffenden Initiativen während des Jahres 2003 laufen und geeignet sind, eines oder mehrere der Ziele des Europäischen Jahres mit zu verwirklichen.

Bei der Durchführung der Maßnahmen kann die Kommission - zum beiderseitigen Nutzen der Kommission und der Begünstigten - auf technische und/oder administrative Unterstützung bei Ausarbeitung, Vorbereitung, Verwaltung, Monitoring, Rechnungsprüfung und Kontrolle des Programms oder der Projekte zurückgreifen.

Die Kommission kann auch Studien durchführen, Expertentreffen veranstalten und Maßnahmen zur Information und Veröffentlichung treffen, die unmittelbar im Zusammenhang mit den Zielsetzungen des vorliegenden Programms stehen.

Top