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Document JOC_2002_075_E_0046_01

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (KOM(2001) 638 endg. — 2001/0260(CNS))

ABl. C 75E vom 26.3.2002, p. 46–50 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001PC0638

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres /* KOM/2001/0638 endg. - CNS 2001/0260 */

Amtsblatt Nr. 075 E vom 26/03/2002 S. 0046 - 0050


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Einleitung

Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres hat die Kommission einen allgemeinen Bericht über die wirtschaftliche Lage der kleineren Inseln vorgelegt und dabei aufgezeigt, wie sich die auf der Grundlage der Verordnung durchgeführten Maßnahmen ausgewirkt haben. Dieser Bericht, der die Nummer KOM(2001) 64 endg. vom 7.2.2001 trägt, ist dem Rat und dem Europäischen Parlament übermittelt worden.

2. Die Verordnung (EWG) Nr. 2019/93

Mit dieser Verordnung soll den dauerhaften Benachteiligungen (Insellage und Klima, Zergliederung des Gebiets, relative Randlage gegenüber der restlichen Gemeinschaft) und besonderen Schwierigkeiten dieser Regionen (sehr kleine landwirtschaftliche Betriebe, keine Größenvorteile, Abhängigkeit, sehr hohe Produktions- und Transportkosten) begegnet werden. Sie wird aus dem EAGFL-Garantie finanziert (rund 22,5 Mio. EUR/Jahr) und sieht insbesondere zwei Arten von Maßnahmen vor, nämlich die spezifische Versorgungsregelung und Sondermaßnahmen für die wichtigsten örtlichen Agrarerzeugungen. Sie umfasst auch Ausnahmen im Bereich der Strukturbeihilfen, die im Rahmen der Zuweisung struktureller Mittel für Griechenland im Zeitraum 1994-1999 aus dem EAGFL-Ausrichtung kofinanziert worden sind.

3. Bilanz der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93

Die griechischen Behörden haben der Kommission Berichte über die Durchführung der Verordnung und Änderungsanträge übermittelt.

Im Rahmen von SEM 2000 hat die Kommission externe Berater beauftragt, Bewertungsberichte über die Durchführung der Verordnung zu erstellen. Dabei wurde geprüft, inwieweit die in der Verordnung vorgesehenen Ziele verwirklicht wurden und welche Verbesserungen möglicherweise einzuführen sind.

Die Kommission hat zunächst einen ersten Bericht (Dok. KOM(96) 387 endg.) und anschließend unter Berücksichtigung der vorgenannten Arbeiten, der von den einzelstaatlichen Behörden übermittelten Angaben, der bei der Durchführung der Verordnung gemachten Erfahrungen und der Auswirkungen der Verordnung den vorgenannten allgemeinen Bericht KOM(2001) 64 endg. ausgearbeitet, der als Schlussfolgerung die Anpassungen und Verbesserung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 eingeführten Maßnahmen enthält.

Eine gewisse Verzögerung bei der Vorlage des Berichtes hat es jedoch ermöglicht,

- die Ergebnisse der Bewertung durch die unabhängige externe Beratungsfirma besser zu nutzen,

- vier Jahre der Anwendung dieser Maßnahmen (anstelle von drei Jahren gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93), dh. die Jahre 1994 bis 1997, berücksichtigen zu können.

Die Angaben über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 in den Jahren 1998 und 1999 scheinen die 1994-1997 festgestellten Tendenzen und die Ausrichtungen des Berichtes an die Kommission über die Anpassungen der verschiedenen Regelungen zu bestätigen.

Insgesamt ist festzustellen, dass sich die Maßnahmen der Verordnung günstig ausgewirkt haben.

Die Prüfung der Ergebnisse der besonderen Versorgungsregelung zeigt eine Verbesserung bei der Versorgung der Inseln und, im Laufe der Jahre, der Verwaltung dieser Regelung mit einer Stabilisierung des Bedarfs an bestimmten Erzeugnissen auf lokaler Ebene. Die Preise für die der Regelung unterliegenden Erzeugnisse sind mit denjenigen auf den repräsentativen Märkten des griechischen Festlands verglichen worden, weil die Inseln herkömmlicherweise von den Häfen des Festlands aus bevorratet werden. Nach Maßgabe des Erzeugnisses wurden erhebliche Unterschiede bei der Auswirkung dieser Regelung festgestellt. Bei Mehl und Futtermitteln waren diese Auswirkungen auch für den Endverbraucher spürbar. Die Beihilfe für Mehl drückte im Rahmen des Wettbewerbs der Händler in diesem Sektor das Preisniveau insgesamt, auch die Preise für nicht subventionierte Mengen.

Im Sektor Obst und Gemüse wurde die besondere Versorgungsregelung bis 1997, dem letzten Anwendungsjahr, degressiv angewendet. Während dieses Zeitraums sind keine Auswirkungen auf die Preise beobachtet worden. Auch im Zuckersektor erzielte die Beihilfe keine Wirkung, weil die Preispolitik der griechischen Zuckerindustrie zur Folge hat, dass es kaum ein Verbraucherpreisgefälle zwischen den verschiedenen Märkten und Regionen gibt. Im Joghurtsektor wurde keine Beihilfe gewährt, weil die Vorausschätzungsbeträge während des gesamten Prüfungszeitraums ungenutzt blieben.

Bei der Inanspruchnahme der jährlichen Vorausschätzungen stehen die Sektoren Mehl und Futtermittel mit einem durchschnittlichen Prozentsatz von 90% bzw. 85% an erster Stelle; für die Sektoren Obst und Gemüse, Zucker sowie Joghurt belaufen sich diese Prozentsätze auf 23%, 33% bzw. 0%.

Anhang des Zusammenspiels zwischen den Auswirkungen der besonderen Versorgungsregelung und dem Grad der Inanspruchnahme der jährlichen Voraus schätzungen können die betreffenden Sektoren in zwei unterschiedliche Kategorien eingeteilt werden: eine Kategorie, in der die Maßnahmen erfolgreich angewendet wurden (Mehl, Futtermittel) und die andere Kategorie, in der sie praktisch gescheitert sind (Joghurt, Zucker, Obst und Gemüse).

Die Prüfung der Maßnahmen zugunsten der örtlichen Erzeugungen lässt erkennen, dass mit diesen Maßnahmen bestimmten Zwängen bei den Produktionskosten begegnet und/oder eine landwirtschaftliche Tätigkeit in schwierigen und unter ökologischen Gesichtspunkten oft gefährdeten Gebieten (Rinderhaltung, Erhaltung der Olivenhaine, Kartoffelanbau), in denen oft mehreren Tätigkeiten nachgegangen wird, aufrecht erhalten werden konnte. Einige dieser Maßnahmen wurden sogar mit Bedingungen versehen, die eine vertikale Strukturierung des Sektors und eine qualitative Verbesserung der Erzeugung erlaubt haben; somit haben die Marktteilnehmer die gewährten Beihilfen gut zu nutzen gewusst (Erhaltung von Reb flächen für Qualitätsweine b.A., Honigerzeugung, die auch günstige Auswirkungen auf die gefährdete Flora der Inseln hat). Die Beihilfen entsprachen gut den örtlichen Gegebenheiten, waren untereinander und mit der besonderen Versorgungsregelung kohärent und entsprachen auch den allgemeinen GAP-Beihilfen. Die anderen Maßnahmen (Beihilfen für die Lagerhaltung von örtlichen Käsesorten oder die Reifung von Likörwein und die Maßnahmenprogramme für Obst, Gemüse und Blumen) waren kein Erfolg.

Schließlich haben die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 im Bereich der Ausnahmen im Strukturbereich eingeführten Erleichterungen insbesondere ermöglicht, die Modernisierung der Betriebe und die Gewährung der Ausgleichsbeträge ,benachteiligte Gebiete" zu beschleunigen: unter diesen Erleichterungen diente vor allem die Anhebung des Investitionsbeihilfesatzes als Katalysator, um den Investitionsrhythmus in den Betrieben praktisch zu verdoppeln. Dabei machen die im Zeitraum 1994-1997 auf den Inseln durchgeführten Betriebsverbesserungspläne 16% der im selben Zeitraum in allen griechischen Regionen durchgeführten Pläne aus, während die Ausgleichszulagen jährlich im Durchschnitt rund 15 000 Landwirten zugute kamen. 45% der Betriebsverbesse rungspläne sind von Junglandwirten durchgeführt worden.

4. Leitlinien der Überprüfung

Die Kommission will die Instrumente zugunsten dieser Inseln konsolidieren, anpassen und besser ausrichten, ohne jedoch über die in der finanziellen Vorausschau vorgesehenen Mittel hinauszugehen, d.h. sie strebt Haushaltsneutralität an. In diesem Rahmen sieht der Vorschlag der Kommission auch vor, die Verwaltung dieser Regelungen zu vereinfachen, das Kosten-Nutzen-Verhältnis zu verbessern und die Regelung weniger kompliziert zu gestalten.

Sinn und Zweck der besonderen Versorgungsregelung besteht darin, Versorgungsbedingungen zu bieten, die es ermöglichen, die infolge der außergewöhnlichen Lage der Inseln entstehenden Mehrkosten bei der Vermarktung auszugleichen. Dies gilt auch in Zukunft.

Die Vorschläge sehen vor, die Verzeichnisse der unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnisse zu überprüfen, wobei nur diejenigen Erzeugnisse beibehalten werden sollen, die wirklich für den Verzehr benötigt werden (Mehl) und die landwirtschaftliche Betriebsstoffe sind (Futtermittel). Dagegen wird vorgeschlagen, die weniger wichtigen Erzeugnisse zu streichen, auf die sich die besondere Versorgungsregelung nur in sehr geringem Maße ausgewirkt hat (Zucker, Joghurt). Schließlich wird keine Verlängerung der besonderen Versorgungsregelung für Obst und Gemüse vorgeschlagen. Hinsichtlich der Neueinteilung der Inseln will die Kommission die beiden geltenden Gruppen überprüfen und auch den traditionellen Handelsströmen zwischen den Inseln Rechnung tragen, damit sich die besonderen Versorgungsregelung gerechter auf die Preise der Erzeugnisse auswirkt.

Zur Vereinfachung der Verwaltung der besonderen Versorgungsregelung wird schließlich vorgeschlagen, der Kommission die Befugnis zur Prüfung dieses Verzeichnisses zu übertragen und die Verwaltung der Bedarfsvorausschätzungen zu vereinfachen.

Bei den Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung ergeben sich die vorzunehmenden Änderungen aus der Analyse des lokalen Bedarfs.

Bei der Rinderhaltung haben die angewendeten Maßnahmen durch eine Senkung der Produktionskosten dazu beigetragen, dass der Bestand konstant bleibt. Somit wird vorgeschlagen, das System unter Anpassung an die neue Regelung für die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch beizubehalten.

Auch die Beihilfen zugunsten der Erhaltung der Rebflächen für Qualitätsweine b.A., der Olivenhaine, des Speise- und Pflanzkartoffelanbaus und der Erzeugung von Honig besonderer Qualität haben dazu beigetragen, diese Tätigkeiten zu stabilisieren und die Sektoren besser zu strukturieren. Deshalb wird vorgeschlagen, die geltenden Regelungen beizubehalten und nur die Zahl der Bienenstöcke zu aktualisieren. Diese Beihilfen sind mit den jeweiligen GMO vereinbar und stellen eine Ergänzung dazu dar.

Die Beihilfen, die wenig wirksam (Lagerhaltung örtlicher Käsesorten und Reifung von Likörweinen) sowie zu schwerfällig und kompliziert (Obst, Gemüse und Blumen) waren, werden gestrichen.

Die Ausnahmen im Strukturbereich sind mit Artikel 55 Absatz 2 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums aufgehoben worden. Gemäß dem Erwägungsgrund 53 der genannten Verordnung können jedoch neue Vorschriften, die die Flexibilität, die Anpassungen und die Ausnahmen vorsehen, die erforderlich sind, um den besonderen Erfordernissen der Inseln des Ägäischen Meeres Rechnung zu tragen, erlassen werden, wenn die Programmplanung für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums erfolgt. Da eine solche Ausnahmemöglichkeit ausdrücklich vorgesehen ist und die Investitionskosten sowohl für Materialien und Ausrüstung als auch für Arbeitskräfte auf diesen Inseln durchschnittlich 50% höher liegen, wird vorgeschlagen, die in Artikel 7 und Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehenen Beihilfesätze in Abweichung von vorgenannten Bestimmungen anzuheben.

5. Schlussfolgerung

Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, den besonderen Gegebenheiten dieser Inselregionen und den bisher festgestellten Ergebnissen der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 stärker Rechnung zu tragen. Außerdem müssen diese Änderungen weiterhin dem Geist und den Anwendungsbereich der Verordnung entsprechen. Sie werden daher weder das Funktionieren des Binnenmarktes noch die Anwendung der gemeinsamen Politiken beeinträchtigen. Sie haben keine Auswirkungen auf den Haushalt und gewährleisten somit die Haushaltsneutralität.

In Anbetracht der Überprüfungsklausel von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 wird vorgeschlagen, die vorgenannte Verordnung zu ändern.

2001/0260 (CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] ABl. C

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3],

[3] ABl. C

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 [4] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat am Ende des dritten Jahres der Anwendung der besonderen Versorgungsregelung einen allgemeinen Bericht über die wirtschaftliche Lage der kleineren Inseln vor und zeigt dabei auf, wie sich die auf der Grundlage dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen ausgewirkt haben. Diesen Berichten sind erforderlichenfalls Vorschläge für angemessene Anpassungen und Angleichungen der in der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beigefügt.

[4] ABl. L 184 vom 27.7.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

(2) Die Analyse der Durchführung dieser Maßnahmen lässt erkennen, dass in Anbetracht der Ergebnisse, der gemachten Erfahrungen und der Entwicklung des Rahmens, in dem diese Maßnahmen angewendet werden, angemessene Anpassungen und Angleichungen erforderlich sind. Die Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 ist daher entsprechend zu ändern.

(3) Insbesondere hat sich die besondere Versorgungsregelung für die Sektoren Milcherzeugnisse (Joghurt) und Zucker hinsichtlich der tatsächlichen Weitergabe der Vergünstigungen der Beihilfe an den Endverbraucher als unzulänglich erwiesen und ist diese Regelung für den Sektor Obst und Gemüse Ende 1997 ausgelaufen. Diese Erzeugnisse sind somit aus der besonderen Versorgungsregelung zu streichen. Außerdem müssen die Inselgruppen nach Maßgabe ihrer Entfernung von den Häfen des griechischen Festlands, von denen aus die Inseln üblicherweise versorgt werden, neu eingeteilt werden und muss auch die Versorgung von Endbestimmungsinseln mit Waren von Durchfuhr- und Verladeinseln berücksichtigt werden.

(4) Die wirtschaftlichen Vorteile der besonderen Versorgungsregelung dürfen nicht zu Verkehrsverlagerungen bei den betreffenden Erzeugnissen führen. Daher muss der Weiterversand oder die Wiederausfuhr dieser Erzeugnisse aus den betreffenden Inseln verboten werden. Im Falle der Verarbeitung gilt dieses Verbot nicht für die traditionellen Ausfuhren und Versendungen.

(5) Die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 eingeführten Stützungsmaßnahmen zugunsten örtlicher Erzeugnisse für die private Lagerhaltung bestimmter örtlich erzeugter Käse, die Maßnahmenprogramme zur Entwicklung der Erzeugung von Obst, Gemüse und Blumen sowie für die Reifung der Likörweine aus örtlicher Erzeugung haben sich als der Lage dieser Sektoren auf den Inseln des Ägäischen Meeres unangemessen herausgestellt, weil insbesondere die Lagerzeit bei Käse und Likörwein nur kurz war und die Beihilfe so kaum Auswirkungen hatte; außerdem waren die Verfahren und die Struktur der Beihilfe für Obst, Gemüse und Blumen recht kompliziert. Diese Beihilfen sind somit nicht zu verlängern.

(6) Um die Beibehaltung der traditionellen Rinderhaltung auf diesen Inseln zu weiterhin unterstützen, ist zum einen zu gewährleisten, dass die Sonderprämie für eine bestimmte Anzahl männlicher Rinder, für die auch der Zuschlag zur Sonderprämie gewährt wird, unverändert bleibt und auch der Zuschlag zur Prämie für die Erhaltung des Milchkuhbestandes weiterhin gewährt wird, und zum anderen sind die seit 1999 geltenden neuen Rechtsvorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch zugrunde zu legen.

(7) Hinsichtlich der Fortsetzung der Gewährung der Beihilfen für den Weinbau, der auf die Erzeugung von Qualitätswein b.A. in traditionellen Gebieten ausgerichtet ist, sind die Bezugnahmen auf Rechtsvorschriften der seit 1999 in diesem Sektor geltenden gemeinsamen Marktorganisation auf den neuesten Stand zu bringen.

(8) Im Hinblick auf die Fortsetzung der Gewährung der Beihilfen für die traditionelle Bienenzucht und zur ständigen Verbesserung ihrer Qualität ist die Tätigkeit anerkannter Bienenzüchterverbände zu fördern und ist die Zahl der beihilfefähigen Bienenstöcke auf den neuesten Stand zu bringen.

(9) Da es sich bei den zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen um Verwaltungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [5] handelt, sollten sie nach dem in Artikel 4 des Beschlusses vorgesehenen Verwaltungsausschussverfahren festgelegt werden.

[5] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(10) Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93, der Ausnahmen im Strukturbereich vorsah, ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen [6] aufgehoben worden. Die Strukturen bestimmter landwirtschaftlicher Betriebe bzw. Verarbeitungs- und Vermarktungs betriebe auf den Inseln des Ägäischen Meeres sind ausgesprochen unzureichend, und diese Betriebe haben mit besonderen Schwierigkeiten zu kämpfen. Daher sollte es möglich sein, von den in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehenen Vorschriften zur Begrenzung bestimmter Strukturbeihilfen abzuweichen -

[6] ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 wird wie folgt geändert:

1) Die Artikel 2 und 3 erhält folgende Fassung:

,Artikel 2

Es wird eine besondere Versorgungsregelung für die im Anhang aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse eingeführt, die auf den kleineren Inseln zum Verzehr und als landwirtschaftliche Betriebsstoffe benötigt werden.

Für jedes Jahr wird eine Vorausschätzung des Bedarfs an den in Absatz 1 genannten Erzeugnissen erstellt.

Artikel 3

(1) Im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung werden Beihilfen für die Versorgung der kleineren Inseln mit den in Artikel 2 genannten Erzeugnissen gewährt.

Die Beihilfe wird für jede Inselgruppe auf der Grundlage der zusätzlichen Kosten für die Vermarktung der Erzeugnisse auf diesen Inseln festgesetzt, die ab den Häfen des griechischen Festlands berechnet werden, von denen aus die Inseln üblicherweise versorgt werden, sowie ab den Häfen der Durchfuhr- oder Verladeinseln bei der Verbringung der Erzeugnisse nach den Endbestimmungs inseln.

Die Beihilfe wird zu 90% von der Gemeinschaft und zu 10% vom Mitglied staat finanziert.

(2) Die besondere Versorgungsregelung wird so angewendet, dass insbesondere Folgendem Rechnung getragen wird:

a) den besonderen Bedürfnissen der kleineren Inseln und den genauen Qualitätsanforderungen,

b) den traditionellen Handelsströmen mit den Häfen des griechischen Festlands und zwischen den Inseln,

c) dem wirtschaftlichen Aspekt der geplanten Beihilfen,

d) gegebenenfalls der Notwendigkeit, die Möglichkeiten zur Entwicklung der örtlichen Erzeugungen nicht zu beeinträchtigen.

(3) Die besondere Versorgungsregelung wird nur angewandt, wenn die gewährten Vorteile tatsächlich dem Endverbraucher zugute kommen.

(4) Erzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, dürfen weder erneut in Drittländer ausgeführt noch in die übrige Gemeinschaft weiterversandt werden.

(5) Werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse auf den kleineren Inseln verarbeitet, so gilt vorstehendes Verbot nicht für die traditionellen Ausfuhren oder die traditionellen Versendungen der gewonnenen Verarbeitungs erzeugnisse nach der übrigen Gemeinschaft. Im Falle der traditionellen Ausfuhren wird keine Erstattung gewährt."

2) Folgender Artikel 3a wird eingefügt:

,Artikel 3a

(1) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 13a Absatz 2 erlassen. Sie betreffen vor allem:

a) die Zusammenfassung der kleineren Inseln nach Maßgabe ihrer Entfer nung von den Häfen des griechischen Festlands, von denen aus die Inseln üblicherweise versorgt werden, sowie von den Häfen der Durchfuhr- oder Verladeinseln, von denen aus die Endbestimmungsinseln üblicherweise versorgt werden;

b) die Festsetzung der Beihilfebeträge der besonderen Versorgungs regelung;

c) die Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass eine wirksame Kontrolle erfolgt und die gewährten Vorteile dem Endverbraucher tatsächlich zugute kommen;

d) erforderlichenfalls ein System von Lieferbescheinigungen.

(2) Die Kommission erstellt die Versorgungsbilanzen nach dem Verfahren des Artikels 13a Absatz 2. Nach demselben Verfahren kann sie diese Bilanzen sowie das Verzeichnis der im Anhang aufgeführten Erzeugnisse nach Maßgabe der Entwicklung der Bedürfnisse der kleineren Inseln überprüfen."

3) Artikel 4 wird gestrichen.

4) Artikel 6 erhält folgende Fassung:

,Artikel 6

(1) Zur Unterstützung der Rinderhaltung werden die in diesem Artikel vorgesehenen Beihilfen gewährt.

(2) Der Rindfleischerzeugern wird eine Mastbeihilfe für männliche Rinder in Form eines Zuschlags von 48,3 EUR je Tier zur Sonderprämie nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates [7] gewährt.

[7] ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

Dieser Zuschlag kann für Tiere mit einem nach dem Verfahren des Artikels 13a Absatz 2 festzusetzenden Mindestgewicht für bis zu 12 000 männliche Rinder jährlich innerhalb der regionalen Hoechstgrenzen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 gewährt werden. In diesem Rahmen findet die proportionale Kürzung gemäß Artikel 4 Absatz 4 derselben Verordnung keine Anwendung.

(3) Der Rindfleischerzeugern wird alljährlich ein Zuschlag zur Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 gezahlt; dieser Zuschlag beläuft sich auf 48,3 EUR für jede vom Erzeuger am Tag der Antragstellung gehaltene Mutterkuh.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1, 2 und 3 werden nach dem Verfahren des Artikel 13a Absatz 2 erlassen. Sie können auch eine Überprüfung der in Absatz 2 genannten Hoechstmenge umfassen."

5) Artikel 7 wird gestrichen.

6) Artikel 8 erhält folgende Fassung:

,Artikel 8

(1) Es wird eine Hektarbeihilfe für den Anbau von Speisekartoffeln der KN-Codes 0701 90 50 und 0701 90 90 sowie für den Anbau von Pflanzkartoffeln des KN-Codes 0701 10 00 gewährt. Die Beihilfe wird pro Jahr für höchstens 3 200 Hektar bebauter und abgeernteter Fläche gewährt.

Die Beihilfe ist auf 603 EUR je Hektar begrenzt.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 13a Absatz 2 erlassen."

7) Artikel 9 erhält folgende Fassung:

,Artikel 9

(1) Es wird eine Hektarbeihilfe gewährt, um den Anbau von Rebsorten aufrechtzuerhalten, die der Erzeugung von Qualitätsweinen b.A. in Gebieten mit traditioneller Erzeugung dienen.

Für diese Beihilfe kommen Flächen in Betracht,

a) die mit Rebsorten bepflanzt sind, die in dem von den Mitgliedstaaten erstellten Verzeichnis der zur Herstellung der verschiedenen Qualitäts weine b.A. ihres Hoheitsgebiets geeigneten Sorten gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein [8] aufgeführt sind, und

[8] ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

b) deren Hektarertrag unter einer vom Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen von Anhang VI Abschnitt I ,Hektarerträge" der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgesetzten Hoechstmenge, ausgedrückt als Trauben-, Most- oder Weinmenge, liegt.

(2) Die Beihilfe beträgt 476 EUR/ha/Jahr. Die Beihilfe wird nur Erzeuger gemeinschaften oder -organisationen gewährt, die ein von den zuständigen Behörden genehmigtes Programm mit Maßnahmen zur qualitativen Verbesserung der erzeugten Weine durchführen. Dieses Programm umfasst namentlich Mittel zur Verbesserung der Bedingungen für die Weinbereitung, die Lagerung und den Vertrieb.

(3) Titel II Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gilt nicht für die kleineren Inseln.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 13a Absatz 2 erlassen."

8) Artikel 10 wird gestrichen.

9) Artikel 11 erhält folgende Fassung:

,Artikel 11

(1) Zur Erhaltung der Olivenhaine in den traditionellen Olivenanbaugebieten wird eine Hektarbeihilfe gewährt, sofern die Olivenhaine gepflegt und unter guten Anbaubedingungen gehalten werden.

Die Beihilfe beträgt 145 ECU/ha/Jahr.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 13a Absatz 2 erlassen. Sie betreffen insbesondere die Anwendungsbedingungen der in Absatz 1 genannten Beihilferegelung sowie die Bedingungen für die ordnungsgemäße Pflege der Olivenhaine und die Kontrollvorschriften."

10) Artikel 12 erhält folgende Fassung:

,Artikel 12

(1) Für die Erzeugung von Honig in einer für die kleineren Inseln typischen Qualität mit einem hohen Anteil Thymianhonig wird eine Beihilfe gewährt. Die Beihilfe wird je nach Anzahl der registrierten produktiven Bienenstöcke an die von den zuständigen Behörden anerkannten Erzeugergemeinschaften gezahlt, die jährliche Maßnahmenprogramme zur Verbesserung der Vermarktungsbedingungen von Qualitätshonig durchführen.

Die Beihilfe beträgt 12 EUR je registrierten produktiven Bienenstock und Jahr.

(2) Die Beihilfe gemäß den Absatz 1 wird pro Jahr für höchstens 75 000 Bienenstöcke gewährt.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 13a Absatz 2 erlassen."

11) Artikel 13 erhält folgende Fassung:

,Artikel 13

(1) Für Investitionen, die in erster Linie der Förderung der Diversifizierung, der Umstrukturierung oder der Ausrichtung auf die nachhaltige Landwirtschaft in landwirtschaftlichen Betrieben auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres dienen, kann abweichend von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 der Gesamtwert der Beihilfe, ausgedrückt als Prozentsatz des förderungs fähigen Investitionsvolumens, um maximal 15 % angehoben werden.

(2) Für Investitionen in kleinen und mittleren Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse aus überwiegend örtlicher Erzeugung und aus Sektoren verarbeiten und vermarkten, die in der Ergänzung zur Programmplanung gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates [9] festzulegen sind, ist abweichend von Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 der Gesamtwert der Beihilfe, ausgedrückt als Prozentsatz des förderungsfähigen Investitionsvolumens, auf maximal 65 % begrenzt.

[9] ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(3) Die in diesem Artikel geplanten Maßnahmen sind im Rahmen der operationellen Programme für die kleineren Inseln gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 beschrieben."

12) Folgender Artikel 13a wird eingefügt:

,Artikel 13a

(1) Die Kommission wird vom Verwaltungsausschuss für Getreide, der mit Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide [10] eingesetzt worden ist, oder von den Verwaltungsausschüssen unterstützt, die mit den Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen für die betreffenden Erzeugnisse eingesetzt worden sind.

[10] ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 des Rates vom 28. Juni 1968 [11] fallen, sowie für Erzeugnisse, die keiner gemein samen Marktorganisation angehören, wird die Kommission vom Verwaltungs ausschuss für Hopfen unterstützt, der mit Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 [12] eingesetzt worden ist.

[11] ABl. L 151 vom 30.6.1968, S.16.

[12] ABl. L 175 vom 4.8.1971, S. 1.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt."

13) Artikel 14 erhält folgende Fassung:

,Artikel 14

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen mit Ausnahme des Artikels 13 dem Begriff der Intervention zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 [13]."

[13] ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

14) Folgender Artikel 14a wird eingefügt:

,Artikel 14a

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Kontrollmaßnahmen und Verwaltungs sanktionen, zu gewährleisten und unterrichten die Kommission darüber.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 13a Absatz 2 erlassen."

15) Artikel 15 erhält folgende Fassung:

,Artikel 15

(1) Griechenland legt der Kommission einen jährlichen Bericht über die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen vor.

(2) Nach Ablauf jedes Fünfjahreszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen allgemeinen Bericht vor, in dem die Wirkung der aufgrund dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen dargelegt wird und der gegebenenfalls angemessene Anpassungen der Maßnahmen enthält.

Der erste Bericht ist vor Ende 2005 vorzulegen."

16) Der Anhang wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

,ANHANG

,Verzeichnis der Erzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung nach Titel I zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres fallen

Warenbezeichnung // KN-Code

Weizenmehl // 1101 et 1102

Futtermittel //

- Getreide: //

- Weizen // 1001

- Roggen // 1002

- Gerste // 1003

- Hafer // 1004

- Mais // 1005

- Luzerne und Futterpflanzen // 1214

- Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie // 2302 bis 2308

- Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art // 2309 90"

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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