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Dokument 62004CJ0332

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 16. März 2006.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten - Wechselwirkung zwischen Faktoren, die unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt sein können - Verpflichtung zur Veröffentlichung der Erklärung zu den Auswirkungen - Auf Städtebauprojekte außerhalb von städtischen Gebieten beschränkte Prüfung - Geplanter Bau eines Freizeitzentrums in Paterna.
Rechtssache C-332/04.

Sammlung der Rechtsprechung 2006 I-00040*

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2006:180





Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 16. März 2006 – Kommission / Spanien

(Rechtssache C‑332/04)

(„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG – Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten – Wechselwirkung zwischen Faktoren, die unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt sein können – Verpflichtung zur Veröffentlichung der Erklärung zu den Auswirkungen – Auf Städtebauprojekte außerhalb von städtischen Gebieten beschränkte Prüfung – Geplanter Bau eines Freizeitzentrums in Paterna“)

1.                     Umwelt – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Richtlinie 85/337 (Richtlinie 85/337 des Rates in der Fassung der Richtlinie 97/11, Artikel 3) (vgl. Randnrn. 33-37)

2.                     Handlungen der Organe – Richtlinien – Durchführung durch die Mitgliedstaaten – Verwaltungspraxis nicht ausreichend (Artikel 249 Absatz 3 EG) (vgl. Randnr. 38)

3.                     Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebliche Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 40)

4.                     Gemeinschaftsrecht – Auslegung – Mehrsprachige Vorschriften (vgl. Randnr. 52)

5.                     Umwelt – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Richtlinie 85/337 (Richtlinie 85/337 des Rates in der Fassung der Richtlinie 97/11, Artikel 9 Absatz 1) (vgl. Randnrn. 45-46, 48-59)

6.                     Umwelt – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Richtlinie 97/11 (Richtlinie 97/11 des Rates, Artikel 3 Absatz 1) (vgl. Randnrn. 65-66)

7.                     Umwelt – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Richtlinie 85/337 (Richtlinie 85/337 des Rates in der Fassung der Richtlinie 97/11, Artikel 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2) (vgl. Randnr. 77)

Gegenstand:

: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Unvollständige/nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Artikel 3 und 9 Absatz 1 und der Nummer 10 Buchstabe b des Anhangs II der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5) geänderten Fassung – Nichtanwendung der durch Artikel 3 der Richtlinie 97/11 eingeführten Übergangsregelung – Nichtvornahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei dem geplanten Bau eines Freizeitzentrums in Paterna (Valencia)

Tenor:

 

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten und der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 verstoßen, dass es Artikel 3 der Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinie 97/11 unvollständig umgesetzt, Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinie 97/11 nicht umgesetzt, die in Artikel 3 der Richtlinie 97/11 vorgesehene Übergangsregelung nicht beachtet, Nummer 10 Buchstabe b des Anhangs II sowie die Artikel 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinie 97/11 nicht ordnungsgemäß umgesetzt und den geplanten Bau eines Freizeitzentrums in Paterna nicht dem Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen und folglich die Artikel 2 Absatz 1, 3, 4 Absatz 2, 8 und 9 der Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinie 97/11 nicht angewandt hat.

 

Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

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