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Document 32009R0567

    Verordnung (EG) Nr. 567/2009 der Kommission vom 29. Juni 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der garantiert traditionellen Spezialitäten (Pierekaczewnik (g.t.S.))

    ABl. L 168 vom 30.6.2009, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 20/07/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/567/oj

    30.6.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 168/22


    VERORDNUNG (EG) Nr. 567/2009 DER KOMMISSION

    vom 29. Juni 2009

    zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der garantiert traditionellen Spezialitäten (Pierekaczewnik (g.t.S.))

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Antrag Polens auf Eintragung der Bezeichnung „Pierekaczewnik“ wurde gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 und unter Anwendung von Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

    (2)

    Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung nunmehr eingetragen werden.

    (3)

    Der Schutz des Namens gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 wurde nicht beantragt —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführte Bezeichnung wird eingetragen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. Juni 2009

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.

    (2)  ABl. C 269 vom 24.10.2008, S. 11.


    ANHANG

    Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 509/2006:

    Klasse 2.3.   Süßwaren, Backwaren, feine Backwaren und Kleingebäck

    POLEN

    Pierekaczewnik (g.t.S.)


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