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Document 32008R0505

Verordnung (EG) Nr. 505/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von 3-Phytase (Natuphos) als Futtermittelzusatzstoff (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 149 vom 7.6.2008, p. 33–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/02/2020; Aufgehoben durch 32020R0172

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/505/oj

7.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/33


VERORDNUNG (EG) Nr. 505/2008 DER KOMMISSION

vom 6. Juni 2008

zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von 3-Phytase (Natuphos) als Futtermittelzusatzstoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang zu dieser Verordnung beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Enzymzubereitung 3-Phytase (Natuphos 5000, Natuphos 5000 G, Natuphos 5000 L, Natuphos 10000 G und Natuphos 10000 L) aus Aspergillus niger (CBS 101.672) als Futtermittelzusatzstoff für Sauen.

(4)

Die Verwendung dieser Zubereitung wurde für entwöhnte Ferkel, Mastschweine und Masthühner durch die Verordnung (EG) Nr. 243/2007 der Kommission (2) für Legehennen und Masttruthühner durch die Verordnung (EG) Nr. 1142/2007 der Kommission (3) und für Enten durch die Verordnung (EG) Nr. 165/2008 der Kommission (4) zugelassen.

(5)

Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Zubereitung für Sauen wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachfolgend „die Behörde“ genannt) kam in ihren Gutachten vom 15. Juni 2006 (5) zu dem Schluss, dass Natuphos (3-Phytase) aus Aspergillus niger (CBS 101.672) sich nicht schädlich auf Verbraucher, Anwender oder Umwelt auswirkt und die Verdaulichkeit der Futtermittel wirksam verbessert. In ihrem Gutachten vom 12. Dezember 2007 (6) kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Verwendung dieser Zubereitung für Sauen unbedenklich ist. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juni 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

(2)  ABl. L 73 vom 13.3.2007, S. 4.

(3)  ABl. L 256 vom 2.10.2007, S. 20.

(4)  ABl. L 50 vom 23.2.2008, S. 8.

(5)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung und des Wissenschaftlichen Gremiums für genetisch veränderte Organismen über die Sicherheit und Wirksamkeit des Enzympräparats Natuphos® (3-Phytase) aus Aspergillus niger. The EFSA Journal (2006) 369, S. 1-19.

(6)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung (FEEDAP) über die Sicherheit und Wirksamkeit der Enzymzubereitung Natuphos (3-Phytase) als Futterzusatzstoff für Sauen. The EFSA Journal (2007) 614, S. 1-5.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

(Handelsbezeichnung)

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnischen Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer

4a1600

BASF SE

3-Phytase

EC 3.1.3.8

(Natuphos 5000 Natuphos 5000 G Natuphos 5000 L Natuphos 10000 G Natuphos 10000 L)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

3-Phytase aus Aspergillus niger (CBS 101.672) mit einer Mindestaktivität von:

 

fest: 5 000 FTU (1)/g

 

flüssig: 5 000 FTU/ml

 

Charakterisierung des Wirkstoffs:

3-Phytase aus Aspergillus niger (CBS 101.672)

 

Analysemethode (2)

Kolorimetrische Messung anorganischer Phosphate, die von dem Enzym aus Phytatsubstrat freigesetzt werden.

Sauen

500 FTU

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 500 FTU.

3.

Für die Verwendung in Futtermitteln mit mehr als 0,36 % phytingebundenem Phosphor.

27. Juni 2018


(1)  1 FTU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol anorganisches Phosphat in der Minute bei einem pH-Wert von 5,5 und einer Temperatur von 37 °C aus Natrium-Phytat freisetzt.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives


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