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Document 32005D0065

2005/65/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2005 über vorübergehende zusätzliche Garantien für Dänemark angesichts der Änderung der dänischen Politik der Nichtimpfung gegen die Newcastle-Krankheit (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 143)Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 27 vom 29.1.2005, p. 52–53 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 269M vom 14.10.2005, p. 315–316 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/65(1)/oj

29.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/52


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2005

über vorübergehende zusätzliche Garantien für Dänemark angesichts der Änderung der dänischen Politik der Nichtimpfung gegen die Newcastle-Krankheit

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 143)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/65/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zum Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels mit lebendem Geflügel und der Einfuhr dieser Tiere aus Drittländern wurde Dänemark mit der Entscheidung 91/552/EWG der Kommission vom 27. September 1991 zur Festlegung des Status Dänemarks hinsichtlich der Newcastle-Krankheit (2) als ein in Bezug auf die Newcastle-Krankheit nicht impfender Mitgliedstaat anerkannt.

(2)

Angesichts der jüngsten Seuchenentwicklung beabsichtigt Dänemark, lebendes Geflügel in Zukunft gegen die Newcastle-Krankheit zu impfen und seinen Status als nicht impfender Mitgliedstaat, wie in der Richtlinie 90/539/EWG vorgesehen, auszusetzen.

(3)

Um die Gesundheitslage der dänischen Geflügelbestände in der Phase der Einführung der Impfung nicht zu gefährden, empfiehlt es sich, vorübergehend zusätzliche Garantien für Sendungen in diesen Mitgliedstaat festzulegen.

(4)

Entsprechend sollten Dänemark bestimmte zusätzliche Garantien gewährt werden, die auch die Untersuchung von lebendem Geflügel im Sinne der Entscheidung 92/340/EWG der Kommission (3) über die Untersuchung von Geflügel auf Newcastle-Krankheit vor dem Versand umfassen können.

(5)

Die Entscheidung 91/552/EWG sollte aufgehoben werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Entscheidung gilt für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 90/539/EWG, das aus Mitgliedstaaten ohne Nichtimpfstatus hinsichtlich der Newcastle-Krankheit im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie und aus Drittländern nach Dänemark versandt werden soll.

Artikel 2

Vorherige Genehmigung für Geflügelsendungen nach Dänemark

Vor der Versendung von Geflügel ist von der zuständigen dänischen Veterinärbehörde eine entsprechende Genehmigung einzuholen.

Der Antrag auf Genehmigung muss Informationen über die Art der zur Immunisierung des Geflügels gegen die Newcastle-Krankheit verwendeten Impfstoffs und über die Impfregelung enthalten.

Artikel 3

Stichprobeuntersuchungen von Geflügel zur Versendung nach Dänemark

Unter Berücksichtigung der nach Artikel 2 dieser Entscheidung mitgeteilten Informationen kann die zuständige dänische Behörde verlangen, dass das Geflügel nach den Artikeln 1 und 2 der Entscheidung 92/340/EWG untersucht wird.

Artikel 4

Verweigerung von Geflügelsendungen nach Dänemark

Beschließt Dänemark in Anbetracht der nach Artikel 2 dieser Entscheidung mitgeteilten Informationen und des Ergebnisses der Untersuchungen nach Artikel 3 dieser Entscheidung, die Einfuhr einer Geflügelsendung in sein Hoheitsgebiet zu verweigern, so teilt es seine Entscheidung und die Gründe dafür der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bzw. den betroffenen Drittländern mit.

Artikel 5

Aufhebung der Entscheidung 91/552/EWG

Die Entscheidung 91/552/EWG wird aufgehoben.

Artikel 6

Gültigkeit

Diese Entscheidung gilt bis 28. Februar 2006.

Artikel 7

Adressaten

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Januar 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 298 vom 29.10.1991, S. 21.

(3)  ABl. L 188 vom 8.7.1992, S. 34.


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