This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32003D0659
2003/659/JHA: Council Decision 2003/659/JHA of 18 June 2003 amending Decision 2002/187/JHA setting up Eurojust with a view to reinforcing the fight against serious crime
2003/659/JI: Beschluss 2003/659/JI des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität
2003/659/JI: Beschluss 2003/659/JI des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität
ABl. L 245 vom 29.9.2003, p. 44–45
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32018R1727
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32002D0187 | Ersetzung | Artikel 35 | 01/10/2003 | |
Modifies | 32002D0187 | Ersetzung | Artikel 38.1 | 01/10/2003 | |
Modifies | 32002D0187 | Ersetzung | Artikel 37 | 01/10/2003 | |
Modifies | 32002D0187 | Ersetzung | Artikel 36 | 01/10/2003 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implicitly repealed by | 32018R1727 | 12/12/2019 |
2003/659/JI: Beschluss 2003/659/JI des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität
Amtsblatt Nr. L 245 vom 29/09/2003 S. 0044 - 0046
Beschluss 2003/659/JI des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c), auf Initiative der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), nach Stellungnahme des Rechnungshofs(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Eurojust ist eine Einrichtung im Sinne des Vertrags über die Europäische Union und erhält derzeit Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union. Die Ausgaben von Eurojust, die aus dem Gesamthaushaltsplan finanziert werden, müssen somit nach Artikel 41 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union gemäß den Haushaltsvorschriften und -verfahren der Europäischen Union verwaltet werden. (2) Daher sind einige Bestimmungen des Beschlusses 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität(4) auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend "Haushaltsordnung" genannt)(5) abzustimmen. (3) Der Beschluss 2002/187/JI sollte daher entsprechend geändert werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Der Beschluss 2002/187/JI wird wie folgt geändert: 1. Die Artikel 35, 36 und 37 erhalten folgende Fassung: "Artikel 35 Aufstellung des Haushaltsplans (1) Auf der Grundlage eines Entwurfs des Verwaltungsdirektors stellt das Kollegium jedes Jahr den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben von Eurojust für das folgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag umfasst auch den Entwurf eines Stellenplans und wird der Kommission spätestens zum 31. März durch das Kollegium zugeleitet. (2) Die Kommission schlägt im Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union auf der Grundlage des Voranschlags die Höhe des jährlichen Zuschusses sowie die ständigen Stellen und Stellen auf Zeit vor und unterbreitet den Vorentwurf gemäß Artikel 272 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft der Haushaltsbehörde. (3) Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für Eurojust und legt im Rahmen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften die ständigen Stellen oder Stellen auf Zeit fest. (4) Vor Beginn des Haushaltsjahres stellt das Kollegium von Eurojust den Haushaltsplan, einschließlich des Stellenplans nach Artikel 34 Absatz 1 dritter Satz, auf der Grundlage des jährlichen Zuschusses und der von der Haushaltsbehörde gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels bewilligten Stellen auf und passt ihn entsprechend den Eurojust gewährten einzelnen Beiträgen und den Mitteln aus anderer Quelle an. Artikel 36 Ausführung des Haushaltsplans und Entlastung (1) Der Verwaltungsdirektor führt als Anweisungsbefugter den Haushaltsplan von Eurojust aus. Er ist dem Kollegium über die Ausführung des Haushaltsplans rechenschaftspflichtig. (2) Spätestens zum 1. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer von Eurojust dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung. (3) Spätestens am 31. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen von Eurojust und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement wird auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. (4) Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofes zu den vorläufigen Rechnungen von Eurojust gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung stellt der Verwaltungsdirektor in eigener Verantwortung die endgültigen Jahresabschlüsse von Eurojust auf und legt sie dem Kollegium von Eurojust zur Stellungnahme vor. (5) Das Kollegium von Eurojust gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen von Eurojust ab. (6) Der Verwaltungsdirektor von Eurojust leitet diese endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Kollegiums von Eurojust spätestens am 1. Juli nach dem Ende des Haushaltsjahrs dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu. (7) Die endgültigen Jahresabschlüsse werden veröffentlicht. (8) Der Verwaltungsdirektor von Eurojust übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Diese Antwort geht auch dem Kollegium von Eurojust zu. (9) Der Verwaltungsdirektor, der dem Kollegium von Eurojust und seinem Präsidenten unterstellt ist, übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die reibungslose Durchführung des Entlastungsverfahrens für das entsprechende Haushaltsjahr erforderlich sind. (10) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit entscheidet, erteilt das Europäische Parlament dem Verwaltungsdirektor vor dem 30. April des Jahres n + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n. Artikel 37 Finanzregelung (1) Das Kollegium erlässt nach Konsultation der Kommission einstimmig die für den Haushalt von Eurojust geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften(6) nur abweichen, wenn besondere Merkmale der Funktionsweise von Eurojust es erfordern und sofern die Kommission dem zustimmt." 2. Artikel 38 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Anweisungsbefugte führt interne Kontrollsysteme und -verfahren ein, die für die Ausführung seiner Aufgaben geeignet sind." Artikel 2 Dieser Beschluss wird am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam. Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2003. Im Namen des Rates Der Präsident G. Drys (1) ABl. C 331 E vom 31.12.2002, S. 67. (2) Stellungnahme vom 27.3.2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. C 285 vom 21.11.2002, S. 4. (4) ABl. L 63 vom 6.3.2002, S.1. (5) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Berichtigt in ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 43. (6) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Berichtigt in ABl. L 2 vom 7.1.2003, S. 39.