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Document 32001D0529

2001/529/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2001 zur Einführung der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die vorläufigen Zulassungen für die neuen Wirkstoffe Benzoesäure und BAS 615H (Cinidon-ethyl) zu verlängern (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1861)

ABl. L 191 vom 13.7.2001, p. 47–48 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/07/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/529/oj

32001D0529

2001/529/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2001 zur Einführung der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die vorläufigen Zulassungen für die neuen Wirkstoffe Benzoesäure und BAS 615H (Cinidon-ethyl) zu verlängern (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1861)

Amtsblatt Nr. L 191 vom 13/07/2001 S. 0047 - 0048


Entscheidung der Kommission

vom 12. Juli 2001

zur Einführung der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die vorläufigen Zulassungen für die neuen Wirkstoffe Benzoesäure und BAS 615H (Cinidon-ethyl) zu verlängern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1861)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/529/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/36/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 91/414/EWG, nachstehend "die Richtlinie" genannt, wurde die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste von in Pflanzenschutzmitteln zulässigen Wirkstoffen vorgesehen.

(2) Der Antragsteller Menno Chemie Vertriebs-Ges. hat bei den deutschen Behörden am 25. Mai 1998 Unterlagen über den neuen Wirkstoff Benzoesäure eingereicht.

(3) Der Antragsteller BASF Plc. hat bei den Behörden des Vereinigten Königreichs am 28. April 1997 Unterlagen über den neuen Wirkstoff BAS 615H eingereicht.

(4) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie hat die Kommission in ihrer Entscheidung 98/676/EG(3) bestätigt, dass die für Benzoesäure eingereichten Unterlagen grundsätzlich die an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen des Anhangs II bzw. für ein Pflanzenschutzmittel, das diesen Wirkstoff enthält, diejenigen des Anhangs III der Richtlinie erfuellen.

(5) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie hat die Kommission in ihrer Entscheidung 98/398/EG(4) bestätigt, dass die für BAS 615H (Cinidon-ethyl) eingereichten Unterlagen grundsätzlich die an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen des Anhangs II bzw. für ein Pflanzenschutzmittel, das diesen Wirkstoff enthält, diejenigen des Anhangs III der Richtlinie erfuellen.

(6) Dies ist notwendig, um eine eingehende Prüfung der Unterlagen zu erlauben. Darüber hinaus soll den Mitgliedstaaten hiermit die Möglichkeit gegeben werden, für Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff eine auf höchstens drei Jahre beschränkte vorläufige Zulassung zu erteilen, sofern die Bedingungen von Artikel 8 Absatz l der Richtlinie erfuellt werden, insbesondere die Bedingung, eine eingehende Beurteilung des Wirkstoffs und des Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf die Anforderungen der Richtlinie vorzunehmen.

(7) Die Auswirkungen von Benzoesäure auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie für die von dem Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. In seiner Funktion als Bericht erstattender Mitgliedstaat hat Deutschland der Kommission am 12. Dezember 2000 den Entwurf des betreffenden Bewertungsberichts übermittelt. Dieser Bericht wird von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz und der zugehörigen Arbeitsgruppen geprüft.

(8) Die Auswirkungen von BAS 615H (Cinidon-ethyl) auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie für die von dem Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. In seiner Funktion als Bericht erstattender Mitgliedstaat hat das Vereinigte Königreich der Kommission am 2. November 1998 den Entwurf des betreffenden Bewertungsberichts übermittelt. Dieser Bericht wird von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz und der zugehörigen Arbeitsgruppen geprüft.

(9) Es wird nicht möglich sein, die Beurteilung der Unterlagen innerhalb von drei Jahren ab dem Erlass der vorgenannten Entscheidungen über die Vollständigkeit abzuschließen, weil die Prüfung der Unterlagen nach Vorlage der Entwürfe der Bewertungsberichte durch die jeweiligen Bericht erstattenden Mitgliedstaaten mehr als drei Jahre in Anspruch genommen hat.

(10) Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit gegeben werden, die vorläufigen Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die diese Wirkstoffe enthalten, gemäß Artikel 8 der Richtlinie um zwölf Monate zu verlängern, so dass die Prüfung der Unterlagen fortgesetzt werden kann. Der Zeitraum von zwölf Monaten dürfte ausreichen, um die Beurteilung abzuschließen und eine Entscheidung bezüglich der Aufnahme der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I zu treffen.

(11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten können vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Benzoesäure und BAS 615H (Cinidon-ethyl) enthalten, für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten nach Annahme dieser Entscheidung verlängern.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Juli 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2) ABl. L 164 vom 20.6.2001, S. 1.

(3) ABl. L 317 vom 26.11.1998, S. 47.

(4) ABl. L 176 vom 20.6.1998, S. 34.

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