This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31996R2398
Council Regulation (EC) No 2398/96 of 12 December 1996 opening a tariff quota for turkey meat originating in and coming from Israel as provided for in the Association Agreement and the Interim Agreement between the European Community and the State of Israel
Verordnung (EG) Nr. 2398/96 des Rates vom 12. Dezember 1996 zur Eröffnung eines Zollkontingents für Fleisch von Truthühnern mit Ursprung in und Herkunft aus Israel im Rahmen des Assoziationsabkommens und des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel
Verordnung (EG) Nr. 2398/96 des Rates vom 12. Dezember 1996 zur Eröffnung eines Zollkontingents für Fleisch von Truthühnern mit Ursprung in und Herkunft aus Israel im Rahmen des Assoziationsabkommens und des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel
ABl. L 327 vom 18.12.1996, p. 7–7
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 10/12/2011; Aufgehoben durch 32011R1230
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repealed by | 32011R1230 |
Verordnung (EG) Nr. 2398/96 des Rates vom 12. Dezember 1996 zur Eröffnung eines Zollkontingents für Fleisch von Truthühnern mit Ursprung in und Herkunft aus Israel im Rahmen des Assoziationsabkommens und des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel
Amtsblatt Nr. L 327 vom 18/12/1996 S. 0007 - 0007
VERORDNUNG (EG) Nr. 2398/96 DES RATES vom 12. Dezember 1996 zur Eröffnung eines Zollkontingents für Fleisch von Truthühnern mit Ursprung in und Herkunft aus Israel im Rahmen des Assoziationsabkommens und des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits wurde am 20. November 1995 in Brüssel unterzeichnet. Bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens wurden dessen handelspolitische Bestimmungen mit dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und dem Staat Israel andererseits zur Anwendung gebracht; dieses Interimsabkommen, das am 18. Dezember 1995 unterzeichnet wurde und am 1. Januar 1996 in Kraft getreten ist, wurde mit dem Beschluß 96/206/EGKS/EG des Rates und der Kommission (1) genehmigt. Gemäß dem Protokoll Nr. 1 der genannten Abkommen wird der bei der Einfuhr von Fleisch von Truthühnern mit Ursprung in und Herkunft aus Israel in die Gemeinschaft angewendete spezifische Zoll im Rahmen einer Menge von 1 400 Tonnen gesenkt. Dieses Kontingent ist auf jährlicher Basis mit Wirkung vom 1. Januar 1996 zu eröffnen, und es sind die zu seiner Verwaltung notwendigen Maßnahmen vorzusehen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Es wird ein Zollkontingent für die Einfuhr von Fleisch von Truthühnern mit Ursprung in und Herkunft aus Israel im Rahmen einer jährlichen Menge von 1 400 Tonnen eröffnet. Folgende spezifischen Zölle sind bei der Einfuhr von Fleisch von Truthühnern der nachstehend angegebenen KN-Codes im Rahmen dieses Kontingents zu erheben: - 0207 25 10: 170 ECU/Tonne, - 0207 25 90: 186 ECU/Tonne, - 0207 27 30: 134 ECU/Tonne, - 0207 27 40: 93 ECU/Tonne, - 0207 27 50: 339 ECU/Tonne, - 0207 27 60: 127 ECU/Tonne, - 0207 27 70: 230 ECU/Tonne. Artikel 2 Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 (2) erlassen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1996. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 1996. Im Namen des Rates Der Präsident A. DUKES (1) ABl. Nr. L 71 vom 20. 3. 1996, S. 1. (2) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2916/95 (ABl. Nr. L 305 vom 19. 12. 1995, S. 49).