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Document 62019TN0260

    Rechtssache T-260/19: Klage, eingereicht am 12. April 2019 — Al-Tarazi/Rat

    ABl. C 213 vom 24.6.2019, p. 62–63 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.6.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 213/62


    Klage, eingereicht am 12. April 2019 — Al-Tarazi/Rat

    (Rechtssache T-260/19)

    (2019/C 213/61)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Kläger: Mazen Al-Tarazi (Shuwaikh, Kuwait) (Prozessbevollmächtigte: G. Beck und A. Khan, Barristers, sowie S. Patel, Solicitor)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    festzustellen, dass Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/85 des Rates vom 21. Januar 2019 (1) und Art. 1 des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2019/87 des Rates vom 21. Januar 2019 (2) auf den Kläger nicht anwendbar sind;

    die Durchführungsverordnung 2019/85 des Rates und den Durchführungsbeschluss 2019/87 des Rates für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betreffen;

    festzustellen, dass der Name des Klägers aus dem Anhang (Ziff. 266) der Durchführungsverordnung 2019/85 des Rates und dem Anhang (Ziff. 266) des Durchführungsbeschlusses 2019/87 des Rates zu streichen ist, und

    dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

    1.

    Der Beklagte habe unzureichende oder unschlüssige Gründe für die Benennung des Klägers dargelegt.

    2.

    Die Benennung des Klägers beruhe auf einem offenkundigen Fehler bei der Tatsachenwürdigung, soweit der Beklagte keine Beweise für die angegebenen Tatsachen beigebracht habe, die die Begründung der getroffenen Maßnahmen stützten oder angeblich stützten bzw. soweit der Beklagte aus diesen Tatsachen abwegige Schlüsse gezogen habe.

    3.

    Die Benennung des Klägers verletze dessen Verteidigungsrechte.

    4.

    Die Benennung des Klägers verletze die Eigentumsrechte des Klägers, die Handelsfreiheit und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.


    (1)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/85 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2019, L 18I, S. 4).

    (2)  Durchführungsbeschluss (GASP) 2019/87 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2019, L 18I, S. 13).


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