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Document 62014CA0126

    Rechtssache C-126/14: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Litauen) — „Sveda“ UAB/Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos (Vorlage zur Vorabentscheidung — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 168 — Recht auf Vorsteuerabzug — Vorsteuerabzug für den Erwerb oder die Herstellung von Investitionsgütern — Freizeitweg, der unmittelbar dazu bestimmt ist, von der Öffentlichkeit kostenfrei genutzt zu werden — Verwendung des Freizeitwegs als Mittel zur Erzielung besteuerter Umsätze)

    ABl. C 414 vom 14.12.2015, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.12.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 414/3


    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Litauen) — „Sveda“ UAB/Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

    (Rechtssache C-126/14) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht auf Vorsteuerabzug - Vorsteuerabzug für den Erwerb oder die Herstellung von Investitionsgütern - Freizeitweg, der unmittelbar dazu bestimmt ist, von der Öffentlichkeit kostenfrei genutzt zu werden - Verwendung des Freizeitwegs als Mittel zur Erzielung besteuerter Umsätze))

    (2015/C 414/04)

    Verfahrenssprache: Litauisch

    Vorlegendes Gericht

    Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin:„Sveda“ UAB

    Beklagte: Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

    Beteiligte: Klaipėdos apskrities valstybinė mokesčių inspekcija

    Tenor

    Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er einem Steuerpflichtigen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens das Recht auf Abzug der Vorsteuer gewährt, die für den Erwerb oder die Herstellung von Investitionsgütern für eine beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit mit Bezug zum Tourismus- und Freizeitgewerbe im ländlichen Raum entrichtet wurde, die zum einen unmittelbar dazu bestimmt sind, von der Öffentlichkeit kostenfrei genutzt zu werden, und es zum anderen ermöglichen können, besteuerte Umsätze zu erzielen, sofern ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den mit den Eingangsumsätzen verbundenen Kosten und einem oder mehreren das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnenden Ausgangsumsätzen oder mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen erwiesen ist, was vom vorlegenden Gericht auf der Grundlage objektiver Anhaltspunkte zu prüfen ist.


    (1)  ABl. C 175 vom 10.6.2014.


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