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Document 62014CN0296

    Rechtssache C-296/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 13. Juni 2014 von der Hellenischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 9. April 2014 in der Rechtssache T-150/12, Griechenland/Kommission

    ABl. C 253 vom 4.8.2014, p. 22–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.8.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 253/22


    Rechtsmittel, eingelegt am 13. Juni 2014 von der Hellenischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 9. April 2014 in der Rechtssache T-150/12, Griechenland/Kommission

    (Rechtssache C-296/14 P)

    2014/C 253/29

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Chalkias und A. Vasilopoulou)

    Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    dem Rechtsmittel stattzugeben, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union gemäß dem im Einzelnen Ausgeführten in vollem Umfang aufzuheben, der Klage der Hellenischen Republik stattzugeben und den angefochtenen Beschluss der Kommission für nichtig zu erklären;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Hellenische Republik macht mit ihrem Rechtsmittelgrund geltend, es liege ein Verstoß gegen Unionsrecht vor, da das Gericht Art. 107 Abs. 1 und 3 Buchst. b AEUV hinsichtlich des Vorliegens von außergewöhnlichen Umständen, die die griechische Wirtschaft im fraglichen Zeitraum gekennzeichnet hätten, falsch ausgelegt und angewandt habe.

    Mit dem ersten Teil des Rechtsmittelgrundes wird gerügt, das Gericht habe angesichts dieser außergewöhnlichen Umstände in unzutreffender Auslegung und Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV die Auffassung vertreten, dass die streitigen Maßnahmen einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil für die Begünstigten dargestellt hätten, der geeignet sei, den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu verfälschen zu drohen. Mit dem zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes wird beanstandet, das Gericht habe Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV falsch ausgelegt und angewandt, da es den Anwendungsbereich dieser Bestimmung trotz der genannten außergewöhnlichen Umstände auf die Bedingungen der Mitteilung über das vorläufige gemeinschaftliche Förderkonzept beschränkt habe.


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