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Europäischer Verteidigungs-Aktionsplan

Europäischer Verteidigungs-Aktionsplan

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Mitteilung (COM(2016) 950 final) – Europäischer Verteidigungs-Aktionsplan

Artikel 42 des Vertrags über die Europäische Union

WAS IST DER ZWECK DIESER MITTEILUNG?

  • Die Mitteilung hat den folgenden Zweck:
    • Steigerung der Effizienz in den Ausgaben für die Verteidigungsfähigkeiten der Länder der Europäischen Union (EU);
    • Bündelung von Ressourcen zur Erhöhung der Sicherheit der EU-Bürger;
    • Schaffung einer wettbewerbsfähigeren und innovativeren industriellen Basis im Verteidigungssektor.
  • Artikel 42 des Vertrags über die Europäische Union definiert die Funktionsweise der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU. Abgedeckt werden verschiedene Aspekte, von der Entscheidungsfindung über die Rolle der Europäischen Verteidigungsagentur bis hin zur EU-Beistandsklausel.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Der Aktionsplan besteht aus 3 Hauptsäulen:

  • 1.

    Einrichtung eines Europäischen Verteidigungsfonds mit zwei Finanzierungsstrukturen:

    • Forschung: Bereitstellung von insgesamt 90 Mio. Euro bis 2020 (nach 2020: 500 Mio. Euro jährlich) zur Förderung der gemeinsamen Forschung zu innovativen Verteidigungstechnologien (z. B. Elektronik, verschlüsselte Software oder Robotertechnik).
    • Fähigkeiten: Bereitstellung von ca. 5 Mrd. Euro jährlich (genauere Angabe durch die Europäische Kommission steht noch aus) für die gemeinsame Beschaffung bestimmter Anlagen (z. B. Drohnentechnologien oder Hubschrauber) durch die EU-Länder, um die Kosten zu senken. Die EU-Länder entscheiden über die konkreten Fähigkeiten und werden Eigentümer der erworbenen Ausrüstung.
    • Die Prioritäten für den Verteidigungsfonds werden von einem Koordinierungsausschuss festgelegt, dem die EU-Länder, der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik, die Europäische Verteidigungsagentur, die Kommission und wichtige Branchenvertreter angehören.
  • 2.

    Ankurbelung von Investitionen in die Lieferkette im Verteidigungsbereich: Die Kommission wird die Bemühungen der Europäischen Investitionsbank unterstützen, der Verteidigungslieferkette, die im Kern größtenteils aus kleinen und mittleren Unternehmen besteht, einen besseren Zugang zu Finanzierungen zu verschaffen. Des Weiteren wird die Kommission im Rahmen der Blaupause zur Branchenzusammenarbeit für Kompetenzen die Zusammenarbeit im Verteidigungssektor fördern, damit Fachkräfte mit den nötigen Kompetenzen zur Verfügung stehen, um Innovationen entwickeln zu können.

  • 3.

    Ausbau des EU-Binnenmarkts für Verteidigungsgüter: Um der Marktfragmentierung entgegenzuwirken und einen stärkeren Wettbewerb in der Verteidigungsbranche sicherzustellen, wird die Kommission Schritte unternehmen, um den EU-weiten Wettbewerb um Lieferaufträge für Verteidigungsgüter zu verbessern. Unternehmen könnten dadurch einfacher grenzüberschreitend tätig werden, während die EU-Länder ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis erzielen würden. Zu diesem Zweck schlägt die Kommission eine verbesserte Umsetzung der Vergaberichtlinie und der Verbringungsrichtlinie vor.

Weitere wichtige Eckpunkte:

  • Das Ziel des Aktionsplans besteht nicht in der Bildung einer EU-Armee, sondern vielmehr in der Schaffung der Voraussetzungen für eine intensivere Verteidigungszusammenarbeit, um die Effizienz in den Verteidigungsausgaben zu steigern und den Grundstein für eine starke, wettbewerbsfähige und innovative industrielle Basis im Verteidigungssektor zu legen.
  • Der Aktionsplan steht im Zeichen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU, die ein wesentlicher Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik ist.

HINTERGRUND

HAUPTDOKUMENT

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europäischer Verteidigungs-Aktionsplan (COM(2016) 950 final, 30.11.2016)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 2 – Bestimmungen über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik – Artikel 42 (ex-Artikel 17 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 38-39)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76-136)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2009/81/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1-36)

Siehe konsolidierte Fassung

Letzte Aktualisierung: 17.07.2017

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