This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32019O0011
Guideline (EU) 2019/1032 of the European Central Bank of 10 May 2019 amending Guideline (EU) 2015/510 on the implementation of the Eurosystem monetary policy framework (ECB/2019/11)
Leitlinie (EU) 2019/1032 der Europäischen Zentralbank vom 10. Mai 2019 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2019/11)
Leitlinie (EU) 2019/1032 der Europäischen Zentralbank vom 10. Mai 2019 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2019/11)
ABl. L 167 vom 24.6.2019, p. 64–74
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32014O0060 | Ersetzung | Anhang IXb Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 3 | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Ersetzung | Anhang IXb Absatz 2 Buchstabe (b) PT (vi) | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Ersetzung | Anhang IXb Absatz 2 Buchstabe (b) PT (vii) | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Zusatz | Anhang IXb Absatz 2 Buchstabe (b) TEXT | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Ersetzung | Anhang VI Tabelle 2 Satz 1 | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Ersetzung | Anhang VI Tabelle 2 Titel | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Ersetzung | Anhang VI Tabelle 3 Satz 1 | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Ersetzung | Anhang VIII nicht nummerierter Absatz 1 | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Ersetzung | Anhang VIII Abschnitt I Absatz 1 | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Ersetzung | Anhang VIII Abschnitt I Absatz 2 | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Zusatz | Anhang VIII Abschnitt I Absatz 2a | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Zusatz | Anhang VIII Abschnitt I Absatz 2b | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Ersetzung | Anhang VIII Abschnitt II Absatz 2 | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Ersetzung | Anhang VIII Abschnitt II Absatz 3 FR 1 | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Aufhebung | Anhang VIII Abschnitt III Absatz 1 | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Ersetzung | Anhang VIII Abschnitt III Absatz 2 | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Ersetzung | Anhang VIII Abschnitt III Absatz 4 | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Ersetzung | Anhang VIII Abschnitt III Tabelle 3 | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Ersetzung | Anhang VIII Abschnitt III Titel | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Ersetzung | Anhang VIII Abschnitt IV.II Absatz 1 | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Ersetzung | Anhang VIII Titel | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Zusatz | Anhang XIIa | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Ersetzung | Artikel 100 | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Ersetzung | Artikel 107a Absatz 2 | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Ersetzung | Artikel 107e Absatz 3 | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Ersetzung | Artikel 107e Absatz 5 | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Zusatz | Artikel 107e Absatz 5a | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Ersetzung | Artikel 114 Absatz 5 | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Ersetzung | Artikel 119 Absatz 1 | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Ersetzung | Artikel 119 Absatz 2 | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Aufhebung | Artikel 124 | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Aufhebung | Artikel 125 | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Ersetzung | Artikel 135 | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Ersetzung | Artikel 138 Absatz 3 Buchstabe (b) | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Ersetzung | Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe (c) | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Ersetzung | Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe (b) | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Ersetzung | Artikel 19 Absatz 5 | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Ersetzung | Artikel 2 Nummer 2 | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Zusatz | Artikel 2 Nummer 26a | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Zusatz | Artikel 2 Nummer 26b | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Zusatz | Artikel 2 Nummer 31a | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Zusatz | Artikel 2 Nummer 50a | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Ersetzung | Artikel 22 Absatz 2 | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Ersetzung | Artikel 59 Absatz 4 | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Ersetzung | Artikel 59 Absatz 5 | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Aufhebung | Artikel 69 Absatz 2 | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Zusatz | Artikel 70 Absatz 3a | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Ersetzung | Artikel 73 Absatz 1 | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Ersetzung | Artikel 74 Absatz 3 | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Ersetzung | Artikel 74 Absatz 4 | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Ersetzung | Artikel 78 Absatz 1 | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Ersetzung | Artikel 78 Absatz 2 | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Ersetzung | Artikel 81a Absatz 1 Gedankenstrich 1 | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Aufhebung | Artikel 81a Absatz 5 | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Ersetzung | Artikel 90 | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Ersetzung | Artikel 93 | 05/08/2019 | |
Modifies | 32014O0060 | Ersetzung | Artikel 95 Absatz 1 | 05/08/2019 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32019O0011R(01) | (HR) |
24.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 167/64 |
LEITLINIE (EU) 2019/1032 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 10. Mai 2019
zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2019/11)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 9.2, Artikel 12.1, Artikel 14.3, Artikel 18.2 und Artikel 20 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Eine einheitliche Geldpolitik erfordert die Definition der Instrumente und Verfahren, die vom Eurosystem einzusetzen sind, damit eine solche Geldpolitik in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einheitlich durchgeführt werden kann. |
(2) |
Die Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (1) sollte geändert werden, um einige notwendige technische und redaktionelle Anpassungen im Zusammenhang mit bestimmten Aspekten bei geldpolitischen Geschäften zu berücksichtigen. |
(3) |
Im Hinblick auf die Stärkung der Transparenz des Sicherheitenrahmens des Eurosystems sollte die Begriffsbestimmung von Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag als Emittenten oder Garanten von Schuldtitel weiter klargestellt werden. |
(4) |
Die am 12. Dezember 2017 verabschiedete Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) legt einen allgemeinen Rahmen für die Verbriefung fest und schafft einen Rahmen für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen. Der Sicherheitenrahmen des Eurosystems sollte überarbeitet werden, um relevanten Merkmalen hinsichtlich a) der in jener Verordnung festgelegten Offenlegungspflichten in Bezug auf Daten zur Bonität und Wertentwicklung zugrunde liegender Risikopositionen und b) der Bestimmungen jener Verordnung in Bezug auf die Registrierung von Verbriefungsregistern bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde Rechnung zu tragen. |
(5) |
Zur Beurteilung der Bonität von als Sicherheiten für Kreditgeschäfte gestellten Vermögenswerten stützt sich das Eurosystem auf Informationen, die von Bonitätsbeurteilungssystemen stammen. In diesem Zusammenhang sollte die Verwendung von Ratingtools (RTs) externer Anbieter als eine der zulässigen Quellen für Bonitätsbeurteilungen eingestellt werden, um die Komplexität des Sicherheitenrahmens des Eurosystems zu verringern und einen Beitrag dazu zu leisten, den Rückgriff auf externe Bonitätsbeurteilungen seitens des Eurosystems zu reduzieren. |
(6) |
Das Eurosystem akzeptiert bestimmte marktfähige Schuldtitel, die von multilateralen Entwicklungsbanken oder internationalen Organisationen begeben oder garantiert werden, als Sicherheiten. Die Kriterien für die Anerkennung von multilateralen Entwicklungsbanken oder internationalen Organisationen sollten gestrafft werden, um die Komplexität des Sicherheitenrahmens des Eurosystems zu verringern. |
(7) |
Das Eurosystem akzeptiert bestimmte Kreditforderungen als Sicherheiten. Die Zulassungskriterien für solche Kreditforderungen müssen geändert werden, um die Komplexität des Sicherheitenrahmens des Eurosystems zu verringern und dessen Konsistenz sicherzustellen. Insbesondere wird das Eurosystem nicht mehr zwischen variabel verzinsten Kreditforderungen, bei denen zum Zeitpunkt der Emission oder nach der Emission Ober- oder Untergrenzen zur Anwendung kommen, unterscheiden. Ebenso wird das Eurosystem bei variabel verzinsten Kreditforderungen, deren Referenzzinssatz an die Rendite von Staatsanleihen gekoppelt ist, nicht mehr hinsichtlich der Laufzeit der Staatsanleihen unterscheiden. Es muss ferner klargestellt werden, dass Kreditforderungen nicht notenbankfähig sind, wenn ihr letzter Cashflow negativ war. Darüber hinaus sollte ein Mindestbetrag für die Notenbankfähigkeit von inländischen Kreditforderungen eingeführt werden, um die Nutzung von Kreditforderungen als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems weiter zu harmonisieren. |
(8) |
Alle notenbankfähigen Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems unterliegen Bewertungsgrundsätzen und besonderen Risikokontrollmaßnahmen, damit das Eurosystem in dem Fall, dass die von ihm hereingenommenen Sicherheiten aufgrund des Ausfalls eines Geschäftspartners verwertet werden müssen, vor finanziellen Verlusten geschützt ist. In diesem Zusammenhang muss klargestellt werden, dass das Eurosystem für nicht marktfähige Sicherheiten einen Wert festlegt, der auf dem ausstehenden Betrag der betreffenden Sicherheiten basiert. |
(9) |
Das Eurosystem akzeptiert gedeckte Schuldverschreibungen, die vom Geschäftspartner oder von einer Stelle, zu der er enge Verbindungen unterhält, begeben, geschuldet oder garantiert werden, als Sicherheiten, vorausgesetzt, diese gedeckten Schuldverschreibungen erfüllen bestimmte Kriterien. In diesem Zusammenhang muss das Eurosystem die Kriterien für die Akzeptanz solcher gedeckten Schuldverschreibungen als Sicherheiten weiter klarstellen. |
(10) |
Im Interesse der Klarheit sind weitere geringfügige Änderungen vorzunehmen, darunter in Bezug auf den zu besichernden Betrag bei liquiditätszuführenden Operationen, die Frist für Anträge auf Inanspruchnahme der ständigen Fazilitäten und die geografischen Beschränkungen betreffend Asset-Backed Securities und Cashflow generierende Vermögenswerte. |
(11) |
Die Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) soll daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
3. |
Artikel 19 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „5. Ein Geschäftspartner kann bei seiner Heimat-NZB auf Antrag die Spitzenrefinanzierungsfazilität in Anspruch nehmen. Sofern der Antrag bei der Heimat-NZB spätestens 15 Minuten nach dem Geschäftsschluss des TARGET2-Systems eingeht, bearbeitet die NZB ihn noch am gleichen Tag in TARGET2. Die Annahmefrist für Anträge auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität verlängert sich am letzten Geschäftstag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems nochmals um 15 Minuten. In Ausnahmefällen kann das Eurosystem beschließen, spätere Annahmefristen anzuwenden. Der Antrag auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität enthält den erforderlichen Kreditbetrag. Der Geschäftspartner liefert ausreichend notenbankfähige Sicherheiten für die Transaktion, es sei denn diese Sicherheiten wurden nach Artikel 18 Absatz 4 bereits im Vorhinein vom Geschäftspartner bei der Heimat-NZB hinterlegt.“; |
4. |
Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Um die Einlagefazilität in Anspruch zu nehmen, muss der Geschäftspartner bei seiner Heimat-NZB einen Antrag stellen. Sofern der Antrag bei der Heimat-NZB spätestens 15 Minuten nach dem Geschäftsschluss des TARGET2-Systems eingeht, bearbeitet die Heimat-NZB ihn noch am gleichen Tag in TARGET2. Die Annahmefrist für Anträge auf Inanspruchnahme der Einlagefazilität verlängert sich am letzten Geschäftstag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems nochmals um 15 Minuten. In Ausnahmefällen kann das Eurosystem beschließen, spätere Annahmefristen anzuwenden. Der Antrag gibt die Höhe der Einlage im Rahmen dieser Fazilität an.“; |
5. |
Artikel 59 Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung: „4. Das Eurosystem veröffentlicht Informationen über Bonitätsstufen auf der EZB-Website in Form der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems, einschließlich der Eingliederung der von externen Ratingagenturen (ECAIs) zur Verfügung gestellten Bonitätsbeurteilungen in die Bonitätsstufen. 5. Bei der Beurteilung der Bonitätsanforderungen stützt sich das Eurosystem auf Informationen, die von Bonitätsbeurteilungssystemen aus einer der drei Quellen gemäß Teil 4 Titel V stammen.“; |
6. |
Artikel 69 Absatz 2 wird gestrichen. |
7. |
In Artikel 70 wird folgender Absatz 3a eingefügt: „3a. Im Fall von Schuldtiteln, die von Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag begeben oder garantiert werden, muss der Emittent oder Garant seinen Sitz in einem Mitgliedstaat haben, dessen Währung der Euro ist.“; |
8. |
Artikel 73 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Voraussetzung für die Notenbankfähigkeit von Asset-Backed Securities ist die Homogenität aller ihnen unterliegenden Cashflow generierenden Vermögenswerte, d. h., dass diese im Rahmen einer der nachstehenden Arten von Formularen auf Einzelkreditebene (loan-level templates), auf die in Anhang VIII Bezug genommen wird, gemeldet werden können:
|
9. |
Artikel 74 wird wie folgt geändert:
|
10. |
Artikel 78 wird wie folgt geändert:
|
11. |
Artikel 81a wird wie folgt geändert:
|
12. |
Artikel 90 erhält folgende Fassung: „Artikel 90 Kapitalbetrag und Verzinsung von Kreditforderungen Für die Notenbankfähigkeit müssen Kreditforderungen folgende Voraussetzungen erfüllen:
|
13. |
Artikel 93 erhält folgende Fassung: „Artikel 93 Mindestbetrag von Kreditforderungen Bei inländischer Nutzung muss die Kreditforderung bei der Hinterlegung als Sicherheit durch den Geschäftspartner einen Mindestbetrag von 25 000 EUR oder einen höheren Betrag aufweisen, der von der Heimat-NZB festgelegt wird. Bei grenzüberschreitender Nutzung gilt ein Mindestbetrag von 500 000 EUR.“; |
14. |
Artikel 95 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Schuldner und Garanten notenbankfähiger Kreditforderungen sind nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, öffentliche Stellen (ohne öffentliche finanzielle Kapitalgesellschaften), multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen.“; |
15. |
Artikel 100 erhält folgende Fassung: „Artikel 100 Prüfung der Verfahren zur Einreichung von Kreditforderungen Die NZBen, Aufsichtsbehörden oder externen Rechnungsprüfer führen eine einmalige Prüfung zur Bestätigung der Angemessenheit der Verfahren durch, die der Geschäftspartner zur Vorlage von Informationen über die Kreditforderungen beim Eurosystem verwendet. Im Fall von wesentlichen Änderungen dieser Verfahren kann eine erneute einmalige Prüfung dieser Verfahren durchgeführt werden.“; |
16. |
Artikel 107a Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. DECCs lauten auf einen festen Kapitalbetrag, dessen Rückzahlung nicht an Bedingungen geknüpft ist, und haben eine Kuponstruktur, die den in Artikel 63 aufgeführten Kriterien entspricht. Der Deckungspool umfasst ausschließlich Kreditforderungen, für die entweder
verfügbar ist.“; |
17. |
Artikel 107e wird wie folgt geändert:
|
18. |
Artikel 114 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „5. Handelt es sich bei dem Garanten nicht um eine öffentliche Stelle mit dem Recht, Steuern zu erheben, muss der betreffenden NZB vor der Zulassung der mit der Garantie unterlegten marktfähigen Sicherheit bzw. Kreditforderung ein für das Eurosystem nach Form und Inhalt akzeptables Rechtsgutachten über die Rechtsgültigkeit, Verbindlichkeit und Durchsetzbarkeit der Garantie vorgelegt werden. Das Rechtsgutachten ist durch Personen zu erstellen, die vom Geschäftspartner, Emittenten/Schuldner und Garanten unabhängig und nach dem jeweils anwendbaren Recht juristisch für die Erstellung eines solchen Gutachtens qualifiziert sind, zum Beispiel in einer Anwaltskanzlei praktizierende oder bei einem anerkannten akademischen Institut oder einer öffentlichen Stelle tätige Rechtsanwälte. Das Rechtsgutachten muss auch ausweisen, dass es sich nicht um eine persönliche Garantie handelt, und ist nur vom Inhaber der marktfähigen Sicherheit oder vom ursprünglichen Gläubiger der Kreditforderung durchsetzbar. Wenn der Garant in einem anderen Land niedergelassen ist als demjenigen, dessen Recht die Garantie unterliegt, muss das Rechtsgutachten auch ausweisen, dass die Garantie gemäß dem Recht des Sitzlandes des Garanten rechtsgültig und durchsetzbar ist. Bei marktfähigen Sicherheiten hat der Geschäftspartner das Rechtsgutachten derjenigen NZB zur Prüfung vorzulegen, die die betreffende mit einer Garantie unterlegte Sicherheit zur Aufnahme in das Verzeichnis notenbankfähiger Sicherheiten meldet. Bei Kreditforderungen hat der Geschäftspartner, der die Kreditforderung als Sicherheit nutzen will, das Rechtsgutachten der NZB des Landes, dessen Recht die Kreditforderung unterliegt, zur Prüfung vorzulegen. Die Durchsetzbarkeit bleibt von dem Insolvenz- bzw. Konkursrecht, allgemeinen Grundsätzen des Billigkeitsrechts und ähnlichen Grundsätzen so weit unberührt, wie sie auf den Garanten anwendbar sind und die Rechte der Gläubiger gegenüber dem Garanten im Allgemeinen regeln.“; |
19. |
Artikel 119 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „1. Die Bonitätsbeurteilungsinformationen, auf die sich das Eurosystem zur Beurteilung der Zulassung von Vermögenswerten als Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems stützt, müssen von Bonitätsbeurteilungssystemen aus einer der nachstehenden drei Quellen stammen:
2. Jede in Absatz 1 genannte Bonitätsbeurteilungsquelle kann eine Reihe von Bonitätsbeurteilungssystemen umfassen. Die Bonitätsbeurteilungssysteme müssen die in diesem Titel festgelegten Zulassungskriterien erfüllen. Ein Verzeichnis der zugelassenen Bonitätsbeurteilungssysteme, d. h., das Verzeichnis der zugelassenen externen Ratingagenturen und internen Bonitätsanalyseverfahren findet sich auf der Website der EZB.“; |
20. |
Artikel 124 wird gestrichen; |
21. |
Artikel 125 wird gestrichen; |
22. |
Artikel 135 erhält folgende Fassung: „Artikel 135 Grundsätze für die Bewertung nicht marktfähiger Sicherheiten Für nicht marktfähige Sicherheiten legt das Eurosystem einen Wert fest, der dem ausstehenden Betrag dieser nicht marktfähigen Sicherheiten entspricht.“ |
23. |
Artikel 138 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
24. |
Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
|
25. |
Die Anhänge VI, VIII und IXb werden gemäß dem Text in Anhang I dieser Leitlinie geändert. |
26. |
Der Text von Anhang II dieser Leitlinie wird als neuer Anhang XIIa in die Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) eingefügt. |
Artikel 2
Wirksamwerden und Umsetzung
1. Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
2. Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, leiten die erforderlichen Maßnahmen ein, um die vorliegende Leitlinie zu erfüllen, und wenden sie ab dem 5. August 2019 an. Sie teilen der Europäischen Zentralbank die Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf diese Maßnahmen spätestens bis 21. Juni 2019 mit.
Artikel 3
Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 10. Mai 2019.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).
(2) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).
ANHANG I
Die Anhänge VI, VIII und IXb der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang VI wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang VIII wird wie folgt geändert:
|
3. |
Anhang IXb wird wie folgt geändert:
|
ANHANG II
„ANHANG XIIa
Eine Stelle, die gemäß Artikel 2 Nummer 2 dieser Leitlinie als Institution mit öffentlichem Förderauftrag betrachtet wird, muss die folgenden quantitativen Kriterien erfüllen, damit ihre notenbankfähigen marktfähigen Sicherheiten gemäß Tabelle 1 des Anhangs zur Leitlinie (EU) 2016/65 (EZB/2015/35) der Haircutkategorie II zuzuordnen sind:
a) |
die durchschnittliche Summe der ausstehenden Nominalwerte aller von der Institution mit öffentlichem Förderauftrag ausgegebenen notenbankfähigen marktfähigen Sicherheiten beträgt über den Referenzzeitraum mindestens 10 Mrd. EUR und |
b) |
die durchschnittliche Summe der Nominalwerte aller notenbankfähigen marktfähigen Sicherheiten mit einem ausstehenden Nominalwert von mindestens 500 Mio. EUR, die über den Referenzzeitraum von der Institution mit öffentlichem Förderauftrag ausgegeben wurden, beträgt mindestens 50 % der durchschnittlichen Summe des ausstehenden Nominalwerts aller von dieser Institution mit öffentlichem Förderauftrag über den Referenzzeitraum ausgegebenen notenbankfähigen marktfähigen Sicherheiten. |
Die Einhaltung dieser quantitativen Kriterien wird jährlich mittels Berechnung des betreffenden Durchschnitts pro Jahr über einen Referenzzeitraum von einem Jahr, beginnend am 1. August des Vorjahres und endend am 31. Juli des laufenden Jahres, überprüft.