This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32014D0659
Council Decision 2014/659/CFSP of 8 September 2014 amending Decision 2014/512/CFSP concerning restrictive measures in view of Russia's actions destabilising the situation in Ukraine
Beschluss 2014/659/GASP des Rates vom 8. September 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
Beschluss 2014/659/GASP des Rates vom 8. September 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
ABl. L 271 vom 12.9.2014, p. 54–57
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 05/12/2014
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32014D0512 | Zusatz | Anhang III | 12/09/2014 | |
Modifies | 32014D0512 | Ersetzung | Artikel 8 | 12/09/2014 | |
Modifies | 32014D0512 | Zusatz | Anhang IV | 12/09/2014 | |
Modifies | 32014D0512 | Ersetzung | Artikel 7.1 Nummer A) | 12/09/2014 | |
Modifies | 32014D0512 | Zusatz | Anhang II | 12/09/2014 | |
Modifies | 32014D0512 | Zusatz | Artikel 4 BI | 12/09/2014 | |
Modifies | 32014D0512 | Ersetzung | Artikel 1 | 12/09/2014 | |
Modifies | 32014D0512 | Zusatz | Artikel 3 BI | 12/09/2014 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32014D0659R(01) | (PL) | |||
Corrected by | 32014D0659R(02) | (PL) | |||
Modified by | 32014D0872 | Ersetzung | Erwägungsgrund 5 | 05/12/2014 |
12.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/54 |
BESCHLUSS 2014/659/GASP DES RATES
vom 8. September 2014
zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 31. Juli 2014 den Beschluss 2014/512/GASP (1) erlassen. |
(2) |
Der Europäische Rat hat am 30. August 2014 den wachsenden Zustrom von Kämpfern und Waffen aus dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation in die Ostukraine und die Aggression russischer Streitkräfte auf ukrainischem Boden verurteilt. |
(3) |
Der Europäische Rat hat gefordert, dass Vorarbeiten zu Vorschlägen durchgeführt werden, damit angesichts der Entwicklung der Lage vor Ort weitere signifikante Maßnahmen ergriffen werden können. |
(4) |
Angesichts der sehr ernsten Lage hält der Rat es für angebracht, weitere restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, zu ergreifen. |
(5) |
In diesem Zusammenhang ist es angebracht, das Verbot in Bezug auf bestimmte Finanzinstrumente auszuweiten. Zusätzliche Beschränkungen des Zugangs zum Kapitalmarkt sollten in Bezug auf staatseigene russische Finanzinstitute, bestimmte russische Organisationen im Verteidigungssektor und bestimmte russische Organisationen, deren Hauptgeschäft im Verkauf oder in der Beförderung von Erdöl besteht, verhängt werden. Diese Verbote betreffen keine Finanzdienstleistungen, die nicht in Artikel 1 aufgeführt sind. Darlehen sollten nur dann als neue Darlehen gelten, wenn sie nach dem 12. September 2014 in Anspruch genommen werden. |
(6) |
Außerdem sollten der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck an bzw. zu bestimmten Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland verboten werden. |
(7) |
Darüber hinaus sollte die Erbringung von Diensten, die für die Tiefseeexploration und -förderung von Erdöl, die Erdölexploration und -förderung in der Arktis oder für Schieferölprojekte erforderlich sind, verboten werden. |
(8) |
Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2014/512/GASP wird hiermit wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 (1) Der unmittelbare oder mittelbare Kauf oder Verkauf von, die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Investitionsdiensten für oder Unterstützung bei der Begebung von oder der sonstige Handel mit Schuldverschreibungen, Kapitalbeteiligungen oder vergleichbaren Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 1. August 2014 bis zum 12. September 2014 begeben werden, oder mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. September 2014 begeben werden, von
sind verboten. (2) Der unmittelbare oder mittelbare Kauf oder Verkauf von, die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Investitionsdiensten für oder Unterstützung bei der Begebung von oder der sonstige Handel mit Schuldverschreibungen, Kapitalbeteiligungen oder vergleichbaren Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. September 2014 begeben werden, von
sind verboten. (3) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die die Neuvergabe von Darlehen oder Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen nach dem 12. September 2014 an die in den Absätzen 1 oder 2 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen vorsehen, mit Ausnahme von Darlehen oder Krediten, die nachweislich ein spezifisches Ziel der Finanzierung nicht verbotener Ein- oder Ausfuhren von Gütern oder nichtfinanzieller Dienstleistungen zwischen der Union und Russland verfolgen, oder von Darlehen, die nachweislich ein spezifisches Ziel der Bereitstellung finanzieller Soforthilfe verfolgen, um Solvabilitäts- und Liquiditätsanforderungen für in der Union niedergelassene juristische Personen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % bei einer in Anhang I genannten Organisation liegen, zu erfüllen.“ |
2. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 3a (1) Der unmittelbare oder mittelbare Verkauf, die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr von Gütern oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 enthalten sind, an jegliche in Anhang IV dieses Beschlusses aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung in Russland durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Flugzeuge unter ihrer Flagge, werden verboten, unabhängig davon, ob diese Güter oder Technologien ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht. (2) Es ist verboten,
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 12. September 2014 geschlossen wurden, und der Bereitstellung der für die Wahrung und Sicherheit vorhandener Kapazitäten innerhalb der EU erforderlichen Hilfe. (4) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck für die Luft- und Raumfahrt, oder die damit verbundene Erbringung technischer oder finanzieller Unterstützung, für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer sowie für die Wahrung und Sicherung vorhandener ziviler nuklearer Kapazitäten innerhalb der EU für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer.“ |
3. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 4a (1) Die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Diensten, die für die Tiefseeexploration und -förderung von Erdöl, die Erdölexploration und -förderung in der Arktis oder für Schieferölprojekte in Russland erforderlich sind, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Flugzeuge unter ihrer Flagge sind verboten. (2) Das in Absatz 1 genannte Verbot gilt unbeschadet der Erfüllung von Verträgen oder Rahmenvereinbarungen, die vor dem 12. September 2014 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind. (3) Das in Absatz 1 genannte Verbot gilt nicht, wenn die betreffenden Dienstleistungen zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird.“ |
4. |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
5. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Es ist verboten, sich wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in den Artikeln 1 bis 4a genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird, einschließlich durch Handeln anstelle einer der Organisationen gemäß Artikel 1.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 8. September 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. GOZI
(1) Beschluss 2014/512/GASP vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229, 31.7.2014, S. 13).
ANHANG
1. |
Der Anhang zum Beschluss 2014/512/GASP erhält die Bezeichnung „Anhang I“. |
2. |
Folgende Anhänge werden angefügt: „ANHANG II LISTE DER JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 2 BUCHSTABE A
ANHANG III LISTE DER JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 2 BUCHSTABE B
ANHANG IV LISTE DER JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 3a
|