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Document 32006R1559
Commission Regulation (EC) No 1559/2006 of 18 October 2006 laying down minimum quality requirements for Williams and Rocha pears in syrup and/or in natural fruit juice under the production aid scheme (Codified version)
Verordnung (EG) Nr. 1559/2006 der Kommission vom 18. Oktober 2006 über Mindestqualitätsanforderungen an Williams- und Rocha-Birnen in Sirup und/oder in natürlichem Fruchtsaft im Rahmen der Produktionsbeihilferegelung (kodifizierte Fassung)
Verordnung (EG) Nr. 1559/2006 der Kommission vom 18. Oktober 2006 über Mindestqualitätsanforderungen an Williams- und Rocha-Birnen in Sirup und/oder in natürlichem Fruchtsaft im Rahmen der Produktionsbeihilferegelung (kodifizierte Fassung)
ABl. L 288 vom 19.10.2006, p. 22–25
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 348M vom 24.12.2008, p. 736–743
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 12/03/2014
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repeal | 31989R2319 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32006R1559R(01) | (MT) |
19.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 288/22 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1559/2006 DER KOMMISSION
vom 18. Oktober 2006
über Mindestqualitätsanforderungen an Williams- und Rocha-Birnen in Sirup und/oder in natürlichem Fruchtsaft im Rahmen der Produktionsbeihilferegelung
(kodifizierte Fassung)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2319/89 der Kommission vom 28. Juli 1989 über Mindestqualitätsanforderungen an Williams- und Rocha-Birnen in Sirup und/oder in natürlichem Fruchtsaft im Rahmen der Produktionsbeihilferegelung (2) ist in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren. |
(2) |
In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 ist für bestimmte, in ihrem Anhang I genannte Erzeugnisse eine Produktionsbeihilferegelung vorgesehen. |
(3) |
Die festzulegenden Mindestqualitätsanforderungen sollen die Herstellung von Erzeugnissen verhindern, für die keine Nachfrage besteht oder die zu Marktverzerrungen führen würden. Die Anforderungen sollten sich auf traditionelle lautere Herstellungsverfahren stützen. |
(4) |
Bei den mit der vorliegenden Verordnung festgelegten Qualitätsanforderungen handelt es sich um ergänzende Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (4). |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In dieser Verordnung werden die Mindestqualitätsanforderungen festgelegt, denen Konserven von Williams- und Rocha-Birnen in Sirup und/oder in natürlichem Fruchtsaft gemäß Definition in Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003, nachstehend „Birnen in Sirup und/oder in natürlichem Fruchtsaft“ genannt, entsprechen müssen.
Artikel 2
Für die Herstellung von Birnen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft dürfen lediglich Birnen der Art Pyrus Communis L., Sorten Williams und Rocha, verwendet werden. Der Rohstoff muss frisch, gesund, sauber und für die Verarbeitung geeignet sein.
Vor seiner Verarbeitung zu Birnen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft darf der Rohstoff gekühlt worden sein.
Artikel 3
(1) Birnen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft werden in einer der Angebotsformen gemäß Absatz 2 hergestellt.
(2) Für die Anwendung dieser Verordnung gelten hierbei folgende Angebotsformen:
a) |
„ganze Früchte“: die ganze Frucht mit Kerngehäuse, mit oder ohne Stiel; |
b) |
„Hälften“: die vom Kerngehäuse befreiten, in zwei ungefähr gleich große Teile geschnittenen Früchte; |
c) |
„Viertel“: die vom Kerngehäuse befreiten, in vier ungefähr gleich große Teile geschnittenen Früchte; |
d) |
„Scheiben“: die vom Kerngehäuse befreiten, in mehr als vier keilförmige Teile geschnittenen Früchte; |
e) |
„Würfel“: die vom Kerngehäuse befreiten, in akkurate Würfel geschnittenen Früchte. |
(3) Jedes Behältnis darf nur Birnen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft ein und derselben Angebotsform enthalten, wobei die Früchte bzw. die Fruchtteile praktisch einheitlich groß sein müssen. Das Behältnis darf keine andere Fruchtart enthalten.
(4) Birnen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft müssen die für die Sorte Williams oder Rocha typische Farbe aufweisen. Eine leichte Rosafärbung gilt dabei nicht als Fehler. Die Farbe von Birnen mit besonderen Zutaten gilt als typisch, wenn aufgrund dieser Zutaten keine anomale Verfärbung vorliegt.
(5) Birnen in Siurp und/oder natürlichem Fruchtsaft müssen frei von Fremdstoffen nichtpflanzlichen Ursprungs sowie frei von Fremdgeschmack und -geruch sein. Die Frucht muss fleischig sein und darf einen unterschiedlichen Reifegrad besitzen, jedoch weder zu weich noch zu fest sein.
(6) Birnen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft müssen praktisch frei sein von
a) |
pflanzlichen Fremdstoffen, |
b) |
Schalen, |
c) |
fleckigen Einheiten. |
Ganze Früchte, Hälften und Viertel müssen praktisch frei von mechanisch beschädigten Einheiten sein.
Artikel 4
(1) Früchte oder Fruchtteile gelten als praktisch einheitlich groß, wenn in einem Behältnis das Gewicht der größten Einheit höchstens das Doppelte des Gewichts der kleinsten Einheit beträgt.
Befinden sich weniger als 20 Einheiten in einem Behältnis, so kann eine Einheit unberücksichtigt bleiben. Bei der Bestimmung der größten und der kleinsten Einheit werden zerfallene Einheiten nicht berücksichtigt.
(2) Die Vorschriften des Artikels 3 Absatz 6 gelten für Birnen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft als erfüllt, wenn folgende Toleranzwerte nicht überschritten werden:
|
Angebotsform |
|||
Ganze Früchte, Hälften und Viertel |
Sonstige |
|||
Fleckige Einheiten |
15 % der Anzahl |
1,5 kg |
||
Mechanisch beschädigte Einheiten |
10 % der Anzahl |
Nicht anwendbar |
||
Schalen |
100 cm2 der Gesamtfläche |
100 cm2 der Gesamtfläche |
||
Pflanzliche Fremdstoffe: |
|
|
||
|
10 Einheiten |
10 Einheiten |
||
|
80 Stück |
80 Stück |
||
|
60 Stück |
60 Stück |
Die zulässigen Toleranzwerte, die nicht in Prozent der Anzahl festgelegt sind, verstehen sich je 10 Kilogramm Abtropfgewicht.
Bei „ganzen Früchten“ gelten die Kerngehäuse nicht als Fehler.
(3) Im Sinne von Absatz 2 sind
a) |
„fleckige Einheiten“: Früchte mit Verfärbungen an der Oberfläche oder Flecken, die sich von der Gesamtfarbe deutlich abheben und auch in das Fruchtfleisch eingedrungen sein können, namentlich Druckstellen, Schorf und dunkle Flecken; |
b) |
„mechanisch beschädigte Einheiten“: Einheiten, die in mehrere Teile zerfallen sind; entsprechen diese Einzelteile zusammen einer ganzen Einheit, so gelten sie als volle Einheit; ferner Einheiten, die übermäßig abgeschält worden sind und erhebliche Mängel an der Oberfläche aufweisen, die das Aussehen wesentlich beeinträchtigen; |
c) |
„Schalen“: sowohl die unmittelbar am Birnenfleisch haftenden Schalen als auch lose im Behältnis vorhandene Schalenteile; |
d) |
„pflanzliche Fremdstoffe“: pflanzliche Stoffe, die nicht zur Frucht selbst gehören oder die Bestandteil der frischen Frucht waren und während der Verarbeitung hätten entfernt werden müssen, namentlich Kerngehäuse, Birnenkerne, Stengel und Blätter sowie Teile davon. Schalen fallen jedoch nicht darunter; |
e) |
„Kerngehäuse“: die Kernkammer oder Teile davon, auch der Frucht nicht anhaftend, mit oder ohne Kerne. Teile eines Kerngehäuses gelten als eine Einheit, wenn alle Teile zusammengenommen ungefähr die Hälfte eines Kerngehäuses ausmachen; |
f) |
„lose Birnenkerne“: Kerne, die sich nicht im Kerngehäuse, sondern lose im Behältnis befinden. |
Artikel 5
(1) Birnen und Sirup und/oder natürlicher Fruchtsaft müssen mindestens 90 % des Behältnisvolumens ausmachen.
(2) Das Abtropfgewicht der Früchte muss im Schnitt mindestens folgendem Anteil des Behältnisvolumens (in Gramm) entsprechen:
Angebotsform |
Behältnisse mit einem Nennvolumen von |
|
>= 425 ml |
> 425 ml |
|
Ganze Früchte |
50 |
46 |
Hälften |
54 |
46 |
Viertel |
56 |
46 |
Scheiben |
56 |
46 |
Würfel |
56 |
50 |
(3) Sind Birnen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft in Glasbehältnissen abgefüllt, so ist das Behältnisvolumen vor Berechnung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze um 20 ml zu reduzieren.
(4) Auf jedem Behältnis muss das Datum der Herstellung sowie der Verarbeiter angegeben sein. Die Angaben, die eine Codeform haben können, sind von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zu genehmigen, in dem die Herstellung stattfindet.
Diese Behörden dürfen zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften erlassen.
Artikel 6
Der Verarbeiter muss während des Verarbeitungszeitraums täglich und in regelmäßigen Abständen prüfen, ob die Birnen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft den Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe entsprechen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind schriftlich festzuhalten.
Artikel 7
Die Verordnung (EWG) Nr. 2319/89 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 8
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Oktober 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25).
(2) ABl. L 220 vom 29.7.1989, S. 51. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 996/2001 (ABl. L 139 vom 23.5.2001, S. 9).
(3) Siehe Anhang I.
(4) ABl. L 218 vom 30.8.2003, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1663/2005 (ABl. L 267 vom 12.10.2005, S. 22).
ANHANG I
Aufgehobene Verordnung mit ihrer Änderung
Verordnung (EWG) Nr. 2319/89 der Kommission |
|
Verordnung (EG) Nr. 996/2001 der Kommission |
Nur Artikel 2 |
ANHANG II
Entsprechungstabelle
Verordnung (EWG) Nr. 2319/89 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 bis 4 |
Artikel 1 bis 4 |
Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 5 Absatz 4 Sätze 1 und 2 |
Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 |
Artikel 5 Absatz 4 Satz 3 |
Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 |
Artikel 6 |
Artikel 6 |
Artikel 7 |
— |
— |
Artikel 7 |
Artikel 8 erster Absatz |
Artikel 8 |
Artikel 8 zweiter Absatz |
— |
— |
Anhang I |
— |
Anhang II |