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Document 32004R0748

Verordnung (EG) Nr. 748/2004 der Kommission vom 22. April 2004 zur Abweichung von und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

ABl. L 118 vom 23.4.2004, p. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0760

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/748/oj

32004R0748

Verordnung (EG) Nr. 748/2004 der Kommission vom 22. April 2004 zur Abweichung von und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

Amtsblatt Nr. L 118 vom 23/04/2004 S. 0003 - 0004


Verordnung (EG) Nr. 748/2004 der Kommission

vom 22. April 2004

zur Abweichung von und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 können sich Lizenzanträge für die Kontingente, für die die Zahl der Anträge begrenzt ist, auf die Menge beziehen, die für jeden Zeitraum verfügbar ist. Die Erfahrung hat gezeigt, dass dies bei den Kontingenten in Anhang I Teil F der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Fall ist.

(2) Im Rahmen des mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission(2) genehmigten bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelten für bestimmte schweizerische Käsesorten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft ermäßigte Zollsätze, wenn sie bestimmten Bedingungen hinsichtlich der Zusammensetzung und Reifezeit entsprechen. Aufgrund einer Änderung der Spezifikation für bestimmte Käsesorten haben die schweizerischen Behörden eine Anpassung der Warenbezeichnung dieser Käsesorten beantragt. Diese Warenbezeichnung in der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission(3) ist entsprechend anzupassen.

(3) Titel 2 Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 bezieht sich auf Kontingente, die im Januar und im Juli jedes Jahres gleichmäßig auf zwei Halbjahreszeiträume aufgeteilt werden. Im Hinblick auf den Beitritt am 1. Mai 2004 ist mit der Verordnung (EG) Nr. 50/2004 eine außergewöhnliche Eröffnung von Einfuhrkontingenten im Mai 2004 vorgesehen worden, damit die Marktteilnehmer der neuen Mitgliedstaaten ab diesem Zeitpunkt an den Gemeinschaftskontingenten teilhaben können.

(4) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 können die Lizenzanträge nur in den ersten zehn Tagen des jeweiligen Halbjahreszeitraums gestellt werden. Um die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 50/2004 zu erlauben, ist von den Bestimmungen des vorgenannten Absatzes abzuweichen und der Zeitraum vom 1. bis 10. Mai 2004 für die Antragstellung vorzusehen.

(5) Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 endet die Gültigkeitsdauer der Lizenzen spätestens am Ende des Einfuhrjahres, für das die Lizenz erteilt worden ist. Die Anwendung dieser Bestimmung würde dazu führen, dass die Gültigkeitsdauer der im Mai 2004 erteilten Lizenzen am 30. Juni 2004 endet und bestimmte Lizenzen somit aufgrund der zu kurzen Gültigkeitsdauer nicht verwendet würden. Daher ist von den Bestimmungen des vorgenannten Artikels abzuweichen, indem eine Gültigkeitsdauer von 150 Tagen ab der Erteilung der Lizenz vorgesehen wird.

(6) Es empfiehlt sich daher, die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 entsprechend zu ändern und von ihr abzuweichen.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird wie folgt geändert:

a) Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 erhält folgende Fassung:

"Für die Kontingente gemäß Artikel 5 Buchstaben c), d), e), f), g) und h) ist der Lizenzantrag jedoch für mindestens zehn Tonnen und höchstens die Menge zu stellen, die für jeden Zeitraum verfügbar ist."

b) In Anhang II Teil D werden die Angaben zum KN-Code ex 0406 90 18 durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

(1) Abweichend von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 können Einfuhrlizenzanträge vom 1. bis 10. Mai 2004 für die Kontingente gestellt werden, die dem Zeitraum vom 1. Mai bis 30. Juni 2004 entsprechen und in Anhang I Teil A, Anhang I Teil B Nummern 5 und 6, Anhang I Teil F und Anhang I Teil H aufgeführt sind.

(2) Abweichend von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 muss die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Kontingente erteilt worden sind, nicht am Ende des Einfuhrjahres enden, für das die Lizenz erteilt worden ist. Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen beträgt 150 Tage ab ihrer tatsächlichen Erteilung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. April 2004

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.

(3) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 50/2004 (ABl. L 7 vom 13.1.2004, S. 9).

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