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Document 31990D0255
90/255/EEC: Commission Decision of 10 May 1990 laying down the criteria governing entry in flock-books for pure-bred breeding sheep and goats
90/255/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher
90/255/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher
ABl. L 145 vom 8.6.1990, p. 32–34
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
No longer in force, Date of end of validity: 03/07/2020; Aufgehoben durch 32020R0602
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 31990D0255R(01) | ||||
Modified by | 32005D0375 | Ersetzung | Anhang | 11/05/2005 | |
Repealed by | 32020R0602 | 04/07/2020 |
8.6.1990 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften |
L 145/32 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 10. Mai 1990
über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher
(90/255/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (1), insbesondere auf Artikel 4 zweiter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe :
In allen Mitgliedstaaten werden von Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen oder amtlichen Stellen Zuchtbücher geführt oder angelegt.
Es ist daher angezeigt, Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in die Zuchtbücher festzulegen.
Um in ein Zuchtbuch eingetragen werden zu können, muß ein Tier bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich seiner Abstammung und Kennzeichnung erfüllen.
Ein Zuchtbuch soll in verschiedene Abschnitte unterteilt werden können, damit bestimmte Tiere nicht ausgeschlossen werden müssen.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Reinrassige Zuchtschafe und -ziegen müssen, um in den Hauptteil des entsprechenden Zuchtbuchs eingetragen zu werden,
— |
von Eltern und Grosseltern abstammen, die selbst in einem Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen sind ; |
— |
nach der Geburt entsprechend den Regeln des Zuchtbuchs gekennzeichnet worden sein ; |
— |
eine nach den Regeln des Zuchtbuches festgestellte Abstammung haben. |
Artikel 2
Der Hauptteil des Zuchtbuchs kann entsprechend den besonderen Eigenschaften der Tiere in mehrere Abschnitte unterteilt werden ; nur reinrassige Zuchtschafe und -ziegen gemäß Artikel 1 dürfen in diese Abschnitte eingetragen werden.
Artikel 3
(1) Eine Züchtervereinigung oder eine Zuchtorganisation, die ein Zuchtbuch führt, kann beschließen, daß ein weibliches Tier, das den Kriterien gemäß Artikel 1 nicht entspricht, in einem Anhang zum Zuchtbuch eingetragen werden kann, sofern es folgenden Anforderungen genügt :
— |
Es muß nach den Regeln des Zuchtbuchs gekennzeichnet worden sein ; |
— |
es muß als rassenkonform anerkannt sein ; |
— |
es muß den Zuchtbuch-Mindestanforderungen entsprechen. |
(2) Ein weibliches Tier, dessen Mutter und Großmutter mütterlicherseits im Anhang zum Zuchtbuch gemäß Absatz 1 und dessen Vater und beide Großväter im Hauptteil des Buches gemäß Artikel 1 eingetragen sind, gilt als reinrassiges weibliches Tier und muß in den Hauptteil des Buches gemäß Artikel 1 eingetragen werden.
(3) Die Anforderungen gemäß Absatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich können unterschiedlich gehandhabt werden, je nachdem ob das weibliche Tier zu der fraglichen Rasse gehört, obwohl es unbekannten Ursprungs ist, oder ob es aus einem Kreuzungsprogramm hervorgegangen ist, das von der Züchtervereinigung oder Zuchtorganisation genehmigt wurde, die das Zuchtbuch führt.
Artikel 4
Eine Züchtervereinigung oder eine Zuchtorganisation, die ein Zuchtbuch führt, kann beschließen, daß ein männliches Tier, das den Kriterien gemäß Artikel 1 nicht entspricht, in einem Anhang zum Zuchtbuch eingetragen werden kann, sofern es folgenden Anforderungen genügt :
— |
Es muß nach den Regeln des Zuchtbuches gekennzeichnet worden sein ; |
— |
es muß als rassenkonform anerkannt sein ; |
— |
es muß den Zuchtbuch-Mindestanforderungen entsprechen ; |
— |
es muß den Anforderungen des Anhangs genügen. |
Artikel 5
Ist ein Zuchtbuch mehrfach unterteilt, so sind reinrassige Zuchtschafe bzw. -ziegen aus einem anderen Zuchtbuch der gleichen Rasse, aber mit besonderen Merkmalen, die sie von der Population der entsprechenden Rasse des Bestimmungszuchtbuchs unterscheiden, in den Teil des Zuchtbuchs einzutragen, dessen Kriterien sie entsprechen.
Artikel 6
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 10. Mai 1990
Für die Kommission
Ray MAC SHARRY
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 153 vom 6. 6. 1989, S. 30.
ANHANG
Anforderungen in bezug auf Artikel 4 vierter Gedankenstrich
Das männliche Tier muß einer der nachstehend aufgeführten „robusten“ Ziegenrassen angehören, die grundsätzlich nicht zur Milcherzeugung bestimmt sind :
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Alacarrena |
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Appenninica |
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Bergamasca |
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Biellese |
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Blackface |
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Campanica |
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Cheviot |
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Churra Algarvia |
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Churra de Terra Quente |
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Dalesbred |
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Dartmoor |
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Derbyshire Gritstone |
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Exmoor Horn |
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Eppynt Hill and Beulah Speckled Face |
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Galega Bragancana |
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Gallega |
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Gentile di Puglia |
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Gotland |
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Hardwick |
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Lonk |
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Merina |
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Merino Beira Baixa |
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Merino Branco |
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Montesina |
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North Country Cheviot |
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Ojalada |
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Resa Aragonesa |
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Ripollesa |
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Ronaldsay |
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Rough Fell |
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Segurena |
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Shetland |
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Soay |
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Sopravissana |
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St Kilda |
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Swaledale |
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Talaverana |
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Welsh Mountain. |