Partnerschaftsabkommen mit Armenien
ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:
Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU und der Republik Armenien
Beschluss (EU) 2018/104 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU und Armenien
Beschluss (EU) 2021/270 des Rates über den Abschluss des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU und Armenien
WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DER BESCHLÜSSE?
Die Hauptziele des Abkommens sind:
- Intensivierung der umfassenden politischen und wirtschaftlichen Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien;
- Stärkung der Grundlage für den politischen Dialog in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse;
- Beitrag zur Stärkung der Demokratie und der politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität in Armenien;
- Förderung, Erhaltung und Stärkung von Frieden und Stabilität sowohl auf regionaler als auch internationaler Ebene;
- Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht;
- Verstärkung der Mobilität und der direkten persönlichen Kontakte;
- Unterstützung Armeniens in seinen Bemühungen, sein wirtschaftliches Potenzial durch die internationale Zusammenarbeit weiterzuentwickeln;
- Einrichtung einer verstärkten Handelszusammenarbeit;
- Schaffung der Voraussetzungen für eine immer engere Zusammenarbeit in weiteren Bereichen von beiderseitigem Interesse.
Mit dem Beschluss (EU) 2018/104 des Rates wird die Unterzeichnung des Partnerschaftsabkommens durch die EU gebilligt. Mit dem Beschluss (EU) 2021/270 des Rates wird das Abkommen selbst gebilligt.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Das Abkommen bildet die Grundlage für eine Zusammenarbeit zwischen der EU und Armenien zum Vorteil ihrer Bürger. Die Vorteile einer solchen Zusammenarbeit umfassen:
1.
Steigerung der Beschäftigungszahlen:
- durch die Sicherstellung eines günstigeren Regelungsumfelds, um das Geschäftsklima und die Investitionsmöglichkeiten zu verbessern;
- durch die Schaffung von Arbeitsplätzen im Sektor der grünen Energie.
2.
Schaffung von mehr Geschäftsmöglichkeiten durch:
- durch die Stützung der Verwaltung der Beziehungen zwischen der EU und Armenien auf europäischen und internationalen Normen, um ein stabileres und transparentes Geschäftsumfeld zu schaffen;
- durch die Liberalisierung des bilateralen Handels in vielen Sektoren;
- durch die Erschließung von Beschaffungsmöglichkeiten in der EU zugunsten armenischer Unternehmen und umgekehrt.
3.
Einführung gerechterer Regeln:
- durch die Einführung eines starken Systems des geistigen Eigentums, das es den armenischen Künstlern erlaubt, ebenso zu profitieren wie ihre Partner auf der Gegenseite;
- durch die Verbesserung der Transparenz bei den Verfahren im öffentlichen Beschaffungswesen;
- durch die Verbesserung der Arbeitsnormen für die armenischen Arbeitnehmer, wie z. B. Arbeitsverträge und im Bereich der Risiken bei der Berufsausübung.
4.
Kostensenkung und Erweiterung der Verbraucherwahl:
- durch die Ermöglichung von mehr Konkurrenz im Energiesektor;
- durch die Abschaffung von Handelsbarrieren, wie z. B. unnötiger Kennzeichnungspflichten.
5.
Verbesserung von Schutz und Sicherheit:
- durch die Förderung der nuklearen Sicherheit in Armenien;
- durch die Erhöhung von Produktsicherheit und Verbraucherschutz;
- durch die Intensivierung der Zusammenarbeit beim Kampf gegen kriminelle Handlungen einschließlich des organisierten Verbrechens und des Terrorismus.
6.
Eine sauberere Umwelt:
- durch die Annahme der EU-Normen im Bereich des Umweltschutzes;
- durch die Entwicklung sauberer Energiequellen.
7.
Förderung der Bildung und Erhöhung der Forschungsmöglichkeiten:
- indem EU-Schulungen und Beratungsdienste zur Verbesserung der Bildungsqualität in Armenien bereitgestellt werden;
- indem es den armenischen Universitäten ermöglicht wird, an gemeinsamen Forschungsprogrammen mit anderen europäischen Universitäten im Rahmen des Programms Horizont 2020 und der Initiative EU4Innovation teilzunehmen.
8.
Stärkung von Demokratie und Menschenrechten:
- durch die verstärkte Lenkung der Aufmerksamkeit beider Parteien auf die Wichtigkeit freier Wahlen, die Freiheit der Justiz, das Recht auf eine faire Verhandlung und der Menschenrechte im Allgemeinen;
- durch die Einrichtung einer Zivilgesellschaftsplattform, bestehend aus armenischen und EU-Organisationen, um die Durchführung des Abkommens zu überwachen und den armenischen Behörden und der EU Empfehlungen zur Hand zu geben.
DATUM DES INKRAFTTRETENS
Das Abkommen wurde seit dem 1. Juni 2018 vorläufig angewandt. Es ist am 1. März 2021 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Armenien ist einer der Begünstigten des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt, das den Großteil der Finanzmittel den von der Europäischen Nachbarschaftspolitik erfassten 16 Staaten bereitstellt.
Weiterführende Informationen:
HAUPTDOKUMENTE
Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (ABl. L 23 vom 26.1.2018, S. 4-466)
Beschluss (EU) 2018/104 des Rates vom 20. November 2017 über die Unterzeichnung, im Namen der Union, und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (ABl. L 23 vom 26.1.2018, S. 1-3)
Beschluss (EU) 2021/270 des Rates vom 25. Januar 2021 über den Abschluss – im Namen der Union – des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (ABl. L 61 vom 22.2.2021, S. 1-2)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Unterrichtung über das Inkrafttreten des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (ABl. L 55 vom 16.2.2021, S. 1)
Letzte Aktualisierung: 26.02.2021