Partnerschaftsabkommen mit Armenien

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU und der Republik Armenien

Beschluss (EU) 2018/104 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU und Armenien

Beschluss (EU) 2021/270 des Rates über den Abschluss des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU und Armenien

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DER BESCHLÜSSE?

Die Hauptziele des Abkommens sind:

Mit dem Beschluss (EU) 2018/104 des Rates wird die Unterzeichnung des Partnerschaftsabkommens durch die EU gebilligt. Mit dem Beschluss (EU) 2021/270 des Rates wird das Abkommen selbst gebilligt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Abkommen bildet die Grundlage für eine Zusammenarbeit zwischen der EU und Armenien zum Vorteil ihrer Bürger. Die Vorteile einer solchen Zusammenarbeit umfassen:

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen wurde seit dem 1. Juni 2018 vorläufig angewandt. Es ist am 1. März 2021 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Armenien ist einer der Begünstigten des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt, das den Großteil der Finanzmittel den von der Europäischen Nachbarschaftspolitik erfassten 16 Staaten bereitstellt.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (ABl. L 23 vom 26.1.2018, S. 4-466)

Beschluss (EU) 2018/104 des Rates vom 20. November 2017 über die Unterzeichnung, im Namen der Union, und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (ABl. L 23 vom 26.1.2018, S. 1-3)

Beschluss (EU) 2021/270 des Rates vom 25. Januar 2021 über den Abschluss – im Namen der Union – des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (ABl. L 61 vom 22.2.2021, S. 1-2)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Unterrichtung über das Inkrafttreten des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (ABl. L 55 vom 16.2.2021, S. 1)

Letzte Aktualisierung: 26.02.2021