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Horizont 2020 (2014-2020): Regeln für die Beteiligung und Verbreitung

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Horizont 2020 (2014-2020): Regeln für die Beteiligung und Verbreitung

In dieser Verordnung werden die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 der Europäischen Union sowie die Regeln für die Nutzung und Verbreitung von Ergebnissen festgelegt.

RECHTSAKT

Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006

ZUSAMMENFASSUNG

Die Verordnung umfasst

  • die Beteiligung an indirekten Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013, d. h. Maßnahmen, die die Union finanziell unterstützt und die von den Teilnehmern durchgeführt werden. Sie schließt jedoch nicht die direkten Forschungsmaßnahmen ein, die die Kommission über Ihre Gemeinsame Forschungsstelle durchführt.
  • Die Nutzung und Verbreitung der Forschungsergebnisse wird nicht behandelt.

Formen der Finanzierung

Diese umfassen

  • Finanzhilfen (direkte Finanzbeiträge aus dem EU-Haushalt für Teilnehmer, die im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden),
  • Preisgelder (Finanzmittel, die im Rahmen eines Wettbewerbs vergeben werden),
  • öffentliche Auftragsvergabe (beispielsweise die Auftragsvergabe durch öffentliche Behörden im Bereich FuE, wodurch die Forschung auf konkrete Bedürfnisse des öffentlichen Sektors gelenkt werden kann),
  • Finanzierungsinstrumente (beispielsweise Beteiligungskapital bzw. Quasibeteiligungskapital, Darlehen oder Garantien sowie andere Risikoteilungsinstrumente, die mit Finanzhilfen verknüpft werden können).

Zuschussfähige Körperschaften

Die Grundregel lautet, dass jede Körperschaft, unabhängig davon, ob es sich um eine Einzelperson, eine Rechtsperson (unabhängig vom Ort der Niederlassung) oder eine internationale Organisation handelt, im Rahmen der in dieser Verordnung, dem entsprechenden Arbeitsprogramm und der Ausschreibung festgelegten Bedingungen an einer Maßnahme beteiligt werden kann. Konkret besteht die Mindestanforderung, dass mindestens drei unabhängige Körperschaften, die in verschiedenen EU-Ländern oder assoziierten Ländern niedergelassen sind, an einer Maßnahme teilnehmen können, obwohl Ausnahmeregelungen oder Zusatzbedingungen gelten können.

Förderungsvorschläge

Vorschläge werden im Prinzip in Folge der Veröffentlichung von Ausschreibungen mit angegebenen Fristen und Terminen, innerhalb derer Bewerber über das Ergebnis des Bewertungsprozesses informiert werden müssen, sowie einem vorläufigen Termin für die Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen erbeten (insgesamt ist die Bewilligungszeit, außer in hinreichend begründeten Fällen, auf acht Monate nach Einreichungsfrist beschränkt). Es ist ebenfalls möglich, gemeinsame Aufforderungen für Projekte durchzuführen, die gemeinsam mit Drittländern oder internationalen Organisationen in Schwerpunktbereichen von gemeinsamem Interesse finanziert werden und wenn ein gegenseitiger Nutzen mit einem eindeutigen Mehrwert für die EU zu erwarten ist. Zusätzlich wird kleinen und mittleren Unternehmen durch das spezielle KMU-Instrument eine besondere Unterstützung zuteil.

Finanzhilfebewertung

Ein unabhängiges Expertengremium, das überwiegend aus Forscher- und Akademikerkreisen besteht, bewertet die Anträge auf Grundlage von Exzellenz, Auswirkungen und Qualität sowie Effizienz der Durchführung. Die Experten erstellen aufgrund der vorgenommenen Auswahl eine Rangfolge. Die Gremien müssen in Bezug auf Fähigkeiten, Erfahrungen und Wissen sowie Nationalität und Geschlecht vielfältig zusammengesetzt sein. Die Kommission prüft die Anträge systematisch nach ethischen Aspekten.

Finanzhilfevereinbarung und ihre Umsetzung

Teilnehmer, die für eine Finanzierung ausgewählt wurden, treffen eine Finanzhilfevereinbarung, bei der die Rechte und Pflichten aller Beteiligten festgelegt werden. Jeder Austausch mit den Teilnehmern, einschließlich Abschluss der Finanzhilfevereinbarung, wird mittels elektronischen Datenaustauschsystems vorgenommen, das von der Kommission oder der zuständigen Finanzierungsstelle eingerichtet wird.

Teilnehmer setzen Maßnahmen im Einklang mit der Finanzhilfevereinbarung um, indem sie die geeigneten Ressourcen und Mittel nutzen und gegebenenfalls mit Drittparteien und Unterauftragnehmern in Kontakt treten. Bei einem Konsortium wird ein Mitglied als Koordinator und Hauptansprechpartner zwischen dem Konsortium und der Kommission ernannt.

Finanzierung von Maßnahmen

Gemäß der EU-Haushaltsordnung (Artikel 126) sieht die Verordnung im Falle von Finanzierungshilfen vor, dass die Finanzierung nicht die gesamten förderfähigen Ausgaben abzüglich der Einnahmen durch die Maßnahme überschreiten darf. Die Beteiligung der Union kann variieren und zwischen 70 % und 100 % der gesamten förderfähigen Ausgaben betragen.

Nutzung der Ergebnisse

  • Die Ergebnisse bleiben Eigentum der Teilnehmer, die sie erstellt haben. Wenn Ergebnisse wirtschaftlich oder gewerblich genutzt werden können, müssen sie geschützt werden. Für den Fall, dass Teilnehmer keinen Schutz beabsichtigen oder beabsichtigen, den Schutz ihrer Ergebnisse aufzugeben, gelten spezielle Vorschriften.
  • Es wird erwartet, dass Empfänger von EU-Finanzmitteln ihre Ergebnisse in erster Linie durch Übertragung und Lizenzvergaben nutzen. Es wird zudem erwartet, dass sie ihre Ergebnisse so bald wie möglich verbreiten. Jegliche zusätzlichen Pflichten müssen in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt werden.
  • Ein Teilnehmer genießt ein unentgeltliches Zugangsrecht zu den Ergebnissen eines anderen Teilnehmers an derselben Maßnahme, wenn die Ergebnisse benötigt werden, um die Arbeit im Rahmen der Maßnahme durchzuführen oder die eigenen Ergebnisse zu nutzen. Die Institutionen, Organe oder Agenturen der EU verfügen lediglich über ein Zugangsrecht zu den Ergebnissen eines Teilnehmers, der EU-Finanzmittel erhalten hat, wenn ein begründeter Bedarf zur Entwicklung, Umsetzung und Überprüfung von politischen Maßnahmen und Programmen der EU besteht. Diese EU-Zugangsrechte sind auf nicht kommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Zwecke beschränkt und unentgeltlich.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EU) Nr. 1290/2013

23.12.2013

-

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81-103

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 104-173)

Beschluss 2013/743/EUdes Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG () (Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 965-1041)

Letzte Änderung: 25.06.2014

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