Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32023R0174

    Durchführungsverordnung (EU) 2023/174 der Kommission vom 26. Januar 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2023/570

    ABl. L 25 vom 27.1.2023, p. 36–66 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/174/oj

    27.1.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 25/36


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/174 DER KOMMISSION

    vom 26. Januar 2023

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates sowie des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (2), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission (3) regelt die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen beim Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern in die Union (diese sind in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt) und die Einführung besonderer Bedingungen, denen bestimmte Sendungen von Lebens- und Futtermitteln aus bestimmten Drittländern beim Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiologischen Kontamination unterliegen (diese sind in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt).

    (2)

    Gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 müssen die Listen in den Anhängen der genannten Durchführungsverordnung in regelmäßigen Abständen von höchstens sechs Monaten überprüft werden, um aktuelle Informationen über Risiken für die menschliche Gesundheit und Verstöße gegen das Unionsrecht zu berücksichtigen, etwa die Daten aus Meldungen, die über das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (Rapid Alert System for Food and Feed, im Folgenden „RASFF“) eingegangen sind, sowie Daten und Informationen zu Sendungen und die Ergebnisse von Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermittelt haben.

    (3)

    Aktuelle Meldungen im RASFF deuten darauf hin, dass von bestimmten Lebens- oder Futtermitteln ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht. Darüber hinaus sprechen die amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten bei bestimmten Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs im ersten Halbjahr 2022 durchgeführt wurden, dafür, dass die Listen in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 zum Schutz der menschlichen Gesundheit in der Union geändert werden sollten.

    (4)

    Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse aus Argentinien werden aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Aflatoxinen seit Oktober 2019 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Waren deuten darauf hin, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften insgesamt zufriedenstellend erfüllt werden. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen für diese Waren nicht länger gerechtfertigt, und ihr Eintrag sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

    (5)

    Paranüsse in der Schale und Mischungen von Paranüssen oder getrockneten Früchten, die Paranüsse in der Schale enthalten, aus Brasilien werden aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Aflatoxinen seit Januar 2019 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Die Ergebnisse dieser Kontrollen belegen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union kein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Daher ist es nicht erforderlich, weiterhin vorzuschreiben, dass jeder Sendung eine amtliche Bescheinigung beiliegen muss, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) belegen. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Konformität weiterhin besteht. Daher sollte der Eintrag zu Paranüssen aus Brasilien aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von 50 % der in die Union verbrachten Sendungen sollte beibehalten werden.

    (6)

    Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse aus Bolivien werden aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Aflatoxinen seit Januar 2017 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Waren zeigen eine anhaltend hohe Quote von Verstößen seit der Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen. Diese Kontrollen belegen, dass der Eingang dieser Waren in die Union ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Daher müssen zusätzlich zu den verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen in Bezug auf die Einfuhr von Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen aus Bolivien festgelegt werden. Insbesondere sollte allen Sendungen mit Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen aus Bolivien eine amtliche Bescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Anforderungen der Unionsvorschriften belegen. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Daher sollte der Eintrag zu Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen aus Bolivien aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 50 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

    (7)

    Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse aus Brasilien werden aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Aflatoxinen seit Oktober 2019 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Waren deuten darauf hin, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften insgesamt zufriedenstellend erfüllt werden. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Aflatoxinen für diese Waren nicht länger gerechtfertigt, und ihr Eintrag aus diesem Grund sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

    (8)

    Darüber hinaus wurde in Bezug auf Sendungen mit Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen aus Brasilien bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf Kontaminationen mit Pestizidrückständen festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 30 % dieser in die Union verbrachten Sendungen erhöht werden.

    (9)

    In Bezug auf Sendungen mit Palmöl aus Côte d’Ivoire deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination mit Sudanfarbstoffen hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Ware aus Côte d’Ivoire vorzuschreiben. Diese Ware sollte somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

    (10)

    In Bezug auf Sendungen mit Granadillas und Passionsfrüchten (Passiflora ligularis und Passiflora edulis) aus Kolumbien deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination mit Pestizidrückständen hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Waren aus Kolumbien vorzuschreiben. Diese Waren sollten somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 10 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

    (11)

    Galia-Melonen (C. melo var. reticulatus) aus Honduras werden aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Salmonella Braenderup seit Januar 2022 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware deuten darauf hin, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften insgesamt zufriedenstellend erfüllt werden. Darüber hinaus legte die zuständige Behörde von Honduras einen zufriedenstellenden Aktionsplan vor, um sicherzustellen, dass in die Union ausgeführte Galia-Melonen (C. melo var. reticulatus) den Anforderungen der Unionsvorschriften entsprechen. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen für diese Ware nicht länger gerechtfertigt, und ihr Eintrag sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

    (12)

    In Bezug auf Sendungen mit Basilikum (Ocimum basilicum) und Minze (Mentha) aus Israel (5) deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination mit Pestizidrückständen hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Waren aus Israel vorzuschreiben. Diese Waren sollten somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 10 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

    (13)

    Betelblätter (Piper betle L.) aus Indien werden aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Salmonellen seit Januar 2019 bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Diese Waren wurden seit mehr als drei Jahren nicht mehr in die Union eingeführt. Daher sollte der Eintrag zu Betelblättern (Piper betle L.) aus Indien aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin amtliche Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass diese Ware nach der Aufhebung der besonderen Bedingungen und der möglichen Wiederaufnahme des Handels bei der Verbringung in die Union den einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf Kontaminationen durch Salmonellen entspricht.

    (14)

    Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii) aus Indien unterliegen seit Mai 2020 aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Pestizidrückständen verstärkten amtlichen Kontrollen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware zeigen eine anhaltend hohe Quote von Verstößen seit der Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen. Diese Kontrollen belegen, dass der Eingang dieser Ware in die Union ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Daher müssen zusätzlich zu den verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen in Bezug auf die Einfuhr von Curryblättern (Bergera/Murraya koenigii) aus Indien festgelegt werden. Insbesondere sollte allen Sendungen mit Curryblättern (Bergera/Murraya koenigii) aus Indien eine amtliche Bescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Anforderungen der Unionsvorschriften belegen. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Daher sollte der Eintrag zu Curryblättern (Bergera/Murraya koenigii) aus Indien aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 50 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

    (15)

    Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) („Drumsticks“) aus Indien unterliegen seit Dezember 2021 aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Pestizidrückständen verstärkten amtlichen Kontrollen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware zeigen eine hohe Quote von Verstößen seit der Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen. Das Risiko, das sich aus der Kontamination dieser Ware ergibt, besteht auch im Zusammenhang mit gefrorenen Schoten des Meerrettichbaums („Drumsticks“). Um einen effizienten Schutz vor möglichen Gesundheitsrisiken sicherzustellen, die sich aus der Kontamination von Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) („Drumsticks“) aus Indien mit Pestizidrückständen ergeben, sollte daher in der Spalte „KN-Code“ in der Tabelle in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 für den Eintrag zu Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) („Drumsticks“) aus Indien ein entsprechender KN-Code hinzugefügt werden.

    (16)

    In Bezug auf Sendungen mit Paprika der Gattung Capsicum (ausgenommen Gemüsepaprika) aus Kenia und Ruanda deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination mit Pestizidrückständen hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Ware aus Kenia und Ruanda vorzuschreiben. Diese Ware sollte somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

    (17)

    Pflanzliche Stoffe enthaltende Nahrungsergänzungsmittel aus Südkorea werden aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Ethylenoxid seit Januar 2022 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Die Ergebnisse dieser Kontrollen belegen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union kein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Daher ist es nicht erforderlich, weiterhin vorzuschreiben, dass jeder Sendung eine amtliche Bescheinigung beiliegen muss, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 belegen. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Konformität weiterhin besteht. Daher sollte der Eintrag zu pflanzliche Stoffe enthaltenden Nahrungsergänzungsmitteln aus Südkorea aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

    (18)

    Johannisbrot (Carob), Johannisbrotkerne, die ungeschält und weder gemahlen noch sonst zerkleinert sind, und Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert, aus Malaysia werden aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Ethylenoxid seit Januar 2022 bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Die amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten im ersten Halbjahr 2022 durchgeführt wurden, zeigen, dass diese Waren nicht in die Union eingeführt wurden. Folglich war es nicht möglich, Ergebnisse amtlicher Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten während eines ganzen Halbjahres für diese Waren durchgeführt wurden, zu erfassen und auszuwerten. Daher sollten die Einträge zu Johannisbrot (Carob), Johannisbrotkernen, die ungeschält und weder gemahlen noch sonst zerkleinert sind, und Schleimen und Verdickungsstoffen aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert, aus Malaysia aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass diese Waren nach der Aufhebung der besonderen Bedingungen und der möglichen Wiederaufnahme des Handels bei der Verbringung in die Union den einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf Kontaminationen mit Ethylenoxid entsprechen.

    (19)

    Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse aus Nigeria werden aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Aflatoxinen seit Januar 2019 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Diese Waren wurden seit mehr als drei Jahren nicht mehr in die Union eingeführt. Daher sollte der Eintrag zu Wassermelonenkernen (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellten Erzeugnissen aus Nigeria aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass diese Waren nach der Aufhebung der besonderen Bedingungen und der möglichen Wiederaufnahme des Handels bei der Verbringung in die Union den einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf Kontaminationen mit Aflatoxinen entsprechen.

    (20)

    Chinesischer Sellerie (Apium graveolens) und Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) aus Kambodscha unterliegen seit Oktober 2014 aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Pestizidrückständen verstärkten amtlichen Kontrollen. Diese Waren wurden seit mehr als drei Jahren nicht mehr in die Union eingeführt. Ihre Einträge in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollten somit gestrichen werden.

    (21)

    Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa) aus dem Libanon unterliegen seit Juli 2018 aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Rhodamin B verstärkten amtlichen Kontrollen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware zeigen eine anhaltend hohe Quote von Verstößen seit der Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen. Diese Kontrollen belegen, dass der Eingang dieser Ware in die Union ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Daher müssen zusätzlich zu den verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen in Bezug auf die Einfuhr von Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa) aus dem Libanon festgelegt werden. Insbesondere sollte allen Sendungen mit Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa) aus dem Libanon eine amtliche Bescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Anforderungen der Unionsvorschriften belegen. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Daher sollte der Eintrag zu Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa) aus dem Libanon aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 50 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

    (22)

    In Bezug auf Sendungen mit Gotu Kola (Centella asiatica) und Mukunu-Wenna (Alternanthera sessilis) aus Sri Lanka wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf Kontaminationen mit Pestizidrückständen festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 30 % dieser in die Union verbrachten Sendungen erhöht werden.

    (23)

    Mehrere KN-Codes bzw. TARIC-Unterpositionen wurden im TARIC-System geändert. Um eine genauere Identifizierung der Waren zu ermöglichen, die verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen, ist es angezeigt, die TARIC-Unterposition für den KN-Code ex 1211 90 86 im Eintrag zu Gotu Kola (Centella asiatica) aus Sri Lanka in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 zu berichtigen.

    (24)

    Johannisbrot (Carob), Johannisbrotkerne, die ungeschält und weder gemahlen noch sonst zerkleinert sind, und Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert, aus Marokko werden aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Ethylenoxid seit Januar 2022 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Waren deuten darauf hin, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften erfüllt werden. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen für diese Waren nicht länger gerechtfertigt, und ihr Eintrag sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

    (25)

    Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse aus Madagaskar werden aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Aflatoxinen seit April 2016 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Diese Waren wurden seit mehr als drei Jahren nicht mehr in die Union eingeführt. Ihr Eintrag in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte somit gestrichen werden.

    (26)

    In Bezug auf Sendungen mit Schwarzaugenbohnen (Vigna unguiculata) aus Madagaskar deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination mit Pestizidrückständen hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Ware aus Madagaskar vorzuschreiben. Diese Ware sollte somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 10 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

    (27)

    Tomatenketchup und andere Tomatensoßen aus Mexiko werden aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Ethylenoxid seit Januar 2022 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Waren deuten darauf hin, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften erfüllt werden. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen für diese Waren nicht länger gerechtfertigt, und ihr Eintrag sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

    (28)

    Sesamsamen aus Nigeria werden aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Salmonellen seit Juli 2017 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware zeigen eine anhaltend hohe Quote von Verstößen seit der Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen. Diese Kontrollen belegen, dass der Eingang dieser Ware in die Union ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Daher müssen zusätzlich zu den verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen in Bezug auf die Einfuhr von Sesamsamen aus Nigeria festgelegt werden. Insbesondere sollte allen Sendungen mit Sesamsamen aus Nigeria eine amtliche Bescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Anforderungen der Unionsvorschriften belegen. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Daher sollte der Eintrag zu Sesamsamen aus Nigeria aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 50 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

    (29)

    In Bezug auf Sendungen mit Reis aus Pakistan wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf Kontaminationen mit Aflatoxinen und Ochratoxin A festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 10 % dieser in die Union verbrachten Sendungen erhöht werden.

    (30)

    Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse aus Sierra Leone werden aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Aflatoxinen seit April 2016 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Diese Waren wurden seit mehr als drei Jahren nicht mehr in die Union eingeführt. Ihr Eintrag in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte somit gestrichen werden.

    (31)

    Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa) aus Syrien unterliegen seit Juli 2018 aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Rhodamin B verstärkten amtlichen Kontrollen. Daten von Eurostat zeigen, dass die Handelsvolumina dieser in die Union eingeführten Ware niedrig sind, und die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware deuten darauf hin, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften zufriedenstellend erfüllt werden. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen für diese Ware nicht länger gerechtfertigt, und ihr Eintrag sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

    (32)

    In Bezug auf Sendungen mit Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Grapefruits aus der Türkei wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf Kontaminationen mit Pestizidrückständen festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 30 % dieser in die Union verbrachten Sendungen erhöht werden.

    (33)

    In Bezug auf Sendungen mit Kreuzkümmelfrüchten und getrocknetem Oregano aus der Türkei wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf Kontaminationen mit Pyrrolizidinalkaloiden festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 20 % dieser in die Union verbrachten Sendungen erhöht werden.

    (34)

    In Bezug auf Sendungen mit Sesamsamen aus der Türkei deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination durch Salmonellen hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Ware aus der Türkei vorzuschreiben. Diese Ware sollte somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

    (35)

    Okra aus Vietnam unterliegt seit Januar 2013 aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Pestizidrückständen verstärkten amtlichen Kontrollen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware zeigen eine anhaltend hohe Quote von Verstößen seit der Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen. Diese Kontrollen belegen, dass der Eingang dieser Ware in die Union ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Daher müssen zusätzlich zu den verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen in Bezug auf die Einfuhr von Okra aus Vietnam festgelegt werden. Insbesondere sollte allen Sendungen mit Okra aus Vietnam eine amtliche Bescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Anforderungen der Unionsvorschriften belegen. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Daher sollte der Eintrag zu Okra aus Vietnam aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 50 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

    (36)

    Korianderblätter, Basilikum, Minze und Petersilie aus Vietnam unterliegen seit Januar 2013 aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Pestizidrückständen verstärkten amtlichen Kontrollen. Diese Waren wurden seit mehr als drei Jahren nicht mehr in die Union eingeführt. Ihr Eintrag in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte somit gestrichen werden.

    (37)

    Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) aus der Dominikanischen Republik unterliegen seit Januar 2010 aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Pestizidrückständen verstärkten amtlichen Kontrollen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Daher ist eine Ausweitung der amtlichen Kontrollen auf 50 % der in die Union verbrachten Sendungen für diese Ware nicht länger gerechtfertigt. Die Mitgliedstaaten sollten dennoch weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Konformität weiterhin besteht. Der entsprechende Eintrag in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte geändert und die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen verringert werden.

    (38)

    Paprika der Gattung Capsicum (Gemüsepaprika oder andere Sorten) aus Indien werden aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Aflatoxinen seit Januar 2019 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Daher ist eine Ausweitung der amtlichen Kontrollen auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen für diese Ware nicht länger gerechtfertigt. Die Mitgliedstaaten sollten dennoch weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Konformität weiterhin besteht. Der entsprechende Eintrag in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte geändert und die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 10 % der in die Union verbrachten Sendungen verringert werden.

    (39)

    Mehrere getrocknete Gewürze (Pfeffer der Gattung Piper, Vanille, Zimt, Gewürznelken, Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen, Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte, Wacholderbeeren, Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze) aus Indien sind in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 in einem Eintrag aufgeführt. Um eine bessere Auswertung der im Rahmen der amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten ermittelten Daten zu ermöglichen und gezieltere Maßnahmen für diese getrockneten Gewürze aus Indien festzulegen, die Gefahren für die öffentliche Gesundheit darstellen können, ist es notwendig, den Eintrag nach Waren und KN-Codes aufzuteilen. Die in die Union verbrachten Sendungen mit den genannten getrockneten Gewürzen sollten kontrolliert werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % festgelegt werden.

    (40)

    In Bezug auf Sendungen mit Calciumcarbonat aus Indien wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 7 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf Kontaminationen mit Ethylenoxid festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 30 % dieser in die Union verbrachten Sendungen erhöht werden.

    (41)

    In Bezug auf Sendungen mit getrockneten Feigen und daraus hergestellten Erzeugnissen aus der Türkei wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 7 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf Kontaminationen mit Aflatoxinen festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 30 % dieser in die Union verbrachten Sendungen erhöht werden.

    (42)

    In Bezug auf Sendungen mit Vanilleextrakt aus den Vereinigten Staaten deuten die Daten aus Meldungen im RASFF auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit hin, die wegen einer möglichen Kontamination mit Ethylenoxid besondere Einfuhrbedingungen erforderlich machen. Den Sendungen mit dieser Ware sollte eine amtliche Bescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, dass die Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Bezug auf die Höchstgehalte an Ethylenoxid belegen. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Somit sollte ein Eintrag zu Vanilleextrakt aus den Vereinigten Staaten in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

    (43)

    Um klarzustellen, dass auch Rohstoffe für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen werden und besonderen Bedingungen unterliegen, sollte in Anhang I und Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 eine entsprechende Endnote hinzugefügt werden.

    (44)

    Zur Festlegung einer akzeptablen Nachweismenge der Rückstände von Sudanfarbstoffen in Palmöl und Rhodamin B in Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa) für die Zulassung des Eingangs dieser Waren in die Union sollten die Endnoten in Anhang I und Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durch eine geeignete Formulierung ergänzt werden.

    (45)

    Das bestehende Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 deckt nicht alle Gefahren ab, die in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung angegeben sind. Damit eine wirksame Eindämmung der Risiken für die öffentliche Gesundheit gewährleistet ist, sollte das Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 geändert werden, um zu ermöglichen, dass die Einhaltung der Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf alle in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung angegebenen Gefahren bescheinigt werden kann.

    (46)

    Im Interesse der Rechtssicherheit für den Eingang von Sendungen in die Union, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits aus dem Ursprungsland oder einem anderen Drittland, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist, versandt wurden, ist es angezeigt, einen Übergangszeitraum für Sendungen mit Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen aus Bolivien, Curryblättern (Bergera/Murraya koenigii) aus Indien, Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa) aus dem Libanon, Sesamsamen aus Nigeria, Vanilleextrakt aus den Vereinigten Staaten und Okra aus Vietnam vorzusehen, denen keine Probenahme- und Analyseergebnisse und keine amtliche Bescheinigung beiliegen. Gleichzeitig ist der Schutz der öffentlichen Gesundheit bei Sendungen mit Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen aus Bolivien, Curryblättern (Bergera/Murraya koenigii) aus Indien, Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa) aus dem Libanon, Sesamsamen aus Nigeria, Vanilleextrakt aus den Vereinigten Staaten und Okra aus Vietnam gewährleistet, da diese Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen unterzogen werden, deren Häufigkeit bei 50 % der in die Union verbrachten Sendungen bzw. 20 % der in die Union verbrachten Sendungen im Falle von Vanilleextrakt aus den Vereinigten Staaten liegt.

    (47)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte daher entsprechend geändert werden. Im Interesse der Einheitlichkeit und Klarheit sollten die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 in ihrer Gesamtheit durch die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.

    (48)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 14 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 14

    Übergangszeitraum

    Sendungen mit Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen aus Bolivien, Curryblättern (Bergera/Murraya koenigii) aus Indien, Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa) aus dem Libanon, Sesamsamen aus Nigeria, Vanilleextrakt aus den Vereinigten Staaten und Okra aus Vietnam, die vor dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2023/174 der Kommission (*1)aus dem Ursprungsland oder einem anderen Drittland, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist, versandt wurden, dürfen bis zum 16. Oktober 2023 in die Union verbracht werden, ohne dass ihnen die Ergebnisse der Probenahmen und der Analysen gemäß Artikel 10 sowie die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 11 beiliegen müssen.

    (*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/174 der Kommission vom 26. Januar 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 25 vom 27.1.2023, S. 36).“"

    2.

    Die Anhänge I und II erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

    3.

    In Teil II des Musters der amtlichen Bescheinigung in Anhang IV wird das folgende Feld II.2.5 hinzugefügt:

    „(3) und/oder

    [II.2.5.   ☐ Bescheinigung für … (Ware angeben), einschließlich zusammengesetzter Lebensmittel, die wegen des Risikos einer Kontamination durch … (andere Gefahr als die in den Feldern II.2.1 bis II.2.4 genannten Gefahren angeben) in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind

    von der oben beschriebenen Sendung Proben genommen wurden gemäß der Richtlinie 2002/63/EG am …. (Datum), die am … (Datum) Laboranalysen in … (Name des Labors) mit Methoden unterzogen wurden, die mindestens die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 genannten Gefahren abdecken.

    Die Einzelheiten zu den Laboranalyseverfahren sowie sämtliche Ergebnisse sind beigefügt und bestätigen die Einhaltung der Unionsvorschriften.]“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 26. Januar 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

    (2)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission (ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

    (5)  Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit dem 5. Juni 1967 unter Verwaltung des Staates Israel stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.


    ANHANG

    „ANHANG I

    Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern, die an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen

    Zeile

    Ursprungsland

    Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)

    KN-Code  (1)

    TARIC-Unterposition

    Gefahr

    Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)

    1

    Aserbaidschan (AZ)

    Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale

    0802 21 00

     

    Aflatoxine

    20

    Haselnüsse (Corylus sp.), geschält

    0802 22 00

     

    Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend

    ex 0813 50 39 ;

    70

    ex 0813 50 91 ;

    70

     

    ex 0813 50 99

    70

    Haselnusspaste

    ex 2007 10 10 ;

    70

     

    ex 2007 10 99 ;

    40

     

    ex 2007 99 39 ;

    05; 06

     

    ex 2007 99 50 ;

    33

     

    ex 2007 99 97

    23

    Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

    ex 2008 19 12 ;

    30

    ex 2008 19 19 ;

    30

    ex 2008 19 92 ;

    30

    ex 2008 19 95 ;

    20

    ex 2008 19 99 ;

    30

    ex 2008 97 12 ;

    15

    ex 2008 97 14 ;

    15

    ex 2008 97 16 ;

    15

    ex 2008 97 18 ;

    15

    ex 2008 97 32 ;

    15

    ex 2008 97 34 ;

    15

    ex 2008 97 36 ;

    15

    ex 2008 97 38 ;

    15

    ex 2008 97 51 ;

    15

    ex 2008 97 59 ;

    15

    ex 2008 97 72 ;

    15

    ex 2008 97 74 ;

    15

    ex 2008 97 76 ;

    15

    ex 2008 97 78 ;

    15

    ex 2008 97 92 ;

    15

    ex 2008 97 93 ;

    15

    ex 2008 97 94 ;

    15

    ex 2008 97 96 ;

    15

    ex 2008 97 97 ;

    15

    ex 2008 97 98 ;

    15

    Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen

    ex 1106 30 90

    40

    Haselnussöl

    ex 1515 90 99

    20

    (Lebensmittel)

     

     

    2

    Brasilien (BR)

    Paranüsse in der Schale

    0801 21 00 ;

     

    Aflatoxine

    50

    Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Paranüsse in der Schale enthaltend

    ex 0813 50 31 ;

    20

    ex 0813 50 39 ;

    20

    ex 0813 50 91 ;

    20

    (Lebensmittel)

    ex 0813 50 99

    20

    Erdnüsse, in der Schale

    1202 41 00

     

    Pestizidrückstände  (3)

    30

    Erdnüsse, geschält

    1202 42 00

     

    Erdnussbutter

    2008 11 10

     

    Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

    2008 11 91 ;

     

    2008 11 96 ;

     

    2008 11 98

     

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    2305 00 00

     

    Mehl und Grieß von Erdnüssen

    ex 1208 90 00

    20

    Erdnusspaste

    ex 2007 10 10

    80

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    ex 2007 10 99

    50

     

    ex 2007 99 39

    07; 08

    3

    Côte d’Ivoire (CI)

    Palmöl

    1511 10 90

     

    Sudan-farbstoffe  (16)

    20

    (Lebensmittel)

    1511 90 11

     

     

    ex 1511 90 19

    90

     

    1511 90 99

     

    4

    China (CN)

    Erdnüsse, in der Schale

    1202 41 00

     

    Aflatoxine

    10

    Erdnüsse, geschält

    1202 42 00

     

    Erdnussbutter

    2008 11 10

     

    Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

    2008 11 91 ;

     

    2008 11 96 ;

     

    2008 11 98

     

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    2305 00 00

     

    Mehl und Grieß von Erdnüssen

    ex 1208 90 00

    20

    Erdnusspaste

    ex 2007 10 10

    80

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    ex 2007 10 99

    50

     

    ex 2007 99 39

    07; 08

    Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

    (Lebensmittel — gemahlen oder sonst zerkleinert)

    ex 0904 22 00

    11

    Salmonellen  (4)

    10

    Tee, auch aromatisiert

    (Lebensmittel)

    0902

     

    Pestizidrückstände  (3)  (5)

    20

    5

    Kolumbien (CO)

    Granadillas und Passionsfrüchte (Passiflora ligularis und Passiflora edulis)

    (Lebensmittel)

    ex 0810 90 20

    30

    Pestizidrückstände  (3)

    10

    6

    Ägypten (EG)

    Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

    0709 60 10

    0710 80 51

     

    Pestizidrückstände  (3)  (6)

    20

    Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

    ex 0709 60 99

    20

    ex 0710 80 59

    20

    Orangen

    (Lebensmittel — frisch oder getrocknet)

    0805 10

     

    Pestizidrückstände  (3)

    20

    7

    Georgien (GE)

    Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale

    0802 21 00

     

    Aflatoxine

    30

    Haselnüsse (Corylus sp.), geschält

    0802 22 00

     

    Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend

    ex 0813 50 39 ;

    70

    ex 0813 50 91 ;

    70

     

    ex 0813 50 99

    70

    Haselnusspaste

    ex 2007 10 10 ;

    70

     

    ex 2007 10 99 ;

    40

     

    ex 2007 99 39 ;

    05; 06

     

    ex 2007 99 50 ;

    33

     

    ex 2007 99 97

    23

    Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

    ex 2008 19 12 ;

    30

    ex 2008 19 19 ;

    30

    ex 2008 19 92 ;

    30

    ex 2008 19 95 ;

    20

    ex 2008 19 99 ;

    30

    ex 2008 97 12 ;

    15

    ex 2008 97 14 ;

    15

    ex 2008 97 16 ;

    15

    ex 2008 97 18 ;

    15

    ex 2008 97 32 ;

    15

    ex 2008 97 34 ;

    15

    ex 2008 97 36 ;

    15

    ex 2008 97 38 ;

    15

    ex 2008 97 51 ;

    15

    ex 2008 97 59 ;

    15

    ex 2008 97 72 ;

    15

    ex 2008 97 74 ;

    15

    ex 2008 97 76 ;

    15

    ex 2008 97 78 ;

    15

    ex 2008 97 92 ;

    15

    ex 2008 97 93 ;

    15

    ex 2008 97 94 ;

    15

    ex 2008 97 96 ;

    15

    ex 2008 97 97 ;

    15

    ex 2008 97 98 ;

    15

    Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen

    ex 1106 30 90

    40

    Haselnussöl

    ex 1515 90 99

    20

    (Lebensmittel)

     

     

    8

    Israel (IL)  (18)

    Basilikum (Ocimum basilicum)

    (Lebensmittel)

    ex 12 11 90 86

    20

    Pestizidrückstände  (3)

    10

    Minze (Mentha)

    (Lebensmittel)

    ex 12 11 90 86

    30

    Pestizidrückstände  (3)

    10

    9

    Indien (IN)

    Betelblätter (Piper betle L.)

    (Lebensmittel)

    ex 1404 90 00  (10)

    10

    Salmonellen  (6)

    30

    Okra

    ex 0709 99 90 ;

    20

    Pestizidrückstände  (3)  (7)  (15)

    20

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

    ex 0710 80 95

    30

    Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) („Drumsticks“)

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

    ex 0709 99 90

    ex 0710 80 95

    10

    75

    Pestizidrückstände  (3)

    10

    Reis

    (Lebensmittel)

    1006

     

    Aflatoxine und

    Ochratoxin A

    5

    Pestizidrückstände  (3)

    5

    Spargelbohnen

    (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)

    (Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

    ex 0708 20 00 ;

    ex 0710 22 00

    10

    10

    Pestizidrückstände  (3)

    20

    Guaven (Psidium guajava)

    (Lebensmittel)

    ex 0804 50 00

    30

    Pestizidrückstände  (3)

    20

    Muskatnuss (Myristica fragrans)

    (Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

    0908 11 00 ;

    0908 12 00

     

    Aflatoxine

    30

    10

    Kenia (KE)

    Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

    0708 20

     

    Pestizidrückstände  (3)

    10

    (Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

     

     

    Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

    ex 0709 60 99 ;

    20

    Pestizidrückstände  (3)

    20

    ex 0710 80 59

    20

    11

    Südkorea (KR)

    Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe enthalten  (17)

    (Lebensmittel)

    ex 1302

    ex 2106

     

    Pestizidrückstände  (15)

    30

    12

    Sri Lanka (LK)

    Gotu Kola (Centella asiatica)

    (Lebensmittel)

    ex 1211 90 86

    60

    Pestizidrückstände  (3)

    30

    Mukunu-Wenna (Alternanthera sessilis)

    (Lebensmittel)

    ex 0709 99 90

    35

    Pestizidrückstände  (3)

    30

    13

    Madagaskar (MG)

    Schwarzaugenbohnen (Vigna unguiculata)

    (Lebensmittel)

    0713 35 00

     

    Pestizidrückstände  (3)

    10

    14

    Malaysia (MY)

    Jackfrüchte (Artocarpus heterophyllus)

    (Lebensmittel — frisch)

    ex 0810 90 20

    20

    Pestizidrückstände  (3)

    50

    Johannisbrot (Carob)

    1212 92 00

     

    Pestizidrückstände  (15)

    30

    Johannisbrotkerne, ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    1212 99 41

    Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    1302 32 10

    15

    Nigeria (NG)

    Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse

    (Lebensmittel)

    ex 1207 70 00 ;

    10

    Aflatoxine

    30

    ex 1208 90 00 ;

    10

    ex 2008 99 99

    50

    16

    Pakistan (PK)

    Gewürzmischungen

    (Lebensmittel)

    0910 91 10 ;

    0910 91 90

     

    Aflatoxine

    50

    Reis

    (Lebensmittel)

    1006

     

    Aflatoxine und

    Ochratoxin A

    10

    Pestizidrückstände  (3)

    5

    17

    Ruanda (RW)

    Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

    ex 0709 60 99 ;

    20

    Pestizidrückstände  (3)

    20

    ex 0710 80 59

    20

    18

    Senegal (SN)

    Erdnüsse, in der Schale

    1202 41 00

     

    Aflatoxine

    50

    Erdnüsse, geschält

    1202 42 00

     

    Erdnussbutter

    2008 11 10

     

    Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

    2008 11 91 ;

    2008 11 96 ;

    2008 11 98

     

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    2305 00 00

     

    Mehl und Grieß von Erdnüssen

    ex 1208 90 00

    20

    Erdnusspaste

    ex 2007 10 10

    80

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    ex 2007 10 99

    50

     

    ex 2007 99 39

    07; 08

    19

    Thailand (TH)

    Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

    ex 0709 60 99 ;

    20

    Pestizidrückstände  (3)  (8)

    30

    ex 0710 80 59

    20

    20

    Türkei (TR)

    Zitronen (Citrus limon, Citrus

    limonum)

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder getrocknet)

    0805 50 10

     

    Pestizidrückstände  (3)

    30

    Grapefruits

    (Lebensmittel)

    0805 40 00

     

    Pestizidrückstände  (3)

    30

    Granatäpfel

    (Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

    ex 0810 90 75

    30

    Pestizidrückstände (3)  (9)

    20

    Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

    0709 60 10

    0710 80 51

     

    Pestizidrückstände (3)  (10)

    20

    Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

    ex 0709 60 99

    ex 0710 80 59

    20

    20

    Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen  (11)  (12)

    (Lebensmittel)

    ex 1212 99 95

    20

    Cyanid

    50

    Kreuzkümmelfrüchte

    0909 31 00

     

    Pyrrolizidinalkaloide

    20

    Kreuzkümmelfrüchte, gemahlen oder sonst zerkleinert

    (Lebensmittel)

    0909 32 00

     

    Oregano, getrocknet

    (Lebensmittel)

    ex 1211 90 86

    40

    Pyrrolizidinalkaloide

    20

    Sesamsamen

    (Lebensmittel)

    1207 40 90

     

    Salmonellen  (2)

    20

    ex 2008 19 19

    40

    ex 2008 19 99

    40

    21

    Uganda (UG)

    Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

    ex 0709 60 99 ;

    20

    Pestizidrückstände  (3)

    50

    ex 0710 80 59

    20

    Pestizidrückstände  (15)

    10

    22

    Vereinigte Staaten (US)

    Erdnüsse, in der Schale

    1202 41 00

     

    Aflatoxine

    20

    Erdnüsse, geschält

    1202 42 00

     

    Erdnussbutter

    2008 11 10

     

    Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

    2008 11 91 ;

    2008 11 96 ;

    2008 11 98

     

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    2305 00 00

     

    Mehl und Grieß von Erdnüssen

    ex 1208 90 00

    20

    Erdnusspaste

    ex 2007 10 10

    80

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    ex 2007 10 99

    50

     

    ex 2007 99 39

    07; 08

    23

    Usbekistan (UZ)

    Aprikosen/Marillen, getrocknet

    0813 10 00

     

    Sulfite  (13)

    50

    Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

    2008 50

    (Lebensmittel)

     

    24

    Vietnam (VN)

    Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

    ex 0709 60 99 ;

    20

    Pestizidrückstände  (3)  (14)

    50

    ex 0710 80 59

    20

     

     

    ANHANG II

    Lebensmittel und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, deren Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol, Dioxine, Sudanfarbstoffe und Rhodamin B sowie einer mikrobiellen Kontamination besonderen Bedingungen unterliegt

    1.   Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i

    Zeile

    Ursprungsland

    Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)

    KN-Code  (19)

    TARIC-Unterposition

    Gefahr

    Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)

    1

    Bangladesch (BD)

    Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen

    (Lebensmittel)

    ex 1404 90 00  (27)

    10

    Salmonellen  (24)

    50

    2

    Bolivien (BO)

    Erdnüsse, in der Schale

    1202 41 00

     

     

     

    Erdnüsse, geschält

    1202 42 00

     

     

     

    Erdnussbutter

    2008 11 10

     

     

     

    Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

    2008 11 91 ;

     

    Aflatoxine

    50

    2008 11 96 ;

     

    2008 11 98

     

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    2305 00 00

     

     

     

    Mehl und Grieß von Erdnüssen

    ex 1208 90 00

    20

     

     

    Erdnusspaste

    ex 2007 10 10

    80

     

     

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    ex 2007 10 99

    50

     

     

     

    ex 2007 99 39

    07; 08

     

     

    3

    Brasilien (BR)

    Schwarzer Pfeffer (Piper nigrum)

    (Lebensmittel — weder gemahlen noch

    sonst zerkleinert)

    ex 0904 11 00

    10

    Salmonellen  (20)

    50

    4

    China (CN)

    Xanthan

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    ex 3913 90 00

    40

    Pestizidrückstände  (28)

    20

    5

    Dominikanische

    Republik (DO)

    Auberginen (Solanum

    melongena)

    0709 30 00

     

    Pestizidrückstände  (22)

    50

    (Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

     

     

    Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

    0709 60 10

     

    Pestizidrückstände  (22)  (31)

    50

    0710 80 51

     

    Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

    ex 0709 60 99

    20

    ex 0710 80 59

    20

    Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

    ex 0708 20 00

    10

    Pestizid-rückstände  (22)  (30)

    30

    ex 0710 22 00

    10

     

     

    Erdnüsse, in der Schale

    1202 41 00

     

     

     

    Erdnüsse, geschält

    1202 42 00

     

    Erdnussbutter

    2008 11 10

     

    6

    Ägypten (EG)

    Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

    2008 11 91 ;

    2008 11 96 ;

    2008 11 98 ;

     

    Aflatoxine

    20

     

     

    ex 2008 19 12 ;

    40

     

     

     

    ex 2008 19 19 ;

    50

     

    ex 2008 19 92 ;

    40

     

    ex 2008 19 95 ;

    40

     

    ex 2008 19 99

    50

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    2305 00 00

     

     

     

     

     

    Mehl und Grieß von Erdnüssen

    ex 1208 90 00

    20

    Erdnusspaste

    ex 2007 10 10

    80

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    ex 2007 10 99

    50

     

    ex 2007 99 39

    07; 08

    7

    Äthiopien (ET)

    Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

    0904

     

    Aflatoxine

    50

    Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

    (Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

    0910

    Sesamsamen

    (Lebensmittel)

    1207 40 90

     

    Salmonellen  (24)

    50

    ex 2008 19 19

    40

    ex 2008 19 99

    40

    8

    Ghana (GH)

    Erdnüsse, in der Schale

    1202 41 00

     

    Aflatoxine

    50

    Erdnüsse, geschält

    1202 42 00

     

    Erdnussbutter

    2008 11 10

     

    Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

    2008 11 91 ;

     

    2008 11 96 ;

     

    2008 11 98 ;

     

     

    ex 2008 19 12 ;

    40

     

    ex 2008 19 19 ;

    50

     

    ex 2008 19 92 ;

    40

     

    ex 2008 19 95 ;

    40

     

    ex 2008 19 99

    50

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    2305 00 00

     

    Mehl und Grieß von Erdnüssen

    ex 1208 90 00

    20

    Erdnusspaste

    ex 2007 10 10

    80

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    ex 2007 10 99

    50

     

    ex 2007 99 39

    07; 08

    Palmöl

    1511 10 90

     

    Sudanfarbstoffe  (29)

    50

    (Lebensmittel)

    1511 90 11

     

     

    ex 1511 90 19

    90

     

    1511 90 99

     

    9

    Gambia (GM)

    Erdnüsse, in der Schale

    1202 41 00

     

    Aflatoxine

    50

    Erdnüsse, geschält

    1202 42 00

    Erdnussbutter

    2008 11 10

    Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

    2008 11 91 ;

    2008 11 96 ;

    2008 11 98 ;

     

    ex 2008 19 12 ;

    40

     

    ex 2008 19 19 ;

    50

     

    ex 2008 19 92 ;

    40

     

    ex 2008 19 95 ;

    40

     

    ex 2008 19 99

    50

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    2305 00 00

     

     

     

    Mehl und Grieß von Erdnüssen

    ex 1208 90 00

    20

    Erdnusspaste

    ex 2007 10 10

    80

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    ex 2007 10 99

    50

     

    ex 2007 99 39

    07; 08

    10

    Indonesien (ID)

    Muskatnuss (Myristica fragrans)

    (Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

    0908 11 00 ;

    0908 12 00

     

    Aflatoxine

    30

    11

    Indien (IN)

    Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii)

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet)

    ex 1211 90 86

    10

    Pestizidrückstände  (22)  (31)

    50

     

     

     

     

    Paprika der Gattung Capsicum (Gemüsepaprika oder andere Sorten)

    0904 21 10

     

     

     

    ex 0904 22 00

    11; 19

     

     

    (Lebensmittel — getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)

    ex 0904 21 90

    20

    Aflatoxine

    10

    ex 2005 99 10

    10; 90

    ex 2005 99 80

    94

     

     

    Erdnüsse, in der Schale

    1202 41 00

     

     

     

    Erdnüsse, geschält

    1202 42 00

     

     

     

    Erdnussbutter

    2008 11 10

     

     

     

    Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

    2008 11 91 ;

     

     

     

    2008 11 96 ;

    2008 11 98 ;

    ex 2008 19 12 ;

    40

     

     

     

    ex 2008 19 19 ;

    50

    Aflatoxine

    50

     

    ex 2008 19 92 ;

    40

     

    ex 2008 19 95 ;

    40

     

     

     

    ex 2008 19 99

    50

     

     

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    2305 00 00

     

     

     

    Mehl und Grieß von Erdnüssen

    ex 1208 90 00

    20

     

     

    Erdnusspaste

    ex 2007 10 10

    80

     

     

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    ex 2007 10 99

    50

     

     

     

    ex 2007 99 39

    07; 08

     

     

    Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

    ex 0709 60 99 ;

    20

    Pestizidrückstände  (22)  (23)

    20

    ex 0710 80 59

    20

    Sesamsamen

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    1207 40 90

     

    Salmonellen  (24)

    20

    ex 2008 19 19

    40

    ex 2008 19 99

    40

    Pestizidrückstände  (28)

    50

    Johannisbrot (Carob)

    1212 92 00

     

    Pestizidrückstände  (28)

    20

    Johannisbrotkerne, ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    1212 99 41

    Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    1302 32 10

    Guarkernmehl

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    ex 1302 32 90

     

    Pestizidrückstände  (28)

    20

    Pentachlorphenol und Dioxine  (21)

    5

    Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl oder Guarkernmehl enthaltend

    (Lebensmittel)

    ex 2106 90 92

    ex 2106 90 98

    ex 3824 99 93

    ex 3824 99 96

     

    Pestizidrückstände  (28)

    20

    Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

    (Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

    0904

     

    Pestizidrückstände  (28)

    20

    Vanille

    (Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

    0905

     

    Pestizidrückstände  (28)

    20

    Zimt und Zimtblüten

    (Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

    0906

     

    Pestizidrückstände  (28)

    20

    Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

    (Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

    0907

     

    Pestizidrückstände  (28)

    20

    Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen

    (Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

    0908

     

    Pestizidrückstände  (28)

    20

    Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren

    (Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

    0909

     

    Pestizidrückstände  (28)

    20

    Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

    (Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

    0910

     

    Pestizidrückstände  (28)

    20

    Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

    (Lebensmittel)

    2103

     

    Pestizidrückstände  (28)

    20

    Calciumcarbonat

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    ex 2106 90 92/98

    ex 2530 90 00

    ex 2836 50 00

     

    Pestizidrückstände  (28)

    30

    Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe enthalten  (32)

    (Lebensmittel)

    ex 1302

    ex 2106

     

    Pestizidrückstände  (28)

    20

    12

    Iran (IR)

    Pistazien, in der Schale

    0802 51 00

     

    Aflatoxine

    50

    Pistazien ohne Schale

    0802 52 00

     

    Mischungen von getrockneten Früchten oder Schalenfrüchten, Pistazien enthaltend

    ex 0813 50 39 ;

    60

    ex 0813 50 91 ;

    60

     

    ex 0813 50 99

    60

    Pistazienpaste

    ex 2007 10 10 ;

    60

     

    ex 2007 10 99 ;

    30

     

    ex 2007 99 39 ;

    03; 04

     

    ex 2007 99 50 ;

    32

     

    ex 2007 99 97

    22

    Pistazien, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

    ex 2008 19 13 ;

    20

    ex 2008 19 93 ;

    20

    ex 2008 97 12 ;

    19

     

    ex 2008 97 14 ;

    19

     

    ex 2008 97 16 ;

    19

     

    ex 2008 97 18 ;

    19

     

    ex 2008 97 32 ;

    19

     

    ex 2008 97 34 ;

    19

     

    ex 2008 97 36 ;

    19

     

    ex 2008 97 38 ;

    19

     

    ex 2008 97 51 ;

    19

     

    ex 2008 97 59 ;

    19

     

    ex 2008 97 72 ;

    19

     

    ex 2008 97 74 ;

    19

     

    ex 2008 97 76 ;

    19

     

    ex 2008 97 78 ;

    19

     

    ex 2008 97 92 ;

    19

     

    ex 2008 97 93 ;

    19

     

    ex 2008 97 94 ;

    19

     

    ex 2008 97 96 ;

    19

     

    ex 2008 97 97 ;

    19

     

    ex 2008 97 98

    19

    Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

    ex 1106 30 90

    50

     

     

    (Lebensmittel)

     

     

    13

    Südkorea (KR)

    Instant-Nudeln, die Gewürze/Würzmittel oder Soßen enthalten

    (Lebensmittel)

    ex 1902 30 10

    30

    Pestizidrückstände  (28)

    20

    14

    Libanon (LB)

    Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

    (Lebensmittel — mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht)

    ex 2001 90 97

    11; 19

    Rhodamin B  (33)

    50

    Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

    (Lebensmittel — in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren)

    ex 2005 99 80

    93

    Rhodamin B  (33)

    50

    15

    Sri Lanka (LK)

    Paprika der Gattung Capsicum

    (Gemüsepaprika oder andere Sorten)

    (Lebensmittel — getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)

    0904 21 10

     

    Aflatoxine

    50

    ex 0904 21 90

    20

    ex 0904 22 00

    11; 19

    ex 2005 99 10

    10; 90

    ex 2005 99 80

    94

    16

    Malaysia (MY)

    Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl enthaltend

    (Lebensmittel)

    ex 2106 90 92

     

    Pestizidrückstände  (28)

    20

    ex 2106 90 98

    ex 3824 99 93

    ex 3824 99 96

    17

    Nigeria (NG)

    Sesamsamen

    (Lebensmittel)

    1207 40 90

     

    Salmonellen  (24)

    50

    ex 2008 19 19

    40

    ex 2008 19 99

    40

    18

    Pakistan (PK)

    Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

    ex 0709 60 99 ;

    20

    Pestizidrückstände  (22)

    20

    ex 0710 80 59

    20

    19

    Sudan (SD)

    Erdnüsse, in der Schale

    1202 41 00

     

    Aflatoxine

    50

    Erdnüsse, geschält

    1202 42 00

     

    Erdnussbutter

    2008 11 10

     

    Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

    2008 11 91 ;

     

    2008 11 96 ;

     

    2008 11 98 ;

     

     

    ex 2008 19 12 ;

    40

     

    ex 2008 19 19 ;

    50

     

    ex 2008 19 92 ;

    40

     

    ex 2008 19 95 ;

    40

     

    ex 2008 19 99

    50

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    2305 00 00

     

     

     

     

     

    Mehl und Grieß von Erdnüssen

    ex 1208 90 00

    20

    Erdnusspaste

    ex 2007 10 10

    80

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    ex 2007 10 99

    50

     

    ex 2007 99 39

    07; 08

    Sesamsamen

    1207 40 90

     

    Salmonellen  (24)

    50

    (Lebensmittel)

    ex 2008 19 19

    40

     

    ex 2008 19 99

    40

    20

    Türkei (TR)

    Feigen, getrocknet

    0804 20 90

     

    Aflatoxine

    30

    Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Feigen enthaltend

    ex 0813 50 99

    50

    Feigenpaste, getrocknet

    ex 2007 10 10 ;

    50

     

    ex 2007 10 99 ;

    20

     

    ex 2007 99 39 ;

    01; 02

     

    ex 2007 99 50 ;

    31

     

    ex 2007 99 97

    21

    Getrocknete Feigen, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

    ex 2008 97 12 ;

    11

    ex 2008 97 14 ;

    11

    ex 2008 97 16 ;

    11

     

    ex 2008 97 18 ;

    11

     

    ex 2008 97 32 ;

    11

     

    ex 2008 97 34 ;

    11

     

    ex 2008 97 36 ;

    11

     

    ex 2008 97 38 ;

    11

     

    ex 2008 97 51 ;

    11

     

    ex 2008 97 59 ;

    11

     

    ex 2008 97 72 ;

    11

     

    ex 2008 97 74 ;

    11

     

    ex 2008 97 76 ;

    11

     

    ex 2008 97 78 ;

    11

     

    ex 2008 97 92 ;

    11

     

    ex 2008 97 93 ;

    11

     

    ex 2008 97 94 ;

    11

     

    ex 2008 97 96 ;

    11

     

    ex 2008 97 97 ;

    11

     

    ex 2008 97 98 ;

    11

     

    ex 2008 99 28 ;

    10

     

    ex 2008 99 34 ;

    10

     

    ex 2008 99 37 ;

    10

     

    ex 2008 99 40 ;

    10

     

    ex 2008 99 49 ;

    60

     

    ex 2008 99 67 ;

    95

     

    ex 2008 99 99

    60

    Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Feigen

    ex 1106 30 90

    60

    (Lebensmittel)

     

     

    Pistazien, in der Schale

    0802 51 00

     

    Aflatoxine

    50

    Pistazien ohne Schale

    0802 52 00

     

    Mischungen von getrockneten Früchten oder Schalenfrüchten, Pistazien enthaltend

    ex 0813 50 39 ;

    60

    ex 0813 50 91 ;

    60

     

    ex 0813 50 99

    60

    Pistazienpaste

    ex 2007 10 10 ;

    60

     

    ex 2007 10 99 ;

    30

     

    ex 2007 99 39 ;

    03; 04

     

    ex 2007 99 50 ;

    32

     

    ex 2007 99 97

    22

    Pistazien, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

    ex 2008 19 13 ;

    20

    ex 2008 19 93 ;

    20

    ex 2008 97 12 ;

    19

     

    ex 2008 97 14 ;

    19

     

    ex 2008 97 16 ;

    19

     

    ex 2008 97 18 ;

    19

     

    ex 2008 97 32 ;

    19

     

    ex 2008 97 34 ;

    19

     

    ex 2008 97 36 ;

    19

     

    ex 2008 97 38 ;

    19

     

    ex 2008 97 51 ;

    19

     

    ex 2008 97 59 ;

    19

     

    ex 2008 97 72 ;

    19

     

    ex 2008 97 74 ;

    19

     

    ex 2008 97 76 ;

    19

     

    ex 2008 97 78 ;

    19

     

    ex 2008 97 92 ;

    19

     

    ex 2008 97 93 ;

    19

     

    ex 2008 97 94 ;

    19

     

    ex 2008 97 96 ;

    19

     

    ex 2008 97 97 ;

    19

     

    ex 2008 97 98

    19

    Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

    ex 1106 30 90

    50

    (Lebensmittel)

     

     

    Weinblätter

    (Lebensmittel)

    ex 2008 99 99

    11; 19

    Pestizidrückstände  (22)  (25)

    50

    Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

    (Lebensmittel — frisch oder getrocknet)

    0805 21 ;

    0805 22 ;

    0805 29

     

    Pestizidrückstände  (22)

    20

    Orangen

    (Lebensmittel — frisch oder getrocknet)

    0805 10

     

    Pestizidrückstände  (22)

    20

    Johannisbrot (Carob)

    1212 92 00

     

    Pestizidrückstände  (28)

    20

    Johannisbrotkerne, ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    1212 99 41

    Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    1302 32 10

    Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl enthaltend

    (Lebensmittel)

    ex 2106 90 92

    ex 3824 99 93

    ex 2106 90 98

    ex 3824 99 96

     

    Pestizidrückstände  (28)

    20

    21

    Uganda (UG)

    Sesamsamen

    (Lebensmittel)

    1207 40 90

     

    Salmonellen  (24)

    20

    ex 2008 19 19

    40

    ex 2008 19 99

    40

    22

    Vereinigte Staaten (US)

    Vanilleextrakt

    (Lebensmittel)

    1302 19 05

     

    Pestizidrückstände  (28)

    20

    23

    Vietnam (VN)

    Okra

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

    ex 0709 99 90 ;

    20

    Pestizidrückstände  (22)  (26)

    50

    ex 0710 80 95

    30

    Pitahaya (Drachenfrucht)

    (Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

    ex 0810 90 20

    10

    Pestizidrückstände  (22)  (26)

    20

    Instant-Nudeln, die Gewürze/Würzmittel oder Soßen enthalten

    (Lebensmittel)

    ex 1902 30 10

    30

    Pestizidrückstände  (28)

    20

    2.   Lebensmittel gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii

    Zeile

    Aus zwei oder mehr Zutaten bestehende Lebensmittel, bei denen der Anteil eines der wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in der Tabelle unter Nummer 1 aufgeführten Erzeugnisse mehr als 20 % eines einzelnen Erzeugnisses oder der Summe der aufgeführten Erzeugnisse beträgt

     

    KN-Code  (34)

    Warenbezeichnung  (35)

    1

    ex 1704 90

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade), ausgenommen Kaugummi, auch mit Zucker überzogen

    2

    ex 1806

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

    3

    ex 1905

    Backwaren, auch kakaohaltig, Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren


    (1)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.

    (2)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.

    (3)  Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

    (4)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.

    (5)  Rückstände von Tolfenpyrad.

    (6)  Rückstände von Dicofol (Summe aus p-, p’- und o,p’-Isomeren), Dinotefuran, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz), Thiophanat-methyl und Triforin.

    (7)  Rückstände von Diafenthiuron.

    (8)  Rückstände von Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)), Prothiofos und Triforin.

    (9)  Rückstände von Prochloraz.

    (10)  Rückstände von Diafenthiuron, Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)) und Thiophanat-methyl.

    (11)  ‚Unverarbeitete Erzeugnisse‘ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

    (12)  ‚Inverkehrbringen‘ und ‚Endverbraucher‘ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

    (13)  Referenzmethoden: EN 1988-1:1998, EN 1988-2:1998 oder ISO 5522:1981.

    (14)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.

    (15)  Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid). Bei Lebensmittelzusatzstoffen beträgt die geltende Rückstandshöchstmenge 0,1 mg/kg (Bestimmungsgrenze). Verbot der Verwendung von Ethylenoxid gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

    (16)  Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck ‚Sudanfarbstoffe‘ folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9), ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6), iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9), iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6). Die Rückstandsmenge von Sudanfarbstoffen muss bei Verwendung einer Analysemethode mit einer Bestimmungsgrenze unter 0,5 mg/kg liegen.

    (17)  Sowohl fertige Erzeugnisse als auch Rohstoffe, die pflanzliche Stoffe enthalten und für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln vorgesehen sind, die unter den in der Spalte ‚KN-Code‘ angegebenen KN-Codes angemeldet werden.

    (18)  Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit dem 5. Juni 1967 unter Verwaltung des Staates Israel stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

    (19)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.

    (20)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.

    (21)  Der Analysebericht gemäß Artikel 10 Absatz 3 wird von einem nach der Norm EN ISO/IEC 17025 für die Analyse von Pentachlorphenol (PCP) in Lebensmitteln und Futtermitteln zugelassenen Labor ausgestellt.

    Der Analysebericht enthält:

    a)

    die Ergebnisse der Probennahmen und der Analysen bezüglich des Vorhandenseins von PCP, die von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes oder des Landes, aus dem die Sendung versandt wird, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist, durchgeführt wurden,

    b)

    die Messunsicherheit des Analyseergebnisses,

    c)

    die Nachweisgrenze der Analysemethode und

    d)

    die Bestimmungsgrenze der Analysemethode.

    Die Extraktion vor der Analyse erfolgt mittels eines angesäuerten Lösungsmittels. Die Analyse wird nach der modifizierten QuEChERS-Methode durchgeführt, die auf den Websites der EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände dargelegt ist, oder nach einem anderen, gleichermaßen zuverlässigen Verfahren.

    (22)  Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

    (23)  Rückstände von Carbofuran.

    (24)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.

    (25)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Metrafenon.

    (26)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.

    (27)  Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen, darunter auch — aber nicht nur — die unter dem KN-Code 1404 90 00 angemeldeten Waren.

    (28)  Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid). Bei Lebensmittelzusatzstoffen beträgt die geltende Rückstandshöchstmenge 0,1 mg/kg (Bestimmungsgrenze). Verbot der Verwendung von Ethylenoxid gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

    (29)  Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck ‚Sudanfarbstoffe‘ folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9), ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6), iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9), iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6). Die Rückstandsmenge von Sudanfarbstoffen muss bei Verwendung einer Analysemethode mit einer Bestimmungsgrenze unter 0,5 mg/kg liegen.

    (30)  Rückstände von Amitraz (Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Amitraz), Diafenthiuron, Dicofol (Summe aus p-, p’- und o,p’-Isomeren) und Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram).

    (31)  Rückstände von Acephat.

    (32)  Sowohl fertige Erzeugnisse als auch Rohstoffe, die pflanzliche Stoffe enthalten und für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln vorgesehen sind, die unter den in der Spalte ‚KN-Code‘ angegebenen KN-Codes angemeldet werden.

    (33)  Für die Zwecke dieses Anhangs muss die Rückstandsmenge von Rhodamin B bei Verwendung einer Analysemethode mit einer Bestimmungsgrenze unter 0,1 mg/kg liegen.

    (34)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.

    (35)  Die Bezeichnung der Waren entspricht der Spalte ‚Warenbezeichnung‘ der KN in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


    Top