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Document 32021L2167

Richtlinie (EU) 2021/2167 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU (Text von Bedeutung für den EWR)

PE/54/2021/REV/2

ABl. L 438 vom 8.12.2021, p. 1–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2021/2167/oj

8.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 438/1


RICHTLINIE (EU) 2021/2167 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 24. November 2021

über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 53 und 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Ausarbeitung einer umfassenden Strategie zur Lösung des Problems der notleidenden Kredite ist eine Priorität der Union. Auch wenn die Hauptverantwortung für den Abbau notleidender Kredite bei den Banken und Mitgliedstaaten liegt, besteht doch auch aus Sicht der Union ein klares Interesse daran, dass die derzeitigen Bestände an notleidenden Krediten abgebaut werden und ihr übermäßiges Aufkommen in Zukunft verhindert wird. Da das Banken- und Finanzsystem in der Union miteinander verflochten ist und Kreditinstitute in mehreren Rechtssystemen und Mitgliedstaaten tätig sind, besteht sowohl in Bezug auf das Wirtschaftswachstum als auch auf die Finanzstabilität ein erhebliches Potenzial dafür, dass es zwischen den Mitgliedstaaten und in der gesamten Union zu Ausstrahlungseffekten kommt.

(2)

Durch ein integriertes Finanzsystem soll die Widerstandsfähigkeit der Wirtschafts- und Währungsunion bei negativen Schocks erhöht werden, indem die private grenzübergreifende Risikoteilung erleichtert und zugleich das Erfordernis einer Mitübernahme von Risiken durch die öffentliche Hand verringert wird. Um diese Ziele zu verwirklichen, sollte die Union die Bankenunion vollenden und an der Fortentwicklung einer Kapitalmarktunion arbeiten. Der Abbau der hohen Bestände und die Verhinderung eines künftigen Anhäufens notleidender Kredite sind für den Wettbewerb im Bankensektor, die Wahrung der Finanzstabilität und die Förderung der Kreditvergabe von entscheidender Bedeutung, dienen dadurch der Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum in der Union und sind somit eine wesentliche Voraussetzung für die Stärkung der Bankenunion.

(3)

Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 11. Juli 2017 zum Aktionsplan für den Abbau notleidender Kredite in Europa (der „Aktionsplan“) verschiedene Institutionen dazu aufgerufen, durch geeignete Maßnahmen dazu beizutragen, die hohen Bestände an notleidenden Krediten in der Union weiter zu verringern und ihr mögliches künftiges Anhäufen zu verhindern. Der Aktionsplan folgt einem umfassenden Ansatz, bei dem der Schwerpunkt auf einer Kombination von komplementären politischen Maßnahmen in vier Bereichen liegt, nämlich i) Bankenaufsicht und -regulierung, ii) Reform des Systems für Umschuldung, Insolvenz und Schuldenbeitreibung, iii) Entwicklung von Sekundärmärkten für notleidende Aktiva und iv) Förderung der Umstrukturierung des Bankensystems. Maßnahmen in diesen Bereichen sollten auf nationaler Ebene und — wo sinnvoll — auf Unionsebene durchgeführt werden. In ähnlicher Absicht forderte auch die Kommission in ihrer Mitteilung vom 11. Oktober 2017 zur Vollendung der Bankenunion ein umfassendes Maßnahmenpaket zum Abbau notleidender Kredite in der Union.

(4)

Mit dieser Richtlinie sollen im Zusammenspiel mit anderen von der Kommission vorgelegten Maßnahmen, mit Maßnahmen, die die Europäische Zentralbank (EZB) in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus ergreift, und mit Maßnahmen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geschaffen wurde, geeignete Rahmenbedingungen geschaffen werden, um Kreditinstituten einen angemessenen Umgang mit notleidenden Krediten in ihren Bilanzen zu ermöglichen und das Risiko eines künftigen Anhäufen notleidender Kredite zu verringern.

(5)

Bei der Ausarbeitung makroprudenzieller Konzepte, mit denen die Entstehung systemweiter Risiken im Zusammenhang mit notleidenden Krediten verhindert werden soll, ist der durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichtete Europäische Ausschuss für Systemrisiken verpflichtet, erforderlichenfalls makroprudenzielle Warnungen und Empfehlungen zum Sekundärmarkt für notleidende Kredite aussprechen.

(6)

Mit der Verordnung (EU) 2019/630 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) wurden neue Vorschriften in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingeführt, mit denen die Kreditinstitute verpflichtet werden, ausreichende Mittel für den Fall vorzuhalten, dass neu gewährte Kredite nicht mehr vertragsgemäß bedient werden, und dürften damit geeignete Anreize erhalten, sich frühzeitig mit notleidenden Krediten zu befassen und ein übermäßiges Anhäufen derselben zu verhindern. Falls Kredite nicht mehr vertragsgemäß bedient werden, können die Kreditinstitute dank wirksamerer Durchsetzungsmechanismen für besicherte Kredite eine umfassende Strategie für die Verwertung notleidender Kredite einführen, wobei strenge und wirksame Sicherheitsvorkehrungen für die Schuldner zu treffen sind. Sollten die Bestände an notleidenden Krediten dennoch zu stark ansteigen, sollten die Kreditinstitute die Möglichkeit haben, diese auf effizienten, wettbewerbsfähigen und transparenten Sekundärmärkten an andere Akteure zu verkaufen. Die für die Kreditinstitute zuständigen Behörden leiten sie dabei auf der Grundlage ihrer bankspezifischen Befugnisse (sogenannte Säule-II-Befugnisse) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an. Sollten notleidende Kredite zu einem signifikanten und verbreiteten Problem werden, können die Mitgliedstaaten nationale Vermögensverwaltungsgesellschaften einrichten oder andere alternative Maßnahmen im Rahmen der derzeitigen Beihilfevorschriften und Vorschriften für die Abwicklung von Banken einführen.

(7)

Die vorliegende Richtlinie sollte den Kreditinstituten einen besseren Umgang mit notleidenden Krediten ermöglichen und ihnen zu diesem Zweck bessere Voraussetzungen für den Verkauf der Kredite an Dritte bieten. Zudem sollten Kreditinstitute, bei denen notleidende Kredite in großem Umfang aufgekommen sind und die nicht über das Personal oder die Sachkenntnis verfügen, um diese ordnungsgemäß zu verwalten, in der Lage sein, einen spezialisierten Kreditdienstleister hiermit zu beauftragen oder den Kreditvertrag an einen Kreditkäufer mit der nötigen Risikobereitschaft und Sachkompetenz zu veräußern.

(8)

Während in Diskussionen in der Öffentlichkeit in einigen Mitgliedstaaten gemeinhin von „Darlehen“ und „Banken“ die Rede ist, werden nachstehend die Begriffe „Kredit“, „Kreditvertrag“ und „Kreditinstitut“ verwendet. Darüber hinaus fallen sowohl die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag als auch der notleidende Kreditvertrag selbst unter die vorliegende Richtlinie.

(9)

Mit dieser Richtlinie dürfte die Entwicklung von Sekundärmärkten für notleidende Kredite in der Union unterstützt werden, da Hindernisse für die Übertragung notleidender Kredite von Kreditinstituten auf Kreditkäufer beseitigt und entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen und gleichzeitig die Kreditnehmerrechte gewahrt werden. Mit jeder verabschiedeten Maßnahme sollten auch die Anforderungen an die Zulassung von Kreditdienstleistern harmonisiert werden. Mit dieser Richtlinie sollte daher ein unionsweit geltender Rahmen für Käufer und Kreditdienstleister der von Kreditinstituten gewährten notleidenden Kreditverträge geschaffen werden, wobei Kreditdienstleister eine Zulassung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erhalten und der Beaufsichtigung durch diese Behörden unterliegen sollten.

(10)

Wegen der Hindernisse aufgrund unterschiedlicher nationaler Rechtsvorschriften können in Ermangelung einer kohärenten Regulierungs- und Aufsichtsregelung derzeit weder Kreditkäufer noch Kreditdienstleister die Vorteile des Binnenmarkts nutzen. Gegenwärtig gibt es keine gemeinsamen Unionsnormen für die Regulierung von Kreditdienstleistern. Insbesondere wurden keine gemeinsamen Normen für die Regulierung der Schuldeneintreibung festgelegt. In den Mitgliedstaaten gelten unterschiedliche Vorschriften für Kreditkäufer, die Kreditverträge bei Kreditinstituten erwerben wollen. Kreditkäufer, die von Kreditinstituten gewährte Kredite erwerben, unterliegen in einigen Mitgliedstaaten keinerlei Regulierung, in anderen dagegen sehr unterschiedlichen Anforderungen, die mitunter sogar eine Zulassung als Kreditinstitut erfordern. Diese unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen haben dazu geführt, dass beim rechtmäßigen grenzübergreifenden Kauf von Krediten in der Union erhebliche Hindernisse überwunden werden müssen, die vor allem wegen der höheren Compliance Kosten beim Kauf von Kreditportfolios entstehen. Infolgedessen sind Kreditkäufer nur in einer begrenzten Zahl von Mitgliedstaaten tätig, sodass der Wettbewerb im Binnenmarkt wegen der nach wie vor geringen Zahl interessierter Kreditkäufer nur schwach entwickelt ist. Das hat wiederum zu einem ineffizienten Sekundärmarkt für notleidende Kredite geführt. Zudem haben die im Wesentlichen nationalen Märkte für notleidende Kredite tendenziell einen geringen Umfang.

(11)

Die eingeschränkte Teilnahme von Kreditkäufern hat zu einer verhaltenen Nachfrage, schwachem Wettbewerb und niedrigen Angebotspreisen für Kreditverträge auf Sekundärmärkten geführt, was die Kreditinstitute davon abhält, notleidende Kredite zu verkaufen. Daher hat die Union ein eindeutiges Interesse an der Entwicklung von Märkten für Kredite, die von Kreditinstituten vergeben wurden und an Kreditkäufer verkauft werden. Zum einen sollte es Kreditinstituten möglich sein, notleidende Kreditverträge unionsweit auf effizienten, wettbewerbsorientierten und transparenten Sekundärmärkten zu verkaufen. Zum anderen erfordert die Vollendung der Bankenunion und der Kapitalmarktunion Maßnahmen zur Vermeidung eines Anhäufens notleidender Kredite in den Bilanzen der Kreditinstitute, damit diese ihre Funktion bei der Finanzierung der Wirtschaft weiterhin wahrnehmen können. Daher fallen Kreditkäufer, die im Rahmen der Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kreditvertrag erwerben, nur dann unter diese Richtlinie, wenn es sich bei diesem Kreditvertrag um einen notleidenden Kreditvertrag handelt.

(12)

Notleidende Kredite, die ursprünglich von einem Kreditinstitut gewährt wurden, könnten im Zuge der Durchführung der Kreditdienstleistungen eine planmäßige Bedienung erfahren. In diesem Fall sollten die Kreditdienstleister ihre Tätigkeiten auch weiterhin — auf der Grundlage ihrer Zulassung als Kreditdienstleister gemäß dieser Richtlinie — ausführen können.

(13)

Einige Mitgliedstaaten regulieren die Erbringung von Kreditdienstleistungen, doch bestehen hier deutliche Unterschiede. Erstens regulieren nur einige Mitgliedstaaten diese Tätigkeiten und definieren sie sehr unterschiedlich. Die höheren Befolgungskosten sind ein Hindernis für Expansionsstrategien, die die Errichtung von Zweigniederlassung oder die grenzübergreifende Erbringung von Dienstleistungen umfassen. Zweitens verlangt eine beträchtliche Anzahl von Mitgliedstaaten eine Zulassung für bestimmte Tätigkeiten dieser Kreditdienstleister. Diese Zulassungen gehen mit unterschiedlichen Anforderungen einher, und es sind keine Möglichkeiten für eine Ausweitung der Tätigkeiten über die Grenzen hinweg vorgesehen. Auch das ist ein Hindernis für die Erbringung grenzübergreifender Dienstleistungen. In einigen Fällen wird die Niederlassung vor Ort gesetzlich vorgeschrieben, wodurch die Freiheit zur grenzübergreifenden Erbringung von Leistungen eingeschränkt wird.

(14)

Zwar können Kreditdienstleister Kreditinstituten und Kreditkäufern, die keine Kreditinstitute sind, ihre Dienste anbieten, doch ist ein wettbewerbsorientierter und integrierter Markt für Kreditdienstleister auch an die Entwicklung eines wettbewerbsorientierten und integrierten Marktes für Kreditkäufer gekoppelt. Kreditkäufer entscheiden sich häufig dafür, Kreditdienstleistungen an andere Rechtsträger auszulagern, da sie nicht zur eigenen Durchführung der Kreditdienstleistungen in der Lage sind, und zögern möglicherweise, Kredite bei Kreditinstituten zu kaufen, wenn sie bestimmte Dienstleistungen nicht auslagern können.

(15)

Da es sowohl beim Kauf von Krediten als auch bei Kreditdienstleistungen auf dem Markt an Wettbewerbsdruck mangelt, verlangen Kreditdienstleister für ihre Leistungen hohe Gebühren, und die Preise für Kredite auf den Sekundärmärkten bleiben daher niedrig. Dies vermindert für Kreditinstitute den Anreiz, sich ihres Bestands an notleidenden Krediten zu entledigen.

(16)

Daher sind Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich, um die Situation von Kreditkäufern und Kreditdienstleistern in Bezug auf notleidende Kredite, die ursprünglich von Kreditinstituten gewährt wurden, anzupassen. Diese Richtlinie lässt jedoch die Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Kreditvergabe unberührt, und zwar auch in den Fällen, in denen davon ausgegangen werden kann, dass Kreditdienstleister Kreditvermittlung betreiben. Ferner lässt diese Richtlinie die Vorschriften der Mitgliedstaaten unberührt, mit denen in Bezug auf die Neuverhandlung von Kreditvertragsbedingungen zusätzliche Anforderungen für Kreditkäufer oder Kreditdienstleister festgelegt werden.

(17)

Es steht den Mitgliedstaaten frei, Vorschriften für Kreditdienstleistungen festzulegen, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, etwa für Dienstleistungen, die für von Nichtkreditinstituten gewährte Kreditverträge angeboten werden, oder Kreditdienstleistungen, die von natürlichen Personen erbracht werden, was auch die Auferlegung von Anforderungen einschließt, die denen dieser Richtlinie gleichwertig sind. Diese Rechtsträger und natürlichen Personen sollten jedoch nicht die Möglichkeit nutzen können, derartige Dienstleistungen mithilfe einer Einmalzulassung in anderen Mitgliedstaaten anzubieten.

(18)

Diese Richtlinie sollte die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehenen Beschränkungen unberührt lassen, die für die Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst bestehen, wenn der Kreditvertrag nicht nach nationalem Zivilrecht gekündigt wurde, was zur Folge hat, dass alle aufgrund des Kreditvertrags zu zahlenden Beträge sofort fällig werden, sofern das für die Übertragung auf einen Rechtsträger außerhalb des Bankensystems erforderlich ist. Dementsprechend wird es Mitgliedstaaten geben, in denen unter Berücksichtigung der nationalen Vorschriften der Erwerb von notleidenden Kreditverträgen, die nicht überfällig oder weniger als 90 Tage überfällig sind oder die nicht durch nicht regulierte Kreditgeber gemäß dem Zivilrecht der Mitgliedstaaten gekündigt wurden, eingeschränkt bleibt. Es steht den Mitgliedstaaten frei, die Übertragung von planmäßig bedienten Kreditverträgen zu regeln, auch durch die Einführung von Anforderungen, die denen dieser Richtlinie entsprechen.

(19)

Diese Richtlinie sollte Rechtsvorschriften der Union über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen unberührt lassen; das gilt insbesondere für die Bestimmungen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht und die Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit, einschließlich der Anwendung dieser Rechtsakte und Bestimmungen in Einzelfällen gemäß der Verordnungen (EG) Nr. 593/2008 (8) und (EU) Nr. 1215/2012 (9) des Europäischen Parlaments und des Rates. Alle Kreditgeber und sie vertretenden Personen sind verpflichtet, die Rechtsvorschriften der Union im Umgang mit Verbrauchern und nationalen Behörden zu beachten, um den Schutz der Verbraucherrechte sicherzustellen.

(20)

Kreditdienstleister und Kreditkäufer sollten stets nach Treu und Glauben handeln, Kreditnehmer fair behandeln und deren Privatsphäre achten. Sie sollten Kreditnehmer weder schikanieren noch ihnen irreführende Informationen zur Verfügung stellen. Vor der ersten Schuldeneintreibung und auf Verlangen der Kreditnehmer sollten sie den Kreditnehmern unter anderem Informationen über die erfolgte Übertragung sowie Angaben zum Kreditkäufer und Kreditdienstleister, sofern ein solcher bestellt wurde, sowie deren Kontaktdaten und Informationen über die vom Kreditnehmer geschuldeten Beträge und eine Erklärung dazu übermitteln, dass alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten weiterhin Anwendung finden.

(21)

Durch diese Richtlinie wird der Geltungsbereich der Verbraucherschutzvorschriften der Union nicht eingeschränkt; Kreditkäufer, die als Kreditgeber im Sinne der Richtlinien 2008/48/EG (10) und 2014/17/EU (11) des Europäischen Parlaments und des Rates gelten, sollten den besonderen Verpflichtungen des Artikels 20 der Richtlinie 2008/48/EG bzw. des Artikels 35 der Richtlinie 2014/17/EU unterliegen. Darüber hinaus gilt die vorliegende Richtlinie unbeschadet des Verbraucherschutzes, der nach der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) garantiert ist, durch die unlautere Geschäftspraktiken verboten werden, etwa während der Durchsetzung eines Vertrags, wobei ein Verbraucher über seine Rechte oder Pflichten irregeführt oder Schikanen, einer Nötigung oder einer ungebührlichen Beeinflussung ausgesetzt wird, auch im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt, dem Ort, der Art oder der Beharrlichkeit bei den Durchsetzungsmaßnahmen sowie dem Einsatz von Drohungen, Beschimpfungen oder entsprechendem Verhalten oder der Androhung rechtlich unzulässiger Maßnahmen.

(22)

Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert das Recht auf öffentliche Verhandlung vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht in einem fairen Verfahren und die Möglichkeit, von einem Rechtsanwalt beraten, verteidigt und vertreten zu werden. Das kann besonders relevant sein, um alle behandelten Fragen und vorgebrachten rechtlichen Argumente vollständig und umfassend zu verstehen und eine gründliche Vorbereitung der gerichtlichen Vertretung im Streitfall sicherzustellen. Die Kreditnehmer, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, sollten Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen können, wenn das für die Wahrung eines wirksamen Zugangs zur Justiz erforderlich ist, wobei die Bedingungen der geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu beachten sind.

(23)

Für Kreditinstitute der Union gehören Kreditdienstleistungen zu ihrer normalen Geschäftstätigkeit. Sie müssen in Bezug auf Kreditverträge, die sie selbst gewährt haben, und auf solche, die sie von einem anderen Kreditinstitut erworben haben, die gleichen Verpflichtungen erfüllen. Da sie bereits einer Regulierung und Beaufsichtigung unterliegen, würde die Anwendung dieser Richtlinie auf ihre Kreditdienstleistungen oder Kreditkäufe eine unnötige Verdopplung der Genehmigungs- und Befolgungskosten bewirken, weshalb diese Tätigkeiten nicht unter diese Richtlinie fallen. Nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt darüber hinaus die Auslagerung von Kreditdienstleistungen im Zusammenhang mit planmäßig bedienten oder notleidenden Kreditverträgen durch Kreditinstitute an Kreditdienstleister oder andere Dritte, da Kreditinstitute ohnehin die geltenden Vorschriften für Auslagerungen beachten müssen. Zudem fallen Kreditgeber, die keine Kreditinstitute sind, aber dennoch der Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats gemäß der Richtlinie 2008/48/EG oder der Richtlinie 2014/17/EU unterliegen, und für die Kreditdienstleistungen für Verbraucherkredite zu ihrer normalen Geschäftstätigkeit gehören, nicht unter diese Richtlinie, wenn sie in jenem Mitgliedstaat Kreditdienstleistungen erbringen. Des Weiteren sollten Verwalter alternativer Investmentfonds, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften (sofern eine Investmentgesellschaft keine Vermögensverwaltungsgesellschaft bestimmt hat), die gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) oder der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (14) genehmigt wurden oder registriert sind, auch nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. Schließlich führen einige Berufsstände Hilfstätigkeiten als Teil ihrer beruflichen Tätigkeit durch, die Kreditdienstleistungen ähneln, nämlich Notare, Rechtsanwälte und Gerichtsvollzieher, die ihre Tätigkeiten im Rahmen des nationalen Rechts ausüben und die Durchsetzung verbindlicher Maßnahmen durchführen, und daher sollten die Mitgliedstaaten diese Berufsstände vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen können.

(24)

Damit Kreditkäufer und Kreditdienstleister sich an die Anforderungen der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie anpassen können und Kreditdienstleister die Möglichkeit haben, eine Zulassung zu erhalten, gestattet diese Richtlinie Rechtsträgern, die derzeit nach nationalem Recht Kreditdienstleistungen erbringen, diese Tätigkeit in ihrem Herkunftsmitgliedstaat noch für weitere sechs Monate nach Ablauf der Umsetzungsfrist dieser Richtlinie auszuüben. Nach Ablauf dieser Sechsmonatsfrist sollten nur noch Kreditdienstleister, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie zugelassen sind, auf dem Markt tätig sein dürfen.

(25)

Die Mitgliedstaaten, die bereits gleichwertige oder strengere Vorschriften als diejenigen festgelegt haben, die in dieser Richtlinie für Kreditdienstleistungen vorgesehen sind, sollten in den zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften die Möglichkeit vorsehen können, dass bestehende Rechtsträger, die Kreditdienstleistungen erbringen, automatisch als zugelassene Kreditdienstleister anerkannt werden.

(26)

Die Zulassung eines Kreditdienstleisters für die unionsweite Erbringung von Kreditdienstleistungen sollte nach einheitlichen und harmonisierten Bedingungen erteilt werden, die von den zuständigen Behörden in angemessener Weise angewandt werden.

(27)

Damit der Schutz von Kreditnehmern nicht verringert und das Vertrauen gestärkt wird, sollte mit den Bedingungen für die Erteilung und Aufrechterhaltung einer Zulassung als Kreditdienstleister sichergestellt werden, dass Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Kreditdienstleister halten, und Mitglieder seines Leitungs- oder Verwaltungsorgans keinen Eintrag im Strafregister im Zusammenhang mit einschlägigen Straftaten u. a. in den Bereichen Eigentums- oder Finanzkriminalität, Geldwäsche, Betrug oder wegen Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit aufweisen und nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind und nie als insolvent erklärt wurden, es sei denn, sie wurden gemäß nationalem Recht rehabilitiert. Die Einhaltung der Anforderung, dass Mitglieder des Leitungs- oder des Verwaltungsorgans von Kreditdienstleistern in ihrer bisherigen Geschäftsbeziehung mit den Aufsichts- und Regulierungsbehörden transparent, offen und kooperativ waren, sollte auf der Grundlage der Informationen bewertet werden, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung zur Verfügung stehen oder ihr bekannt sind. Liegen keine Informationen vor oder sind keine Informationen bekannt oder hat es zu diesem Zeitpunkt keine Interaktion mit den Aufsichts- und Regulierungsbehörden gegeben, so gilt die Anforderung als erfüllt.

(28)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass das Leitungsorgan eines Kreditdienstleisters als Ganzes über angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung verfügt, um das Geschäft entsprechend der ausgeübten Tätigkeit kompetent und verantwortungsvoll zu führen. Es obliegt jedem Mitgliedstaat, die Anforderungen an den guten Leumund sowie den angemessenen Wissens- und Erfahrungsstand festzulegen; durch diese Anforderungen sollte jedoch der freie Verkehr zugelassener Kreditdienstleister in der Union nicht beeinträchtigt werden. Die EBA sollte zu diesem Zweck Leitlinien ausarbeiten, um die Gefahr abweichender Auslegungen dieser Anforderungen an angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung zu verringern. Um die Einhaltung der Vorschriften für den Schuldnerschutz und den Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen, sollten fernerhin angemessene Regelungen für die Unternehmensführung und Verfahren der internen Kontrolle sowie angemessene Verfahren für die Registrierung und Bearbeitung von Beschwerden eingeführt und der Aufsicht unterworfen werden. Darüber hinaus sollten Kreditdienstleister geeignete Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingerichtet haben, wenn in den nationalen Rechtsvorschriften, die der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) dienen, festgelegt ist, dass die Kreditdienstleister für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Verpflichtete sind. Zudem sollten Kreditdienstleister verpflichtet sein, redlich und unter gebührender Berücksichtigung der Finanzlage der Kreditnehmer zu handeln. Wenn auf nationaler Ebene Schuldberatungsdienste zur Erleichterung der Schuldenrückzahlung zur Verfügung stehen, sollten die Kreditdienstleister in Betracht ziehen, Kreditnehmer an solche Dienste zu verweisen.

(29)

Die Mitgliedstaaten sollten in ihren nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie festlegen, ob Kreditdienstleister in ihrem Hoheitsgebiet bei der Ausübung von Kreditdienstleistungen finanziellen Mittel von Kreditnehmern entgegennehmen und halten dürfen. Wenn die Entgegennahme und das Halten von Mitteln von Kreditnehmern in einem Mitgliedstaat gestattet sind und die Kreditdienstleister das im Rahmen ihres Geschäftsmodells beabsichtigen, sollten für diese Kreditdienstleister zusätzliche Anforderungen gelten, um die Risiken zu bewältigen, die sich im Fall einer Insolvenz, d. h. die Trennung von Konten und Mitteln, sowie im Fall der Schuldbefreiung des Kreditnehmers ergeben könnten. Wenn es im Herkunftsmitgliedstaat eines Kreditdienstleisters untersagt ist, dass Kreditdienstleister Mittel von Kreditnehmern entgegennehmen und halten, darf ein Kreditdienstleister das weder in seinem Herkunftsmitgliedstaat noch in einem Aufnahmemitgliedstaat, selbst wenn ein Aufnahmemitgliedstaat die Entgegennahme und das Halten von Mitteln gestattet, gerade weil der Kreditdienstleister von seinem Herkunftsmitgliedstaat nicht zu diesem Zweck zugelassen wurde. Gestattet hingegen ein Herkunftsmitgliedstaat Kreditdienstleistern, Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten, und legt er in seinem nationalen Recht die einschlägigen Anforderungen fest, so sollte ein Kreditdienstleister Mittel von Kreditnehmern in seinem Herkunftsmitgliedstaat und in jedem Aufnahmemitgliedstaat, der die Entgegennahme und das Halten von Mitteln von Kreditnehmern ebenfalls gestattet, entgegennehmen und halten können.

(30)

Damit keine langwierigen Verfahren und Unsicherheit entstehen, müssen Anforderungen an die von den Antragstellern zu übermittelnden Angaben, die angemessenen Fristen für die Erteilung der Zulassung als Kreditdienstleister und die Voraussetzungen für einen Entzug der Zulassung festgelegt werden. Entziehen die Behörden einem Kreditdienstleister, der Kreditdienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten erbringt, die Zulassung, so sollten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und auch die des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich dabei weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt, hierüber unterrichtet werden. Im Aufnahme- und im Herkunftsmitgliedstaat sollte ein aktuelles öffentliches Register oder ein Verzeichnis eingerichtet und auf der Website der zuständigen Behörden öffentlich verfügbar gemacht werden, mit dem für Transparenz bei der Zahl und der Namen der zugelassenen Kreditdienstleister gesorgt wird.

(31)

Die vertragliche Beziehung zwischen dem Kreditdienstleister und dem Kreditkäufer sowie die Pflichten des Kreditdienstleisters gegenüber dem Kreditkäufer sollten durch die Auslagerung von Kreditdienstleistungen an Kreditdienstleistungserbringer nicht berührt werden. Es sollte Aufgabe der Kreditdienstleister sein, sicherzustellen, dass eine Auslagerung ihrer Tätigkeiten an andere Kreditdienstleistungserbringer nicht zu einem unangemessenen operationellen Risiko oder zu Verstößen gegen Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts durch den Kreditdienstleistungserbringer führt oder die Möglichkeiten der Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Wahrung der Rechte des Kreditnehmers eingeschränkt werden

(32)

Betraut ein Kreditkäufer einen Kreditdienstleister mit der Verwaltung und Durchsetzung eines Kreditvertrags, so delegiert der Kreditkäufer seine Rechte und Pflichten sowie seine unmittelbaren Kontakte mit dem Kreditnehmer an den Kreditdienstleister, bleibt letztlich aber doch verantwortlich. Dementsprechend sollte die Beziehung zwischen Kreditkäufer und Kreditdienstleister in einer schriftlichen Kreditdienstleistungsvereinbarung eindeutig festgelegt werden, und die zuständigen Behörden sollten die genaue Art der Beziehung zwischen beiden überprüfen können. Zudem sollten Kreditdienstleister redlich und unter gebührender Berücksichtigung der Finanzlage der Kreditnehmer handeln. Soweit ein Kreditkäufer die Verwaltung des erworbenen Kreditvertrags nicht selbst übernimmt, sollten die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass Kreditdienstleister und Kreditkäufer in der Kreditdienstleistungsvereinbarung festlegen müssen, dass der Kreditdienstleister den Kreditkäufer vorab darüber zu informieren hat, wenn er Kreditdienstleistungen auslagert.

(33)

Damit das Recht eines Kreditdienstleisters auf grenzübergreifende Tätigkeit und die Beaufsichtigung dieser Tätigkeit sichergestellt sind, wird in dieser Richtlinie ein Verfahren festgelegt, das zugelassenen Kreditdienstleistern die Wahrnehmung ihres Rechts auf grenzübergreifende Tätigkeit ermöglicht. Für die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und denen des Aufnahmemitgliedstaats und die Kommunikation mit dem Kreditdienstleister sollten angemessene Fristen gelten. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sollten auch Informationen von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über eine grenzübergreifende Tätigkeit erhalten.

(34)

Ein Kreditdienstleister, der in einem Aufnahmemitgliedstaat tätig ist, sollte den Beschränkungen und Anforderungen unterliegen, die im nationalen Recht dieses Aufnahmemitgliedstaats gemäß dieser Richtlinie festgelegt wurden, was gegebenenfalls das Verbot, Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten, die nicht mit anderen Zulassungsanforderungen für Kreditdienstleister in Zusammenhang stehen, einschließt. Werden im Rahmen der nationalen Vorschriften eines Aufnahmemitgliedstaats zur Umsetzung dieser Richtlinie zusätzliche Anforderungen für die Zulassung als Kreditdienstleister festgelegt, so sollten diese zusätzlichen Anforderungen nicht für Kreditdienstleister gelten, die grenzübergreifende Kreditdienstleistungen in diesem Aufnahmemitgliedstaat erbringen.

(35)

Zur Sicherstellung einer wirksamen und effizienten Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Kreditdienstleister sollte ein besonderer Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und, falls zutreffend, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, geschaffen werden. Dieser Rahmen sollte einen Informationsaustausch unter Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen, der beruflichen Geheimhaltungspflicht sowie des Schutzes der Rechte Einzelner und von Unternehmen, die Durchführung von Inspektionen am und außerhalb des Standorts, die Leistung von Unterstützung, die Mitteilung der Ergebnisse von Kontrollen und Inspektionen sowie die Einleitung etwaiger Maßnahmen ermöglichen.

(36)

Eine wichtige Vorbedingung für die Übernahme der Funktion von Kreditkäufer und Kreditdienstleister sollte die Möglichkeit sein, Zugang zu allen relevanten Informationen zu erhalten, und die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass das unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten möglich ist. In diesem Zusammenhang ist es von wesentlicher Bedeutung, dass Kreditinstitute potenziellen Kreditkäufern detaillierte Informationen zur Verfügung stellen, damit diese selbst beurteilen können, wie es um den Wert der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den Wert des notleidenden Kreditvertrags selbst bestellt ist. Die Kreditinstitute sollten diese Informationen nur einmal während des Vorgangs bereitstellen, entweder während der Anfangsphase oder in den nachfolgenden Phasen, in jedem Fall aber vor Abschluss des Übertragungsvertrags. Diese Informationspflicht ist notwendig und gerechtfertigt, damit potenzielle Kreditkäufer vor dem Eingehen einer Transaktion sachkundige Entscheidungen treffen können, und daher ist es legitim, dass Kreditinstitute die personenbezogenen Daten der Kreditnehmer an potenzielle Kreditkäufer weitergeben. Diese Informationen sollten sich strikt auf den Umfang beschränken, der erforderlich ist, damit potenzielle Kreditkäufer den Wert der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den Wert des notleidenden Kreditvertrags selbst sowie die Wahrscheinlichkeit einer Realisierung des Vertragswerts beurteilen können. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Bereitstellung von Informationen für potenzielle Kreditkäufer und deren anschließende Verwendung mit dem einschlägigen Datenschutzrahmen der Union im Einklang stehen.

(37)

Überträgt ein Kreditinstitut notleidende Kreditverträge, so sollte es seine Aufsichtsbehörde und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats halbjährlich zumindest über den aggregierten offenen Betrag der übertragenen Kreditportfolios, die Anzahl und den Umfang der zugehörigen Kredite und darüber informieren, ob die Übertragung mit Verbrauchern geschlossene Kreditverträge umfasst. Die gelieferten Informationen sollten für jedes im Rahmen einer einzelnen Transaktion übertragene Kreditportfolio die Rechtsträgerkennung (LEI) des Kreditkäufers oder, falls vorhanden, seines Vertreters oder, falls nicht vorhanden, den Namen und die Anschrift des Kreditkäufers und, falls vorhanden, dessen Vertreters in der Union enthalten. Die zuständigen Behörden sollten vorschreiben können, dass die Informationen vierteljährlich übermittelt werden, wann immer sie das für erforderlich halten, darunter auch aufgrund einer hohen Zahl von Transaktionen während einer Krise. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sollte verpflichtet sein, diese Informationen an die für die Beaufsichtigung des Kreditkäufers zuständigen Behörden weiterzuleiten. Solche Transparenzvorschriften ermöglichen eine harmonisierte und wirksame Überwachung der Übertragung von Kreditverträgen innerhalb der Union. Im Sinne der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollten die zuständigen Behörden zur Verhinderung von Doppelarbeit Informationen berücksichtigen, die ihnen bereits auf andere Weise zur Verfügung stehen, insbesondere im Hinblick auf Kreditinstitute. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden für ein Kreditportfolio nach dessen Übertragung an einen Kreditkäufer in der Verantwortung des Kreditdienstleisters verbleiben.

(38)

Im Aktionsplan wurde anerkannt, dass die Dateninfrastruktur der Kreditinstitute durch einheitliche und standardisierte Daten zu notleidenden Krediten gestärkt werden würde. Die EBA hat Datenvorlagen entwickelt, die Informationen über Kreditrisiken im Bankbestand bieten und es potenziellen Käufern ermöglichen, den Wert der Kreditverträge zu bewerten und ihre Sorgfaltsprüfung durchzuführen. Einerseits würden durch die Anwendung solcher Datenvorlagen auf Kreditverträge Informationsasymmetrien zwischen potenziellen Käufern und Verkäufern von Kreditverträgen verringert und somit zur Entwicklung eines funktionierenden Sekundärmarktes in der Union beigetragen. Andererseits können solche Datenvorlagen, wenn sie übermäßig detailliert sind, zu einer übermäßigen Belastung der Kreditinstitute führen, ohne dass ein nennenswerter Informationsgewinn entsteht. Daher sollte die EBA eine Überprüfung der Datenvorlagen mit dem Ziel durchführen, die Datenvorlagen zu technischen Durchführungsstandards für Kreditinstitute weiterzuentwickeln. Die Kreditinstitute sollten verpflichtet werden, notleidende Kreditverträge mittels dieser Datenvorlagen zu übertragen, auch bei Übertragungen an andere Kreditinstitute. Diese Verpflichtung sollte nur für Übertragungen notleidender Kreditverträge gelten und erstreckt sich nicht auf komplexe Transaktionen, bei denen notleidende Kreditverträge Teil einer solchen Transaktion sind, was den Verkauf von Zweigniederlassungen, den Verkauf von Geschäftsbereichen oder den Verkauf von Kundenportfolios einschließt, wobei diese nicht auf notleidende Kreditverträge und Übertragungen im Rahmen einer laufenden Restrukturierung des verkaufenden Kreditinstituts während eines Insolvenz-, Abwicklungs- oder Liquidationsverfahrens beschränkt sind. Im Sinne der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollten diese Informationspflichten für die Kreditinstitute in verhältnismäßiger Weise unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Kredite gelten. Gleichzeitig sollte mit Blick auf den Umfang der Verpflichtung der Kreditinstitute zur Einhaltung der Datenvorlagen der Zeitpunkt berücksichtigt werden, zu dem die notleidenden Kreditverträge abgeschlossen wurden. Andere Verkäufer von Kreditverträgen sollten diese Standards verwenden können, um die Bewertung von zum Verkauf stehenden Kreditverträgen zu erleichtern. Darüber hinaus sollten bei Verbriefungsgeschäften, für die verpflichtende Transparenzvorlagen vorgesehen sind, keine doppelten Meldungen aufgrund dieser Richtlinie erfolgen.

(39)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, von der EBA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards zu erlassen, mit denen die von den Kreditinstituten für die Bereitstellung der nach dieser Richtlinie erforderlichen Informationen zu verwendenden Vorlagen festgelegt werden. Die Kommission sollte diese technischen Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten im Sinne des Artikels 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen.

(40)

Da die Kreditkäufer keine neuen Kredite erzeugen, sondern stattdessen — wie in dieser Richtlinie vorgesehen — lediglich bestehende notleidende Kreditverträge auf eigenes Risiko kaufen, geben sie nicht zu aufsichtlichen Bedenken Anlass und ist ihr potenzieller Anteil an Systemrisiken unerheblich. Es ist daher nicht gerechtfertigt, von Kreditkäufern die Beantragung einer Zulassung zu verlangen, aber es ist dennoch wichtig, dass die Verbraucherschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten weiterhin Anwendung finden und die Kreditnehmer die aus dem ursprünglichen Kreditvertrag resultierenden Rechte behalten.

(41)

Kommt ein Kreditkäufer aus einem Drittstaat, so können sich Kreditnehmer aus der EU mitunter nicht im gleichen Maße auf ihre im Unionsrecht garantierten Rechte verlassen und kann es für die nationalen Behörden schwieriger werden, die Durchsetzung der notleidenden Kreditverträge zu überwachen. Kreditinstitute könnten auch aufgrund des Reputationsrisikos davon abgehalten werden, notleidende Kreditverträge auf Kreditkäufer aus Drittländern zu übertragen. Soweit der Vertreter eines aus einem Drittstaat stammenden Kreditkäufers, die natürlichen Personen, einschließlich Verbrauchern und Selbstständigen, oder Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gewährt werden, kein Kreditinstitut oder ein Nichtkreditinstitut ist, das von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß der Richtlinie 2008/48/EG oder der Richtlinie 2014/17/EU beaufsichtigt wird, oder kein in der Union zugelassener Kreditdienstleister ist, sollte dieser Vertreter einen solchen Rechtsträger benennen, damit sichergestellt ist, dass nach der Übertragung des notleidenden Kreditvertrags weiterhin dieselben Standards für die Rechte der Kreditnehmer gelten.

(42)

Damit überdies besser dafür Sorge getragen wird, dass nach der Übertragung eines notleidenden Kreditvertrags dieselben Standards für die Verbraucherrechte beibehalten werden, sollten Kreditkäufer, die in der Union wohnhaft sind oderihren satzungsmäßigen Sitz oder, sofern sie gemäß ihrem nationalem Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügen, ihre Hauptverwaltung in der Union auch verpflichtet sein, ein Kreditinstitut oder ein Nichtkreditinstitut, das von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß der Richtlinie 2008/48/EG oder der Richtlinie 2014/17/EU beaufsichtigt wird, oder einen Kreditdienstleister zu bestellen, um Kreditdienstleistungen im Zusammenhang von mit Verbrauchern geschlossenen notleidenden Kreditverträgen zu erbringen.

(43)

Die Aufnahmemitgliedstaaten sollten die Verpflichtung zur Bestellung eines Kreditdienstleisters auf andere Kreditverträge ausdehnen können. In den Fällen, in denen die Übertragung eines Kreditportfolios neben Kreditverträgen mit Verbrauchern, anderen natürlichen Personen oder KMU, für die die Bestellung eines Kreditinstituts oder eines Nichtkreditinstituts, das von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß der Richtlinie 2008/48/EG oder der Richtlinie 2014/17/EU beaufsichtigt wird, oder eines Kreditdienstleisters erforderlich ist, zugleich auch andere Kreditverträge umfasst, für die eine solche Bestellung nicht erforderlich ist, sollte der Kreditkäufer oder gegebenenfalls sein Vertreter die Verpflichtung zur Bestellung eines Kreditdienstleisters bei Kreditverträgen mit Verbrauchern, anderen natürlichen Personen oder KMU erfüllen. Der Kreditdienstleister und der Kreditkäufer sollten das geltende Unionsrecht und die nationalen Rechtsvorschriften einhalten, und die nationalen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Befugnisse erhalten, um deren Tätigkeit wirksam überwachen zu können.

(44)

Wenn ein Kreditkäufer oder sein gemäß der vorliegenden Richtlinie benannter Vertreter verpflichtet ist, einen Kreditdienstleister oder ein Kreditinstitut oder ein Nichtkreditinstitut zu bestellen, das gemäß der Richtlinie 2008/48/EG oder der Richtlinie 2014/17/EU von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats beaufsichtigt wird, und sich dafür entscheidet, die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den Ansprüchen des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den jeweiligen notleidenden Kreditvertrag selbst zu verwalten und durchzusetzen, so gilt der Kreditkäufer oder sein gemäß der vorliegenden Richtlinie benannter Vertreter als Kreditdienstleister und sollte daher gemäß der vorliegenden Richtlinie eine Zulassung erhalten.

(45)

Kreditkäufer, die die Dienstleistungen von Kreditdienstleistern oder Kreditinstituten oder Nichtkreditinstituten in Anspruch nehmen, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß der Richtlinie 2008/48/EG oder der Richtlinie 2014/17/EU beaufsichtigt werden, sollten die zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats davon in Kenntnis setzen, damit die jeweils zuständigen Behörden ihre Aufsichtsbefugnisse über das Verhalten des Kreditdienstleisters, des Kreditinstituts oder des Nichtkreditinstituts, das gemäß der Richtlinie 2008/48/EG oder der Richtlinie 2014/17/EU von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats beaufsichtigt wird, gegenüber dem Kreditnehmer ausüben können. Die Kreditkäufer sollten die für ihre Beaufsichtigung zuständigen Behörden zeitnah informieren, wenn sie einen anderen Kreditdienstleister, ein Kreditinstitut oder ein Nichtkreditinstitut, das von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß der Richtlinie 2008/48/EG oder der Richtlinie 2014/17/EU beaufsichtigt wird, beauftragen.

(46)

Kreditkäufer, die den erworbenen Kreditvertrag direkt durchsetzen, sollten das unter Einhaltung der auf den Kreditvertrag anzuwendenden Rechtsvorschriften, einschließlich der für den Kreditnehmer geltenden Verbraucherschutzvorschriften, tun. Nationale Vorschriften, insbesondere solche, die die Durchsetzung von Verträgen, den Verbraucherschutz und das Strafrecht betreffen, finden weiterhin Anwendung, und die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Kreditkäufer die entsprechenden Vorschriften auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten einhalten.

(47)

Um die Durchsetzung der in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen zu erleichtern, sollte für den Fall, dass ein Kreditkäufer nicht in der Union wohnhaft ist oder seinen satzungsmäßigen Sitz oder, sofern er gemäß seinem nationalem Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine Hauptverwaltung nicht in der Union hat, in den zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften festgelegt werden, dass bei Übertragung eines Kreditvertrags ein Kreditkäufer aus einem Drittstaat einen Vertreter benennt, der in der Union wohnhaft ist oder seinen satzungsmäßigen Sitz oder, sofern er gemäß seinem nationalem Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine Hauptverwaltung in der Union hat, der entweder zusätzlich zum Kreditkäufer oder an dessen Stelle als Kontaktperson für die zuständigen Behörden fungiert. Dieser Vertreter trägt unbeschadet der den Kreditdienstleistern auferlegten Verpflichtungen die Verantwortung für die Verpflichtungen, die Kreditkäufern durch diese Richtlinie auferlegt werden. Kreditkäufer, die notleidende Kreditverträge übertragen, sollten die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats halbjährlich und in aggregierter Form zumindest über den aggregierten offenen Betrag des übertragenen Kreditportfolios sowie die Anzahl und den Umfang der zugehörigen Kredite und darüber informieren, ob die Übertragung Verbraucherkreditverträge umfasst. Die gelieferten Informationen sollten für jedes, im Rahmen einer einzelnen Transaktion übertragene, Portfolio die Rechtsträgerkennung des Kreditkäufers oder, falls vorhanden, seines Vertreters in der Union oder, falls nicht vorhanden, den Namen und die Anschrift des Kreditkäufers und, falls vorhanden, dessen Vertreters in der Union enthalten. Die zuständigen Behörden sollten vorschreiben können, dass die Informationen vierteljährlich übermittelt werden, wann immer sie es für erforderlich halten, darunter auch aufgrund einer hohen Zahl von Transaktionen während einer Krise.

(48)

Derzeit sind verschiedene Behörden mit der Zulassung und Beaufsichtigung von Kreditdienstleistern und Kreditkäufern in den Mitgliedstaaten betraut, und daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten deren Funktion klären und ihnen angemessene Befugnisse zuweisen, da sie möglicherweise auch Unternehmen beaufsichtigen müssen, die Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten erbringen. Um für eine effiziente und verhältnismäßige Aufsicht in der gesamten Union zu sorgen, sollten die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden die erforderlichen Befugnisse zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie erteilen, einschließlich der Befugnis, alle erforderlichen Informationen zu erhalten, bei möglichen Verstößen gegen diese Richtlinie zu ermitteln, Beschwerden von Kreditnehmern zu bearbeiten sowie verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, einschließlich des Entzugs der Zulassung. Werden solche verwaltungsrechtlichen Sanktionen verhängt oder Abhilfemaßnahmen ergriffen, so sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden sie in angemessener Weise anwenden und ihre Entscheidungen begründen; darüber hinaus sollten diese Entscheidungen auch in Fällen, in denen die zuständigen Behörden nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen tätig werden, einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden.

(49)

Das Recht der Mitgliedstaaten, bei Verstößen gegen ihr nationales Recht, etwa über Verbraucherschutz, Rechte von Kreditnehmern oder kriminelle Aktivitäten, einzugreifen, bleibt von den Bestimmungen über Verstöße gegen diese Richtlinie unberührt. In diesen Fällen müssen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, darüber entscheiden, ob gegen nationales Recht verstoßen wurde; ihre Befugnisse werden mithin durch diese Richtlinie nicht eingeschränkt.

(50)

Da das Funktionieren der Sekundärmärkte für Kredite weitgehend vom guten Ruf der beteiligten Unternehmen abhängt, sollten die Kreditdienstleister einen effizienten Mechanismus zur Bearbeitung der Beschwerden von Kreditnehmern entwickeln. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die für die Beaufsichtigung von Kreditkäufern und Kreditdienstleistern zuständigen Behörden über wirksame und zugängliche Verfahren für die Behandlung von Beschwerden der Kreditnehmer verfügen.

(51)

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie finden sowohl die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) als auch die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) Anwendung. Insbesondere sollten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie sollten der genaue Zweck angegeben, die entsprechende Rechtsgrundlage genannt und die Sicherheitsanforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 erfüllt werden; darüber hinaus sind die Grundsätze der Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit, Beschränkung auf den Zweck sowie Transparenz und Angemessenheit der Frist für die Speicherung der Daten zu achten. Für diese Zwecke sind branchenweite Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) 2016/679 zu bevorzugen. Ferner sollte in allen im Rahmen dieser Richtlinie entwickelten und eingesetzten Datenverarbeitungssystemen der Schutz personenbezogener Daten durch technische Mittel und datenschutzfreundliche Voreinstellungen eingebaut sein. Die Verwaltungszusammenarbeit und die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten mit den in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten und mit den nationalen Datenschutzvorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts vereinbar sein.

(52)

Um einen hohen Verbraucherschutz sicherzustellen, sehen die Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten eine Reihe von Rechten und Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Kreditverträgen vor, die dem Verbraucher gewährt werden. Diese Rechte und Schutzmaßnahmen gelten insbesondere für die Aushandlung und den Abschluss des Kreditvertrags, die Anwendung unlauterer Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern gemäß der Richtlinie 2005/29/EG sowie die Bedienung oder den Ausfall des Kreditvertrags. Das betrifft vor allem langfristige Verbraucherkreditverträge, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/17/EU fallen, und zwar das Recht des Verbrauchers, seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vollständig oder teilweise vor Ablauf des Kreditvertrags zu erfüllen, oder mittels des „Europäischen Standardisierten Merkblatts“ gegebenenfalls über die Möglichkeit einer Übertragung des Kreditvertrags auf einen Kreditkäufer informiert zu werden. Auch die Rechte der Kreditnehmer sollten unberührt bleiben, wenn die Übertragung des Kreditvertrags zwischen einem Kreditinstitut und einem Kreditkäufer in Form einer Novation erfolgt. Generell sollte dafür Sorge getragen werden, dass Kreditnehmer nach der Übertragung ihres Kreditvertrags von einem Kreditinstitut auf einen Kreditkäufer nicht schlechter gestellt sind. Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, strengere Bestimmungen zum Schutz der Kreditnehmer anzuwenden.

(53)

Unbeschadet anderer Verpflichtungen gemäß der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU und zur Sicherstellung eines hohen Verbraucherschutzes sollten jene Richtlinien geändert werden, damit der Verbraucher rechtzeitig vor jeder Änderung der Konditionen des Kreditvertrags eine klare und umfassende Liste solcher Änderungen, den Zeitplan für ihre Umsetzung und die erforderlichen Einzelheiten sowie die Bezeichnung und die Anschrift der nationalen Behörde, bei der Beschwerde eingereicht werden kann, erhält.

(54)

Die Angaben zu der Änderung der Bedingungen eines Kreditvertrags gemäß den Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU, wie sie durch die Änderungen in der vorliegenden Richtlinie eingeführt werden, sollten die in den Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU festgelegten Verbraucherrechte, einschließlich der Auskunftsrechte, unberührt lassen.

(55)

Angesichts der großen Bedeutung, die der Unionsgesetzgeber dem Schutz der Verbraucher in der Richtlinie 93/13/EWG des Rates (18), der Richtlinie 2008/48/EG und der Richtlinie 2014/17/EU beimisst, sollte sich die Abtretung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder die Abtretung des Kreditvertrags selbst an einen Kreditkäufer in keiner Weise auf das Schutzniveau auswirken, das den Verbrauchern durch das Unionsrecht gewährt wird. Daher sollten Kreditkäufer und Kreditdienstleister dem für den ursprünglichen Kreditvertrag geltenden Recht der Union und der Mitgliedstaaten unterliegen und sollte der Kreditnehmer den gleichen Schutz genießen wie nach dem geltenden Recht der Union und der Mitgliedstaaten oder den kollisionsrechtlichen Vorschriften der Union oder entsprechenden nationalen Vorschriften. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass dem Kreditnehmer im Zusammenhang mit der Übertragung des Kreditvertrags keine anderen als die bereits in jenem Kreditvertrag enthaltenen Kosten in Rechnung gestellt werden. In Bezug auf die Belastung der Verbraucher im Fall eines Zahlungsausfalls sollten Änderungen der Richtlinie 2008/48/EG vorgenommen, mit denen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die gleichen Vorschriften wie in der Richtlinie 2014/17/EU über die Festsetzung von Obergrenzen für Gebühren und Vertragsstrafen zu befolgen.

(56)

Für die Verbraucher sollten die Richtlinie 2008/48/EG und die Richtlinie 2014/17/EU durch diese Richtlinie so geändert werden, dass die Mitgliedstaaten den Kreditgebern angemessene Strategien und Verfahren vorschreiben, damit diese sich bemühen, gegebenenfalls angemessene Nachsicht walten zu lassen, bevor Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Berücksichtigung finden sollten ferner die Leitlinien der EBA zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung vom 19. August 2015, die Leitlinien der EBA für über das Management notleidender und gestundeter Risikopositionen vom 31.Oktober 2018 und der Leitfaden der EZB für Banken zu notleidenden Krediten vom März 2017. Bei der Entscheidung, welche Stundungsmaßnahmen zu ergreifen sind, sollten Kreditgeber die individuellen Umstände des Verbrauchers, die Interessen und Rechte des Verbrauchers sowie seine Fähigkeit zur Rückzahlung des Kredits berücksichtigen, was insbesondere die Frage einschließt, ob der Kreditvertrag durch eine Wohnimmobilie besichert ist, bei der es sich um den Hauptwohnsitz des Verbrauchers handelt. Die Stundungsmaßnahmen sollten bestimmte Zugeständnisse an den Verbraucher umfassen können, etwa eine vollständige oder anteilige Refinanzierung eines Kreditvertrags und eine Änderung der geltenden Bedingungen, beispielsweise eine Verlängerung der Laufzeit, einen Wechsel der Art des Kreditvertrags, einen Zahlungsaufschub für die gesamte oder einen Teil der Ratenzahlung während eines bestimmten Zeitraums, eine Änderung des Zinssatzes, ein Angebot einer Zahlungsunterbrechung, Teilrückzahlungen, Währungsumrechnungen, einen Teilschuldenerlass und eine Umschuldung. Die Mitgliedstaaten sollten auf nationaler Ebene angemessene Stundungsmaßnahmen festlegen. Die Liste der Stundungsmaßnahmen in dieser Richtlinie, bei denen es sich um Änderungen der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU handelt, ist nicht erschöpfend, weshalb es den Mitgliedstaaten freisteht, zusätzliche Maßnahmen vorzusehen. Ebenso steht es den Mitgliedstaaten frei, keine besonderen Maßnahmen vorzusehen, wenn diese auf nationaler Ebene nicht vorgesehen sind, solange eine angemessene Anzahl von Maßnahmen zur Verfügung steht. Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall, dass nach dem Zwangsvollstreckungsverfahren noch Schulden bestehen, für den Schutz des Existenzminimums sorgen und Maßnahmen ergreifen, durch die eine Rückzahlung erleichtert und gleichzeitig eine langfristige Überschuldung verhindert wird. Die Mitgliedstaaten sollten die Kreditgeber zumindest in dem Fall, in dem sich der für die Wohnimmobilie erzielte Preis auf den vom Verbraucher geschuldeten Betrag auswirkt, dazu anhalten, vernünftige Schritte zu unternehmen, um für die Wohnimmobilie, die Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist, den im Kontext der Marktbedingungen bestmöglichen Preis zu erzielen. Die Mitgliedstaaten sollten die Parteien eines Kreditvertrags nicht an der ausdrücklichen Vereinbarung hindern, dass die Übertragung der Sicherheit auf den Kreditgeber ausreicht, um den Kredit zurückzuzahlen, insbesondere wenn der Kredit durch den Hauptwohnsitz des Verbrauchers besichert ist.

(57)

Damit das Schutzniveau der Verbraucher nicht beeinträchtigt wird, wenn die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Hypothekarkreditvertrag oder der Kreditvertrag selbst an einen Dritten abgetreten werden, sollte die Richtlinie 2014/17/EU so geändert werden, dass der Verbraucher im Fall der Übertragung eines Kredits gemäß der genannten Richtlinie gegenüber dem Kreditkäufer jede Einrede geltend machen kann, die der Verbraucher gegenüber dem ursprünglichen Kreditgeber geltend machen konnte, und dass der Verbraucher über die Abtretung informiert wird.

(58)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten (19) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Für diese Richtlinie hält der Unionsgesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(59)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 24. Januar 2019 eine Stellungnahme abgegeben.

(60)

Die Kommission sollte im Lichte der erzielten Fortschritte bei der Schaffung eines Binnenmarktes für notleidende Kreditverträge, der mit einem hohen Verbraucherschutzniveau einhergeht, die effiziente Funktionsweise dieser Richtlinie überprüfen. Die Kommission ist sehr gut in der Lage, spezifische grenzübergreifende Themen zu analysieren, die von den einzelnen Mitgliedstaaten nicht erkannt oder adäquat behandelt werden können, etwa die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, die im Zusammenhang mit Kreditdienstleistungen und den Tätigkeiten von Kreditkäufern entstehen können, sowie die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten. Es ist daher angezeigt, dass die Kommission in ihre Überprüfung dieser Richtlinie auch eine gründliche Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Verbindung mit den Tätigkeiten von Kreditdienstleistern und Kreditkäufern sowie der Verwaltungszusammenarbeit der zuständigen Behörden aufnimmt.

(61)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die verbesserte Entwicklung der Sekundärmärkte für notleidende Kredite in der Union bei gleichzeitiger Gewährleistung eines verbesserten Schutzes der Kreditnehmer, insbesondere der Verbraucher, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Geltungsbereichs und ihrer Auswirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

TITEL I

GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Rahmenbedingungen und Anforderungen festgelegt für

a)

Kreditdienstleister, die im Namen eines Kreditkäufers für die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag, der von einem in der Union niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder aus dem notleidenden Kreditvertrag selbst tätig werden;

b)

Kreditkäufer, die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag, der von einem in der Union niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder den notleidenden Kreditvertrag selbst erwerben.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für

a)

Kreditdienstleister, die im Namen eines Kreditkäufers für die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag, der von einem in der Union niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder aus dem notleidenden Kreditvertrag selbst gemäß dem geltenden Recht der Union und der Mitgliedstaaten tätig werden;

b)

Kreditkäufer, die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag, der von einem in der Union niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder den notleidenden Kreditvertrag selbst gemäß dem geltenden Recht der Union und der Mitgliedstaaten erwerben.

(2)   Die vorliegende Richtlinie berührt bei Kreditverträgen, die in ihren Geltungsbereich fallen, weder die vertragsrechtlichen noch die zivilrechtlichen Grundsätze des nationalen Rechts für die Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder des Kreditvertrags selbst noch den Schutz, der Verbrauchern oder Kreditnehmern insbesondere durch die Verordnungen (EG) Nr. 593/2008, und (EU) Nr. 1215/2012, die Richtlinien 93/13/EWG, 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinien oder sonstige einschlägige Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten zum Verbraucherschutz und zu Kreditnehmerrechten gewährt wird.

(3)   Die vorliegende Richtlinie lässt die in den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auferlegten Beschränkungen für die Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst, der nicht oder seit weniger als 90 Tagen fällig ist oder nicht gemäß dem nationalen Zivilrecht gekündigt wurde, unberührt.

(4)   Diese Richtlinie berührt nicht die Anforderungen der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten an die Erbringung von Kreditdienstleistungen der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder des Kreditvertrags selbst, wenn es sich bei dem Kreditkäufer um eine Verbriefungszweckgesellschaft in Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) handelt, sofern die entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften

a)

das durch die vorliegende Richtlinie vorgesehene Verbraucherschutzniveau nicht beeinträchtigen;

b)

sicherstellen, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen Informationen von den Kreditdienstleistern erhalten.

(5)   Die vorliegende Richtlinie gilt nicht für

a)

die Erbringung von Kreditdienstleistungen der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder des Kreditvertrags selbst durch

i)

ein in der Union niedergelassenes Kreditinstitut,

ii)

einen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM), der gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen wurde oder registriert ist, oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder eine Investmentgesellschaft, die gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen wurde, vorausgesetzt, dass die Investmentgesellschaft für den von ihr verwalteten Fonds keine Vermögensverwaltungsgesellschaft gemäß der genannten Richtlinie festgelegt hat,

iii)

ein Nichtkreditinstitut, das der Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2008/48/EG oder Artikel 35 der Richtlinie 2014/17/EU unterliegt, wenn es in diesem Mitgliedstaat tätig ist;

b)

die Erbringung von Kreditdienstleistungen der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag, der nicht von einem in der Union niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder des Kreditvertrags selbst, es sei denn, die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder der Kreditvertrag selbst werden durch einen Kreditvertrag ersetzt, der von einem solchen Kreditinstitut gewährt wird;

c)

den Kauf der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den Kauf des notleidenden Kreditvertrags selbst durch ein in der Union niedergelassenes Kreditinstitut;

d)

die Übertragung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder die Übertragung des Kreditvertrags selbst, die vor dem in Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt stattgefunden hat.

(6)   Die Mitgliedstaaten können die Erbringung von Kreditdienstleistungen in Bezug auf die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder des Kreditvertrags selbst, die von Notaren und Gerichtsvollziehern im Sinne des nationalen Rechts oder von Rechtsanwälten im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (21) erbracht wird, vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen, wenn die Kreditdienstleistungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erbracht werden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

2.

„Kreditgeber“ ein Kreditinstitut, das einen Kredit gewährt hat, oder einen Kreditkäufer;

3.

„Kreditnehmer“ eine juristische oder natürliche Person, die mit einem Kreditinstitut einen Kreditvertrag geschlossen hat, einschließlich seines Rechtsnachfolgers oder Zessionars;

4.

„Kreditvertrag“ einen Vertrag in ursprünglicher, geänderter oder ersetzter Form, bei dem ein Kreditinstitut einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt;

5.

„Kreditdienstleistungsvereinbarung“ einen schriftlichen Vertrag zwischen einem Kreditkäufer und einem Kreditdienstleister über die vom Kreditdienstleister im Namen des Kreditkäufers zu erbringenden Dienstleistungen;

6.

„Kreditkäufer“ eine natürliche oder juristische Person, die kein Kreditinstitut ist und in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst nach geltendem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten kauft;

7.

„Kreditdienstleistungserbringer“ einen Dritten, auf den ein Kreditdienstleister zurückgreift, um Kreditdienstleistungen zu erbringen;

8.

„Kreditdienstleister“ eine juristische Person, die im Zuge ihrer Geschäftstätigkeit die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den Kreditvertrag selbst im Namen des Kreditkäufers verwaltet und durchsetzt und mindestens eine Kreditdienstleistung erbringt;

9.

„Kreditdienstleistungen“ eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten:

a)

Eintreibung oder Beitreibung von fälligen Zahlungen vom Kreditnehmer im Zusammenhang mit den Ansprüchen des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder mit dem Kreditvertrag selbst, nach nationalem Recht;

b)

Neuaushandlung — nach nationalem Recht — der Bedingungen mit dem Kreditnehmer im Zusammenhang mit den Ansprüchen des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder dem Kreditvertrag selbstentsprechend den Anweisungen des Kreditkäufers, sofern der Kreditdienstleister kein Kreditvermittler im Sinne des Artikels 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG oder des Artikels 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU ist;

c)

Verwaltung von Beschwerden im Zusammenhang mit Ansprüchen des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder dem Kreditvertrag selbst;

d)

Unterrichtung des Kreditnehmers über jede Änderung der Zinssätze oder Belastungen oder fällige Zahlungen im Zusammenhang mit Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder mit dem Kreditvertrag selbst;

10.

„Herkunftsmitgliedstaat“ für einen Kreditdienstleister den Mitgliedstaat, in dem sich sein satzungsmäßiger Sitz befindet, oder, sofern er gemäß seinem nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, den Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet, oder für einen Kreditkäufer den Mitgliedstaat, in dem der Kreditkäufer oder sein Vertreter wohnhaft oder ist oder in dem sich sein satzungsmäßiger Sitz befindet, oder, sofern er gemäß seinem nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, den Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet;

11.

„Aufnahmemitgliedstaat“ einen anderen Mitgliedstaat als den Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein Kreditdienstleister eine Zweigstelle hat oder Kreditdienstleistungen erbringt; ansonsten den Mitgliedstaat, in dem der Kreditnehmer wohnhaft ist oder dessen satzungsmäßiger Sitz sich dort befindet, oder, sofern er gemäß seinem nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, den Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet;

12.

„Verbraucher“ eine natürliche Person, die bei den unter diese Richtlinie fallenden Kreditverträgen zu einem Zweck handelt, der außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit liegt;

13.

„notleidender Kreditvertrag“ einen Kreditvertrag, der als notleidende Risikoposition im Sinne des Artikels 47a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingestuft wird.

TITEL II

KREDITDIENSTLEISTER

KAPITEL I

Zulassung von Kreditdienstleistern

Artikel 4

Allgemeine Anforderungen

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein Kreditdienstleister nur dann seine Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaats aufnehmen kann, wenn er von diesem gemäß den Anforderungen der nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zugelassen wurde.

(2)   Die Befugnis zur Erteilung einer in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zulassung übertragen die Mitgliedstaaten den gemäß Artikel 21 Absatz 3 benannten zuständigen Behörden.

Artikel 5

Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung

(1)   Unbeschadet des Artikels 6 legen die Mitgliedstaaten die folgenden Voraussetzungen für die Erteilung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Zulassung fest:

a)

Der Antragsteller ist eine juristische Person im Sinne von Artikel 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und sein satzungsmäßiger Sitz oder, sofern er gemäß nationalem Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine Hauptverwaltung befindet sich in dem Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller die Zulassung beantragt;

b)

die Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Antragstellers sind ausreichend gut beleumundet, wofür der Nachweis erbracht wird, indem sie belegen, dass

i)

sie nicht wegen einschlägiger Straftaten insbesondere im Zusammenhang mit Eigentum, Finanzdienstleistungen und -tätigkeiten, Geldwäsche, Wucher, Betrug, Steuerstraftaten und Verletzung des Berufsgeheimnisses oder der körperlichen Unversehrtheit sowie im Zusammenhang mit anderen Verstößen gegen das Gesellschafts-, Konkurs-, Insolvenz- oder Verbraucherschutzrecht in das Strafregister oder ein gleichwertiges nationales Register eingetragen sind,

ii)

sich die kumulativen Auswirkungen kleinerer Vorfälle nicht auf ihren guten Leumund auswirken,

iii)

sie in ihrem bisherigen geschäftsbedingten Umgang mit Aufsichts- und Regulierungsbehörden stets transparent, offen und kooperativ waren,

iv)

sie weder Gegenstand eines laufenden Insolvenzverfahrens noch zuvor in Konkurs gegangen sind, es sei denn, sie wurden nach nationalem Recht rehabilitiert;

c)

das Leitungs- oder das Verwaltungsorgan des Antragstellers verfügt als Ganzes über angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung, um das Unternehmen kompetent und verantwortungsvoll zu führen;

d)

Personen, die qualifizierte Beteiligungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 am Antragsteller halten, sind ausreichend gut beleumundet, was durch Erfüllung der Anforderungen des Buchstaben b Ziffern i und iv dieses Absatzes nachgewiesen wird;

e)

der Antragsteller verfügt über solide Regelungen für die Unternehmensführung und angemessene Verfahren der internen Kontrolle, darunter Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, mit denen die Achtung der Rechte von Kreditnehmern und die Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder über den Kreditvertrag selbst sowie der Verordnung (EU) 2016/679 garantiert werden;

f)

der Antragsteller verfährt nach angemessenen Grundsätzen, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz und zur fairen und umsichtigen Behandlung der Kreditnehmer sichergestellt wird; er berücksichtigt in diesem Zusammenhang auch deren Finanzlage sowie die Notwendigkeit, sie bei Bedarf an Schuldenberatungs- oder Sozialdienste zu verweisen;

g)

der Antragsteller verfügt über angemessene und spezielle interne Verfahren verfügen, mit denen die Erfassung und Bearbeitung von Beschwerden der Kreditnehmer sichergestellt wird;

h)

der Antragsteller verfügt über geeignete Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, wenn in den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegt ist, dass die Kreditdienstleister für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Verpflichtete sind;

i)

der Antragsteller unterliegt gemäß dem geltenden nationalen Recht Berichterstattungs- und Offenlegungsvorschriften.

(2)   Die EBA erlässt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 für die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels nach Konsultation aller Interessenträger Leitlinien, unter Berücksichtigung sämtlicher involvierter Interessen.

(3)   Wenn der Antragsteller die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels und, falls anwendbar, die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, verweigern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Zulassung.

Artikel 6

Fähigkeit zum Halten von Mitteln

(1)   Die Mitgliedstaaten legen fest, ob es den Kreditdienstleistern bei der Erbringung von Kreditdienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet entweder

a)

gestattet ist, finanzielle Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten, um diese Mittel an Kreditkäufer zu übertragen, oder

b)

untersagt ist, Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten.

(2)   Wenn Kreditdienstleister gemäß Absatz 1 Buchstabe a Mittel von Kreditnehmern entgegennehmen und halten dürfen, müssen die Mitgliedstaaten

a)

zusätzlich zu den Anforderungen für die Erteilung einer Zulassung nach Artikel 5 Absatz 1 vorschreiben, dass der Antragsteller bei einem Kreditinstitut über ein gesondertes Konto verfügt, auf dem alle von Kreditnehmern erhaltenen Mittel gutzuschreiben und bis zu ihrer Weiterleitung an den jeweiligen Kreditkäufer zu halten sind, wobei die mit dem Kreditkäufer vereinbarten Bedingungen einzuhalten sind;

b)

sicherstellen, dass diese Mittel gemäß dem nationalen Recht im Interesse der Kreditkäufer vor den Forderungen anderer Gläubiger der Kreditdienstleister geschützt sind, insbesondere im Fall der Insolvenz;

c)

vorsehen, dass eine Zahlung eines Kreditnehmers an einen Kreditdienstleister, die erfolgt, um fällige Beträge im Zusammenhang mit den Ansprüchen des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrags oder mit dem notleidenden Kreditvertrag selbst vollständig oder teilweise zurückzuzahlen, wie eine Zahlung an den Kreditkäufer behandelt wird;

d)

einem Kreditdienstleister vorschreiben, dass er bei Erhalt von Mitteln vom Kreditnehmer diesem eine Quittung oder ein Befreiungsschreiben auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger übermittelt, wodurch der Erhalt der Beträge bestätigt wird.

(3)   Beabsichtigt ein Kreditdienstleister nicht, im Rahmen seines Geschäftsmodells Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten, so teilt der Kreditdienstleister das in seinem Antrag auf die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Zulassung mit. In diesem Fall finden die Anforderungen des Absatzes 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels keine Anwendung.

Artikel 7

Verfahren für die Zulassung von Kreditdienstleistern

(1)   Die Mitgliedstaaten richten ein Verfahren für die Zulassung von Kreditdienstleistern ein, das es einem Antragsteller ermöglicht, einen Antrag zu stellen und alle Angaben zu liefern, die die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats benötigt, um sich davon zu überzeugen, dass der Antragsteller alle Bedingungen erfüllt, die in den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 und, falls anwendbar, von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a festgelegt sind.

(2)   Dem in Absatz 1 genannten Antrag auf Zulassung eines Kreditdienstleisters ist Folgendes beizufügen:

a)

ein Nachweis über die Rechtsform des Antragstellers sowie eine Kopie seines Gründungsakts und der Unternehmenssatzung;

b)

die Anschrift der Hauptverwaltung oder des satzungsmäßigen Sitzes des Antragstellers;

c)

die Namen der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Antragstellers sowie der Personen, die qualifizierte Beteiligungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 halten;

d)

ein Nachweis darüber, dass der Antragsteller die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Voraussetzungen erfüllt;

e)

ein Nachweis darüber, dass die Personen, die qualifizierte Beteiligungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 halten, die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung genannten Bedingungen erfüllen;

f)

ein Nachweis über die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e genannten Regelungen für die Unternehmensführung und Verfahren der internen Kontrolle;

g)

ein Nachweis über die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f genannten Grundsätze;

h)

ein Nachweis über die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g genannten internen Verfahren;

i)

ein Nachweis über die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h genannten Verfahren;

j)

wo erforderlich, ein Nachweis über das Bestehen eines gesonderten Kontos bei einem Kreditinstitut gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a;

k)

jede etwaige in Artikel 12 Absatz 1 genannte Auslagerungsvereinbarung.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden eines Herkunftsmitgliedstaats einen Zulassungsantrag binnen 45 Tagen nach dessen Eingang auf seine Vollständigkeit hin überprüfen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats binnen 90 Tagen nach Eingang eines vollständigen Antrags oder im Fall eines unvollständigen Antrags nach Eingang der geforderten Informationen den Antragsteller darüber informieren, ob die Zulassung erteilt oder verweigert wird, und die Gründe für die Verweigerung nennen.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Antragsteller das Recht hat, bei Gericht Rechtsmittel einzulegen, wenn die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats beschließen, einen Zulassungsantrag nach Artikel 5 Absatz 3 abzulehnen, und auch wenn sie innerhalb der in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Frist nicht über den Antrag entscheiden.

Artikel 8

Entzug der Zulassung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über die erforderlichen Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsbefugnisse gemäß Artikel 22 verfügen, um einem Kreditdienstleister seine Zulassung zu entziehen, wenn einer der folgenden Punkte für den Kreditdienstleister zutrifft:

a)

er macht nicht binnen zwölf Monaten nach Erteilung von der Zulassung Gebrauch;

b)

er verzichtet ausdrücklich auf die Zulassung;

c)

er ist seit mehr als zwölf Monaten nicht mehr als Kreditdienstleister tätig;

d)

er hat seine Zulassung aufgrund von Falschangaben oder auf andere unrechtmäßige Weise erlangt;

e)

er erfüllt nicht mehr die in Artikel 5 Absatz 1 und, falls anwendbar, in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung als Kreditdienstleister;

f)

er hat einen schweren Verstoß gegen die geltenden Vorschriften, einschließlich der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie, oder gegen andere Verbraucherschutzvorschriften, einschließlich der geltenden Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, begangen.

(2)   Wird eine Zulassung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels entzogen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats für den Fall, dass der Kreditdienstleister Dienste im Rahmen von Artikel 13 erbringt, unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, unterrichten, sofern es sich bei diesem Staat weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt.

Artikel 9

Verzeichnis oder Register der zugelassenen Kreditdienstleister

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über alle Kreditdienstleister, die in ihrem Hoheitsgebiet für die Erbringung von Diensten — auch im Rahmen von Artikel 13 der vorliegenden Richtlinie — zugelassen sind, zumindest ein Verzeichnis oder, sofern das als sinnvoller erachtet wird, ein nationales Register erstellen und führen.

Die EBA arbeitet Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 aus, in denen bewährte Verfahren für die Erstellung und Führung solcher Verzeichnisse oder Register sowie die darin enthaltenen Arten von Informationen festgelegt werden, um für gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten Union und Transparenz für Kreditkäufer und Kreditnehmer zu sorgen.

(2)   Das in Absatz 1 genannte Verzeichnis oder Register wird der Öffentlichkeit auf den Websites der zuständigen Behörden online zur Verfügung gestellt und regelmäßig aktualisiert.

(3)   Bei Entzug einer gemäß Artikel 8 erteilten Zulassung aktualisieren die zuständigen Behörden das in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Verzeichnis oder Register umgehend.

Artikel 10

Beziehung zu Kreditnehmern, Mitteilung zu Übertragungen und Folgemitteilungen

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Kreditkäufer und Kreditdienstleister in ihren Beziehungen zu Kreditnehmern

a)

in gutem Glauben, redlich und professionell handeln;

b)

Informationen zur Verfügung stellen, die weder irreführend, unklar noch falsch sind;

c)

die personenbezogenen Daten und die Privatsphäre der Kreditnehmer achten und schützen;

d)

mit den Kreditnehmern in einer Weise kommunizieren, die weder eine Schikane, Nötigung noch ungebührliche Beeinflussung darstellt.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nach jeder Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst auf einen Kreditkäufer, dieser oder der in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder iii genannte Rechtsträger, wenn er mit der Erbringung von Kreditdienstleistungen beauftragt wurde, oder der Kreditdienstleister stets vor der ersten Schuldeneintreibung und immer dann, wenn der Kreditnehmer es verlangt, diesem auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger eine Mitteilung übermittelt, die mindestens Folgendes enthält:

a)

Informationen über die erfolgte Übertragung einschließlich des Tages der Übertragung;

b)

den Namen und die Kontaktdaten des Kreditkäufers;

c)

im Fall einer Benennung den Namen und die Kontaktdaten des Kreditdienstleisters oder des in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffern i oder iii genannten Rechtsträgers;

d)

im Fall einer Benennung einen Nachweis über die Zulassung eines Kreditdienstleisters gemäß Artikel 7;

e)

falls anwendbar, den Namen und die Kontaktdaten des Kreditdienstleistungserbringers;

f)

an deutlich erkennbarer Stelle Angaben zu einem Ansprechpartner bei dem Kreditkäufer oder bei dem in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffern i oder iii genannten Rechtsträger, wenn dieser für die Erbringung von Kreditdienstleistungen benannt wurde, oder beim Kreditdienstleister und, falls zutreffend, beim Kreditdienstleistungserbringer, bei dem bei Bedarf Informationen eingeholt werden können;

g)

Informationen zu den Beträgen, die der Kreditnehmer zum Zeitpunkt der Mitteilung schuldet, unter Angabe dessen, was als Kapital, Zinsen, Gebühren und sonstige zulässige Belastung geschuldet ist;

h)

eine Erklärung, dass alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten, insbesondere über die Durchsetzung von Verträgen, den Verbraucherschutz, die Rechte des Kreditnehmers und das Strafrecht, fortgelten;

i)

die Bezeichnung, die Anschrift und die Kontaktdaten der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kreditnehmer wohnhaft ist oder in dem sich sein satzungsmäßiger Sitz befindet, oder, sofern er gemäß seinem nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, des Mitgliedstaats, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet, bei denen er eine Beschwerde einreichen kann.

Die in Unterabsatz 1 genannte Mitteilung ist in einer klaren und für die Öffentlichkeit verständlichen Sprache abzufassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditkäufer oder der in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder iii genannte Rechtsträger, wenn dieser für die Erbringung von Kreditdienstleistungen benannt wurde, oder der Kreditdienstleister in alle nachfolgenden Mitteilungen an den Kreditnehmer die in Absatz 2 Buchstabe f des vorliegenden Artikels festgelegten Angaben aufnimmt, es sei denn, es handelt sich um die erste Mitteilung nach der Bestellung eines neuen Kreditdienstleisters; in diesem Fall sind die in Absatz 2 Buchstaben c und d des vorliegenden Artikels festgelegten Angaben ebenfalls aufzunehmen.

(4)   Die Absätze 2 und 3 gelten unbeschadet etwaiger zusätzlicher Anforderungen an Mitteilungen, die in anderen geltenden Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten vorgesehen sind.

Artikel 11

Vertragliche Beziehung zwischen Kreditdienstleister und Kreditkäufer

(1)   Für den Fall, dass ein Kreditkäufer selbst keine Kreditdienstleistungen erbringt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der benannte Kreditdienstleister seine Dienste für die Verwaltung und Durchsetzung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst auf der Grundlage einer Kreditdienstleistungsvereinbarung mit dem Kreditkäufer erbringt.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Kreditdienstleistungsvereinbarung muss Folgendes umfassen:

a)

eine detaillierte Beschreibung der vom Kreditdienstleister zu erbringenden Kreditdienstleistungen;

b)

die Höhe der Vergütung des Kreditdienstleisters oder Angaben dazu, wie die Vergütung berechnet wird;

c)

Angaben zum Umfang, in dem der Kreditdienstleister den Kreditkäufer gegenüber dem Kreditnehmer vertreten kann;

d)

eine Erklärung der Parteien, in der diese sich zur Einhaltung der für die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder für den Kreditvertrag selbst geltenden Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten einschließlich aller einschlägigen Verbraucher- und Datenschutzvorschriften verpflichten;

e)

eine Klausel, mit der die faire und umsichtige Behandlung der Kreditnehmer vorgeschrieben wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannte Kreditdienstleistungsvereinbarung eine Anforderung enthält, wonach der Kreditdienstleister den Kreditkäufer vor jeder Auslagerung einer seiner Kreditdienstleistungen unterrichten muss.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditdienstleister nach dem Tag der Beendigung der in Absatz 1 genannten Kreditdienstleistungsvereinbarung mindestens fünf Jahre lang oder für die Dauer der im Herkunftsmitgliedstaat geltenden gesetzlichen Verjährungsfrist, jedoch keinesfalls länger als zehn Jahre, die folgenden Aufzeichnungen führt und verwahrt:

a)

den relevanten Schriftwechsel mit dem Kreditkäufer und dem Kreditnehmer zu den im geltenden nationalen Recht festgelegten Bedingungen;

b)

relevante Anweisungen, die er vom Kreditkäufer für von ihm im Namen dieses Kreditgebers — unter den Bedingungen des geltenden nationalen Rechts — verwalteten und durchgesetzten Ansprüche eines Kreditkäufers aus jedem der notleidenden Kreditverträge oder für den von ihm im Namen dieses Kreditkäufers — unter den Bedingungen des geltenden nationalen Rechts — verwalteten und durchgesetzten notleidenden Kreditvertrag selbst erhalten hat;

c)

den Kreditdienstleistungsvertrag.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditdienstleister den zuständigen Behörden die in Absatz 4 genannten Aufzeichnungen auf Verlangen zur Verfügung stellt.

Artikel 12

Auslagerung durch einen Kreditdienstleister

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditdienstleister, der für die Ausführung von Kreditdienstleistungen auf einen Kreditdienstleistungserbringer zurückgreift, in vollem Umfang dafür verantwortlich bleibt, dass alle Pflichten aus den nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie erfüllt werden. Für die Auslagerung solcher Kreditdienstleistungen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

a)

Kreditdienstleister und Kreditdienstleistungserbringer haben eine schriftliche Auslagerungsvereinbarung geschlossen, mit der der Kreditdienstleistungserbringer dazu verpflichtet wird, die geltenden rechtlichen Bestimmungen, einschließlich der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie, und die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder über den Kreditvertrag selbst einzuhalten;

b)

die gleichzeitige Auslagerung aller Kreditdienstleistungen an einen Kreditdienstleistungserbringer ist untersagt;

c)

die vertragliche Beziehung zwischen dem Kreditdienstleister und dem Kreditkäufer sowie die Pflichten des Kreditdienstleisters gegenüber dem Kreditkäufer oder gegenüber den Kreditnehmern werden durch die Auslagerungsvereinbarung mit dem Kreditdienstleistungserbringer nicht verändert;

d)

durch die Auslagerung einiger seiner Kreditdienstleistungen wird die Einhaltung der Anforderungen der Zulassung gemäß Artikel 5 Absatz 1 durch den Kreditdienstleister nicht beeinflusst;

e)

die Auslagerung an den Kreditdienstleistungserbringer verhindert nicht, dass die zuständigen Behörden den Kreditdienstleister gemäß den Artikeln 14 und 21 beaufsichtigen;

f)

der Kreditdienstleister kann direkt auf alle maßgeblichen Angaben zu den Kreditdienstleistungen zugreifen, die auf den Kreditdienstleistungserbringer ausgelagert wurden;

g)

der Kreditdienstleister verfügt auch nach Beendigung der Auslagerungsvereinbarung weiterhin über das Fachwissen und die Ressourcen, um die ausgelagerten Kreditdienstleistungen erbringen zu können.

Die Auslagerung der Erbringung von Kreditdienstleistungen darf nicht so erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle des Kreditdienstleisters oder die Solidität oder Fortführung der Erbringung seiner Kreditdienstleistungen beeinträchtigt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditdienstleister die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und, falls zutreffend, des Aufnahmemitgliedstaats informiert, bevor er die Erbringung seiner Kreditdienstleistungen gemäß Absatz 1 auslagert.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditdienstleister nach Beendigung der Auslagerungsvereinbarung mindestens fünf Jahre lang oder für die Dauer der im Herkunftsmitgliedstaat geltenden gesetzlichen Verjährungsfrist bis höchstens zehn Jahre lang Aufzeichnungen über die relevanten Anweisungen an den Kreditdienstleistungserbringer unter den im geltenden nationalen Recht festgelegten Bedingungen sowie zu der in Absatz 1 genannten Auslagerungsvereinbarung aufbewahrt und pflegt.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditdienstleister und der Kreditdienstleistungserbringer den zuständigen Behörden die in Absatz 3 genannten Angaben auf Verlangen zur Verfügung stellen.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kreditdienstleistungserbringern nicht gestattet ist, Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten.

KAPITEL II

Grenzübergreifende Erbringung von Kreditdienstleistungen

Artikel 13

Freiheit zur Erbringung von Kreditdienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditdienstleister, der eine Zulassung in einem Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 erlangt hat, in der gesamten Union die unter die Zulassung fallenden Dienste erbringen darf, — unbeschadet der Einschränkungen und Anforderungen, die im nationalen Recht des Aufnahmemitgliedstaats gemäß dieser Richtlinie festgelegt wurden — darunter gegebenenfalls das Verbot, Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten — und nicht mit anderen Zulassungsanforderungen der Kreditdienstleister verbunden sind, oder unbeschadet der Einschränkungen und Anforderungen, die für die Neuaushandlung der Bedingungen im Zusammenhang mit den Ansprüchen des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder mit dem Kreditvertrag selbst festgelegt wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditdienstleister, der eine Zulassung in einem Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 erlangt hat und seine Dienste in einem Aufnahmemitgliedstaat erbringen will, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die folgenden Angaben übermittelt:

a)

den Aufnahmemitgliedstaat, in dem er seine Dienste erbringen will, und, wenn diese Informationen dem Kreditdienstleister bereits bekannt sind, den Mitgliedstaat, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich dabei weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt;

b)

falls vorhanden, die Anschrift der Zweigniederlassung des Kreditdienstleisters im Aufnahmemitgliedstaat;

c)

falls vorhanden, den Namen und die Anschrift des Kreditdienstleistungserbringers im Aufnahmemitgliedstaat;

d)

die Namen der Personen, die im Aufnahmemitgliedstaat für die Erbringung von Kreditdienstleistungen zuständig sind;

e)

gegebenenfalls detaillierte Angaben zu den Maßnahmen, die zur Anpassung der internen Verfahren, der Regelungen für die Unternehmensführung und der Verfahren der internen Kontrolle beim Kreditdienstleister getroffen wurden, um deren Vereinbarkeit mit den für die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder für den Kreditvertrag selbst geltenden Rechtsvorschriften sicherzustellen;

f)

eine Beschreibung der Verfahren, die zur Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingerichtet wurden, wenn in den nationalen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegt ist, dass Kreditdienstleister für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Verpflichtete sind;

g)

dass der Kreditdienstleister über geeignete Mittel verfügt, um in der Sprache des Aufnahmemitgliedstaats oder in der Sprache des Kreditvertrags zu kommunizieren;

h)

Angaben dazu, ob der Kreditdienstleister in seinem Herkunftsmitgliedstaat befugt ist, Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten.

(3)   Binnen 45 Tagen nach Eingang aller in Absatz 2 genannten Angaben leiten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats diese Angaben an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weiter, die deren Empfang umgehend bestätigen. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten den Kreditdienstleister daraufhin darüber, an welchem Tag die Angaben den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats übermittelt wurden und an welchem Tag diese zuständigen Behörden den Eingang der Angaben bestätigt haben. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln ebenfalls alle in Absatz 2 genannten Angaben den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich dabei weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditdienstleister für den Fall, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der in Absatz 2 genannten Angaben unterlassen, bei Gericht Rechtsmittel einlegen kann.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditdienstleister ab dem früheren der nachstehend genannten Zeitpunkte in der Lage ist, seine Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat zu erbringen:

a)

sobald die Bestätigung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über den Empfang der in Absatz 3 genannten Mitteilung eingegangen ist;

b)

bei Ausbleiben der unter Buchstabe a genannten Empfangsbestätigung nach Ablauf von zwei Monaten nach Einreichung aller in Absatz 2 genannten Angaben bei den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditdienstleister die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über jede spätere Änderung bei den Angaben unterrichtet, die gemäß Absatz 2 zu übermitteln sind. In solchen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Verfahren der Absätze 3, 4 und 5 eingehalten wird.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die in ihrem Hoheitsgebiet für die Erbringung von Kreditdienstleistungen zugelassen Kreditdienstleister sowie Einzelheiten zum Herkunftsmitgliedstaat in dem in Artikel 9 genannten Verzeichnis oder Register erfassen.

Artikel 14

Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Kreditdienstleister

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats prüfen und beurteilen, ob ein in einem Aufnahmemitgliedstaat Kreditleistungen erbringender Kreditdienstleister die Anforderungen dieser Richtlinie kontinuierlich erfüllt.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden eines Herkunftsmitgliedstaats Kreditdienstleister in Bezug auf die Anforderungen dieser Richtlinie bei der Ausübung ihrer Kreditdienstleistungstätigkeiten in einem Aufnahmemitgliedstaat beaufsichtigen dürfen und in diesem Zusammenhang Untersuchungen durchführen, verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängen und Abhilfemaßnahmen von ihnen verlangen dürfen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und gegebenenfalls des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich bei diesem Staat weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt, mitteilen, welche Maßnahmen sie gegenüber dem Kreditdienstleister getroffen haben.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen ein Kreditdienstleister in einem Aufnahmemitgliedstaat Kreditdienstleistungen erbringt, die zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat und des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich dabei weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Pflichten eng zusammenarbeiten, was insbesondere für die Durchführung von Kontrollen, Untersuchungen und Prüfungen in den Geschäftsräumen gilt.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats in Wahrnehmung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben und Pflichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats für die Durchführung einer Prüfung in den Geschäftsräumen einer in einem Aufnahmemitgliedstaat errichteten Zweigniederlassung oder eines dort benannten Kreditdienstleistungserbringers um Amtshilfe ersuchen. Die Prüfung in den Geschäftsräumen einer Zweigniederlassung oder eines Kreditdienstleistungserbringers wird gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats durchgeführt, in dem die Prüfung vorgenommen wird.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats darüber entscheiden dürfen, welche Maßnahmen sie im Einzelfall zur Erfüllung des Amtshilfeersuchens der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats für die geeignetsten halten.

(7)   Wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats beschließen, im Namen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats Prüfungen in den Geschäftsräumen durchzuführen, setzen sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats umgehend von den Ergebnissen dieser Prüfungen in Kenntnis.

(8)   Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats dürfen Kreditdienstleistungen, die in ihrem Hoheitsgebiet von einem in einem Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen Kreditdienstleister erbracht werden, auf eigene Initiative Kontrollen, Prüfungen und Untersuchungen unterziehen. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats stellen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Ergebnisse dieser Kontrollen, Prüfungen und Untersuchungen umgehend zur Verfügung.

(9)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, wenn ihnen Nachweise dafür vorliegen, dass ein gemäß Artikel 13 in ihrem Hoheitsgebiet Kreditdienstleistungen erbringender Kreditdienstleister gegen geltende Vorschriften, darunter die aus den nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie erwachsenden Pflichten, verstößt, diese Nachweise an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats weiterleiten und diese zur Einleitung angemessener Maßnahmen auffordern — unbeschadet der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie der Sanktionsbefugnisse, die die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gegenüber dem Kreditdienstleister nach nationalem Recht, insbesondere nach dem für den Kredit oder den Kreditvertrag geltenden Recht, haben.

(10)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich dabei weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt, wenn sie über Nachweise verfügen, dass ein Kreditdienstleister gegen Verpflichtungen aus dieser Richtlinie oder den nationalen Vorschriften für den Kredit oder den Kreditvertrag verstößt, diese Nachweise den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln und sie auffordern, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, unbeschadet der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie der Sanktionsbefugnisse der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich dabei weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt.

(11)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, die diese Nachweise übermittelt haben, spätestens zwei Monate nach dem Tag der in Absatz 9 genannten Aufforderung die Einzelheiten aller etwaigen Verwaltungs- oder sonstigen Verfahren, die aufgrund der vom Aufnahmemitgliedstaat gelieferten Nachweise eingeleitet wurden, oder aller etwaigen gegen den Kreditdienstleister verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen oder einer Begründung dafür, warum keine Maßnahmen getroffen wurden, mitteilen. Wurde ein Verfahren eingeleitet, so unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats regelmäßig über dessen Stand.

(12)   Verstößt ein Kreditdienstleister weiterhin gegen die geltenden Vorschriften einschließlich seiner aus dieser Richtlinie erwachsenden Pflichten, so stellen die Mitgliedstaaten nach entsprechender Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates sicher, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats das Recht haben, ihm geeignete verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen aufzuerlegen, um für die Einhaltung dieser Richtlinie zu sorgen, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:

a)

Der Kreditdienstleister hat keine angemessenen und wirksamen Schritte unternommen, um den Verstoß binnen einer angemessenen Frist zu beheben; oder

b)

der Fall hat Dringlichkeit und erfordert Sofortmaßnahmen, um einer erheblichen Bedrohung der kollektiven Interessen der Kreditnehmer abzuhelfen.

Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können ungeachtet aller von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats bereits verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen die in Unterabsatz 1 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen verhängen.

Darüber hinaus können die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats die weitere Tätigkeit eines Kreditdienstleisters, der gegen die geltenden Vorschriften, darunter seine aus dieser Richtlinie erwachsenden Pflichten, verstößt, untersagen, bis die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine angemessene Entscheidung trifft oder der Kreditdienstleister Abhilfemaßnahmen ergreift.

TITEL III

KREDITKÄUFER

Artikel 15

Recht auf Informationen über die Ansprüche des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder über den notleidenden Kreditvertrag selbst

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditinstitut einem potenziellen Kreditkäufer die Informationen über die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder über den notleidenden Kreditvertrag selbst und über die etwaigen Sicherheiten zur Verfügung stellt, die der potenzielle Kreditkäufer benötigt, um vor Abschluss eines Vertrags über die Übertragung der Gläubigeransprüche aus dem notleidenden Kreditvertrag oder über die Übertragung des notleidenden Kreditvertrags den Wert der Ansprüche des Kreditgebers aus dem notleidenden Kreditvertrag oder den Wert des notleidenden Kreditvertrags selbst sowie die Wahrscheinlichkeit, dass der Wert wiederhereingebracht werden kann, selbst beurteilen zu können, wobei der Schutz der vom Kreditinstitut zur Verfügung gestellten Informationen und die Vertraulichkeit der Geschäftsdaten sicherzustellen sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten verpflichten Kreditinstitute, die die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst auf einen Kreditkäufer übertragen, den gemäß Artikel 21 Absatz 3 dieser Richtlinie benannten zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und den in Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (22) genannten zuständigen Behörden zweimal pro Jahr mindestens Folgendes mitzuteilen:

a)

die Rechtsträgerkennung (LEI) des Kreditkäufers oder, falls vorhanden, seines gemäß Artikel 19 benannten Vertreters, oder falls eine solche Kennung nicht vorhanden ist,

i)

den Namen des Kreditkäufers oder der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Kreditkäufers sowie der Personen, die qualifizierte Beteiligungen am Kreditkäufer im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 halten, und

ii)

die Anschrift des Kreditkäufers oder, falls vorhanden, seines gemäß Artikel 19 benannten Vertreters;

b)

den aggregierten offenen Betrag der übertragenen Ansprüche des Kreditgebers aus dem notleidenden Kreditvertrag oder des übertragenen notleidenden Kreditvertrags;

c)

die Anzahl und das Volumen der übertragenen Ansprüche der Kreditgeber aus den notleidenden Kreditverträgen oder der übertragenen notleidenden Kreditverträge;

d)

Angaben dazu, ob die Übertragung die Ansprüche des Kreditgebers aus den mit Verbrauchern abgeschlossenen notleidenden Kreditverträgen oder die notleidenden, mit Verbrauchern abgeschlossenen Kreditverträge selbst, umfasst und Angaben dazu, durch welche Art von Vermögenswerten der notleidende Kreditvertrag gegebenenfalls besichert ist.

(3)   Die in Absatz 2 genannten zuständigen Behörden können den Kreditinstituten vorschreiben, dass sie die in jenem Absatz genannten Informationen vierteljährlich übermitteln, wann immer sie es für erforderlich halten, auch um eine hohe Zahl von Übertragungen, die unter Umständen während einer Krise erfolgen, besser überwachen zu können.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben sowie alle anderen etwaigen Angaben, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Pflichten gemäß dieser Richtlinie für notwendig erachten, umgehend an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditkäufers weiterleiten.

(5)   Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sind nach Maßgabe der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 anzuwenden.

Artikel 16

Technische Durchführungsstandards für Datenvorlagen

(1)   Die EBA arbeitet einen Entwurf technischer Durchführungsstandards aus, in denen die Vorlagen festgelegt werden, mit denen Kreditinstitute die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Angaben übermitteln müssen, um Kreditkäufern für die Zwecke der Analyse, der finanziellen Sorgfaltsprüfung und der Bewertung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst detaillierte Angaben zu ihren Kreditrisiken im Bankenbuch zur Verfügung zu stellen.

(2)   Die EBA legt in den Entwürfen technischer Durchführungsstandards nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels die Datenfelder, einschließlich der Angabe der obligatorischen Datenfelder, und den Umgang mit vertraulichen Informationen gemäß Artikel 15 Absatz 1 fest.

(3)   Die Entwürfe technischer Durchführungsstandards müssen der Art und dem Umfang der Kredite und Kreditportfolios angemessen sein.

(4)   Bei der Ausarbeitung der in Absatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards berücksichtigt die EBA alle folgenden Elemente:

a)

bestehende Verfahren am Markt beim Datenaustausch zwischen Käufern und Verkäufern;

b)

Rückmeldungen der Nutzer über ihre Erfahrungen mit der Verwendung vorhandener Meldevorlagen der EBA für notleidende Kredite;

c)

vorhandene vergleichbare Anforderungen auf der Ebene der Mitgliedstaaten;

d)

die Bedeutung der Minimierung der Bearbeitungskosten für Kreditinstitute und Kreditkäufer.

(5)   Die EBA legt der Kommission die in Absatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 29. September 2022 vor.

(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(7)   Die Datenvorlagen sind für Transaktionen zu verwenden, die sich auf ab dem 1. Juli 2018 gewährte Kredite beziehen, die nach dem 28. Dezember 2021 notleidend werden. Für Kredite, die zwischen dem 1. Juli 2018 und dem Tag des Inkrafttretens der in Absatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gewährt wurden, füllen die Kreditinstitute die Datenvorlage mit den Informationen aus, die ihnen bereits vorliegen.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute auch die in Absatz 6 genannten technischen Durchführungsstandards auf die Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst auf andere Kreditinstitute anwenden. Die Kreditinstitute verwenden die Datenvorlagen für die Übermittlung von Informationen zwischen Kreditinstituten dann, wenn die Ansprüche nur eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder der notleidende Kreditvertrag selbst übertragen werden.

Artikel 17

Pflichten von Kreditkäufern

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

ein Kreditkäufer, der in der Union wohnhaft ist oder seinen satzungsmäßigen Sitz oder, sofern er gemäß seinem nationalem Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine Hauptverwaltung in der Union hat einen Rechtsträger im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder iii oder einen Kreditdienstleister benennt, um Kreditdienstleistungen für die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder für den notleidenden, mit Verbrauchern abgeschlossen Kreditvertrag selbst durchzuführen;

b)

wenn ein Kreditkäufer, der nicht in der Union wohnhaft ist oder seinen satzungsmäßigen Sitz oder, sofern er gemäß seinem nationalem Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine Hauptverwaltung in der Union hat, sein gemäß Artikel 19 Absatz 1 benannter Vertreter einen in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder iii genannter Rechtsträger oder einen Kreditdienstleister benennt, es sei denn, der Vertreter ist selbst ein in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder iii genannter Rechtsträger oder ein Kreditdienstleister, um Kreditdienstleistungen im Zusammenhang mit den Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem notleidenden Kreditvertrag selbst zu erbringen, der mit folgenden Parteien geschlossen wurde:

i)

natürlichen Personen, einschließlich Verbrauchern und Selbstständigen,

ii)

Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (23).

Die Aufnahmemitgliedstaaten können die in Unterabsatz 1 vorgesehene Anforderung auf andere Kreditverträge ausdehnen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditkäufer bei dem Kauf von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem Kauf des notleidenden Kreditvertrags selbst keinen anderen Anforderungen unterliegt als den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie oder Bestimmungen des geltenden Verbraucherschutz-, Vertrags-, Zivil- oder Strafrechts. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten, insbesondere solche, die die Durchsetzung von Verträgen, den Verbraucherschutz, die Rechte von Kreditnehmern, die Kreditvergabe, die Bestimmungen zum Bankgeheimnis und das Strafrecht betreffen, auch nach der Übertragung der Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder der Übertragung des Kreditvertrags selbst an den Kreditkäufer für diesen gelten. Das Schutzniveau, das Verbrauchern und sonstigen Kreditnehmern nach dem Recht der Union und der Mitgliedstaaten gewährt wird sowie die Insolvenzvorschriften dürfen unbeschadet der nationalen und internationalen Vorschriften zu Schuldscheinen und Wechseln durch die Übertragung der Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder die Übertragung des Kreditvertrags selbst auf den Kreditkäufer nicht beeinträchtigt werden.

(3)   Nationale Befugnisse im Zusammenhang mit Kreditregistern, einschließlich der Befugnis, von Kreditkäufern Informationen über die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder über den Kreditvertrag selbst sowie dessen Erfüllung anzufordern, bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

(4)   Die Mitgliedstaaten können Kreditkäufern gestatten, natürliche Personen mit der Verwaltung der von ihnen erworbenen Kreditverträge zu betrauen. Diese natürlichen Personen unterliegen einem nationalen Regulierungs- und Aufsichtssystem und können nicht die in dieser Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit nutzen, Kreditdienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der bestellte Kreditdienstleister oder der in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder iii genannte bestellte Rechtsträger für den Kreditkäufer die Verpflichtungen eines Kreditkäufers gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und den Artikeln 18 und 20 erfüllt. Wird kein Kreditdienstleister oder kein in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder iii genannter Rechtsträger bestellt, so unterliegen der Kreditkäufer oder sein Vertreter weiterhin diesen Verpflichtungen.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der bestellte Kreditdienstleister oder in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder iii genannte bestellte Rechtsträger für den Kreditkäufer die Verpflichtungen erfüllt, die dem Kreditkäufer nach nationalem Recht auferlegt wurden, was auch für Absatz 3 des vorliegenden Artikels gilt.

Artikel 18

Inanspruchnahme von Kreditdienstleistern oder anderen Rechtsträgern

(1)   Benennt der Kreditkäufer oder, falls vorhanden, sein gemäß Artikel 19 benannter Vertreter einen in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder iii genannten Rechtsträger oder einen Kreditdienstleister, um Kreditdienstleistungen für die übertragenen Ansprüche des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst zu erbringen, so schreiben die Mitgliedstaaten diesem Kreditkäufer oder seinem Vertreter vor, den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats spätestens zu dem Tag, an dem die Erbringung der Kreditdienstleistungen beginnt, den Namen und die Anschrift des in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder iii genannten Rechtsträgers oder des Kreditdienstleisters mitzuteilen.

(2)   Benennt der Kreditkäufer oder, falls vorhanden, sein gemäß Artikel 19 benannter Vertreter einen anderen Rechtsträger als den gemäß Absatz 1 gemeldeten Rechtsträger, so teilt er das den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats spätestens am Tag dieser Änderung mit und gibt den Namen und Anschrift des neuen Rechtsträgers an, den er mit der Erbringung von Kreditdienstleistungen im Zusammenhang mit den übertragenden Ansprüchen des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem notleidenden Kreditvertrag selbst beauftragt hat.

(3)   Die Mitgliedstaaten schreiben den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditkäufers vor, dass sie die gemäß den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Angaben an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des neuen Kreditdienstleisters ohne unangemessene Verzögerung weiterleiten.

Artikel 19

Vertreter von Kreditkäufern aus einem Drittstaat

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ein Kreditkäufer, der nicht in der Union wohnhaft ist oder seinen satzungsmäßigen Sitz oder, sofern er gemäß seinem nationalem Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine Hauptverwaltung nicht in der Union hat, bei Abschluss einer Vereinbarung über die Übertragung der Ansprüche des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst, schriftlich einen Vertreter benennt, der in der Union wohnhaft ist oder seinen satzungsmäßigen Sitz oder, sofern er gemäß seinem nationalem Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine Hauptverwaltung in der Union hat.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Vertreter ist neben dem Kreditkäufer oder an dessen Stelle Ansprechpartner der zuständigen Behörden in allen die kontinuierliche Einhaltung dieser Richtlinie betreffenden Fragen und vollumfänglich für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die dem Kreditkäufer aus den zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Bestimmungen erwachsen.

Artikel 20

Übertragung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst durch einen Kreditkäufer und Mitteilung an die zuständigen Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben einem Kreditkäufer oder, falls vorhanden, seinem nach Artikel 19 benanntem Vertreter vor, bei der Übertragung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats halbjährlich die Rechtsträgerkennung (LEI) des neuen Kreditkäufers und, falls vorhanden, dessen gemäß Artikel 19 benannten Vertreters oder — bei fehlender Rechtsträgerkennung — Folgendes mitzuteilen:

a)

den Namen des neuen Kreditkäufers oder falls vorhanden, dessen gemäß Artikel 19 benannten Vertreters oder der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des neuen Kreditkäufers oder dessen Vertreters sowie der Personen, die qualifizierte Beteiligungen am neuen Kreditkäufer oder an dessen Vertreter im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 halten;

b)

die Anschrift des neuen Kreditkäufers oder, falls vorhanden, seines gemäß Artikel 19 benannten Vertreters.

Darüber hinaus teilt der Kreditkäufer oder sein Vertreter den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats mindestens Folgendes mit:

a)

den aggregierten offenen Betrag der übertragenen Ansprüche des Kreditgebers aus den notleidenden Kreditverträgen oder der übertragenen notleidenden Kreditverträge;

b)

die Anzahl und das Volumen der übertragenen Ansprüche des Kreditgebers aus dem notleidenden Kreditvertrag oder der notleidenden Kreditverträge;

c)

Angaben dazu, ob die Übertragung die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem mit Verbrauchern abgeschlossenen notleidenden Kreditvertrag oder einem notleidenden mit Verbrauchern abgeschlossenen Kreditvertrag selbst umfasst, und Angaben dazu, durch welche Art von Vermögenswerten der notleidende Kreditvertrag gegebenenfalls besichert ist.

(2)   Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden können den Kreditkäufern oder falls vorhanden, deren gemäß Artikel 19 benannten Vertretern vorschreiben, dass sie die in jenem Absatz genannten Informationen vierteljährlich übermitteln, wann immer jene zuständigen Behörden es für erforderlich halten, auch um eine hohe Zahl von Übertragungen, die unter Umständen während einer Krise erfolgen, besser überwachen zu können.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten zuständigen Behörden die gemäß diesen Absätzen erhaltenen Angaben ohne unangemessene Verzögerung an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des neuen Kreditkäufers weiterleiten.

TITEL IV

BEAUFSICHTIGUNG

Artikel 21

Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditdienstleister und, falls vorhanden, Kreditdienstleistungserbringer, an die gemäß Artikel 12 Kreditdienstleistungen ausgelagert wurden, kontinuierlich die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie einhalten und von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zur Kontrolle dieser Einhaltung angemessen beaufsichtigt werden.

(2)   Der Herkunftsmitgliedstaat, eines Kreditkäufers oder, falls vorhanden, seines gemäß Artikel 19 benannten Vertreters, stellt sicher, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten zuständigen Behörden dafür zuständig sind, die Erfüllung der in Artikel 10 und den in den Artikeln 17 bis 20 festgelegten Pflichten durch den Kreditkäufer oder, falls vorhanden, durch dessen gemäß Artikel 19 benannten Vertreter zu beaufsichtigen.

(3)   Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die Wahrnehmung der in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben und Pflichten zuständig sind.

(4)   Benennt ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 mehr als eine zuständige Behörde, so legt er deren jeweilige Aufgaben fest und benennt eine von ihnen als einzige Anlaufstelle für den gesamten erforderlichen Austausch und alle notwendigen Interaktionen mit den zuständigen Behörden der Herkunfts- oder der Aufnahmemitgliedstaaten.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden, die es den nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels benannten Behörden ermöglichen, von Kreditkäufern oder deren gemäß Artikel 19 benannten Vertretern, von Kreditdienstleistern, von Kreditdienstleistungserbringern, an die ein Kreditdienstleister gemäß Artikel 12 Kreditdienstleistungen auslagert, von Kreditnehmern und von allen anderen Personen oder öffentlichen Stellen die Informationen zu erhalten, die sie benötigen, um

a)

zu beurteilen, ob die in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen kontinuierlich eingehalten werden;

b)

etwaige Verstöße gegen diese Anforderungen zu untersuchen;

c)

gemäß den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung des Artikels 23 verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängen und Abhilfemaßnahmen verlangen zu können.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Absatz 3 benannten zuständigen Behörden über das Fachwissen, die Ressourcen, die operativen Kapazitäten und die Befugnisse verfügen, die für die Wahrnehmung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben und Pflichten erforderlich sind.

Artikel 22

Aufsichtsaufgaben und -befugnisse der zuständigen Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Artikel 21 Absatz 3 benannten zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mit allen Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsbefugnissen ausgestattet werden, die diese für die Wahrnehmung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben und Pflichten benötigen, darunter zumindest:

a)

die Befugnis zur Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung gemäß den Artikeln 5 und 6;

b)

die Befugnis zum Entzug einer Zulassung gemäß Artikel 8;

c)

die Befugnis zur Untersagung bestimmter Kreditdienstleistungen;

d)

die Befugnis zur Durchführung von Prüfungen inner- und außerhalb der Geschäftsräume;

e)

die Befugnis, gemäß den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung des Artikels 23 verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen zu verhängen;

f)

die Befugnis zur Überprüfung von Auslagerungsvereinbarungen, die zwischen Kreditdienstleistern und Kreditdienstleistungserbringern gemäß Artikel 12 Absatz 1 mit geschlossen wurden;

g)

die Befugnis, Kreditdienstleistern vorzuschreiben, Mitglieder ihres Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu entfernen, wenn diese die Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllen;

h)

die Befugnis, Kreditdienstleistern vorzuschreiben, ihre internen Regelungen für die Unternehmensführung und ihre Verfahren der internen Kontrolle zu ändern oder zu aktualisieren, um die Achtung der Rechte von Kreditnehmern gemäß den für den Kreditvertrag geltenden Rechtsvorschriften wirksam sicherzustellen;

i)

die Befugnis, Kreditdienstleistern vorzuschreiben, ihre Bestimmungen zur Gewährleistung einer fairen und umsichtigen Behandlung der Kreditnehmer sowie der Aufzeichnung und Bearbeitung ihrer Beschwerden zu ändern oder zu aktualisieren;

j)

die Befugnis, weitere Informationen über die Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder die Übertragung des notleidenden Kreditvertrags selbst anzufordern.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, die gemäß Artikel 21 Absatz 3 benannt wurden, und des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt, mit allen Befugnissen ausgestattet werden, die für die Wahrnehmung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben und Pflichten erforderlich sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unter Anwendung eines risikogestützten Ansatzes mindestens einmal jährlich bewerten, inwieweit ein Kreditdienstleister die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben e bis h erfüllt.

(4)   Die Mitgliedstaaten bestimmen den Umfang der in Absatz 3 genannten Bewertung und tragen dabei der Größe, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten des betreffenden Kreditdienstleisters Rechnung.

(5)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten oder des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich dabei weder um den Aufnahme- noch um den Herkunftsmitgliedstaat handelt, die Ergebnisse der in Absatz 3 genannten Bewertung mit, wenn eine dieser zuständigen Behörden darum ersucht oder wenn die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats es für angebracht halten. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich dabei weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt, stets nähere Angaben zu etwaigen verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen mit.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten oder des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich dabei weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt, bei der in Absatz 3 genannten Bewertung alle Informationen austauschen, die sie zur Wahrnehmung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten jeweiligen Aufgaben und Pflichten benötigen.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats einen Kreditdienstleister, einen Kreditdienstleistungserbringer oder einen Kreditkäufer oder dessen gemäß Artikel 19 benannten Vertreter, der die Anforderungen der nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht erfüllt, dazu verpflichten können, frühzeitig alle zur Einhaltung dieser Bestimmungen erforderlichen Maßnahmen oder Schritte einzuleiten.

Artikel 23

Verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen

(1)   Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen, legen die Mitgliedstaaten geeignete verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen fest, die zumindest in folgenden Fällen zur Anwendung kommen:

a)

Wenn ein Kreditdienstleister die Anforderungen der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung des Artikels 11 nicht erfüllt oder er bei Abschluss einer Auslagerungsvereinbarung gegen die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung des Artikels 12 verstößt oder wenn der Kreditdienstleistungserbringer, an den Kreditdienstleistungsaufgaben ausgelagert wurden, einen schweren Verstoß gegen die geltenden Rechtsvorschriften, einschließlich der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie, begeht;

b)

wenn die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e vorgesehenen Regelungen für die Unternehmensführung und die Verfahren der internen Kontrolle des Kreditdienstleisters keine Garantie dafür bieten, dass die Rechte der Kreditnehmer geachtet und die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten eingehalten werden;

c)

wenn die Grundsätze eines Kreditdienstleisters für eine ordnungsgemäße Behandlung der Kreditnehmer im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f unzureichend sind;

d)

wenn mit den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g vorgesehenen internen Verfahren eines Kreditdienstleisters nicht sichergestellt wird, dass Beschwerden von Kreditnehmern entsprechend den in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie festgelegten Pflichten registriert und bearbeitet werden;

e)

wenn ein Kreditkäufer oder, falls vorhanden, sein gemäß Artikel 19 benannter Vertreter die in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Artikel 18 und 20 vorgesehenen Angaben nicht weiterleitet;

f)

wenn ein Kreditkäufer oder, falls vorhanden, sein gemäß Artikel 19 benannter Vertreter die in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung des Artikels 17 vorgesehene Anforderung nicht erfüllt;

g)

wenn ein Kreditkäufer die in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung des Artikels 19 festgelegte Anforderung nicht erfüllt;

h)

wenn ein Kreditinstitut Informationen gemäß den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 15 nicht übermittelt;

i)

wenn ein Kreditdienstleister es zulässt, dass eine oder mehrere Personen Mitglieder seines Leitungs- oder Verwaltungsorgans werden oder bleiben, die die Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllen;

j)

wenn ein Kreditdienstleister die Anforderungen gemäß den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 24 nicht erfüllt;

k)

wenn ein Kreditkäufer oder, falls zutreffend, ein Kreditdienstleister oder ein in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder iii genannter Rechtsträger die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 10 nicht erfüllt;

l)

wenn ein Kreditdienstleister Mittel von Kreditnehmern entgegennimmt und hält, obwohl das in einem Mitgliedstaat nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b nicht zulässig ist;

m)

wenn ein Kreditdienstleister die Anforderungen der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 6 Absatz 2 nicht erfüllt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und zumindest Folgendes umfassen:

a)

den Entzug einer Zulassung als Kreditdienstleister;

b)

eine Anordnung, womit der Kreditdienstleister oder Kreditkäufer oder, falls vorhanden, dessen gemäß Artikel 19 benannter Vertreter verpflichtet werden, den Verstoß abzustellen, die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen;

c)

Geldbußen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen wirksam angewandt werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festlegung der Art der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen und der Höhe der Geldbußen den relevanten Umständen Rechnung tragen, einschließlich der folgenden Umstände:

a)

der Schwere und der Dauer des Verstoßes;

b)

dem Grad an Verantwortung, die der Kreditdienstleister oder Kreditkäufer oder, falls vorhanden, dessen gemäß Artikel 19 benannter Vertreter für den Verstoß trägt;

c)

der Finanzkraft des für den Verstoß verantwortlichen Kreditdienstleisters oder Kreditkäufers, wie sie sich bei einer juristischen Person unter anderem am Gesamtumsatz und bei einer natürlichen Person unter anderem an den Jahreseinkünften ablesen lässt;

d)

der Höhe der Gewinne oder Verluste, die der für den Verstoß verantwortliche Kreditdienstleister, Kreditkäufer oder, falls vorhanden, dessen gemäß Artikel 19 benannter Vertreter durch den Verstoß erzielt oder vermieden hat, sofern sich diese Gewinne oder Verluste beziffern lassen;

e)

den Verlusten, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese Verluste beziffern lassen;

f)

der Bereitschaft des für den Verstoß verantwortlichen Kreditdienstleisters oder Kreditkäufers, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten;

g)

früheren Verstößen des für den Verstoß verantwortlichen Kreditdienstleisters oder Kreditkäufers oder, falls vorhanden, dessen gemäß Artikel 19 benannten Vertreters;

h)

allen tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen des Verstoßes auf das Finanzsystem.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die in Absatz 2 festgelegten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen gegen Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans sowie gegen andere natürliche Personen verhängen können, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden dem betreffenden Kreditdienstleister, Kreditkäufer oder, falls vorhanden, dessen gemäß Artikel 19 benanntem Vertreter vor jeder Entscheidung zur Verhängung der in Absatz 2 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Entscheidung zur Verhängung der in Absatz 2 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen angemessen begründet wird und dass Rechtsmittel gegen sie eingelegt werden können.

(8)   Die Mitgliedstaaten können entscheiden, für Verstöße, die nach nationalem Recht strafrechtlichen Sanktionen unterliegen, keine Vorschriften über verwaltungsrechtliche Sanktionen festzulegen. In diesem Fall unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die einschlägigen Bestimmungen des Strafrechts.

TITEL V

SCHUTZMAßNAHMEN UND PFLICHT ZUR ZUSAMMENARBEIT

Artikel 24

Beschwerden

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditdienstleister für die Bearbeitung von Kreditnehmerbeschwerden wirkungsvolle und transparente Verfahren schaffen und unterhalten.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditdienstleister für die Bearbeitung von Kreditnehmerbeschwerden kein Entgelt verlangen und die Beschwerden und die zu deren Beilegung getroffenen Maßnahmen dokumentieren.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden ein Verfahren für die Bearbeitung von Kreditnehmerbeschwerden gegen Kreditkäufer, Kreditdienstleister oder Kreditdienstleistungserbringer schaffen und öffentlich bekannt machen und sorgen dafür, dass Beschwerden nach ihrem Eingang zügig bearbeitet werden.

Artikel 25

Schutz personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie erfolgt nach Maßgabe der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725.

Artikel 26

Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Artikeln 8, 13, 14, 15, 18, 20 und 22 genannten zuständigen Behörden zusammenarbeiten, wann immer es für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder die Erfüllung ihrer Pflichten oder die Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich ist. Auch koordinieren die zuständigen Behörden ihre Maßnahmen, um zu vermeiden, dass es bei der grenzübergreifenden Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse und Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen zu Doppelarbeit und Überschneidungen kommt.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden einander auf Anfrage ohne unangemessene Verzögerung die Informationen übermitteln, die sie zur Wahrnehmung der in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben und Pflichten benötigen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zuständige Behörden, die in Wahrnehmung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte und Pflichten vertrauliche Angaben erhalten, diese lediglich im Rahmen ihrer Aufgaben und Pflichten gemäß den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie nutzen. Der Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden unterliegt dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 76 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (24).

(4)   Die Mitgliedstaaten legen fest, dass alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen.

(5)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen administrativen und organisatorischen Maßnahmen, um die in diesem Artikel vorgesehene Zusammenarbeit zu erleichtern.

(6)   Die EBA erleichtert den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und fördert deren Zusammenarbeit.

TITEL VI

ÄNDERUNGEN

Artikel 27

Änderung der Richtlinie 2008/48/EG

Die Richtlinie 2008/48/EG wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 11a

Informationen zur Änderung der Bedingungen eines Kreditvertrags

Unbeschadet anderer in dieser Richtlinie vorgesehener Pflichten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Kreditgeber dem Verbraucher vor der Änderung der Bedingungen eines Kreditvertrags folgende Informationen mitteilt:

a)

eine klare Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen und, gegebenenfalls, des Erfordernisses des Einverständnisses des Verbrauchers oder der gesetzlich eingeführten Änderungen;

b)

den zeitlichen Rahmen, der für die Umsetzung der in Buchstabe a genannten Änderungen vorgesehen ist;

c)

die Beschwerdemöglichkeiten, die dem Verbraucher gegen die in Buchstabe a genannten Änderungen zur Verfügung stehen;

d)

die Frist, innerhalb deren eine solche Beschwerde eingelegt werden kann;

e)

die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Behörde, bei der der Verbraucher diese Beschwerde einreichen kann.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 16a

Zahlungsrückstände und Zwangsvollstreckung

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben den Kreditgebern vor, über angemessene Strategien und Verfahren zu verfügen, damit diese sich bemühen, je nach Sachlage angemessene Nachsicht walten zu lassen, bevor Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Derartige Stundungsmaßnahmen müssen unter anderem den Umständen des Verbrauchers Rechnung tragen und können unter anderem Folgendes umfassen:

a)

eine vollständige oder anteilige Umschuldung eines Kreditvertrags;

b)

eine Änderung der geltenden Bedingungen eines Kreditvertrags, die unter anderem Folgendes umfassen kann:

i)

eine Verlängerung der Laufzeit des Kreditvertrags,

ii)

eine Änderung der Art des Kreditvertrags,

iii)

einen Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil der Rückzahlungsraten in einem bestimmten Zeitraum,

iv)

eine Änderung des Zinssatzes,

v)

ein Angebot einer Zahlungsunterbrechung,

vi)

anteilige Rückzahlungen,

vii)

Währungsumrechnungen,

viii)

einen Teilerlass und eine Schuldenkonsolidierung.

(2)   Die Liste der möglichen Stundungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b lässt die Bestimmungen des nationalen Rechts unberührt und verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, all diese Maßnahmen in ihrem innerstaatlichen Recht vorzusehen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass Entgelte, die der Kreditgeber im Zusammenhang mit dem Zahlungsausfall gegebenenfalls festlegen und dem Verbraucher in Rechnung stellen darf, nicht höher sein dürfen als erforderlich, um den Kreditgeber für die Kosten zu entschädigen, die ihm aufgrund des Zahlungsausfalls entstanden sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten können den Kreditgebern gestatten, dem Verbraucher bei Zahlungsausfall zusätzliche Entgelte in Rechnung zu stellen. In diesem Fall sehen die Mitgliedstaaten eine Obergrenze für diese Entgelte vor.“

3.

Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Soweit diese Richtlinie harmonisierte Vorschriften enthält, dürfen die Mitgliedstaaten keine Bestimmungen in ihrem innerstaatlichen Recht aufrechterhalten oder einführen, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen. Artikel 16a Absätze 3 und 4 hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, zum Schutz der Verbraucher strengere Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen.“

Artikel 28

Änderung der Richtlinie 2014/17/EU

Die Richtlinie 2014/17/EU wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 27a

Informationen zur Änderung der Bedingungen eines Kreditvertrags

Unbeschadet anderer aus dieser Richtlinie erwachsender Pflichten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Kreditgeber dem Verbraucher vor der Änderung der Bedingungen eines Kreditvertrags folgende Informationen mitteilt:

a)

eine klare Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen und, gegebenenfalls, des Erfordernisses des Einverständnisses des Verbrauchers oder der gesetzlich eingeführten Änderungen;

b)

den zeitlichen Rahmen für die Umsetzung der in Buchstabe a genannten Änderungen;

c)

die Beschwerdemöglichkeiten, die dem Verbraucher gegen die in Buchstabe a genannten Änderungen zur Verfügung stehen;

d)

die Frist, innerhalb deren eine solche Beschwerde eingelegt werden kann;

e)

die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Behörde, bei der der Verbraucher diese Beschwerde einreichen kann.“

2.

Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben den Kreditgebern vor, über angemessene Strategien und Verfahren zu verfügen, damit diese sich bemühen, je nach Sachlage angemessene Nachsicht walten zu lassen, bevor Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Derartige Stundungsmaßnahmen müssen unter anderem den Umständen des Verbrauchers Rechnung tragen und können unter anderem Folgendes umfassen:

a)

eine vollständige oder anteilige Umschuldung eines Kreditvertrags;

b)

eine Änderung der geltenden Bedingungen eines Kreditvertrags, die unter anderem Folgendes umfassen kann:

i)

eine Verlängerung der Laufzeit des Kreditvertrags,

ii)

eine Änderung der Art des Kreditvertrags,

iii)

einen Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil der Rückzahlungsraten in einem bestimmten Zeitraum,

iv)

eine Änderung des Zinssatzes,

v)

ein Angebot einer Zahlungsunterbrechung,

vi)

anteilige Rückzahlungen,

vii)

Währungsumrechnungen,

viii)

einen Teilerlass und eine Schuldenkonsolidierung.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Die Liste der möglichen Stundungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b lässt die Bestimmungen des nationalen Rechts unberührt und verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, all diese Maßnahmen in ihrem nationalen Recht vorzusehen.“

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 28a

Übertragung von Gläubigeransprüchen oder des Kreditvertrages selbst

(1)   Werden die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder der Kreditvertrag selbst auf einen Dritten übertragen, so kann der Verbraucher dem Zessionar gegenüber die Einwendungen geltend machen, die dem Verbraucher gegen den ursprünglichen Kreditgeber zustanden, und zwar einschließlich der Aufrechnung von Gegenforderungen, soweit das in dem betreffenden Mitgliedstaat zulässig ist.

(2)   Der Verbraucher ist über die in Absatz 1 genannte Übertragung zu unterrichten, es sei denn, der ursprüngliche Kreditgeber tritt mit dem Einverständnis des Zessionars dem Verbraucher gegenüber nach wie vor als Kreditgeber auf.“

TITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 29

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (25).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 30

Bewertung

(1)   Bis 29. Dezember 2026 nimmt die Kommission eine Bewertung der Richtlinie vor und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Die Bewertung umfasst mindestens Folgendes:

a)

die Anzahl der zugelassenen Kreditdienstleister in der Union und die Anzahl der Kreditdienstleister, die ihre Leistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat anbieten;

b)

die Anzahl der Ansprüche von Kreditgebern aus notleidenden Kreditverträgen oder die Anzahl der notleidenden Kreditverträge, die Kreditkäufer, die in demselben Mitgliedstaat wie das Kreditinstitut oder in einem anderen Mitgliedstaat als das Kreditinstitut oder außerhalb der Union wohnhaft sind oder ihren satzungsmäßigen Sitz oder, sofern sie gemäß ihrem nationalem Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügen, ihre Hauptverwaltung in der Union haben, von Kreditinstituten erworben haben;

c)

eine Bewertung der bestehenden Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Verbindung mit den Tätigkeiten von Kreditdienstleistern und Kreditkäufern;

d)

eine Bewertung der Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden gemäß Artikel 26.

(2)   Wenn die Bewertung erhebliche Probleme bei der Funktionsweise dieser Richtlinie aufdeckt, legt die Kommission in dem Bericht dar, wie sie diesen Problemen begegnen will und dabei auch die Schritte und den Zeitrahmen einer etwaigen Überarbeitung nennen.

Artikel 31

Überprüfungsklausel

Unbeschadet der gesetzgeberischen Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates legt die Kommission bis zum 29. Dezember 2023 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über Folgendes vor:

a)

die Angemessenheit des Regulierungsrahmens für die mögliche Einführung von Obergrenzen für Belastungen, die sich aus einem Ausfall ergeben und auf Kreditverträge Anwendung finden, die mit folgenden Parteien geschlossen wurden:

i)

mit natürlichen Personen zu Zwecken, die im Zusammenhang mit der gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit dieser natürlichen Personen stehen,

ii)

mit KMU im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG,

iii)

mit allen Kreditnehmern, sofern der Kredit von einer natürlichen Person garantiert wird oder durch Vermögenswerte oder Eigentum dieser natürlichen Person besichert ist;

b)

relevante Aspekte von Kreditverträgen, einschließlich möglicher Stundungsmaßnahmen, die mit folgenden Parteien geschlossen wurden:

i)

natürlichen Personen zu Zwecken, die im Zusammenhang mit der gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit dieser natürlichen Personen stehen,

ii)

KMU im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission,

iii)

allen Kreditnehmern, sofern der Kredit von einer natürlichen Person garantiert wird oder durch Vermögenswerte oder Eigentum dieser natürlichen Person besichert ist;

c)

die Notwendigkeit und die Durchführbarkeit der Entwicklung technischer Durchführungs- oder Regulierungsstandards oder anderer geeigneter Mittel zur Einführung gemeinsamer Meldeformate für Mitteilungen an Kreditnehmer gemäß Artikel 10 Absatz 2 und zu Stundungsmaßnahmen.

Erforderlichenfalls wird dem in Absatz 1 genannten Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

Artikel 32

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis 29. Dezember 2023 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

(2)   Sie wenden die in Absatz 1 genannten Vorschriften ab dem 30. Dezember 2023 an.

Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen Rechtsträger, die am 30. Dezember 2023 bereits nach nationalem Recht Kreditdienstleistungen erbringen, diese Tätigkeiten in ihrem Herkunftsmitgliedstaat noch bis zum 29. Juni 2024 oder bis zu dem Zeitpunkt ausüben, zu dem sie eine Zulassung gemäß dieser Richtlinie erhalten, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Die Mitgliedstaaten, die bereits Regelungen eingeführt haben, die den in dieser Richtlinie für Kreditdienstleistungen festgelegten Regelungen gleichwertig oder strenger sind, können gestatten, dass Rechtsträger, die am 30. Dezember 2023 im Rahmen dieser Regelungen bereits Kreditdienstleistungen erbringen, automatisch als zugelassene Kreditdienstleister gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie anerkannt werden.

(3)   Bei Erlass der in Absatz 1 genannten Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 33

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 34

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 24. November 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. LOGAR


(1)   ABl. C 444 vom 10.12.2018, S. 15.

(2)   ABl. C 367 vom 10.10.2018, S. 43.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. Oktober 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. November 2021.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2019/630 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 4).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

(10)  Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).

(11)  Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).

(12)  Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).

(13)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(14)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(15)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(16)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(17)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(18)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).

(19)   ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(20)  Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines europäischen spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).

(21)  Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36).

(22)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(23)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(24)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(25)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


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