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Document 31979L0869

    Richtlinie des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten

    ABl. L 271 vom 29.10.1979, p. 44–53 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/12/2007; Aufgehoben durch 300L0060

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1979/869/oj

    31979L0869

    Richtlinie des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten

    Amtsblatt Nr. L 271 vom 29/10/1979 S. 0044 - 0053
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0220
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0146
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0146
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0190
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0190


    RICHTLINIE DES RATES vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (79/869/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Das Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz (4) sieht die Standardisierung oder Harmonisierung der Meßmethoden vor, damit die Ergebnisse der in der Gemeinschaft vorgenommenen Messungen der Verschmutzung miteinander verglichen werden können.

    Die Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (5), insbesondere Artikel 5 Absatz 2, sieht die Festlegung einer Gemeinschaftspolitik über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen der Parameter sowie über die Meßmethoden vor.

    Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen der einzelnen Parameter zur Bestimmung der Qualität des Oberflächenwassers, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten bereits anwendbar oder in Vorbereitung sind, können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und somit unmittelbare Auswirkungen auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes haben. Daher ist für dieses Gebiet die Angleichung der Rechtsvorschriften gemäß Artikel 100 des Vertrages vorzunehmen.

    Es erscheint notwendig, diese Angleichung der Rechtsvorschriften durch ein Tätigwerden der Gemeinschaft zu ergänzen, um durch eine umfassendere Regelung eines der Ziele der Gemeinschaft im Bereich des Umweltschutzes und der Verbesserung der Lebensqualität zu verwirklichen. Deshalb sind dafür einige besondere Bestimmungen vorzusehen. Da die hierfür erforderlichen Befugnisse im Vertrag nicht vorgesehen sind, ist auf Artikel 235 des Vertrages zurückzugreifen.

    Es erscheint erforderlich, für die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Analysen gemeinsame Referenzmeßmethoden zur Bestimmung der Parameterwerte in bezug auf die physikalischen, chemischen und mikrobiologischen Eigenschaften des zur Trinkwassergewinnung bestimmten Oberflächenwassers festzulegen.

    Zur Gewährleistung der Kontrolle der erforderlichen Qualität bedarf es der regelmässigen Entnahme einer Mindestzahl an Proben aus dem Oberflächenwasser, um (1)ABl. Nr. C 208 vom 1.9.1978, S. 2. (2)ABl. Nr. C 67 vom 12.3.1979, S. 48. (3)ABl. Nr. C 128 vom 21.5.1979, S. 4. (4)ABl. Nr. C 112 vom 20.12.1973, S. 1. (5)ABl. Nr. L 194 vom 25.7.1975, S. 34.

    die Messungen der im Anhang II der Richtlinie 75/440/EWG aufgeführten Parameter durchführen zu können.

    Die Mindesthäufigkeit der Probenahmen und der Analysen der einzelnen Parameter muß um so grösser sein, je mehr Wassermengen entnommen und je mehr Einwohner versorgt werden. Sie muß auch grösser sein, wenn sich aufgrund der Verschlechterung der Qualität des Wassers das Risiko erhöht.

    Der technische und wissenschaftliche Fortschritt kann die rasche Anpassung einiger der in Anhang I dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften erforderlich machen, um insbesondere den Änderungen der in Anhang II der Richtlinie 75/440/EWG aufgeführten Parameterwerte Rechnung zu tragen. Um die dafür erforderlichen Maßnahmen leichter durchführen zu können, ist ein Verfahren zur engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb eines Ausschusses zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt vorzusehen -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Diese Richtlinie betrifft die Referenzmeßmethoden sowie die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen in bezug auf die in Anhang II der Richtlinie 75/440/EWG enthaltenen Parameter.

    Artikel 2

    Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet: - "Referenzmeßmethode" : die Festlegung eines Messprinzips oder die kurze Beschreibung eines Arbeitsverfahrens, die die Bestimmung der in Anhang I enthaltenen Parameter ermöglichen;

    - "Erfassungsgrenze" : den niedrigsten Wert des geprüften Parameters, der erfasst werden kann;

    - "Genauigkeit" : die Spanne, innerhalb deren 95 % der Ergebnisse der Messungen an ein und derselben Probe unter Anwendung derselben Methode gefunden werden müssen;

    - "Richtigkeit" : den Unterschied zwischen dem tatsächlichen Wert des geprüften Parameters und dem erhaltenen mittleren Versuchswert.

    Artikel 3

    (1) Die Analysen der entnommenen Wasserproben erstrecken sich auf die in Anhang II der Richtlinie 75/440/EWG aufgeführten Parameter, denen I- und/oder G- Werte zugeordnet worden sind.

    (2) Die Mitgliedstaaten wenden soweit wie möglich die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie genannten Referenzmeßmethoden an.

    (3) Die Werte für die Erfassungsgrenze, die Genauigkeit und die Richtigkeit der Meßmethoden zur Kontrolle der in Anhang I der vorliegenden Richtlinie genannten Parameter müssen eingehalten werden.

    Artikel 4

    (1) Die jährliche Mindesthäufigkeit der Probenahmen und der Analysen in bezug auf die einzelnen Parameter ist in Anhang II der vorliegenden Richtlinie festgelegt. Die Entnahme der Proben muß, soweit wie möglich, so auf das Jahr verteilt sein, daß man ein repräsentatives Bild von der Wasserqualität erhält.

    (2) Die Oberflächenwasserproben müssen für die Wasserqualität an der in Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 75/440/EWG definierten Schöpfstelle repräsentativ sein.

    Artikel 5

    Die Behälter, in die die Proben abgefuellt werden, die Reagenzien oder Verfahren zur Konservierung einer Teilprobe für die Analyse eines oder mehrerer Parameter, der Transport und die Aufbewahrung der Proben sowie die Vorbereitung der Proben zur Analyse dürfen keine mögliche Ursache für eine nennenswerte Änderung der Analysenergebnisse sein.

    Artikel 6

    (1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten legen die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen in bezug auf die einzelnen Parameter für jede Schöpfstelle fest.

    (2) Die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen darf die in Anhang II der vorliegenden Richtlinie angegebene jährliche Mindesthäufigkeit nicht unterschreiten.

    Artikel 7

    (1) Wenn von den zuständigen Behörden durchgeführte Untersuchungen von zur Trinkwassergewinnung bestimmtem Oberflächenwasser zeigen, daß die bei der Messung der Parameter erhaltenen Werte in einigen Fällen deutlich besser sind als die nach Anhang II der Richtlinie 75/440/EWG von den Mitgliedstaaten festgelegten Werte, kann die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen in diesen Fällen von dem betreffenden Mitgliedstaat herabgesetzt werden.

    (2) Tritt in den in Absatz 1 genannten Fällen keine Verschmutzung auf und besteht keine Gefahr einer Verschlechterung der Qualität des Wassers und liegt die Qualität des Wassers über dem in Spalte A 1 des Anhangs II der Richtlinie 75/440/EWG angegebenen Wert, so können die betreffenden Behörden entscheiden, daß keine regelmässige Analyse notwendig ist.

    Artikel 8

    (1) Zur Anwendung der vorliegenden Richtlinie übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf Anfrage alle einschlägigen Angaben in bezug auf - die angewandten Analysemethoden;

    - die Häufigkeit der Analysen.

    (2) Die Kommission erstellt anhand der auf diese Weise gesammelten Angaben in regelmässigen Zeitabständen einen zusammenfassenden Bericht.

    Artikel 9

    Zur Berücksichtigung insbesondere der Änderungen der Parameterwerte in Anhang II der Richtlinie 75/440/EWG werden die zur Anpassung an den technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen in bezug auf - die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie enthaltenen Referenzmeßmethoden;

    - die Erfassungsgrenze, die Genauigkeit und die Richtigkeit dieser Meßmethoden;

    - das empfohlene Behältermaterial

    nach dem Verfahren des Artikels 11 der vorliegenden Richtlinie erlassen.

    Artikel 10

    (1) Es wird ein Ausschuß zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, im folgenden "Ausschuß" genannt, eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Dieser Ausschuß erfuellt die Aufgaben gemäß Artikel 9.

    (2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 11

    (1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

    (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu dem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende je nach der Dringlichkeit der Frage festsetzt. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 41 Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

    (3) a) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.

    b) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

    c) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

    Artikel 12

    (1) Die Richtlinie 75/440/EWG wird wie folgt geändert: a) Artikel 5 Absatz 2 wird gestrichen;

    b) in Artikel 5 Absatz 3 werden die Worte "in Absatz 2 genannte Werte" durch die Worte "Parameterwerte für die betreffende Wasserqualität" ersetzt.

    (2) Absatz 1 tritt zwei Jahre nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie in Kraft.

    Artikel 13

    Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

    Artikel 14

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 1979.

    In Namen des Rates

    Der Präsident

    D. O'MALLEY

    ANHANG I Referenzmeßmethoden zur Bestimmung der Parameter-Werte I und/oder G gemäß Richtlinie 75/440/EWG

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    ANHANG II Jährliche Mindesthäufigkeit der Probenahmen und der Analysen in bezug auf die einzelnen Parameter gemäß Richtlinie 75/440/EWG

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